166/AB XXV. GP
Eingelangt am 03.02.2014
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-LR2220/0996-II/1/c/2013
Wien, am 30. Jänner 2014
Der Abgeordnete zum
Nationalrat Dr. Peter Pilz, Freundinnen und Freunde haben am
3. Dezember 2013 unter der Zahl 176/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend „Geheimnisverrat bei der Wiener
Polizei“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 4 und 7 bis 11:
Von der Beantwortung wird aufgrund eines laufenden Verfahrens vor den Strafverfolgungsbehörden Abstand genommen.
Zu Frage 5:
Die Landespolizeidirektion Wien prüft in jedem Fall gewissenhaft, ob schuldhaftes Verhalten ihrer Bediensteten vorliegt und ergreift die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen Maß-nahmen.
Zu Frage 6:
Ja.
Zu den Fragen 12 und 13:
Gemäß
§ 50b Abs. 2 Datenschutzgesetz können Daten aus konkretem Anlass aus
dem im Gesetz genannten Gründen länger gespeichert werden.
Maßgeblich dafür ist, dass die
Bekanntgabe des Grunds für die weitere Aufbewahrung der Daten innerhalb
der gesetz-lichen Frist von 72 Stunden erfolgt.
Zu Frage 14:
Der Zugriff der
Sicherheitsbehörden und ihrer Organe auf Videoaufzeichnungen von privaten
Personen ergibt sich aus dem Gesetz. So sind die Sicherheitsbehörden im
Rahmen sicherheitspolizeilicher Amtshandlungen nach den Bestimmungen des
Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) im Einzelfall und unter den Voraussetzungen
des § 54 Abs. 3 SPG ermächtigt, für die Abwehr gefährlicher
Angriffe und krimineller Verbindungen, wenn bestimmte Tatsachen auf eine
schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit schließen lassen,
für die erweiterte
Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3 SPG) und zur Fahndung (§ 24 SPG)
personenbezogene Bilddaten zu verwenden, die Rechtsträger des
öffentlichen oder privaten Bereichs mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten
rechtmäßig ermittelt und den Sicherheits-behörden
übermittelt haben. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in
die
Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit
(§ 29 SPG) zum Anlass wahren. Nicht zulässig ist die Verwendung von
Daten über nichtöffentliches Verhalten. Das Verarbeiten von Daten,
die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs mittels
Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten er- und übermittelt
haben (§ 53 Abs. 5 SPG) unterliegen der
Befassung des Rechtsschutzbeauftragen unter den Voraussetzungen des § 91c
Abs. 1 SPG. Der Zugriff auf private Videoaufzeichnung im Zusammenhang mit
strafprozessualen Amtshandlungen stützt sich auf die Sicherstellungsbestimmungen
gemäß §§ 110 ff Strafprozessordnung.
Durch klare Regelungen in Dienstanweisungen und darauf aufbauende Schulungen wird für eine adäquate Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gesorgt.
Zu Frage 15:
Selbstverständlich werden auch anonyme Eingaben behandelt.
Zu Frage 16:
Entfällt auf Grund der Beantwortung zu Frage 15.