22/AB XXV. GP

Eingelangt am 14.01.2014
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Auf die an meine Amtsvorgängerin gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 19/J vom 14. November 2013 der Abgeordneten Mag. Daniela Musiol, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Es wurden Kinderbetreuungskosten in folgender Höhe steuerlich geltend gemacht (Aufteilung nach Veranlagungsjahr und Bundesland, in Tausend Euro):

 

2009

2010

2011

2012

Burgenland

2.805

2.736

3.695

3.984

Kärnten

5.729

8.182

12.488

13.625

Niederösterreich

23.135

25.507

33.227

31.472

Oberösterreich

14.754

9.755

13.835

14.852

Salzburg

6.880

7.148

8.818

8.824

Steiermark

6.132

7.965

13.710

18.034

Tirol

6.164

6.986

8.999

8.853

Vorarlberg

2.608

3.206

4.249

4.385

Wien

53.220

37.937

54.079

54.339

ohne Zuordnung

7.821

8.904

12.620

13.515

Gesamt*

129.250

118.327

165.719

171.881

(* Rundungsdifferenzen)


Für das Veranlagungsjahr 2012 ist zu berücksichtigen, dass erfahrungsgemäß viele Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung mehr als ein Jahr nach dem Veranlagungsjahr eingereicht werden.

 

Zu 2.:

Abgeleitete Aufkommenswirkung der steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten (Aufteilung nach Veranlagungsjahr und Bundesland, in Tausend Euro):

 

2009

2010

2011

2012

Burgenland

905

895

1.237

1.317

Kärnten

1.739

  2.557

3.872

3.934

Niederösterreich

7.891

  8.836

11.652

11.067

Oberösterreich

5.041

3.392

4.759

4.862

Salzburg

2.176

2.314

2.895

2.892

Steiermark

1.992

2.674

4.787

6.099

Tirol

2.006

2.320

3.010

2.931

Vorarlberg

905

1.138

1.549

1.591

Wien

17.780

13.019

18.623

18.238

ohne Zuordnung

2.615

2.996

4.323

4.540

Gesamt*

43.051

40.140

56.708

57.471

(* Rundungsdifferenzen)

 

Zu 2.a.:

Verteilung der abgeleiteten Aufkommenswirkung nach Einkommensklassen (in Tausend Euro):

2009

2010

2011

2012

bis 11.000

0

0

0

0

11.000 bis unter 12.000

1.605

1.353

1.931

2.022

12.000 bis unter 14.000

3.189

2.741

3.904

4.152

14.000 bis unter 16.000

3.146

2.746

3.865

4.053

16.000 bis unter 18.000

3.063

2.662

3.721

4.202

18.000 bis unter 20.000

2.832

2.480

3.483

3.771

20.000 bis unter 22.000

2.449

2.164

2.996

3.343

22.000 bis unter 24.000

2.075

1.912

2.654

2.808

24.000 bis unter 26.000

2.032

1.846

2.630

2.708


 

2009

2010

2011

2012

26.000 bis unter 28.000

1.927

1.809

2.519

2.791

28.000 bis unter 30.000

1.734

1.521

2.180

2.426

30.000 bis unter 40.000

6.043

5.715

7.934

8.196

40.000 bis unter 50.000

3.732

3.472

4.781

4.907

50.000 bis unter 70.000

4.255

4.300

6.203

5.737

70.000 bis unter 100.000

2.540

2.699

4.001

3.511

100.000 bis unter 200.000

1.836

2.021

2.979

2.250

200.000 bis unter 500.000

507

601

781

512

über 500.000

85

99

147

82

Summe*

43.051

40.140

56.708

57.471

(* Rundungsdifferenzen)

 

Zu 3.:

Anteil der Fälle, in denen Kinderbetreuungskosten geltend gemacht wurden, und gleichzeitig ein Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag bezogen wurde:

2009

2010

2011

2012

Alleinverdiener

25%

24%

25%

25%

Alleinerzieher

17%

16%

15%

15%

 

Zu 4.:

Anzahl der Kinder, denen die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten zu Gute kam:

2009

2010

2011

2012

Kinder

149.000

151.000

189.000

182.000

 

Zu 5.:

Die Mindereinnahmen beim Steueraufkommen durch die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten wurden bei Erstellung des Abgabenänderungsgesetzes 2009 auf 165 Millionen Euro geschätzt. Diese Schätzung wurde jedoch, insbesondere aufgrund der breiten Einführung von Gratiskindergärten, obsolet (für die Folgejahre siehe Ausführungen zu Frage 7.).


Zu 6.:

Einerseits wurden in den letzten Jahren die Angebote für kostenlose Kinderbetreuung, insbesondere im Kindergartenbereich, ausgeweitet. Andererseits zeigen die Daten, dass für viele Kinder keine Kinderbetreuungskosten geltend gemacht wurden.

 

Zu 7. und 12.:

Das Bundesministerium für Finanzen schätzt regelmäßig das Aufkommen der einzelnen Steuerarten, jedoch gibt es keine regelmäßigen Schätzungen der Auswirkungen der einzelnen Bausteine der Steuergesetze auf das Gesamtaufkommen. Diesbezügliche Schätzungen erfolgen nur bei wesentlichen Gesetzesänderungen. Sowohl bezüglich der Kinder-betreuungskosten als auch des Kinderfreibetrags ist jedoch in den Folgejahren mit ansteigenden Kosten zu rechnen.

