199/AB XXV. GP
Eingelangt am 05.02.2014
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
Bundesministerium
für
Unterricht, Kunst und Kultur
Frau Geschäftszahl: BMUKK-10.000/0367-III/4a/2013
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Wien, 4. Februar 2014
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 211/J-NR/2013 betreffend Kosten des Besuchs der ESA-Weltraummüllkonferenz - Folgeanfrage zur Anfrage betreffend Lehrermobbing an der HTL Eisenstadt (13149/J), die die Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz und weitere Abgeordnete am 5. Dezember 2013 an meine Amtsvorgängerin richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Entsprechend der allgemein im Internet abrufbaren Informationen zur gegenständlichen Konferenz über Weltraumüll im April 2013 darf vorweg ausgeführt werden, dass es sich um die sechste europäische Konferenz zu Raumfahrtrückständen handelte, die sich mit den vielfältigen Gefahren für die Raumfahrt durch die wachsende Anzahl von Objekten in erdnahen Umlaufbahnen beschäftigte. Zu dieser Konferenz wurden mehr als 300 ausgewiesene Experten erwartet, die Konferenz selbst richtete sich an einen offenen Teilnehmendenkreis.
Die gegenständliche Teilnahme der Schulleitung als Besucher zu Vorträgen und Gesprächen – und nicht als ausgewiesener Experte – erfolgte nicht wie der den Fragen der gegenständlichen Parlamentarischen Anfrage zugrundeliegenden Annahme als Auslandsdienstreise – sondern durch Gewährung eines Sonderurlaubes gemäß § 74 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 aus einem sonstigen besonderen Anlass.
Zu Fragen 2 bis 15:
Bei der Gewährung von Sonderurlauben werden keine Reisekosten verrechnet. Die gesamten Kosten wurden vom Schulleiter der HTL Eisenstadt persönlich getragen und daher liegen dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur keine Informationen über die angefragten kostenrelevanten Positionen vor.
Zu Fragen 16 bis 22 sowie 29 und 30:
Ungeachtet des Umstandes, dass die Teilnahme der Schulleitung als Besucher zu Vorträgen und Gesprächen im Rahmen einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst aufgrund der Gewährung eines Sonderurlaubes erfolgte, ist nach den vorliegenden Informationen eine Dokumentation der Vorträge und Erkenntnisse der gegenständlichen Konferenz vorhanden. Seitens der Schulleitung werden die Transfereffekte von Fachvorträgen und Gesprächen jedenfalls an interessierte Kolleginnen und Kollegen weitergegeben und im Interesse der Ausbildung am Standort weitergetragen. Die Nutzung weltraumbasierter Infrastruktur, die eine Vielzahl von Anwendungen wie Telekommunikation, Wettervorhersagen, Internet, Katastrophenhilfe- und Satellitennavigation ermöglicht, stellt ein bedeutendes Thema für angehende junge Technikerinnen und Techniker dar, insbesondere im Hinblick auf die an der HTL Eisenstadt angebotenen Ausbildungsschwerpunkte Flugtechnik und Werkstofftechnik. Vor allem die auf der Konferenz in Fachkreisen diskutierten nationalen und internationalen Sichtweisen stellen ein vertieftes Verständnis für spezielle Lehrinhalte, inklusive Kompetenz her und ermöglichen neue Blickwinkel der Umsetzung in der HTL Eisenstadt.
Zu Frage 23:
In der Abwesenheit der Schulleitung wurden nach den Erhebungen des Landesschulrates für Burgenland vier Stunden suppliert, zwei Stunden wurden mit einer anderen Gruppe zusammengelegt und mitbetreut. Aufgrund der bestehenden Supplierungsregelungen können keine konkreten Angaben über tatsächlich angefallene Kosten getroffen werden.
Zu Fragen 24 bis 26:
Vorweg wird bemerkt, dass die Schulleitung Wert auf die Feststellung legt, dass sie sich selbst nie als „ausgewiesenen Experten“ bezeichnet hat. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen betreffend den offenen Teilnehmendenkreis als auch die Dokumentation der Vorträge und Erkenntnisse der gegenständlichen Konferenz hingewiesen.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass das diesbezügliche Interesse in diesem Bereich seit Jahrzehnten breit angelegt ist und zum Nutzen des Schulstandortes laufend vertieft wird. In der Vergangenheit wurden von der Schulleitung einige Schülerprojekte in diesem Bereich betreut, welche in England, Schweiz, Spanien, Frankreich, Österreich und den Niederlanden bei europäischen Wettbewerben von den Schülerinnen und Schülern präsentiert wurden. Mit dem Projekt über „Weltraummüll“ wurde dabei der 3. Platz erreicht. Ferner konnten einige Diplomarbeiten auf dem Gebiet der Raumfahrttechnik betreut werden.
