259/AB XXV. GP
Eingelangt am 17.02.2014
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
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GZ: BMG-11001/0293-I/A/15/2013
Wien, am 13. Februar 2014
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 304/J des Abgeordneten Josef A. Riemer und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Frage 1:
Vorab ist festzuhalten, dass der Begriff „Import“ im Veterinärbereich lediglich die Einfuhren aus Drittstaaten nach Österreich bezeichnet. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die Fragestellung generell auf die Verbringung von Rindern nach Österreich abzielt, sei es aus Drittstaaten oder aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Die grenztierärztliche Abfertigung im Rahmen des Imports aus Drittstaaten erfolgt für die gesamte europäische Union. BVD-Untersuchungen sind im Rahmen dieser Abfertigung nicht vorgesehen, da diese im Intra-Unions-Handel (IUH, vormals Innergemeinschaftlicher Handel – IGH) nicht IUH-relevant sind.
Gemäß § 16 Abs. 3 BVD-VO 2007, BGBl. II Nr. 178/2007, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 333/2012, müssen allerdings alle Tiere, die in einen österreichischen Bestand eingebracht werden, vor der Einbringung nachweislich einer Einzeltieruntersuchung unterzogen worden sein, die sicherstellt, dass die Rinder nicht persistent infiziert sind.
Frage 2:
Nach Import:
Die zuständige
Bezirkshauptmannschaft erhält Kenntnis vom Einlangen eines Tieres
(TRACES-Meldungen):
Eingeführte Tiere sind unmittelbar an den Bestimmungsort zu befördern.
Die Empfängerin/der Empfänger hat das Eintreffen der Sendung am
Bestimmungsort unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
Die grenztierärztliche Abfertigungsbescheinigung ist der für den
Bestimmungsort zuständigen Behörde im Original vorzulegen. Nach
Österreich eingeführte Klauentiere sind am Bestimmungsort abgesondert
zu halten und unterliegen der Beobachtung durch die
Bezirksverwaltungsbehörde.
Intra-Unions-Handel:
Die zuständige
Bezirkshauptmannschaft erhält Kenntnis vom Einlangen eines Tieres
(TRACES-Meldungen):
Die Empfänger/innen von lebenden Tieren haben die voraussichtliche
Ankunftszeit unter Angabe der Art und Anzahl der Tiere mindestens einen Werktag
vor der Ankunft der für den Bestimmungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
mitzuteilen.
Innerstaatliches Verbringen:
Die Gesundheitsbescheinigungen sind von der Empfängerin/vom Empfänger mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Kontrolle vorzulegen.
Die zuständige Amtstierärztin/der zuständige Amtstierarzt ist in allen diesen genannten Fällen ermächtigt, im Rahmen einer Stichprobenkontrolle eine entsprechende Überprüfung vorzunehmen und auch die Einhaltung der verpflichtenden Einzeltieruntersuchung zu kontrollieren.
Frage 3:
Aus der Frage geht nicht klar hervor, was unter „außerordentlichen BVD-Untersuchungen“ zu verstehen ist.
Die Tierbesitzerin/der Tierbesitzer ist verpflichtet, behördliche Maßnahmen gemäß der BVD-Verordnung zu dulden beziehungsweise zu ermöglichen.
„Außerordentliche“ BVD-Untersuchungen können etwa privatrechtlicher Natur bzw. „freiwillige“ Untersuchungen aus Wettbewerbsgründen sein. In diesem Fall obliegt es der Tierbesitzerin/dem Tierbesitzer, eine solche Untersuchung zuzulassen bzw. zu veranlassen.
Frage 4:
Verweigert ein Betrieb eine nach der BVD-VO vorgesehene Untersuchung (z.B. zur Erlangung, Aufrechterhaltung oder Wiedererlangung des amtlich anerkannten BVD-virusfreien Status), drohen dem betreffenden Betrieb Sanktionen. Durch die Verweigerung der Untersuchungen werden die in § 17 BVD-VO normierten Mitwirkungspflichten der Tierbesitzerin/des Tierbesitzers verletzt – dadurch begeht die Tierbesitzerin/der Tierbesitzer eine Verwaltungsübertretung nach § 19 BVD-VO iVm § 15 Z 7 Tiergesundheitsgesetz (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 4.360,-- zu bestrafen.