 

Zu 8.:

Abgeleitete Aufkommenswirkung des Kinderfreibetrags für die Jahre 2009 bis 2012 (Aufteilung nach Bundesländern und Jahren, in Tausend Euro):

2009

2010

2011

2012

Burgenland

2.495

2.685

2.667

2.199

Kärnten

4.358

4.638

4.519

3.795

Niederösterreich

13.977

15.065

15.058

12.374

Oberösterreich

14.397

15.260

15.079

12.672

Salzburg

4.784

5.196

5.228

4.233

Steiermark

9.094

9.589

9.413

7.791

Tirol

6.742

7.418

7.368

5.924

Vorarlberg

4.425

4.783

4.856

3.991

Wien

10.946

12.042

12.531

9.427

ohne Zuordnung

5.333

5.822

5.804

5.923

Gesamt*

76.552

82.497

82.524

68.329

(* Rundungsdifferenzen)


Zu 8.a:

Verteilung der abgeleiteten Aufkommenswirkung nach Einkommensklassen (in Tausend Euro):

2009

2010

2011

2012

bis 11.000

0

0

0

0

11.000 bis unter 12.000

2.903

3.063

2.999

2.517

12.000 bis unter 14.000

6.343

6.706

6.577

5.600

14.000 bis unter 16.000

6.803

7.119

6.855

5.825

16.000 bis unter 18.000

6.953

7.352

7.121

6.056

18.000 bis unter 20.000

6.583

6.962

6.875

5.894

20.000 bis unter 22.000

5.624

6.017

6.083

5.208

22.000 bis unter 24.000

4.532

4.939

4.987

4.363

24.000 bis unter 26.000

4.010

4.405

4.519

3.896

26.000 bis unter 28.000

3.641

3.985

4.045

3.560

28.000 bis unter 30.000

3.048

3.367

3.364

2.920

30.000 bis unter 40.000

9.944

10.946

10.980

9.252

40.000 bis unter 50.000

4.972

5.454

5.530

4.505

50.000 bis unter 70.000

5.185

5.673

5.798

4.422

70.000 bis unter 100.000

3.021

3.274

3.428

2.429

100.000 bis unter 200.000

2.253

2.411

2.518

1.495

200.000 bis unter 500.000

649

719

734

343

über 500.000

88

105

113

46

Summe*

76.552

82.497

82.524

68.329

(* Rundungsdifferenzen)

 

Zu 9.:

Anteil der Fälle, in denen der Kinderfreibetrag geltend gemacht wurde und gleichzeitig ein Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag bezogen wurde bzw. der Fälle, in denen beide Elternteile den Kinderfreibetrag geltend gemacht haben:

2009

2010

2011

2012

Alleinverdiener

29%

28%

26%

26%

Alleinerzieher

14%

14%

13%

14%

beide Elternteile

34%

37%

37%

38%

 


Zu 10.:

Das Mindereinkommen bei den Steuereinnahmen durch den Kinderfreibetrag wurde für 2009 auf 165 Mio. € geschätzt.

 

Zu 11.:

Der Kinderfreibetrag wird zwar nur von einem Teil der Haushalte genutzt, die ihn in Anspruch nehmen könnten. Allerdings nimmt die Bekanntheit der Maßnahmen aufgrund der Kommunikationsmaßnahmen des BMF deutlich zu. Der Kinderfreibetrag wird mittlerweile häufiger und im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung auch rückwirkend beantragt.

 

Zu 13.:

Anzahl der Kinder, denen der Kinderfreibetrag zu Gute kam:

2009

2010

2011

2012

Kinder

950.000

1.010.000

1.010.000

840.000

 

Zu 14. bis 18.:

Ein Zuschuss des Arbeitgebers für Kinderbetreuungskosten ist auf Seiten des Arbeitgebers eine gewöhnliche Betriebsausgabe und daher steuerlich nicht gesondert zu erfassen. Auf Seiten des Arbeitnehmers stellt der Zuschuss einen steuerpflichtigen Lohnbestandteil dar, soweit nicht die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b EStG greift. Der Arbeitnehmer hat daher durch die Erklärung L 35, die beim Arbeitgeber zur späteren Überprüfung zu hinterlegen ist, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu bestätigen. Die steuerbefreiten Zuschüsse werden aus Gründen der Vereinfachung der Lohnbuchhaltung nicht gesondert erfasst, sondern mit anderen Befreiungen in einer Kennziffer übermittelt. Aufgrund der Fülle steuerwirksamer gesetzlicher Regelungen für Arbeitgeberzuwendungen würde eine gesonderte Erfassung aller dieser Tatbestände die auch durch höchstgerichtliche Erkenntnisse (siehe beispielsweise VfSlg. 15773/2000) gesteckten Grenzen des zumutbaren Aufwands für den Arbeitgeber sprengen. Sie ist auch für die Zwecke der korrekten Abgabenermittlung nicht erforderlich und im Hinblick auf die Verwaltungsökonomie mit den Zielen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung nicht in Übereinstimmung zu bringen. Daher ist eine exakte Bezifferung der gefragten Maßzahlen nicht möglich.