Bundesministerium für Inneres

Referat III/4/b

 

Durchführungsanleitung

für die

standesamtliche Arbeit

(DA)

 

 

 

 

 

 

Stand Oktober 2014

 

 

 

 

 

 

 

Zl.: BMI-VA1300/382-III/4/b/2014

...Oktober 2014

V 1.1/2014

Änderungen der DA zu V1.0/2014 vom 31. Juli 2014 (Zl. BMI-VA1300/250-III/4/b/2013):

 

 

1.    Punkt 1.1.1.12 Altmatrikenführer

2.    Punkt 1.1.2.1.a.8 Staatsbürgerschaft / Staatsangehörigkeit

3.    Punkt 1.1.7 Personen ungeklärter Herkunft

4.    Punkt 1.1.8.1.1 schlichte Eintragung

5.    Punkt 1.1.8.1.2 Eintragung eines Auslandsfalles mit Verfahren

6.    Punkt 1.1.15.1.1.1 Fertigen (Unterschrift und Amtssiegel) von Urkunden wurde eingefügt

7.    Punkt 1.1.15.3 Sonstige Auszüge

8.    Punkt 1.1.18.1 Bestätigung über die Vornahme einer Amtshandlung

9.    Punkt 3.2 Ehefähigkeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

INHALT

 

I.              Abschnitt: Personenstandsgesetz 2013 – ZPR                                    7 Rechtsgrundlagen                                                                                          7

1.1  Personenstandsgesetz 2013                                                                               7

1.1.1     Spezielle neue und allgemeine Regelungen                                     8

1.1.1.1        Zuständigkeiten                                                                                         8 

1.1.1.2        Gemeinde (Standesamt und Standesamtsverbände)                           9

1.1.1.3        Standesbeamter                                                                                        10 

1.1.1.4        Gemeindebediensteter                                                                              10

1.1.1.5        Eingeschulte Personen                                                                             10  

1.1.1.6        Befangenheit                                                                                              10

1.1.1.7        Bezirksveraltungsbehörde (BH oder Magistrat)                         11

1.1.1.8        Beamter                                                                                                      11

1.1.1.9        Landeshauptmann                                                                                     11

1.1.1.10     Bundesministerium für Inneres                                                                 12

1.1.1.11     Berufsvertretungsbehörden im Ausland (Österr.Botschaften und österr. Generalkonsulate)                                                                                             12

1.1.1.12     Altmatrikenführer                                                                                        13

1.1.2     Datenmodell                                                                                                     13

1.1.2.1        allgemeine Personenstandsdaten                                                           14

   a.1 Namen                                                                                                                 14

   a. 2 Tag und Ort der Geburt                                                                                     17

   a. 3 Geschlecht                                                                                                         18

   a. 4  Familienstand                                                                                                   19

        a. 5 Akademischen Grade und Standesbezeichnungen                                       19

        a. 6 Tag und Ort des Todes                                                                                      19

        a. 7 Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-ZP)                                19

        a. 8 Staatsbürgerschaft / Staatsangehörigkeit                                                       20

    1.1.2.2 Besondere Personenstandsdaten                                                                  20

    1.1.2.3 Sonstige Personenstandsdaten                                                                      20

    1.1.2.3.1 Religionsbekenntnis zu anerkannten Kirchen, Religionsgesellschaften

                       oder eingetragener religiöser Bekenntnisgemeinschaften                    20

    1.1.2.3.2 Verfahrenshinweise                                                                                       21 

    1.1.2.3.3 Obsorge – Mitteilungen                                                                                 21

      1.1.3 Datenverkehr                                                                                                      22

  1.1.3.1 Inbox                                                                                                                     22

      1.1.3.2   Datenübermittlung (Mitteilungspflichten) von  den Gerichten                   23      

      1.1.3.3 Datenübertragungen (Mitteilungspflichten)v.den Verwaltungsbehörden  23

      1.1.4 Datenschutz und Datensicherheit                                                                     23

        1.1.5 Statistiken                                                                                                         24

      1.1.6 An- und Abmeldungen                                                                                       24

      1.1.6.1 Direktanmeldungen am Standesamt                                                            24   

      1.1.6.2 Abmeldungen am Standesamt                                                                      24

      1.1.6.3 Verbindungen von ZPR und ZMR (z.B. Person „umhängen“)                     24

      1.1.7 Personen ungeklärter Herkunft                                                             25

      1.1.8 Eintragung                                                                                                           25

