165/AB XXV. GP
Eingelangt am 03.02.2014
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-LR2220/0997-II/1/c/2013
Wien, am . Jänner 2014
Der
Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Peter Pilz, Freundinnen und Freunde haben am
3. Dezember 2013 unter der Zahl 173/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend „gefährlicher Stoß gegen
einen Radfahrer“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Der Beamte, der in den Vorfall involviert war, ist bekannt.
Zu den Fragen 2 und 3:
Nein, da die erforderlichen Erhebungen zum tatsächlichen Vorgang noch nicht abgeschlossen sind.
Zu Frage 4:
Nein.
Zu den Fragen 5 und 6:
Nach derzeitigem Erhebungsstand wurde im vorliegenden
Fall die Weisung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in
diesem Fall tätig als Organ der Straßenaufsicht im Vollzugsbereich
des Landes, anzuhalten, zwei Mal missachtet, weshalb der Beamte versuchte, den
Radfahrer im Nachlaufen durch Ergreifen des Oberarmes zum Anhalten zu bewegen,
wodurch dieser zu Sturz kam. Der Betroffene, der eine
Verwaltungsübertretung gemäß § 97 Abs. 5 StVO gesetzt
hatte, war dem einschreitenden Organ nicht bekannt und wurde auf frischer Tat
betreten, sodass die Möglichkeit der Festnahme gemäß
§ 35 Z 1 VStG bestand und die Anwendung der Körperkraft im Sinne des
§ 2 Z 3 iVm
§ 4 Waffengebrauchsgesetz iZm § 97 Abs 1 lit c StVO
grundsätzlich zulässig war.
Zu den Fragen 7, 8 und 9:
Dem Verletzten wurde von den Exekutivbediensteten derart geholfen, dass der Rettungsdienst angefordert wurde. Vor Eintreffen des Rettungsdienstes leistete eine Ärztin, die anbot den Radfahrer nach Hause zu bringen, Erste Hilfe. Der Radfahrer fuhr in der Folge doch mit dem Rettungsdienst ins Krankenhaus.
Zu den Fragen 10 und 11:
Ein etwaiger Ersatzanspruch ist nach dem Amtshaftungsgesetz durch den Betroffenen bei der Finanzprokuratur einzubringen. Das Bundesministerium für Inneres wurde dies-bezüglich bisher noch nicht befasst.
Zu den Fragen 12 und 13:
Um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt zu entsprechen, werden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für Eingriffe in die Rechte von Personen besonders geschult.