15/AB XXV. GP

Eingelangt am 30.12.2013
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

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BMJ-Pr7000/0241-Pr 1/2013


Republik Österreich
der bundesminister für justiz

 

 

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1070 Wien

 

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E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 11/J-NR/2013

Der Abgeordnete zum Nationalrat Wolfgang Zanger und weitere Abgeordnete haben an meine Amtsvorgängerin eine schriftliche Anfrage betreffend „Ermittlungsverfahren gegen F.s Bürgermeister J. S.“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zunächst ersuche ich um Verständnis, dass mir eine inhaltliche Beantwortung von Anfragen die sich auf laufende, nichtöffentliche (§ 12 StPO) Ermittlungsverfahren beziehen, nur so weit möglich ist, als Persönlichkeitsrechte von Verfahrensbeteiligten nicht verletzt und der Erfolg der Ermittlungen nicht gefährdet werden.

Zu 1:

Laut Mitteilung des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung an die Staatsanwaltschaft Leoben vom 8. September 2011 wurde den ermittelnden Beamten keine jederzeitige Einsichtnahme in die Unterlagen des Rechnungshofes angeboten, sondern lediglich – über Herantragung des jeweiligen konkreten Anliegens in schriftlicher Form an den Prüfungsleiter des Rechnungshofes – die Auskunft, wo die entsprechenden Akten zu finden wären.


Eine solche Vorgangsweise kann die Zurverfügungstellung der Prüfungsunterlagen nicht ersetzen, weil damit insbesondere bei Verfahren größeren Umfanges ein unvertretbarer Verwaltungsaufwand und eine Verzögerung bei der Bearbeitung verbunden wären.

Zu 2 und 3:

Die Objektivität des Ermittlungsverfahrens ist durch die erforderlich gewordene Auswertung der Unterlagen durch einen Sachverständigen nicht beeinträchtigt, weil es sich bei den vom Sachverständigen für die Erstellung seines Befundes verwendeten Unterlagen um dieselben handelte, die auch dem Rechnungshof bei seiner Prüfung zur Verfügung standen. Zudem sind sowohl der bestellte Sachverständige als auch die Staatsanwaltschaft zur Objektivität verpflichtet (§ 127 Abs. 2 StPO und § 3 Abs. 2 StPO). Wären die vom Rechnungshof erstellten Prüfunterlagen dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zur Verfügung gestellt worden, hätte das Auffinden der Akten und sonstigen Unterlagen allerdings erleichtert und das Verfahren beschleunigt werden können.

 

Wien,        . Dezember 2013

 

 

 

Dr. Wolfgang Brandstetter