1.1.8.1 Auslandsfälle                                                                                                         26

   1.1.8.1.1 schlichte Eintragung                                                                                       30

   1.1.8.1.2 Eintragung eines Auslandsfalles mit Verfahren                                          30

1.1.8.2 unvollständige Eintragung                                                                        30

1.1.8.3 (Zwischen-) Speichern, Storno, Abschluss der Eintragung                              30

   1.1.9 Änderungen und Ergänzungen, Berichtigung                                                     31

 1.1.10 Namen, Schriftzeichen                                                                                         32

1.1.10.1 Zulässigkeit der Eintragung von gebräuchlichen Vornamen              32 1.1.11 Aktenablage                                                                                                                  34

 1.1.11.1 Archivnummern auf den Urkunden, Registerauszügen und sonstigen

               Ausdrucken                                                                                                          34

   1.1.12 Namensgebrauch im Sinne des § 74 iVm 61 Abs. 6 – Verfahren                34

   1.1.13 Gebräuchlich gewordene Schreibweise                                                          35

   1.1.14 Auskunft und Einsichtsrechte                                                                             35

1.1.14.1 Rechtliches Interesse gem. § 52 Abs. 1 Z 2                                                    36

1.1.14.2 Schutzwürdiges Interesse                                                                                  36

1.1.14.3 Auskunftsbeschränkungen (-sperre) für bestimmte Personen                      37

   1.1.15 Urkunden und sonstige Auszüge                                                                       38

1.1.15.1.1 Urkunden                                                                                                          38

 1.1.15.1.1.1 Fertigen (Unterschriften und Amtssiegel) von Urkunden                        39

1.1.15.1.2 „schöne oder klassische“ Urkunden nach § 53 Abs. 5 iVm

                  § 28 Abs. 2 PStG-DV                                                                                      40

1.1.15.2 „Keine Urkunden drucken“                                                                                 40

1.1.15.3 Sonstige Auszüge (Registerauszüge)                                                              41

   1.1.16 Nacherfassung                                                                                                    41

1.1.16.1 Unterscheidungen                                                                                               41

 1.1.16.1.1 Übersichtstabelle für Nacherfassung und Inboxverständigungen 44

1.1.16.2 Verfahrenssuche                                                                                                 46

   1.1.17 Strafbestimmungen                                                                                            46

   1.1.18 Notbetrieb ohne ZPR                                                                                          47

1.1.18.1 Bestätigung über die Vornahme einer Amtshandlung                                    47

   1.1.19 Clearingstelle                                                                                                      48

1.2      Personenstand-Durchführungsverordnung 2013                                                48

1.3      ABGB                                                                                                                      49

  1.3.1  Namensbestimmungen                                                                                        49

1.3.1.1 Ehe                                                                                                                         49 1.3.1.1.1 Eheschließung mit Familiennamen ohne Doppelnamen                                   50

1.3.1.1.1.1 Beibehaltung der bisherigen Familiennamen                                             50

1.3.1.1.1.2 Gemeinsamer Familienname                                                                       51 1.3.1.1.1.3 Gemeinsamer Familienname und Doppelname                                                51

1.3.1.1.1.4 Gemeinsamer Familiendoppelname                                                           51

1.3.1.1.2  Eheschließung, bei der ein oder beide Verlobte bereits Doppel-

                        oder Mehrfachnamen als Familiennamen führen                                    52

 1.3.1.1.2.1 Der gesamte Name eines Antragstellers wird zum gemeinsamen

                        Familiennamen                                                                                           52

 1.3.1.1.2.2 Namensteil/e eines Antragstellers wird/werden zum gemeinsamen

                        Familiennamen                                                                                           52

 1.3.1.1.2.3 Aus den Familiennamen beider Antragsteller gebildeter

                gemeinsamer Familienname und Doppelname                                             53

1.3.1.1.2.4 Aus den Familiennamen beider Antragsteller gebildeter

                gemeinsamer Familiendoppelnamen                                                             53

1.3.1.1.3 Weitere Anlassfälle der Namensbestimmung                                                53

1.3.1.1.3.1 Altfälle/Übergangsfälle                                                                                   54 1.3.1.1.3.2 Namensbestimmung im Zusammenhang mit jeglicher Änderung

                 des Familiennamens eines Ehegatten                                                           54

