176/AB XXV. GP

Eingelangt am 03.02.2014
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0282-I/A/15/2013

Wien, am  3. Februar 2014

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 172/J der Abgeordneten Eva Mückstein, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Frage 1:

Zunächst darf grundsätzlich festgehalten werden, dass das Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, zwar im Juli 2013 im Nationalrat beschlossen wurde, abgesehen von den Ausnahmen gemäß § 50 (4) Z 1 und 2 aber erst mit 1. Juli 2014 in Kraft treten wird. 


Zu den geäußerten Bedenken ist festzuhalten, dass für den Tätigkeitsbereich der Gesundheitspsychologie gemäß § 13 Psychologengesetz 2013 kein Tätigkeitsvor-behalt, sondern lediglich ein Berufsvorbehalt normiert ist.

 

Die Regelung des Berufsvorbehalts zielt darauf ab, dass jene Fälle verhindert werden, in denen insgesamt gleich dem Beruf der Gesundheitspsycholog/inn/en gearbeitet wird, ohne aber die Berufsberechtigung dafür erlangt zu haben.

 

Jedenfalls zulässig bleibt aber die Anwendung einzelner psychologischer Beratungs-maßnahmen im Zusammenhang mit Gesundheitsverhalten, da das Psychologen-gesetz 2013 ja gerade im Bereich der Gesundheitspsychologie auf einen Tätigkeits-vorbehalt verzichtet.

 

Insbesondere bei überschneidenden Tätigkeiten, die unter berufsspezifischen Aspekten mehreren Berufen zugeordnet sind, kommt der Berufsvorbehalt gerade nicht zum Tragen, da die betreffende Berufsberechtigung jeweils vorgeht.

Einzelne Tätigkeiten können somit von Lebens- und Sozialberater/inne/n sogar in einem überschneidenden Bereich zur Gesundheitspsychologie ausgeübt werden, ohne dass dies zu Sanktionen führen würde.

 

Frage 2:

Das in der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, beschriebene Tätigkeitsfeld umfasst gemäß § 119 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 die Beratungs- und Betreuungs-tätigkeit der diplomierten Lebensberater/innen in den ihnen zugeordneten Tätigkeitsfeldern (vgl. etwa Persönlichkeitsprobleme, Ehe- und Familienprobleme, Erziehungsprobleme, Berufsprobleme und sexuelle Probleme), wobei durch die Formulierung „dazu gehört auch die psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie“ die Einbeziehung psychologischer Elemente hervorgehoben wird. Unter bestimmten Voraussetzungen ist weiters die Ernährungs- und sportwissen-schaftliche Beratung zulässig.

 

So wie psychologische Beratung vielfach auch Eingang in Tätigkeitsbereiche anderer Professionen findet (vgl. etwa bei Lehrer/inne/n, Bergführer/inne/n, Flugbe-gleiter/inne/n, Seelsorger/inne/n, Kindergartenpädagog/inn/en), die alle im Rahmen ihrer Professionen psychologische Elemente zur bestmöglichen Vermittlung der Inhalte oder Begleitung der ihnen anvertrauten Personen anwenden, ist dies auch im Rahmen der Lebens- und Sozialberatung zulässig.

 

In Unterscheidung zwischen dem § 119 GewO 1994 und dem Psychologengesetz 2013 wird ausdrücklich darauf hingewiesen,

·        dass diplomierte Lebensberater/innen auf Grundlage der erlernten Methodik der Lebens- und Sozialberatung psychologisch beraten dürfen,

·        andererseits Gesundheitspsycholog/inn/en auf Grundlage der psychologischen Wissenschaft, deren Erkenntnissen, Theorien, Methoden und Techniken, umfassend auch im krankheitswertigen Bereich tätig werden.


Frage 3:

Bei der Ausübung des psychologischen Berufes im Gesundheitswesen wird auf die Gesamtheit der psychologischen Wissenschaft mit ihren Modellen, Theorien und Methoden zurückgegriffen, die wiederum in diesem Anwendungsbereich spezifisch gesundheitspsychologische Theorien und Methoden darstellen und daher auch ausdrücklich als solche im Psychologengesetz 2013 bezeichnet werden.

Schwerpunktmäßig befasst sich die Gesundheitspsychologie mit der Rolle jener psychologischen Faktoren, die bei der Entstehung und der Prävention von Risiko-faktoren und gesundheitlichen Störungen maßgeblich beteiligt sind. Besondere Berücksichtigung finden dabei die protektiven Faktoren von Gesundheit.

 

Tätigkeiten, die unter berufsspezifischen Aspekten mehreren Berufen zugeordnet sind, können somit beispielsweise im Rahmen der Lebens- und Sozialberatung in einem überschneidenden Bereich zur Gesundheitspsychologie ausgeübt werden, ohne dass dies zu Sanktionen führen würde, ebenso wie die oben erwähnten Anwendungen psychologischer Elemente durch andere Professionen.

 

Frage 4:

Derzeit ist nicht an eine Änderung des Psychologengesetzes 2013 gedacht, insbe-sondere deswegen, da die Strafbestimmung des § 47 Abs. 2 Psychologengesetz 2013 vorsieht, dass nur jene Personen zu bestrafen sind, die entsprechende Tätigkeiten ausüben, ohne dazu nach dem Psychologengesetz 2013 oder nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift berechtigt zu sein, wobei unter einer „anderen gesetzlichen Vorschrift“ auch die Gewerbeordnung 1994 zu verstehen ist.