165/AB XXV. GP

Eingelangt am 03.02.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

GZ: BMI-LR2220/0997-II/1/c/2013

Wien, am    . Jänner 2014

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Peter Pilz, Freundinnen und Freunde haben am
3. Dezember 2013 unter der Zahl 173/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „gefährlicher Stoß gegen einen Radfahrer“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Der Beamte, der in den Vorfall involviert war, ist bekannt.

 

Zu den Fragen 2 und 3:

Nein, da die erforderlichen Erhebungen zum tatsächlichen Vorgang noch nicht abgeschlossen sind.

 

Zu Frage 4:

Nein.


Zu den Fragen 5 und 6:

Nach derzeitigem Erhebungsstand wurde im vorliegenden Fall die Weisung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in diesem Fall tätig als Organ der Straßenaufsicht im Vollzugsbereich des Landes, anzuhalten, zwei Mal missachtet, weshalb der Beamte versuchte, den Radfahrer im Nachlaufen durch Ergreifen des Oberarmes zum Anhalten zu bewegen, wodurch dieser zu Sturz kam. Der Betroffene, der eine Verwaltungsübertretung gemäß § 97 Abs. 5 StVO gesetzt hatte, war dem einschreitenden Organ nicht bekannt und wurde auf frischer Tat betreten, sodass die Möglichkeit der Festnahme gemäß
§ 35 Z 1 VStG bestand und die Anwendung der Körperkraft im Sinne des § 2 Z 3 iVm
§ 4 Waffengebrauchsgesetz iZm § 97 Abs 1 lit c StVO grundsätzlich zulässig war.

 

Zu den Fragen 7, 8 und 9:

Dem Verletzten wurde von den Exekutivbediensteten derart geholfen, dass der Rettungsdienst angefordert wurde. Vor Eintreffen des Rettungsdienstes leistete eine Ärztin, die anbot den Radfahrer nach Hause zu bringen, Erste Hilfe. Der Radfahrer fuhr in der Folge doch mit dem Rettungsdienst ins Krankenhaus.

 

Zu den Fragen 10 und 11:

Ein etwaiger Ersatzanspruch ist nach dem Amtshaftungsgesetz durch den Betroffenen bei der Finanzprokuratur einzubringen. Das Bundesministerium für Inneres wurde dies-bezüglich bisher noch nicht befasst.

 

Zu den Fragen 12 und 13:

Um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt zu entsprechen, werden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für Eingriffe in die Rechte von Personen besonders geschult.