153/AB XXV. GP
Eingelangt am 27.01.2014
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 184/J des Abgeordneten Neubauer wie folgt:
Die Pensionserhöhung für 2013 betrug 1,8% der monatlichen Pensionshöhe, die Pensionserhöhung für 2014 wird 1,6% der monatlichen Pensionshöhe betragen. Beide Regelungen gelten für alle Pensionsleistungen, die im jeweiligen Jahr erhöht werden.
Da eine prozentuelle Erhöhung für alle Pensionsleistungen unabhängig von Geschlecht oder Pensionshöhe gilt, wird dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rs C-123/10 auf jeden Fall entsprochen.
Grundsätzlich sind von jeder Pensionserhöhung zwar mehr Frauen als Männer betroffen, da mehr Pensionsleistungen an Frauen ausbezahlt werden. Im Jänner 2013 wurden rund 2,3 Mio. Pensionsleistungen in der gesetzlichen Pensionsversicherung ausbezahlt, davon rund 39% an Männer und rund 61% an Frauen. Eine Diskriminierung kann in diesen Auswirkungen aber natürlich nicht gesehen werden.
In beiden Jahren wurden zudem zur finanziellen Absicherung von Beziehern niedriger Pensionen die Ausgleichszulagenrichtsätze mit dem vollen Anpassungsfaktor und damit stärker erhöht als die Pensionsleistungen, nämlich im Jahr 2013 um 2,8% (+1%-Punkt) und im Jahr 2014 um 2,4% (+0,8%-Punkte). Von den rund 228.600 AZ-BezieherInnen im Jänner 2013 waren rund 74.400 Männer (32,5%) und rund 154.200 Frauen (67,5%). Da die Ausgleichszulage dem Ziel der Armutsvermeidung dient, was ein anerkanntes Ziel auch aus EU-rechtlicher Sicht darstellt, kann auch in diese Auswirkungen keine verbotene Diskriminierung gesehen werden.