1463/AB XXV. GP
Eingelangt am 22.07.2014
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möglich.
BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1593/J des Abgeordneten Mag. Darmann und weiterer Abgeordneter wie folgt:
Zu Fragen 1 bis 6:
Festzuhalten zu allen Fragen ist, dass die Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde einschreitet, um Steueraufsichts-, Einbringungs- und Abgabensicherungsmaßnahmen sowie ordnungspolitische Aufgaben wahrzunehmen. Dazu zählt u.a. auch die Kontrolle, ob eine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt ist. Sie ist organisatorisch nicht dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zugeordnet. Meinem Ressort liegen daher keine entsprechenden Informationen vor. Die gegenständliche Anfrage wäre daher allenfalls an den Herrn Bundesminister für Finanzen zu richten.
Ungeachtet dieses Umstandes wurde der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger um Stellungnahme ersucht. Von diesem konnten keine Zahlen zu den Fragen 1 bis 6 bekanntgegeben werden.
Zu Frage 7:
Die Beurteilung von Dienstverhältnissen erfolgt aufgrund der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ist von einem Beschäftigungsverhältnis und dem Vorliegen einer Pflichtversicherung im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen. Für die Beurteilung des Sachverhaltes ist dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse des konkreten Falles abzustellen; Einbindung in einen Betrieb, Weisungsgebundenheit und die Verwendung von bereitgestellten Arbeitsmitteln sind in diesem Zusammenhang wichtige Kriterien.
Die Rechtslage darf nicht so ausgelegt werden, dass durch Mithilfe von (zu Freiwilligen erklärten) Personen die steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen über Schwarzarbeit umgangen und die entsprechenden AuftragnehmerInnen von Zahlungspflichten entlastet werden können, auch wenn die Mithelfenden (über Vereine etc., wie im Beispiel erwähnt) ein persönliches Interesse an einem Produkt haben sollten.
Aus Sicht des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist unbe-
stritten, dass ein unentgeltliches freiwilliges Engagement zu keiner Pflichtversicherung als Dienstnehmer/in und damit Beitragspflicht nach dem ASVG führt.
Fragen zu Maßnahmen im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise der Finanzpolizei wären - wie schon oben ausgeführt – an den Bundesminister für Finanzen als zuständiges Organ zu richten.