Welche wissenschaftlichen Veröffentlichungen die genannte Person vorgenommen hat, entzieht sich der Kenntnis des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur. Bezüglich allfälliger Publikationen darf auf die nationalen universitären Bibliotheken und deren Kataloge (zB. Österreichische Nationalbibliothek, Hauptbibliothek der Universität Wien) verwiesen werden.
Zu Frage 27:
Nach den vorliegenden Informationen war die Schulleitung der HTL Eisenstadt bei keiner Firma zum Thema Weltraummüll tätig.
Zu Frage 28:
Diesbezügliche Vorwürfe sind weder der Schulleitung noch der zuständigen erstinstanzlichen Dienstbehörde bekannt. Auf die Beantwortung der Fragen 16 bis 22 sowie 29 und 30 als auch der Fragen 24 bis 26 wird hingewiesen.
Zu Frage 31:
In diesem Zusammenhang wird auf die einschlägigen dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für Lehrkräfte und Schulleitungen gemäß § 55ff des Gehaltsgesetzes 1956 sowie § 3 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes verwiesen. Individuelle Abweichungen sind gesetzlich nicht möglich.
Zu Fragen 32 und 33:
Gemäß § 74 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 bzw. § 29a Vertragsbedienstetengesetz 1948 kann einem Bediensteten auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden, sofern keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen und der Sonderurlaub die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigt. Derartige besondere Anlässe können insbesondere im fachlichen, internationalen, karitativen, kulturellen, politischen, sportlichen oder wissenschaftlichen Bereich liegen.
Im Zuständigkeitsbereich des Landesschulrates für Burgenland beantragen Bundeslehrkräfte Sonderurlaub schriftlich und bringen diesen rechtzeitig im Dienstweg ein. Anträge auf Sonderurlaube, die aufgrund der Dauer bzw. des sonstigen besonderen Anlasses über die Zuständigkeit der Schulleitung, welche gemäß § 3 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 über Anträge auf Gewährung von Sonderurlaub im Ausmaß bis zu einer Woche an eine Lehrkraft einer Bundesschule entscheidet, hinausgehen, werden von dieser kommentiert und an die zuständige Dienstbehörde erster Instanz weitergeleitet. Die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlaub einer Schulleitung fällt gemäß § 3 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 in die Zuständigkeit der Dienstbehörde erster Instanz.
Bei der Behandlung von Anträgen für Sonderurlaub aus besonderem Anlass bzw. bei Sonderurlauben, die über die Zuständigkeit der Schulleitung hinausgehen, wird in jedem Einzelfall und je nach Anlass geprüft, etwa ob die Abwesenheit der Lehrkraft die ordnungsgemäße Erledigung von Unterricht, Erziehung und Qualitätsarbeit zulässt, ob ein Transfereffekt zugunsten der Schule bzw. der schulische Verwendung erwartet werden kann, ob der beantragte Umfang des Sonderurlaubes notwendig ist. Gestützt auf die derart erfolgte Prüfung und Bewertung bzw. als Ergebnis aus der sachlichen Abwägung resultiert die zweckgebundene Ermessensentscheidung der Dienstbehörde erster Instanz, wobei anzumerken ist, dass aus einer Einzelfallentscheidung keine Ansprüche für andere Fälle ableitbar sind.
Insbesondere im Hinblick auf den kommenden QIBB-Schulzwischenbericht 2013 und die damit verbundene Darstellung des Schulprofils der HTL Eisenstadt konnte die Schulaufsicht bei der Prüfung des gegenständlichen Antrages davon ausgehen, dass hinsichtlich des Transfereffektes zugunsten der Schule konstruktive Ansätze, neue Ideen sowie ein weiterer motivierter Einsatz für die HTL Eisenstadt einen Ertrag im System erwarten lassen.
Da keine dienstlichen Gründe entgegenstanden, lagen die Voraussetzungen für die Gewährung des Sonderurlaubes aus besonderem Anlass im Sinne des § 74 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 vor und die Genehmigung erfolgte durch die Dienstbehörde erster Instanz.
Zu Fragen 34 bis 36:
Dazu wird auf die Beantwortung der Fragen 2 bis 15 verwiesen, wonach keine Kosten verrechnet worden sind.
Zu Fragen 37 bis 39:
Es wird auf die Beantwortung der Fragen 32 und 33 verwiesen, die Genehmigung folgte den gesetzlichen Vorgaben und den Richtlinien über die Sonderurlaubsgewährung.
Zu Frage 40:
Nach den vorliegenden Informationen des Landesschulrates für Burgenland führte die Schulaufsicht am genannten Tag ein Gespräch im Zusammenhang mit dem bestehenden und aktuell gültigen Beurteilungsbogen mit Herrn Dr. Schütz.
