188/AB XXV. GP
Eingelangt am 05.02.2014
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-LR2220/1001-II/1/c/2013
Wien, am . Jänner 2014
Der
Abgeordnete zum Nationalrat Vilimsky und weitere Abgeordnete haben am
9. Dezember 2013 unter der Zahl 204/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend „Geheimnisverrat?“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Fragen 1 und 2:
Erlässe bzw. Dienstanweisungen oder Dienstbefehle unterliegen dann der Amtsverschwiegenheit, wenn sich aus deren Inhalt eine Verschwiegenheitspflicht im Sinne der gesetzlichen Vorgaben ergibt.
Zu den Fragen 3 und 16:
Nein.
Zu den Fragen 4 und 17:
Entfällt auf Grund der Beantwortung zu Frage 3 bzw. zu Frage 16.
Zu Frage 5:
Nein, da es sich um eine sanktionslose Zielvorgabe handelte und somit ein begründetes Unterschreiten dieser Vorgabe, die aufgrund von Erfahrungswerten der Vorjahre berechnet wurde, zulässig gewesen wäre. Dennoch wurde die Anweisung inzwischen widerrufen, da es andere Parameter für die Zielerreichung gibt.
Zu den Fragen 6 bis 9:
Von der Beantwortung dieser Fragen wird auf Grund eines laufenden Verfahrens vor den Strafverfolgungsbehörden Abstand genommen.
Zu Frage 10:
Die Landespolizeidirektion Wien hat jeden Hinweis einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß § 99 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Strafprozessordnung 1975 von Amts wegen zu verfolgen. Darüber hinaus setzt sie im Rahmen des vorbeugenden Schutzes von Rechtsgütern umfassende Maßnahmen zur Prävention und zur effizienten Bekämpfung bestimmter Kriminalitätsformen, wie z. B. der Einbruchskriminalität.
Zu den Fragen 11 und 12:
Aus datenschutzrechtlichen Gründen sowie auf Grund der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit muss von der Beantwortung dieser Fragen Abstand genommen werden.
Zu Frage 13:
Ja.
Zu Fragen 14 und 15:
Im Jahre 2012 gab es im 22. Bezirk eine ähnliche Vorgabe, die zwischenzeitlich bereits widerrufen wurde.