202/AB XXV. GP

Eingelangt am 06.02.2014
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BM für Wissenschaft und Forschung

Beschreibung: BMAnfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

BMWF-10.000/0351-III/4a/2013

 

 

 

Frau                                                                                                                              

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Wien, 4. Februar 2014

 

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 213/J-NR/2013 betreffend Postenschacher mit Hilfe der FCG und der GÖD, die die Abgeordneten Christian Lausch, Kolleginnen und Kollegen am 6. Dezember 2013 an meinen Amtsvorgänger o. Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Zu den Fragen 1, 2, 5, 8 und 10 bis 13:

Nach Maßgabe der entsprechenden Kapazitäten der Organisationseinheiten des Bundes-ministeriums für Wissenschaft und Forschung wird Personen die Möglichkeit der Absolvierung eines Verwaltungspraktikums eingeräumt. Für ein einjähriges Verwaltungspraktikum gemäß § 36a Vertragsbedienstetengesetz 1948, welches kein Bundesdienstverhältnis darstellt, sieht das Ausschreibungsgesetz keine Ausschreibung vor. Alleinige Voraussetzungen zum Zugang zu den jeweiligen Verwaltungspraktika sind in § 36a VBG taxativ aufgezählt. Die Auswahl der Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten erfolgt durch die jeweilige Organisationseinheit. Bei solchen Aufnahmeverfahren wurde niemals mittels Ministerbescheid eingegriffen.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung entschieden, einer Akademikerin ein Ausbildungsverhältnis zu ermöglichen.

 

Zu Frage 3:

In der XXIV. GP wurde 84 Bewerberinnen und Bewerbern die Möglichkeit eines ent-sprechenden Ausbildungsverhältnisses für die Dauer eines Jahres geboten.

 

Zu Frage 4:

Die Teilnahme an einem Verwaltungspraktikum ist gemäß § 36a VBG höchstens für ein Jahr möglich. Eine Aufnahme in ein Bundesdienstverhältnis aufgrund des Verwaltungspraktikums ist nach den Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes nicht möglich. Es steht jeder Verwaltungspraktikantin bzw. jedem Verwaltungspraktikanten frei, sich auf bekanntgemachte Bundesdienstverhältnisse zu bewerben und sich einem dementsprechenden Aufnahme-verfahren zu unterziehen. Nach erfolgreichem Bestehen eines solchen Aufnahmeverfahrens wurden  27 VerwaltungspraktikantInnen in den Bundesdienst aufgenommen.

 

 

Zu Fragen 6 und 7:

Für die E-Mail-Inhalte Dritter ist das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung nicht verantwortlich.

 

Zu Frage 9:

Dies ist dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung nicht bekannt.

 

 

Der Bundesminister:

Dr. Reinhold Mitterlehner e.h.