Frage 5:
Es besteht die Möglichkeit, bei einer Freilandhaltung die BVD-Untersuchung vor Ort durchzuführen, sofern die Tierbesitzerin/der Tierbesitzer unentgeltlich für die nötige Hilfeleistung bei den behördlichen Erhebungen und Untersuchungen sorgt (hierzu ist die Tierbesitzerin/der Tierbesitzer gemäß § 17 Z 3 BVD-VO verpflichtet). Dies beinhaltet z.B. auch die Bereitstellung einer geeigneten Fixiermöglichkeit des Tieres, um Gefahr an Leib und Leben für die handelnden Personen und auch für das Tier selbst abzuwenden. Allerdings ist zu bedenken, dass Rinder in der Freilandhaltung vor der Blutprobenahme auch eingefangen werden müssen und daher – sofern sie dies nicht gewohnt sind – ebenfalls einem gewissen Ausmaß an Stress ausgesetzt sind.
Verzögert sich die Untersuchung aufgrund der Tatsache, dass in Freilandhaltung gehaltene Tiere nicht auf eine Weise bereitgestellt sind, dass eine Probenentnahme bei fünf Tieren innerhalb einer halben Stunde möglich ist, hat die Tierbesitzerin/der Tierbesitzer erhöhte Untersuchungsgebühren zu entrichten (gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 BVD-VO € 25,-- je angefangener Viertelstunde).
Frage 6:
Definitionsgemäß (Verordnung (EG) Nr. 1/2005) sind lange Tiertransporte jene Beförderungen, die „ab dem Zeitpunkt der Bewegung des ersten Tieres der Sendung 8 Stunden überschreiten“.
Diese Verordnung erlaubt zudem den Mitgliedstaaten einzelstaatliche Maßnahmen, die den besseren Schutz von Tieren bezwecken, sofern diese ausschließlich im Hoheitsgebiet befördert werden.
Darauf basierend wurde im § 18 des Österreichischen Tiertransportgesetzes 2007 (BGBl. I Nr. 54/2007) für Schlachttiere eine maximale Beförderungsdauer für innerösterreichische Transporte (Versand- und Bestimmungsort in Österreich) von
4,5 Stunden festgelegt. Wenn es aus geographischen, strukturellen Gründen oder aufgrund von aufrechten Verträgen notwendig ist, darf die Beförderungsdauer auf
maximal 8 Stunden, oder im Falle von Transporten, bei denen aufgrund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen Lenkerpausen einzuhalten sind, auf maximal 8,5 Stunden verlängert werden. Im Rahmen der Pausen ist dem Wohl der Tiere bestmöglich Rechnung zu tragen.
Für Nutz- und Zuchttiere sowie für Legehennen am Ende ihrer Nutzungsdauer, die für die Schlachtung vorgesehen sind, ist eine Höchstbeförderungsdauer für innerösterreichische Transporte von 8 Stunden festgelegt. Im Einzelfall ist, wenn es aufgrund der geographischen Gegebenheiten unumgänglich ist, eine Verlängerung auf maximal 10 Stunden zulässig, wobei die aufgrund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen einzuhaltenden Pausen auch zur Versorgung der transportierten Tiere einzuhalten sind.
Alle in Österreich beladenen Langstreckentiertransporte (auch nicht innerösterreichische) müssen bei der Beladung einer Kontrolle durch die Amtstierärztin/den Amtstierarzt unterzogen werden. Im Rahmen dieser Kontrollen wird nicht nur die Rechtskonformität überprüft, sondern auch die Planung des Transportes beurteilt, um Transportstress für die Tiere bestmöglich zu vermeiden.
Das Bundesministerium für Gesundheit schreibt zudem den Bundesländern jährlich eine Mindestanzahl an durchzuführenden Straßenkontrollen vor, um auch Tiertransporte, die Österreich im Transitverkehr durchqueren, einer Kontrolle zu unterziehen. So wurden im Jahr 2012 in Österreich 1.230 Kontrollen auf der Straße durchgeführt.