198/AB XXV. GP

Eingelangt am 05.02.2014
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

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Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0366-III/4a/2013

 

Wien, 4. Februar 2014

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 210/J-NR/2013 betreffend Umstand und Kosten infolge eines Segeltörns während des laufenden Schuljahres von AV Selinger - Folgeanfrage zur Anfrage betreffend Lehrermobbing an der HTL Eisenstadt (13149/J), die die Abg. Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen am 5. Dezember 2013 an meine Amtsvorgängerin richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

Ja.

 

Zu Frage 2:

Erhebungen betreffend die Hautfarbe eines Menschen sind aus grundsätzlichen Erwägungen abzulehnen und entbehren jedweder rechtlichen Grundlage.

 

Zu Frage 3:

Der Stundenplan des in Rede stehenden Abteilungsvorstandes konnte nach den vorliegenden Informationen in der genannten Woche eingesehen werden. Allgemein darf bemerkt werden, dass die Stundenpläne aller Lehrkräfte an der HTL Eisenstadt rückwirkend bis maximal 3 Wochen eingesehen werden können, in der Folge ist der Zugang bei allen Lehrkräften gesperrt.

 

Zu Frage 4:

Nach den vorliegenden Informationen im Wege der Ermittlungen der Dienstbehörde erster Instanz wurde keine derartige Weisung erteilt.


Zu Frage 5:

Auskünfte betreffend den Aufenthalt wurden nach den von der Dienstbehörde erster Instanz durchgeführten Erhebungen vom Genannten nicht verweigert.

 

Zu Frage 6:

Nach den vorliegenden Informationen war im angeführten Zeitraum seitens des in Rede stehenden Abteilungsvorstandes lediglich eine Stunde Unterricht zu halten gewesen. Diese Unterrichtsstunde wurde nicht fachsuppliert, da sie in der Folgewoche am 8. April 2013 nachgeholt wurde.

 

Zu Frage 7:

Nein. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 11 verwiesen.

 

Zu Frage 8:

Die administrativ dienstlichen Aufgaben wurden von der Schulleitung bzw. den beiden anderen Abteilungsvorständen der HTL Eisenstadt übernommen.

 

Zu Frage 9:

Nach den vorliegenden Informationen des Landesschulrates für Burgenland wurde Eltern sowie Schülerinnen und Schülern mitgeteilt, dass der in Rede stehende Abteilungsvorstand erst in der nächsten Woche erreichbar sei. In dringenden Angelegenheiten standen die Schulleitung bzw. die anderen Abteilungsvorstände zur Verfügung.

 

Zu Frage 10:

Gemäß § 74 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 bzw. § 29a Vertragsbedienstetengesetz 1948 kann einem Bediensteten auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden, sofern keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen und der Sonderurlaub die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigt. Derartige besondere Anlässe können insbesondere im fachlichen, internationalen, karitativen, kulturellen, politischen, sportlichen oder wissenschaftlichen Bereich liegen. Nach § 74 Abs. 1 BDG 1979 kann ein Sonderurlaub nicht nur bei Vorliegen dienstlicher Interessen gewährt werden, sondern gerade auch bei Vorliegen privater Interessen des Beamten. In diesem Zusammenhang darf auch auf die Richtlinien des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen (Rundschreiben Nr. 1/2009) und die bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen nachweisliche facheinschlägige Ausbildung der Leitung bzw. Begleitung hingewiesen.

 

Die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlaub im Ausmaß bis zu einer Woche an eine Lehrkraft einer Bundesschule fällt gemäß § 3 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 in die Zuständigkeit des Dienststellenleiters. Die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Sonderurlaubes ist im jeweiligen konkreten Einzelfall durchzuführen und es ist in Folge sachlich abwägend zu entscheiden, wobei anzumerken ist, dass aus einer Einzelfallentscheidung keine Ansprüche für andere Fälle ableitbar sind. Aufgrund der durchgeführten Erhebungen der Dienstbehörde erster Instanz lagen im konkreten Fall daher nicht nur private, sondern auch dienstliche Interessen im Zusammenhang mit der für eine Begleitung von Schulveranstaltungen erforderlichen


nachweislichen facheinschlägigen Ausbildung vor, die eine Gewährung des Sonderurlaubs rechtfertigten.

 

Hinsichtlich der Formulierung „privat“ in der genannten Dienstanweisung wird seitens der Schulleitung angemerkt, dass diese lediglich klarstellen sollte, dass für die Erwirkung eines Sonderurlaubes die Begründung „privat“ nicht ausreichend sei.

 

Zu Frage 11:

Unter Hinweis auf die Beantwortung der Frage 10 erfolgte die Genehmigung des gegenständlichen Sonderurlaubes durch die Schulleitung.

 

Zu Fragen 12 sowie 14 bis 16:

Eine Beschädigung des Ansehens der Lehrkräfte in der Öffentlichkeit kann im Hinblick auf die obigen Ausführungen seitens der Genannten nicht nachvollzogen werden. Hinsichtlich der Kompetenz zur Gewährung von Sonderurlauben wird auf die Beantwortung der Frage 10 verwiesen.