Belohnungen im Sinne des § 19 Gehaltsgesetzes 1956 idgF. (GehG) können nach Maßgabe der vorhandenen Mittel dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, gewährt werden und sind Nebengebühren gemäß § 15 GehG. Die genannten Bestimmungen des GehG gelten für Vertragsbedienstete gemäß § 22 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948 idgF. sinngemäß. Nachdem Auslandsfortbildungsreisen keine finanziellen Mittel darstellen, können diese nicht unter den Belohnungsbegriff des § 19 GehG subsumiert werden.
Zu Fragen 41 und 42:
Grundsätzlich sind die Voraussetzungen des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen, sowohl was die Ausrichtung und Gehalt der einzelnen Konferenzen als auch die individuellen Voraussetzungen und Bedarfe der einzelnen Lehrkräfte anbelangt. Jedenfalls sind Einschlägigkeit, Beiträge zur Professionalisierung und zur Verbesserung der Unterrichtsqualität, der Entwicklung einzelner Schulstandorte und der Personalentwicklung, ferner in quantitativer und qualitativer Hinsicht gegebene Verfügbarkeiten von entsprechenden aktuellen Angeboten und Anbietern zu spezialisiertem Fachwissen wesentliche Voraussetzungen dafür, dass der Besuch von Expertenkonferenzen als Lehrkräftefortbildung zu werten ist.
Zu Fragen 43 und 44:
Dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur liegen in dieser detaillierten Form keine Aufzeichnungen vor. Mangels einer edv-technischen Abfragemöglichkeit wäre die manuelle Durchsicht sämtlicher diesbezüglicher Unterlagen für einen fünfjährigen Zeitraum mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden, aufgrund dessen wird um Verständnis ersucht, dass von einer Beantwortung Abstand genommen werden muss.
Zu Fragen 45 und 46:
Nach den Erhebungen des Landesschulrates für Burgenland wurde seitens der Schulleitung vom Schuljahr 1995/96 bis zum Schuljahr 2010/11 ein unverbindliches Unterrichtsangebot mit der Bezeichnung „Raumfahrttechnik“ angeboten.
Zu Frage 47:
Die Schulleitung erfüllt mit einem technischen Universitätsabschluss gemäß Anlage I des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse zur Unterrichtserteilung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen. Darüber hinaus erfolgte im Rahmen der persönlichen Fortbildung der Besuch einschlägiger Konferenzen und Vorträge. Alle diesbezüglich angefallenen Kosten wurden von der Schulleitung getragen.
Zu Frage 48:
Nach Durchführung von Erhebungen des Landesschulrates für Burgenland wurde das unverbindliche Unterrichtsangebot „Raumfahrttechnik“ von Schülerinnen und Schüler der Abteilung Flugtechnik besucht, wobei die Teilnehmendenzahlen im Detail nicht mehr nachvollzogen werden können.
Zu Frage 49:
Nach den Erhebungen des Landesschulrates für Burgenland wurden 2 Unterrichtseinheiten verrechnet.
Zu Frage 50:
Aufgrund des länger zurückliegenden Zeitraumes ist dies seitens der Schulleitung nicht mehr nachvollziehbar. Beschwerden darüber sind weder der Schulleitung noch dem Landesschulrat für Burgenland bekannt.
Zu Frage 51:
Aufgrund der durchgeführten Erhebungen des Landesschulrates für Burgenland ist es zutreffend, dass nach der Weitergabe der Notenliste die Noten aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen im dafür vorgesehenen elektronischen Notenerfassungssystem nicht eingetragen worden sind. Auch eine automatische durch die Software vorgesehene Prüfung konnte im gegenständlichen Fall nicht greifen, da es sich um ein unverbindliches Unterrichtsangebot handelte. Eine Korrektur durch eine neuerliche Ausstellung im Sinne einer Berichtigung ist jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen möglich.
Zu Fragen 52 und 53:
Nach den Erhebungen des Landesschulrates für Burgenland wurde die Leistung dafür erbracht, sodass sich gegenständliche Fragen nicht stellen.
Zu Frage 54:
Ausgehend von den derzeit im Rahmen der finanziellen Berechnung der Auswirkungen von rechtssetzenden Maßnahmen verwendeten durchschnittlichen Ausgaben pro Werteinheit von kalkulatorisch rund EUR 3.100,-- (inkl. Dienstgeberbeiträge und Mehrdienstleistungen) ergeben sich im Rahmen des unverbindlichen Unterrichtsangebotes „Raumfahrttechnik“ im Ausmaß von zwei Unterrichtseinheiten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe I, welche die Unterrichtseinheit bzw. Unterrichtsstunde mit 1,167 Werteinheiten ansetzen, durchschnittliche Personalkosten in Höhe von rund EUR 7.235,40 pro Jahr.
