179/AB XXV. GP

Eingelangt am 03.02.2014
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

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BMJ-Pr7000/0252-Pr 1/2013


Republik Österreich
dER bundesminister für justiz

 

 

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Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 174/J-NR/2013

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Strafvollzug bei clamorösen Wirtschafts- und Korruptionsstrafverfahren“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Im Strafverfahren um die „Pleite der BAWAG“ wurden drei Angeklagte rechtskräftig zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Einer der Verurteilten hat die über ihn verhängte Freiheitsstrafe teilweise verbüßt. Derzeit befindet sich keine der verurteilten Personen in Haft.

Zu 3 und 6:

Anordnung und allfälliger (auch nachträglicher) Aufschub des Strafvollzugs sind Gegenstand der Rechtsprechung, weshalb ich mit Blick auf die Unabhängigkeit der Gerichte von einer Beantwortung dieser Fragen Abstand nehmen muss.

Zu 4 und 5:

Im Strafverfahren um die „Pleite der Styrian Spirit“ wurden zwei Angeklagte rechtskräftig zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Eine Person hat die Freiheitsstrafe mittlerweile angetreten.


Zu 7 bis 9:

Im Strafverfahren wegen Untreuevorwürfen beim Österreichischen Olympischen Komitee wurde ein Angeklagter rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Strafe aktuell vollzogen wird.

Zu 10 bis 12:

Eine Auswertung der Integrierten Vollzugsverwaltung danach, warum eine Strafvollzugsanordnung eines Gerichtes nicht vollzogen wurde, ist nicht möglich. Es kann daher für die Jahre 2010 bis 2012 nur die Summe jener gerichtlichen Strafvollzugsanordnungen, die dann aus unterschiedlichen Gründen (§§ 5, 6 StVG, § 39 SMG, nachträgliche Strafmilderung, Bezahlung der einer Ersatzfreiheitsstrafe zu Grunde liegenden Geldstrafe etc.) nicht vollzogen wurden, angegeben werden.

In den Jahren 2010 bis 2012 wurden insgesamt 1.657 gerichtliche Strafvollzugsanordnungen nicht vollzogen, die sich auf die einzelnen Jahre insgesamt und differenziert nach Deliktsgruppen wie folgt verteilen:

 

im Jahr

nichtvollzogene Strafvollzugsanordnungen

2010

569

2011

515

2012

573

                                                                       

 

 

in der Deliktsgruppe

nichtvollzogene Strafvollzugsanordnungen

Delikte gegen die Freiheit

86

2010

30

2011

25

2012

31

Delikte gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung

25

2010

7

2011

7

2012

11


Delikte gegen fremdes Vermögen

516

2010

176

2011

152

2012

188

Delikte gegen Leib und Leben

243

2010

90

2011

72

2012

81

Delikte nach dem SMG

306

2010

98

2011

114

2012

94

Sonstige Delikte

481

2010

168

2011

145

2012

168

Gesamtsumme

1.657

 

 

Wien,        . Februar 2014

 

 

 

Dr. Wolfgang Brandstetter