 

Zu Frage 13:

Nach den vorliegenden Informationen erfolgte die Absolvierung der praktischen Segelprüfung bei einer Einrichtung, welche lediglich zwei Prüfungen pro Jahr anbietet. Im Jahr 2013 fanden diese Prüfungen in der 14. Kalenderwoche sowie in der 16. Kalenderwoche statt. Die Möglichkeit der Ablegung einer Prüfung während der Sommermonate bestand nicht.

 

Zu Frage 17:

Die Kommentierung von Gerüchten Dritter stellt keinen Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur dar.

 

Zu Fragen 18 und 19:

Ja. Auf die Beantwortung der Fragen 10 und 11 wird verwiesen.

 

Zu Fragen 20 und 21:

Nein. Alle Kosten im Zusammenhang mit der Segelprüfung wurden nach den von der Dienstbehörde erster Instanz durchgeführten Erhebungen vom in Rede stehenden Abteilungsvorstand getragen. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Fragen 6 und 8 verwiesen.

 

Zu Frage 22:

Für die Zeit des Sonderurlaubes bleibt der Anspruch auf die Bezüge gemäß § 74 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 bzw. § 29a Vertragsbedienstetengesetz 1948 erhalten.

 

Zu Fragen 23 bis 26:

Es wird auf die Beantwortung der Frage 6 verwiesen, wonach die vom Abteilungsvorstand zu haltende Stunde in der Folgewoche nachgeholt wurde.

 

Zu Fragen 27 bis 29:

Es erfolgte kein Entfall der Unterrichtsstunde, die Schülerinnen und Schüler wurden vom Abteilungsvorstand über die geplante Segelprüfung in Kenntnis gesetzt und es wurde mit ihnen die Nachholung dieser Unterrichtsstunde in der Folgewoche vereinbart.


Zu Frage 30:

Gemäß § 3 Abs. 5 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes vermindert sich das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe I für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 14 Wochenstunden. Im konkreten Fall des Abteilungsvorstandes an der HTL Eisenstadt reduzierte sich die Lehrverpflichtung im genannten höchstmöglichen Ausmaß, die restlichen Wochenstunden entfallen auf die Unterrichtserteilung.

 

Zu Fragen 31 und 32:

Da die Bekanntgabe von konkreten Unterrichtseinheiten, Werteinheiten und Mehrdienstleistungen aufgeschlüsselt nach Monaten einer Einzelperson einen unmittelbaren Rückschluss auf personenbezogene Daten nicht ausschließt bzw. ermöglichen würde, darf um Verständnis ersucht werden, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen von einer Bekanntgabe von besoldungsrelevanten Daten einer Einzelperson Abstand genommen wird.

 

Zu Frage 33:

Einleitend darf ausgeführt werden, dass der Personalbedarf an einem Schulstandort durch verschiedene Faktoren wie etwa entsprechende Qualifikation der Lehrkräfte, Steigerung der Schülerinnen- und Schülerzahlen, Ruhestandsversetzungen, Karenzierungen, langfristige Krankenstände, etc. bestimmt wird. Für die Abdeckung dieser Bedarfe kommen grundsätzlich dauernde Mehrdienstleistungen, Ausweitungen des Beschäftigungsausmaßes von teilbeschäftigen Lehrkräften oder etwa Neuanstellungen in Frage. Neben dem pädagogischen sowie administrativen Aspekt ist im Sinne eines effizienten Personalmanagements entsprechend den Vorgaben des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur zu prüfen, ob Bedarfe im Wege von dauernden Mehrdienstleistungen der Lehrkräfte des vorhandenen Personalstandes abgedeckt werden können. Erst nach dieser Prüfung sollen Wochenstunden zur Ausschreibung beantragt bzw. ausgeschrieben werden.

Für den Bereich der mittleren und höheren Schulen ist die Suche nach qualifizierten und insbesondere im berufsbildenden Bereich eine entsprechende fachliche Berufspraxis aufweisenden Bewerberinnen und Bewerber für jeden Standort und für jede Personalstelle ein wichtiger Teil des Personalmanagements. Im konkreten Personalvollzug sind die Personalentscheidungen unter Hinweis auf die eingangs genannten bestimmenden Personalbedarfsfaktoren sowie unter dem Gesichtspunkt der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen und zu bewerten. Die Wertungsentscheidung Neuaufnahme oder die flexiblere Abdeckung durch Mehrdienstleistungen ist im Einzelfall vor Ort zu beurteilen und mit den Personalstellen und Dienstbehörden abzustimmen.

 

Zu Fragen 34 und 35:

Zumal unter Hinweis auf die Beantwortung der Frage 33 im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (BMHS) der fachspezifische Unterricht zweckmäßig durch entsprechend ausgebildete und praxiserfahrene Lehrkräfte zu halten ist, kann es zu entsprechenden Mehrleistungen kommen, die in einem bestimmten Ausmaß verpflichtend zu erbringen sind, grundsätzlich darüber hinaus jedoch auf die Freiwilligkeit der Lehrkräfte abgestellt wird. Intention ist es, dass ein entsprechend qualifizierter und auch praxisrelevanter Unterricht für die Schülerinnen und Schüler gewährleistet ist.

