159/AB XXV. GP

Eingelangt am 30.01.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 177/J des Abgeordneten Neubauer und weiterer Abgeordneter wie folgt:

 

Vorbemerkungen:

Bei dem in der Einleitung der Anfrage dargestellten Ausweis handelt es sich jedenfalls nicht um den offiziellen Pensionistenausweis der gesetzlichen Pensionsversicherungsträger. Dieser wird von den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung kostenlos ausgestellt und dient im Wesentlichen dem Nachweis der Tatsache eines Leistungsbezugs aus der gesetzlichen Pensionsversicherung. Dieser Pensionistenausweis der gesetzlichen Pensionsversicherung als Nachweis eines Leistungsbezugs aus der österreichischen gesetzlichen Pensionsversicherung darf ausschließlich von den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung ausgestellt werden. Dieser Nachweis wird zur Inanspruchnahme der diversen Ermäßigungen (Eintritte, Fahrtkosten etc.), die von privaten und öffentlichen Stellen für Seniorinnen und Senioren vorgesehenen sind, benötigt.

 

Der Pensionistenausweis im Scheckkartenformat wurde erstmalig 2013 ausgesendet und zwar als Teil des jährlichen Schreibens betreffend die Pensionsanpassung, welches im Jänner jeden Jahres versendet wird. Bis dahin galt die jährliche Verständigung über die Pensionsanpassung (also das Schreiben selbst) in Verbindung mit einem Personalausweis ein Jahr lang als Pensionistenausweis. Auch der Pensionistenausweis im Scheckkartenformat ist kein amtlicher Lichtbildausweis und daher auch nur in Verbindung mit einem solchen amtlichen Lichtbildausweis gültig (Nachweis der Identität).

 

Empfänger des Pensionistenausweises sind alle im Inland wohnhaften Pensionistinnen und Pensionisten. Grundsätzlich wird der Ausweis einmal versendet und ist unbefristet gültig. Lediglich jene Versicherten, welche eine befristete Pensionsleistung beziehen, erhalten dementsprechend einen Pensionistenausweis, welcher nur bis zum Ende der Befristung der Leistung gilt.


Die Funktion des in der gegenständlichen Anfrage angesprochenen von einem Privaten vertriebenen „Ausweises“ bleibt hingegen unklar. Insbesondere ist unklar, was konkret mit diesem „Ausweis“ nachgewiesen werden soll: Jedenfalls kann – entgegen dem Anschein, den der Name „Pensionistenausweis“ erweckt – damit keinesfalls die Tatsache des Bezugs einer Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nachgewiesen werden, da weder der (private) Vertreiber dieser Karte Zugriff auf die entsprechenden Daten der Pensionsversicherungsträger hat noch aber der Vertreiber sich offenkundig bei der Ausstellung seiner privaten Karte von den Betroffenen die Tatsache eines Pensionsbezugs nachweisen lässt (etwa durch die Vorlage des tatsächlichen Pensionistenausweises eines Trägers der gesetzlichen Sozialversicherung).

 

Fragen 1 und 4:

Die Existenz dieser Website wurde dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erst durch die vorliegende parlamentarische Anfrage zur Kenntnis gebracht. Bisher sind im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz keine Beschwerden zu diesem Unternehmen zu verzeichnen gewesen.

 

Fragen 2 und 3:

Diese Fragen betreffen keinen Akt meiner Geschäftsführung, sondern die Erteilung von Rechtsauskünften; dies ist nicht Gegenstand des Interpellationsrechts.

 

Frage 5:

Seit der Einbringung der gegenständlichen Anfrage wurde die Gestaltung der gegenständlichen Website laufend adaptiert. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird die Seite weiter beobachten. In ausgewählten Fällen beauftragt das Ressort den Verein für Konsumenteninformation mit der Führung von Verbandsklagen, die auf Unterlassung der irreführenden Geschäftspraktik gerichtet sind. Diese Option besteht auch im vorliegenden Fall.