253/AB XXV. GP

Eingelangt am 17.02.2014
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

Beschreibung: BMI_Fussleiste

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

 

 

 

 

GZ: BMI-LR2220/0073-II/1/b/2014

Wien, am    . Jänner 2014

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Doppler und weitere Abgeordnete haben am                    17. Dezember 2013 unter der Zahl 277/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Dolmetscherkosten der Exekutive“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den  Fragen 1 und 2:

Da diesbezügliche bundesweite detaillierte statistische Aufzeichnungen nicht geführt werden, wird von einer derartigen spezifizierten Beantwortung aufgrund des unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes, der durch die erforderliche retrospektive umfangreiche manuelle Erhebung der Daten entstehen würde, Abstand genommen.

 

Die Gesamtkosten der Dolmetscherleistungen für den  Bereich der Sicherheitsexekutive für die nachfolgend angeführten Finanzjahre beliefen sich wie folgt:

 

 

Finanzjahr

Gesamtkosten in EURO

2011

15.360.103,10

2012

17.144.296,28

2013

17.290.871,18



Zu den Fragen 3 und 4:

Die Behörde hat grundsätzlich Amtsdolmetscher (Amtssachverständige) beizuziehen.

Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Dabei werden grundsätzlich jene Personen herangezogen, welche in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen sind. Für diese gelten die Bestimmungen und Voraussetzungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes. Stehen weder Amtssachverständige noch allgemein beeidete und zertifizierte Dolmetscher zur Verfügung, können auch andere sprachkundige Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer Ausbildung, ihres Berufes oder ihrer Herkunft in der Lage sind, Übersetzungs- und Dolmetscherdienste zu leisten. Für letztere obliegt die Beurteilung der Voraussetzungen jener Behörde, die diese sprachkundigen Personen beauftragt.

 

Zu Frage 5:

Es gibt gegenwärtig keine derartigen Verträge.

 

Zu den Fragen 6 und 9:

Entfällt auf Grund der Beantwortung zu Frage 5.

 

Zu Frage 7:

Amtssachverständige werden wie Beamte bzw. Vertragsbedienstete entlohnt. Rechtsgrundlage für die Bezahlung nichtamtlicher Dolmetscher ist das Bundesgesetz vom 19. Februar 1975 über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen (Gebührenanspruchsgesetz – GebAG), BGBl. Nr. 136/1975 idgF. 

 

Zu Frage 8:

Dolmetscherkosten gehen zu Lasten des Budgets der jeweiligen Landespolizeidirektion.