Zu Fragen 55 und 57:
Die gesamten ausbezahlten Reisekosten des Lehrkräftepersonals der HTL Eisenstadt sowie aller mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten Österreichs stellen sich hinsichtlich der Kalenderjahre 2006 bis zum Stichtag des Einlangens der Parlamentarischen Anfrage wie folgt (in EUR) dar:
|
|
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
|
Technische und Gewerbliche Lehranstalten |
1.777.259,51 |
1.932.264,76 |
2.078.837,75 |
2.032.481,69 |
2.285.158,56 |
2.343.664,16 |
2.499.302,60 |
2.015.231,53 |
|
HTL Eisenstadt |
39.993,29 |
37.457,25 |
45.787,17 |
33.947,05 |
40.356,61 |
40.835,18 |
53.026,00 |
36.664,49 |
Hinsichtlich der angefragten Darstellung der gesamten Reisekosten der HTL Eisenstadt sowie aller mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten Österreichs seit dem Amtsantritt der Schulleitung und damit auch für die Jahre vor 2006 wäre darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich keine Abbildung entsprechend der verlangten Form in dem damals in Verwendung befindlichen Personalinformationssystem vorhanden ist. Es wäre daher die händische Durchsicht aller Personalakten der nachgefragten Jahre erforderlich.
Weiters wäre hinsichtlich der Untergliederung von Reisekosten pro Schuljahr nach Tagesdiäten, Unterkunftskosten und Fahrtspesen bzw. nach Reisekostenvergütungen und Reisezulagen gemäß § 4 der Reisegebührenvorschrift 1955 sowie der Ermittlung der durch Dienstreisen allfällig verursachten Supplierkosten und der hievon betroffenen Schüler- und Schülerinnenzahlen zu bemerken, dass derartiges eine Aufschlüsselung jedes einzelnen Datensatzes bzw. jeder einzelnen Finanzposition im Personalinformationssystem erforderlich machen würde.
Es wird daher um Verständnis ersucht, dass angesichts des damit verbundenen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwandes von einer Beantwortung in diesen Teilbereichen abgesehen wird.
Zu Frage 56:
Eine Darstellung der gesamten ausbezahlten Reisekosten der Schulleitung der HTL Eisenstadt hinsichtlich der Kalenderjahre 2006 bis zum Stichtag des Einlangens der Parlamentarischen Anfrage sowie eine Gruppierung folgend § 4 der Reisegebührenvorschrift 1955 in Reisekostenvergütungen (Kosten der Beförderung inkl. Entschädigungen für Wegstrecken) und Reisezulagen (Ersatz der Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft sowie Tages- und Nächtigungsgebühren) ist der nachstehenden Aufstellung (in EUR) zu entnehmen:
|
|
Reisekostenvergütungen |
Reisezulagen |
Gesamt |
|
2006 |
2.083,67 |
2.058,24 |
4.141,91 |
|
2007 |
853,36 |
1.928,51 |
2.782,11 |
|
2008 |
2.002,42 |
1.742,22 |
3.744,64 |
|
2009 |
2.509,91 |
1.050,90 |
3.560,81 |
|
2010 |
1.583,17 |
903,43 |
2.486,60 |
|
2011 |
1.762,48 |
923,30 |
2.685,78 |
|
2012 |
1.658,99 |
1.458,29 |
3.117,28 |
|
2013 |
980,32 |
909,36 |
1.889,68 |
Hinsichtlich der Jahre vor 2006 sowie der Ermittlung der durch Dienstreisen allfällig verursachten Supplierkosten wird einerseits sinngemäß auf die Beantwortung der Fragen 55 und 57 verwiesen sowie andererseits bemerkt, dass jeder einzelne Datensatz bzw. jede einzelne Finanzposition im Personalinformationssystem analysiert werden müsste. Es wird daher um Verständnis ersucht, dass in Anbetracht des damit verbundenen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwandes von einer Beantwortung in diesen Teilbereichen abgesehen wird.
Zu Frage 58:
Eine Darstellung der ausbezahlten Gesamtreisekosten der Direktorinnen und Direktoren aller HTL Österreichs hinsichtlich der Kalenderjahre 2006 bis zum Stichtag des Einlangens der Parlamentarischen Anfrage ist der nachstehenden Aufstellung (in EUR) zu entnehmen:
|
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
|
73.271,05 |
96.923,80 |
92.299,31 |
73.398,45 |
81.613,86 |
84.451,82 |
78.503,96 |
60.003,39 |
Im Übrigen wird sinngemäß auf die Beantwortung der Fragen 55 und 57 hingewiesen.
Die Bundesministerin:
Gabriele Heinisch-Hosek eh.