1.3.1.1.3.3 Wiederannahme eines Familiennamens nach Auflösung der

                        Ehe (Scheidung)                                                                                         54

1.3.1.2 Geburt                                                                                                                    55

1.3.1.2.1 Geburt des Kindes von Eltern mit gemeinsamen Familiennamen   55

1.3.1.2.2 Geburt des Kindes nach Eheschließung ohne gemeinsamen

                        Familiennamen der Eltern                                                                         56

1.3.1.2.3 Unverheiratete Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes                        57

1.3.1.2.4 Unverheiratete Eltern mit gemeinsamer Obsorge

                        (Pflege und Erziehung)                                                                              57 

1.3.1.2.5 Weitere Anlassfälle der Namensbestimmung gem. § 157

            Abs.2 ABGB bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr                                             57

1.3.1.2.5.1 Änderung des gemeinsamen Familiennamens der Eltern oder

                        eines Elternteiles                                                                                        57

1.3.1.2.5.2 Heirat der Eltern nach der Geburt des Kindes                                            57

1.3.1.2.5.3 Änderung/en in der Person eines Elternteils                                               57

1.3.1.2.6  Familiennamensbestimmung durch mündig Minderjährige                         58

1.3.1.2.7 „Altfälle“                                                                                                               58

1.3.1.3  Fälle mit Auslandsberührung                                                                              59

  1.3.1.3.1 Hinkende Namensführungen                                                              59

  1.3.1.3.2 Adelsnamen                                                                                                     60

  1.3.1.3.3 Buchstaben- und zeichengetreue Übernahme                                             62

  1.3.1.3.4 Doppel- und Mehrfachnamen                                                                         63

  1.3.1.3.5 Gemeinsamer Familienname                                                                        63

  1.3.1.3.6 Namenserklärung im Ausland                                                            63

  1.3.1.3.7 Namensanpassung nach Geschlecht und Herkunft                          64 1.3.2 Obsorge                                                                                                               64

1.3.2.1 Grundsätzliches                                                                                                     64

1.3.2.2 Personenstandsgesetz 2013                                                                              64

1.3.2.3 ABGB                                                                                                                     65

1.3.2.4 Vorgehen am Standesamt                                                                                   65

1.3.2.5 Zum Ablauf                                                                                                             66

1.3.2.6 Unklarheiten, Widersprüche, Änderungen, Widerruf oder

      sonstige Probleme                                                                                                      67

1.3.2.7 Gebühren                                                                                                               68

1.3.2.8 Besondere Fälle (mit Bezug zu fremden Rechtsmaterien)                              68

1.4 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985                                                                              68

 

2. Geburt                                                                                                                69

 2.1 Anzeige                                                                                                                        69

 2.2 Eintragung                                                                                                                   70

            2.2.1 Eintragung der Staatsbürgerschaft zumindest eines Elternteiles           70

            2.2.2 Eintragung Ehe der Eltern                                                                           70

 2.3 Ausstellung der Geburtsurkunde                                                                               70

 2.4 Erfassung bei Datenänderung des Kindes                                                 71

 2.5 Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises (nach der Geburt)                71

 2.6 Vaterschaft; Anerkennung, Feststellung und Aberkennung                                   71

            2.6.1 Vorgeburtliche VA                                                                                        72

            2.6.1.1 Vorgeburtliche VA im Ausland                                                                72

            2.6.2 VA nach der Geburt des Kindes                                                                 72

            2.6.3 Durchbrechendes VA (§ 147 ABGB)                                                         73

           2.6.4 Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, Vaterschaftsfeststellung bei

bestehender Abstammung und Feststellung der Nichtabstammung

vom Ehemann der Mutter bei Gericht (§ 148 ff ABGB)              73

            2.6.5 VA im Ausland                                                                                              73

2.6.5.1        Exkurs: VA im Ausland in Bezug auf § 7 StBG                                 74

 

3. Ehe                                                                                                                   74

 3.1 Zuständigkeiten                                                                                                          74

            3.1.1 Nacherfassung der Geburten der Eheleute                                               74 

 3.2 Ehefähigkeit                                                                                                                75

 3.3 Trauung                                                                                                            76