 


Zu Fragen 36 bis 38:

Hinsichtlich der Begründung der Sonderurlaubsgewährung durch die Schulleitung wird auf die Beantwortung der Frage 10 verwiesen. Bezüglich des genannten Stundentausches kann im Hinblick auf das in diesem Zusammenhang derzeit anhängige arbeitsgerichtliche Verfahren nicht näher eingegangen werden.

 

Zu Fragen 39 und 40:

Es wird um Verständnis ersucht, dass hypothetische Fragestellungen einer konzisen Beantwortung nicht zugänglich sind.

 

Zu Frage 41:

Im Bereich der Landeslehrerinnen und -lehrer fällt die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechts, darunter die Gewährung von Sonderurlauben, in die Kompetenz der Länder.

Für den Bereich der Bundeslehrkräfte an allgemein bildenden höheren Schulen (AHS) und berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (BMHS) sowie Bildungsanstalten für Kindergarten- und Sozialpädagogik stellt sich ausgehend von einer Auswertung im Personalinformationssystem die Anzahl der Sonderurlaubsgewährungsfälle sowie der davon umfassten Arbeitstage für das Schuljahr 2012/13 wie folgt dar:

 

 

Fälle

Arbeitstage

AHS

4.390

6.790,88

BMHS

3.003

4.585,14

BA. f. Kindergarten- und Sozialpädagogik

182

258

 

Zu Fragen 42 bis 47:

Hinsichtlich der von der Gewährung von Sonderlauben umfassten Zahl an Werteinheiten bzw. Unterrichtseinheiten und der davon entfallenen oder supplierten Unterrichtseinheiten sowie der Ermittlung der daraus resultierenden Kosten ist zu bemerken, dass derartiges auch nur für ein Schuljahr eine personenbezogene Abfrage und Aufschlüsselung sowie Analyse jedes einzelnen Datensatzes im Personalinformationssystem unter weiterer vergleichender Heranziehung der lokal am jeweiligen Schulstandort vorhandenen Daten erforderlich machen würde, wobei ferner anzumerken ist, dass aufgrund der bestehenden Supplierungsregelungen eine Zuordnung zu einem bestimmten Abwesenheitsgrund nicht möglich ist. Es wird daher um Verständnis ersucht, dass angesichts dieses nicht vertretbaren Verwaltungsaufwandes von einer Beantwortung Abstand genommen werden muss.

 

Zu Fragen 48 bis 51:

Richtlinien im Zusammenhang mit der Gewährung von Sonderurlauben gemäß § 74 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 bzw. § 29a Vertragsbedienstetengesetz 1948 wurden seitens des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur mittels mehrerer Rundschreiben, zuletzt mit Rundschreiben Nr. 22/2013 allen Dienststellen zur Kenntnis gebracht, um hinsichtlich typischer besonderer Anlässe den Entscheidungsträgern Anhaltspunkte für ein Höchstausmaß der in Betracht kommenden Sonderurlaube zu geben und die Vorgangsweise bei anderen wichtigen Gründen bzw. bei einem höheren als dem den Richtlinien entsprechendem Ausmaß zu determinieren, wobei hinsichtlich der jedenfalls im Einzelfall vor Ort zu erfolgenden Fallprüfung auf die Ausführungen zu Frage 10 verwiesen wird.

 


Richtlinien hinsichtlich der Genehmigung von Fortbildungen und Stundentausch bestehen nicht, zumal im Rahmen des laufenden Personalvollzugs oder etwa auch im Rahmen von Dienstrechtstagungen dienstrechtliche Fragestellungen zu den genannten Themenbereichen kommuniziert werden.

 

Zu Fragen 52 bis 55:

Richtlinien der angesprochenen Art bestehen nicht, zumal die in den allgemeinen und besonderen Dienstpflichten des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 dargelegten Verhaltensstandards für Bundesbedienstete (zB. Gebot der rechtmäßigen und unparteiischen Aufgabenerfüllung) der Sicherung der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns dienen und ein Abweichen davon nach den ebenfalls in diesen gesetzlichen Grundlagen vorgesehenen Mechanismen dienst-, arbeits- und disziplinarrechtlicher Natur zu beurteilen sein wird. Es liegt in erster Linie in der Verantwortung jeder/jedes einzelnen Bediensteten, durch ihr/sein Verhalten deutlich zu machen, dass von den allgemeinen Verhaltensstandards abweichendes Verhalten nicht an der Tagesordnung steht. Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, um „Willkür“ anzulasten, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen, noch weniger können generell abstrakten Regelungen individuelles Handeln tatsächlich „verhindern“. Ob „Willkür“ vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der jeweiligen Entscheidungsträger im einzelnen Fall entnommen werden. Entscheidungsträger haben sich von sachlichen Motiven leiten zu lassen, den Sachverhalt zu ergründen und Entscheidungen zu treffen. Grundlage dafür sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, die diese Vorgehensweisen umschreibend festlegen.

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Gabriele Heinisch-Hosek eh.