166/AB XXV. GP

Eingelangt am 03.02.2014
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

GZ: BMI-LR2220/0996-II/1/c/2013

 

Wien, am 30. Jänner 2014

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Peter Pilz, Freundinnen und Freunde haben am
3. Dezember 2013 unter der Zahl 176/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Geheimnisverrat bei der Wiener Polizei“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 4 und 7 bis 11:

Von der Beantwortung wird aufgrund eines laufenden Verfahrens vor den Strafverfolgungsbehörden Abstand genommen.

 

Zu Frage 5:

Die Landespolizeidirektion Wien prüft in jedem Fall gewissenhaft, ob schuldhaftes Verhalten ihrer Bediensteten vorliegt und ergreift die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen Maß-nahmen.

 

Zu Frage 6:

Ja.


Zu den Fragen 12 und 13:

Gemäß § 50b Abs. 2 Datenschutzgesetz können Daten aus konkretem Anlass aus dem im Gesetz genannten Gründen länger gespeichert werden. Maßgeblich dafür ist, dass die
Bekanntgabe des Grunds für die weitere Aufbewahrung der Daten innerhalb der gesetz-lichen Frist von 72 Stunden erfolgt.

 

Zu Frage 14:

Der Zugriff der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe auf Videoaufzeichnungen von privaten Personen ergibt sich aus dem Gesetz. So sind die Sicherheitsbehörden im Rahmen sicherheitspolizeilicher Amtshandlungen nach den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) im Einzelfall und unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 SPG ermächtigt, für die Abwehr gefährlicher Angriffe und krimineller Verbindungen, wenn bestimmte Tatsachen auf eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit schließen lassen, für die erweiterte
Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3 SPG) und zur Fahndung (§ 24 SPG) personenbezogene Bilddaten zu verwenden, die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten rechtmäßig ermittelt und den Sicherheits-behörden übermittelt haben. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die
Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29 SPG) zum Anlass wahren. Nicht zulässig ist die Verwendung von Daten über nichtöffentliches Verhalten. Das Verarbeiten von Daten, die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten er- und übermittelt haben (§ 53 Abs. 5 SPG) unterliegen der
Befassung des Rechtsschutzbeauftragen unter den Voraussetzungen des § 91c Abs. 1 SPG. Der Zugriff auf private Videoaufzeichnung im Zusammenhang mit strafprozessualen Amtshandlungen stützt sich auf die Sicherstellungsbestimmungen gemäß §§ 110 ff Strafprozessordnung.

 

Durch klare Regelungen in Dienstanweisungen und darauf aufbauende Schulungen wird für eine adäquate Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gesorgt.

 

Zu Frage 15:

Selbstverständlich werden auch anonyme Eingaben behandelt.

 

Zu Frage 16:

Entfällt auf Grund der Beantwortung zu Frage 15.