            3.3.1 Trauungsorte                                                                                                 76

 3.4 Eintragung                                                                                                                   77

 3.5 Ausstellung der Heiratsurkunde                                                                                77

 3.6 Nacherfassung bei Datenänderungen                                                                                            77

 

4. Eingetragene Partnerschaften (EP)                                                         77

 4.1 Zuständigkeiten                                                                                                          77

            4.1.1 Nacherfassung der Geburten der Partner                                      78

 4.2 Fähigkeit eine eingetragenen Partnerschaft begründen zu können                     78

 4.3 Begründung einer EP                                                                                                 79

 4.4 Eintragung                                                                                                                   79

 4.5 Ausstellung der Partnerschaftsurkunde                                                                    79

 4.6 Nacherfassung                                                                                                79

 4.7 Örtlichkeit der Amtshandlung EP                                                                              79

 4.8 Anwendung des § 25 Abs. 1                                                                                     80

 4.9 Gleichgeschlechtliche Partnerschaften und Namenseintragungen mit

                        internationalen Bezug IPRG                                                                      80

4.9.1 Im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Partnerschaften,

            die vor Inkrafttreten des österreichischen „Eingetragenen Partner-

                 schafts-Gesetz“ geschlossen wurden?                                                           80

4.9.2 Im Ausland geschlossene Ehen zwischen gleichgeschlechtlichen

                        Partnern                                                                                                       80

4.9.3 Namenseintragungen von Österreichern in ausländischen

                        Geburtsurkunden                                                                                        80

 

5.    Sterbefälle                                                                                                     81

  5.1 Zuständigkeiten                                                                                                         81

            5.1.1 Erfassung der Daten der Geburt und der Hinterbliebenen                      81

  5.2 Anzeige                                                                                                                      81

  5.3 Eintragung, Ausstellung der Sterbeurkunde und Nacherfassung                         81

  5.4 Abfrage des Sterbedatums, Kosten                                                                       82

 

II.            Abschnitt: Sonstige Regelungen                                                             83

1.    Apostille der österr. Vertretungsbehörden und Berufskonsulate   83

 

 

Mit 11. Jänner 2013 wurden das Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz (KindNamRÄG 2013), BGBl. I Nr. 15/2013, und mit 31.07.2013 das Verwaltungsgerichtbarkeits- Anpassungsgesetz Inneres (VwGAnpG-Inneres), BGBl. Nr. I Nr. 161/2013, veröffentlicht.. Mit der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 (PStG-DV 2013), BGBl. II Nr. 324/2013, vom 29.10.2013, wurde mit § 37 das Inkrafttreten der Regelungen für das ZPR/ZSR auf 1.11.2014 verschoben. Mit der Novelle zum Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. I Nr. 136/2013, dem Budgetbegleitgesetz 2014 und dem Adoptionsrechts-Änderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 179/2013, wurden weitere Regelungen kundgemacht, die auf die Normen des PStG 2013 und das StbG 1985 und deren Handhabung durch die befassten Behörden Auswirkungen haben.

 

Ziel dieser Durchführungsanleitung (in Folge DA) soll einerseits eine Darstellung der  (ab 1. November 2014) geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen für die Personenstandsbehörden sein, andererseits aber auch eine aktuelle und vollständige Grundlage für die tägliche Verwaltungsarbeit (ausgenommen sind alle länder-spezifischen Informationen). Werden zukünftig Anpassungen notwendig, wird die DA überarbeitet (Änderungen sind besonders gekennzeichnet – Schrift fett) und diese überarbeitete Version an die befassten Behörden übermittelt. Weiters wird die DA mittels ZPR online zur Verfügung gestellt. 

 

Durch die Umstellung von den Büchern auf ein Register (Datenanwendung) stehen neben den rechtlichen Aspekten auch die Anweisungen zur Verwendung dieser Software im Mittelpunkt. Die Schulungsunterlage, die von den beiden Fachabteilungen des BM.I gestaltet wurde, steht bereits online in der jeweils geltenden Fassung im ZPR/ZSR zur Verfügung.

 

Alle im Text angeführten Paragrafen beziehen sich auf das PStG 2013, soweit  das Materiengesetz oder die gesetzliche Norm nicht zusätzlich angeführt ist.

