221/AB XXV. GP

Eingelangt am 12.02.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

logo_forms_manual

BMJ-Pr7000/0258-Pr 1/2013


Republik Österreich
der bundesminister für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 233/J-NR/2013

Die Abgeordneten zum Nationalrat Christoph Hagen, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Gerichtsgebühren“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Die Einnahmen aus Gerichtsgebühren (einschließlich Kostenersatz in Strafverfahren und Pauschalkostenbeiträge aus Diversion – Finanzposition 1-13.02-8170.900 Erlöse für hoheitliche Leistungen) betrugen in den Jahren

2010      708,192.232,20 Euro

2011      766,475.608,49 Euro

2012      834,867.527,59 Euro

2013      841,227.752,56 Euro

Zu 2:

Die Einnahmen bei VA-Ansatz 2-13204 betrugen in den Jahren

2010      779,832.350,69 Euro

2011      843,953.780,89 Euro

2012      918,133.164,96 Euro

Im Zuge der grundlegenden Umstellung des Haushaltswesens des Bundes mit 1. Jänner 2013 wurde eine völlig neue Budgetstruktur eingeführt, sodass es eine dem VA-Ansatz 2-13204 vergleichbare Position im Jahr 2013 nicht gibt.

Zu 3 und 4:

Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz (VAJu), BGBl. I Nr. 190/2013, wurden die Rechtsmittelgebühren für Einstweilige Verfügungen in Zivilverfahren auf die Hälfte der Gebühr für das Hauptverfahren ermäßigt. Gleichzeitig wurden die Einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt (§§ 382b und 382e EO) sowie vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382g EO) gebührenfrei.

Im aktuellen Regierungsprogramm ist die Evaluierung der Gerichtsgebühren (im Hinblick auf die Steigerung des Zugangs zum Recht) vorgesehen. Ich bitte daher um Verständnis, dass angesichts der ausstehenden Evaluierung noch keine Aussagen über mögliche geplante Gebührensenkungen getroffen werden können bzw. die Nennung konkreter Projekte noch nicht möglich ist.

Was den in der Anfrageeinleitung angesprochenen Deckungsgrad der (gesamten) Justiz betrifft, also das Verhältnis von Gesamtauszahlungen zu Gesamteinzahlungen, so beträgt dieser seit über zehn Jahren mit geringen Schwankungen durchschnittlich 73%.

 

Wien,      . Februar 2014

 

 

Dr. Wolfgang Brandstetter