2528/AB XXV. GP

Eingelangt am 02.12.2014
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Hagen, Kolleginnen und Kollegen haben am 2. Oktober 2014 unter der Nr. 2640/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Verkehrsunfälle mit Kindern gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Ø  In wie viele Verkehrsunfälle waren minderjährige Kinder im Zeitraum von 2009 bis zum Eintreffen dieser Anfrage verwickelt und wie viele dieser Verkehrsunfälle führten zum Tod der betroffenen Kinder? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahren, Verkehrsdelikten und Ländern).

Ø  Wie viele Verkehrsunfälle, in welchem minderjährige Kinder involviert waren, ereigneten sich offensichtlich auf dem Weg zur oder von der Schule im Zeitraum von 2009 bis zum Eintreffen dieser Anfrage? (Bitte um Aufschlüsselung wie in Frage 1)

Zur Beantwortung der Fragen wurde das von der Statistik Austria aufbereitete Datenmaterial herangezogen, das auf Grundlage der von der Exekutive erfolgten Unfallaufnahmen erstellt wurde.

 

Es stehen derzeit die unfallstatistischen Daten für jene Verkehrsunfälle mit Personenschaden zur Verfügung, die sich bis einschließlich des ersten Halbjahres 2014 ereignet haben. Im Rahmen der Verkehrsunfallstatistik werden Verkehrsunfälle mit Personenschaden erfasst, bei denen zumindest ein in Bewegung befindliches Fahrzeug beteiligt war. Somit sind Unfälle, an denen nur Spiel- und Sportgeräte (keine Fahrzeuge) beteiligt sind, ausgeschlossen. Verkehrsdelikte sind in diesem Datenmaterial nicht enthalten, sodass nach diesem Kriterium nicht ausgewertet werden kann.

Die Anzahl der Unfälle bzw. der zu Schaden gekommenen Personen - gegliedert nach Jahren und Ländern - sind den folgenden Tabellen zu entnehmen.

Unfälle mit beteiligten Kindern (0-14 Jahre) nach Bundesländern

Bundesland

2009

2010

2011

20121)

2013

1. Hj 20142)

Burgenland

55

57

66

62

42

27

Kärnten

246

216

188

209

211

81

Niederösterreich

463

455

463

479

476

225

Oberösterreich

626

552

455

503

476

266

Salzburg

215

195

213

196

197

84

Steiermark

385

355

358

356

323

155

Tirol

340

284

316

265

284

138

Vorarlberg

190

151

166

197

178

78

Wien

418

404

488

484

483

218

Österreich

2.938

2.669

2.713

2.751

2.670

1.272

 

Quelle: STATcube - Statistische Datenbank von STATISTIK AUSTRIA

1)     Ab 1.1.2012 geänderte Erhebungsmethode; ein direkter Vergleich mit Vorjahresergebnissen ist daher nicht zulässig.

2)      Die Halbjahresdaten 2014 sind vorläufig.

 

 

 

Unfälle mit getöteten Kindern (0-14 Jahre) nach Bundesländern

Bundesland

2009

2010

2011

20121)

2013

1. Hj 20142)

Burgenland

-

-

-

1

1

1

Kärnten

2

2

1

-

1

-

Niederösterreich

4

2

3

1

-

1

Oberösterreich

2

3

2

1

2

1

Salzburg

2

2

2

-

1

-

Steiermark

1

-

-

1

2

-

Tirol

1

-

1

3

-

-

Vorarlberg

-

-

2

-

-

-

Wien

1

1

-

1

3

-

Österreich

13

10

11

8

10

3

Quelle: STATcube - Statistische Datenbank von STATISTIK AUSTRIA

1)   Ab 1.1.2012 geänderte Erhebungsmethode; ein direkter Vergleich mit Vorjahresergebnissen ist daher nicht zulässig.

2)   Die Halbjahresdaten 2014 sind vorläufig.

 

 

Unfälle mit beteiligten Schülern (6-15 Jahre) nach Bundesländern

Bundesland

2009

2010

2011

20121)

2013

1. Hj 20142)

Burgenland

6

7

9

13

9

4

Kärnten

39

24

22

42

28

15

Niederösterreich

49

57

55

91

95

48

Oberösterreich

75

64

60

97

76

67

Salzburg

24

32

37

34

39

26

Steiermark

35

51

63

68

53

29

Tirol

39

31

25

55

37

22

Vorarlberg

35

28

25

48

36

20

Wien

76

66

72

82

93

51

Österreich

378

360

368

530

466

282

Quelle: STATcube - Statistische Datenbank von STATISTIK AUSTRIA

1)   Ab 1.1.2012 geänderte Erhebungsmethode; ein direkter Vergleich mit Vorjahresergebnissen ist daher nicht zulässig.

2)   Die Halbjahresdaten 2014 sind vorläufig.

 


 

Zu Frage 3:

Ø  Welche konkreten Maßnahmen wurden durch das BMVIT gesetzt, um die Verkehrsunfälle mit minderjährigen Kindern einzudämmen?

