174/AB XXV. GP

Eingelangt am 03.02.2014
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                        Wien, am     Jänner 2014

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0282-I/4/2013

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die an meine Amtsvorgängerin gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 185/J vom 3. Dezember 2013 der Abgeordneten Mag. Roman Haider, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend ist festzuhalten, dass zwischenzeitlich das Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013) vom Parlament neu beschlossen wurde und daher davon auszugehen ist, dass sich die gegenständliche parlamentarische Anfrage nicht wie ausgeführt auf § 71, sondern auf § 111 BHG 2013 bezieht.

 

Zu 1. bis 4.:

Der Habenzinssatz bei der BAWAG P.S.K. wird täglich angepasst und zwischen dem Bund vertreten durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (OeBFA) und der BAWAG P.S.K. abgestimmt und spiegelt das aktuelle Marktniveau wider. Die OeBFA greift für die Abstimmung des Zinssatzes auf Marktinformationssysteme wie Bloomberg und Reuters zurück. Der Habenzinssatz ist jeweils ein Mittelwert von Zinssätzen von effektiv gehandelten Preisen am Geldmarkt für die relevante Laufzeit.

 

Zu 5. und 6.:

Das Bundesministerium für Finanzen erhebt regelmäßig (zumindest einmal jährlich) die für Firmenkunden geltenden Entgelte der großen österreichischen Banken. Zwischen dem Bund und der BAWAG P.S.K. ist vertraglich vereinbart, dass die vom Bund zu zahlenden Zahlungsverkehrsentgelte deutlich unter den marktüblichen, für Firmenkunden verrechneten Entgelten für vergleichbare Leistungen einer Bank mit der dafür erforderlichen Struktur und Organisation zu liegen haben.

 

Zu 7.:

Abgesehen von der gesetzlichen Verpflichtung, den Zahlungsverkehr des Bundes mit der BAWAG P.S.K. in Rechtsnachfolge der ÖPSK abzuwickeln, besteht eine (vertragliche) Verpflichtung zur Erbringung eines umfangreichen Leistungspaketes, dessen Inhalte durch die jahrelange Zusammenarbeit ausgereift, auf die Bedürfnisse des Zahlungsverkehrs des Bundes abgestimmt und vor allem praktisch erprobt sind.

 

Zu 8.:

Ein allenfalls im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen möglicher oder notwendiger Bankenwechsel würde ein entsprechendes (EU-weites) Ausschreibungs-verfahren bedingen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Michael Spindelegger eh.