157/AB XXV. GP

Eingelangt am 29.01.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 239 /J des Abgeordneten Mag. Steinhauser u.a. wie folgt:

 

Frage 1:

Seitens des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) wurden in den Jahren 2010, 2011 und 2012 jeweils Fördermittel für die Besuchsbegleitung in folgender Höhe vergeben:

2010: € 639.900

2011: € 650.650

2012: € 630.600

 

Frage 2:

In den Jahren 2010, 2011 und 2012 wurde jeweils folgende Anzahl von Familien/Elternteilen durch die vom BMASK geförderte Besuchsbegleitung bei der Ausübung des Besuchsrechtes unterstützt:

2010: 897 Familien/Elternteile

2011: 907 Familien/Elternteile

2012: 880 Familien/Elternteile

 

Frage 3:

Bis dato – seit 2003 – wurden Fördermittel in Höhe von insg. rd. € 5,61 Mio. vergeben.

 

Frage 4:

Entsprechend der Kernzuständigkeit meines Ressorts liegt der Fokus der Fördermaßnahme auf der sozialpolitischen Komponente und daher werden vorrangig armutsgefährdete Eltern und Kinder gefördert. Resultierend aus den Ergebnissen der im Jahr 2010 durch das BMASK in Auftrag gegebenen Evaluierung der Fördergebarung werden die Armutsgefährdungswerte aus der EU-SILC-Erhebung als Einkommensgrenze für die kostenlose Inanspruchnahme der Besuchsbegleitung herangezogen.


Durch diese Förderrichtlinien gewährleistet mein Ressort eine bedarfsgerechte Verteilung der budgetären Mittel für möglichst viele Familien, welche sich eine Besuchsbegleitung ohne staatliche Unterstützung nicht leisten könnten.

 

Frage 5:

Aufgrund der Angaben der geförderten Trägerorganisationen in den Förderanträgen wissen wir, dass die Besuchsbegleitung in unterschiedlichem Ausmaß auch durch die Länder (z.B. Kärnten, Steiermark, Niederösterreich, Salzburg, Vorarlberg) gefördert wird.

 

Fragen 6 und 7:

Dem BMASK liegen keine Erhebungen in den geförderten Einrichtungen, zu welchem Zeitpunkt in den Jahren 2010, 2011 und 2012 jeweils die Fördermittel aufgebraucht waren und daher keine weiteren Besuchsbegleitungen gefördert werden konnten, vor.

 

Frage 8:

Folgende Kriterien auf Basis der Jahresdaten der jeweils letzten Abrechnung werden als Grundlage für die Entscheidung über eine bedarfsgerechte Vergabe der Fördermittel herangezogen: 

-       Anzahl der betreuten Familien, welche unter die Einkommensgrenze fallen

-       Anzahl der betreuten Härtefälle

-       durchschnittliche Zahl der geförderten Besuchsbegleitungs-Stunden pro betreuter besuchsberechtigter Person

-       Anzahl der Elternteile auf der Warteliste des letzten Abrechnungsjahrs

-       Höhe des konformen Fördermittelverbrauchs

 

Frage 9:

Es gibt verschiedenste Gründe für den Abbruch einer Besuchsbegleitung (zB. neuer Beschluss durch das Gericht, Einsatz anderer Instrumentarien, Wohnsitzwechsel der Eltern, Kindeswohlgefährdung, etc.). Angaben darüber, warum und bei wie vielen Familien die Besuchsbegleitung in einer vom Ministerium geförderten Einrichtung im vergangenen Förderjahr abgebrochen werden musste, werden erst ab Frühjahr 2014 zur Verfügung stehen. Die dafür erforderlichen Daten über den Zeitraum vom 1.1.2013 - 31.12.2013 werden auf Grundlage der bis 31.1.2014 vorzulegenden Zwischenberichte abgefragt.

 

Frage 10:

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen dem BMASK keine Daten vor, wie viele Familien bzw. Elternteile sich derzeit bei einer vom Ministerium geförderten Einrichtung auf der Warteliste befinden.

 

Frage 11:

In den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 wurden folgende Förderungsansuchen aufgrund fehlender Fördermittel abgelehnt:

 

2010: keine


2011: keine

 

Im Jahr 2012 wurde ein Förderungsansuchen in Höhe von € 8.258 abgelehnt, da die begrenzten Fördermittel für die gegebene Nachfrage von Seite der Trägerorganisationen nicht ausreichten.

 

Im Jahr 2013 wurde ein Förderungsansuchen in Höhe von € 4.990 abgelehnt, weil sich aus der Förderung einer weiteren Trägerorganisation in derselben Region kein dem budgetären Aufwand entsprechender Zusatznutzen ergeben hätte.