Seitens des bmvit wurden folgende Maßnahmen gesetzt:

Allgemeine Maßnahmen:

         Verkehrssicherheitspaket für den Schülertransport (Alkoholverbot, Pilotversuch Alkohol- Interlock)

         Verbot des Handels mit Kindersitzen, die nicht den geltenden Sicherheitsbestimmungen entsprechen

          Einführung der Radhelmpflicht für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr

         Verankerung eines Rücksichtnahmegebots in der StVO

3. Ausschreibung des österreichischen Verkehrssicherheitsfonds für mehr Sicherheit für Kinder im Straßenverkehr:

          Im Rahmen der 3. VSF-Ausschreibung „Vorsicht - Kinder - Rücksicht“ werden aktuell 9 Projekte gefördert, Details dazu siehe:

http://www bmvit.gv.at/verkehr/strasse/sicherheit/fonds/foerderungen/3ausschreibung.html

          Die Ergebnisse werden nach Fertigstellung auf der Homepage des bmvit unter „Forschungsarbeiten des Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds“ veröffentlicht:

http://www.bmvit.gv at/verkehr/strasse/publikationen/sicherheit/vsf/index.html

Weitere ausgewählte bewusstseinsbildende Maßnahmen und Projekte des österreichischen Verkehrssicherheitsfonds:

          Bewusstseinsbildende Kampagne „Kinder sehen die Welt anders“ mit dem Fokus auf verstärkter Rücksichtnahme auf Kinder ausgezeichnet mit dem ORF-Onward 2014: https://www.facebook.com/Kinder.sehen.die.Welt.anders

         Abhaltung von Radworkshops gemeinsam mit der AUVA und den Bundesländern, um bei Volksschulkindern die Radfahrkompetenz zu fördern

          Entwicklung von Schulwegplänen, damit den Schulkindern der sicherste Schulweg im Umfeld der Schule angeboten werden kann

          Entwicklung von Verkehrserziehungsbüchern sowie deren Verteilung in den Schulen

 

Zu den Fragen 4 und 5:

Ø  Wurden konkrete Überlegungen oder Maßnahmen durch Ihr Ressort gesetzt, um fahrzeugähnliches Kinderspielzeug für Straßen- und Gehsteigbenützung im Sinne der StVO ohne Beschränkung freizugeben?

Ø  Wenn ja, welche und mit welchen konkreten Verlegungen?

Die rechtlichen Rahmenbedingungen gestalten sich derzeit wie folgt: Mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug ist die Benützung von Gehsteigen und Gehwegen erlaubt, wenn dadurch weder der Verkehr auf der Fahrbahn, noch Fußgänger gefährdet oder behindert werden. In Fußgängerzonen darf unter diesen Voraussetzungen fahrzeugähnliches Kinderspielzeug ebenfalls benutzt werden (vgl. § 88 Abs. 2 StVO).

Auf der Fahrbahn, dazu zählen auch Radwege, gilt jedoch ein generelles Spielverbot; ausgenommen sind hiervon lediglich Wohnstraßen, wenn dadurch der erlaubte Fahrzeugverkehr nicht mutwillig behindert wird (vgl. § 88 Abs. 1 StVO) und wenn diese keine oder nur eine geringe Neigung aufweisen.

Kinder unter zwölf Jahren müssen beim Befahren von Gehsteigen oder Gehwegen mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug von einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, beaufsichtigt werden (vgl. § 88 Abs. 2 bzw. § 88a Abs. 4 StVO) oder Inhaber einer behördlichen Bewilligung (Radfahrausweis) sein. Diesen Radfahrausweis hat die Behörde auf Antrag des gesetzlichen Vertreters des Kindes zu erteilen, wenn das Kind das 10. Lebensjahr vollendet hat und anzunehmen ist, dass das Kind die erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie Kenntnisse der straßenpolizeilichen Vorschriften besitzt (vgl. § 65 Abs. 1 und 2 StVO).

Es wird nicht für sinnvoll erachtet, diese Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zu ändern. Es handelt sich hierbei um Schutznormen, da bei Kindern unter zehn Jahren die Fähigkeit zur Gefahrenwahrnehmung erwiesenermaßen noch nicht voll ausgebildet ist. Weiters ist erst frühestens ab dem neunten Lebensjahr die Tiefenwahrnehmung bei Kindern so weit ausgebildet, dass sie die Entfernung herannahender Fahrzeuge abschätzen können, die Fähigkeit Geschwindigkeiten zu beurteilen erlangen Kinder erst mit ca. zehn Jahren.

 

Demnach ist es schon für ein alleine zu Fuß gehendes Kind schwierig genug die Gefahren des Straßenverkehrs abzuschätzen und sich situationsangepasst richtig zu verhalten, viel schwieriger und in weiterer Folge unfallträchtiger wäre dies, wenn Kindern unter zehn bzw. zwölf Jahren die Benützung von fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug ohne entsprechende Aufsichtsperson gestattet wäre.