245/AB XXV. GP

Eingelangt am 17.02.2014
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GZ: BMI-LR2220/0043-II/2/b/2014

Wien, am 14. Februar 2014

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Ing. Thomas Schellenbacher und weitere Abgeordnete haben am 17. Dezember 2013 unter der Zahl 257/J an mich eine schriftliche parlamentari­sche Anfrage betreffend „Vorgehen der Wiener Polizei zum Schutze der Teilnehmer des Wiener Akademikerballs 2013“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1, 11, 12, 26 bis 29 und 31:

Ja.

 

Zu Frage 2:

Eingriffe in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit durch Untersagung einer geplanten Versammlung mittels Bescheid sind ausschließlich auf Grundlage des § 6 Versammlungs-gesetz möglich. Allerdings kann sich aus (verwaltungs-)behördlichen Vorschriften, ins­besondere aus gewichtigen feuer-, bau-, gewerbe- oder auch aus sicherheitspolizeilichen Gründen, eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit ergeben.


Zu den Fragen 3, 17, 19 und 20:

Vor einer allfälligen Untersagung einer Versammlung aus dem Grund einer Geschäftsstörung sind von der Behörde in jedem Einzelfall die Grundrechte der Versammlungs- und Erwerbsfreiheit abzuwägen. Eine Geschäftsstörung für sich allein - hervorgerufen durch eine Versammlung - stellt laut Judikatur des Verfassungsgerichtshofes keinen Untersagungsgrund dar.

Im Übrigen sind Meinungen und Einschätzungen sowie die Erteilung von Rechtsauskünften nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechtes. 

 

Zu den Fragen 4 bis 6, 13, 14 und 30:

Meinungen und Einschätzungen sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Inter-pellationsrechtes.

 

Zu Frage 7:

Es liegen Beschwerden vor, wonach vereinzelt Ballgäste aufgrund verbaler und/oder teils auch physischer Angriffe durch Ballgegner die genannte Veranstaltung nicht bzw. erst verspätet besuchen konnten.

Die Beantwortung dieser Frage fällt jedoch nicht in den Vollzugsbereich des Bundes-ministeriums für Inneres.

 

Zu den Fragen 8 und 9:

Bei Vorliegen entsprechender Tatbestandsmerkmale wurde in jedem Fall nach den fakti­schen Gegebenheiten und Möglichkeiten im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestim­mungen vorgegangen.

 

Zu Frage 10:

Darüber liegen keine Informationen auf.

 

Zu den Fragen 15, 16 und 18:

Nein.

 

Zu Frage 21:

Die Behörde ist verpflichtet, im Vorfeld jeder angezeigten Versammlung auf Basis der vor-liegenden Erkenntnisse, insbesondere unter Berücksichtigung einer allfälligen anderen ange­zeigten Versammlung, eine Prognose über allenfalls zu erwartende Auswirkungen zu erstellen und hierauf nach profunder Abwägung aller Interessen sowie unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, ob die jeweilige Versammlung zu untersagen ist oder nicht.


 

Zu den Fragen 22 bis 25:

Bei der Wahl der eingesetzten Mittel zum Zweck der Herstellung des rechtmäßigen Zustan­des ist auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip und die Wahl des gelindesten Mittels zu achten. Handelt es sich beim Abdrängen der „störenden Menge“ gemäß dem Verhältnismäßig-keitsprinzips um das gelindeste Mittel um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, kann – wenn diese Maßnahme keinen Erfolg verspricht – mit der Untersagung der Gegendemonstration und deren anschließender Auflösung vorgegangen werden. Die Wahl der eingesetzten Mittel ist jedoch von der Behörde stets im Einzelfall abzuwiegen und die Auflösung einer Versammlung als ultima ratio anzusehen.

 

Zu Frage 32:

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass neben dem Einsatz der Kräfte für den Wiener Akademikerball der sonstige Dienst aufrechterhalten werden kann und ausreichende Personalressourcen für allfällige unvorhergesehene Amtshandlungen zur Verfügung stehen.

 

Zu Frage 33:

In Bezug auf die Kosten für den Polizeieinsatz betreffend der WKR-Bälle der Jahre 2009 und 2012 darf auf die Beantwortungen der parlamentarischen Anfrage 1052/J vom 25. Februar 2009 (1094/AB XXIV.GP) und 10625/J vom 17. Februar 2012 (10477/AB XXIV.GP) verwiesen werden.

Im Jahr 2013 beliefen sich die Kosten in Bezug auf die Einsatzstunden beim Wiener Akademikerball auf Euro 548.908,--.

 

Da für die Jahre 2008, 2010 und 2011 im Gegenstand keine gesamthaften statistischen Aufzeichnungen mehr zu Verfügung stehen, wird von einer Beantwortung aufgrund des unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes, der durch die erforderliche retrospektive umfangreiche manuelle Erhebung der Daten entstehen würde, Abstand genommen..

 

Zu den Fragen 34 bis 36 und 38 bis 40:

Nein. Beim WKR-Ball bzw. Wiener Akademikerball handelt es sich um eine Veranstaltung und keine Versammlung. Die Versammlung von Personen, die gegen den WKR-Ball bzw. Wiener Akademikerball gerichtet war, wurde nicht gestört. Eine Störung anderer Versammlungen wurde nicht angezeigt.

 

Zu den Fragen 37 und 41:

Die Erteilung von Rechtsauskünften fällt nicht unter das parlamentarische Inter-pellationsrecht.


 

Zu Frage 42:

Keine.

 

Zu den Fragen 43 bis 47:

gemeldete Versammlungen

10.573

untersagte Versammlungen

16

unangemeldete Versammlungen

48

aufgelöste Versammlungen

3

Verwaltungsstrafverfahren wegen Abhaltung einer nicht angezeigten Versammlung

48