 

I.             Abschnitt: Personenstandsgesetz 2013 – ZPR

 

1.    Rechtsgrundlagen

 

1.1 Personenstandsgesetz 2013

 

Das PStG 2013 weicht von seinem Aufbau, wie auch in seinem Inhalt, wesentlich vom Personenstandsgesetz 1983 ab. Durch die Umstellung auf ein elektronisch geführtes bundesweites Register wurden auch die entsprechenden Datenschutz-bestimmungen im Gesetz (und in der VO) aufgenommen und die notwendigen Anpassungen an die Arbeitsabläufe eingearbeitet. Die Verfahren bleiben größtenteils unberührt, nur in einigen Details sind diese angepasst und „modernisiert“ worden.

 

Diese Regelungen werden durch die PStG-DV 2013  noch weiter bestimmt und mittels der Durchführungsanleitung für die befassten Behörden näher ausgeführt, um bundesweit und global ein einheitliches und kooperatives Arbeiten mit dem Register zu ermöglichen.

 

Die Grundlage für die Administration im Personenstandswesen ab 1. November 2014 ist das PStG 2013. Der Gesetzestext der Stammfassung (BGBl. I Nr. 16/2013) wurde durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Inneres (und das Budgetbegleitgesetz 2014) ergänzt, womit insbesondere die Änderung des Rechtszuges mit 1. Jänner 2014 (Landesverwaltungsgerichte) berücksichtigt wurde.

 

Ab dem vollständigen Inkrafttreten des PStG 2013 mit 1.11.2014 werden nicht nur alle Personenstandsbehörden mit dem Register arbeiten, sondern auch andere Behörden, Organisationen und spezielle Berufsgruppen durch die Datenübermittlungsregelungen Nutznießer der Daten(-qualität) im ZPR sein. Der globale Aspekt des ZPR, gegeben durch die Berufsvertretungsbehörden im Ausland als Ausstellungsbehörden von Urkunden und als Annahmestelle für bestimmte Eingaben, ermöglicht einen großen Schritt in eine moderne und „schnellere“ Verwaltung.

 

1.1.1 Spezielle neue und allgemeine Regelungen

 

1.1.1.1 Zuständigkeiten

 

Die Zuständigkeiten der Behörden werden in den §§ 3 - 5, 10,19, 26, 29, 34, 35, 41, 42, 44, 49, 51, 62, 67, 68, 71, 72 und 79 geregelt. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen den behördlichen und speziellen Aufgaben. Behörden nach dem PStG sind die in § 3 genannten Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich (Standesämter und Standesamtsverbände) und die Bezirksverwaltungsbehörden (BH und Magistrate) in den Verfahren bei der Begründung der eingetragenen Partnerschaften (EP), sowie der Landeshauptmann (LH) bei der Namensfestsetzung (§ 66) und bei der Rechtsauskunft (§ 64). Der Rechtszug geht nach § 4 seit 1.1.2014 zu den  Landesverwaltungsgerichten. Spezielle Aufgaben haben z.B. die österreichischen Vertretungsbehörden bei der Ausstellung von Urkunden, der Beurkundung und Beglaubigung.

 

Im Besonderen ist auch darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit eines Standesbeamten für seine Tätigkeiten nach dem PStG 2013 unmittelbar mit der örtlichen Behördenzuständigkeit seiner Behörde verknüpft ist. Für eine rechtskonforme Amtshandlung ist daher sowohl die sachliche, als auch die örtliche Zuständigkeit notwendig. 

 

Exkurs „Show-Hochzeiten“

 

Immer wieder werden von privaten Anbietern sog. „Show-Hochzeiten“ angeboten und organisiert. Diese Veranstaltungen haben keine rechtliche Basis oder Verbindlichkeit. Darüber sollte entsprechenden informiert werden. Manchmal wird dabei die eigentliche Trauung wiederholt, weil der offizielle Trauungsort für ein „Event“ nicht tauglich war. Die Vornahme dieser „Show-Trauung“ durch einen Standesbeamten ist insbesondere dienstrechtlich bedenklich und, falls ein Einkommensvorteil damit lukriert wird, dienst-, disziplinar- und steuerlich zumindest meldepflichtig.  

 

 

1.1.1.2 Gemeinde (Standesamt und –Standesamtsverbände)

 

Grundsätzlich ist jedes Standesamt (und der –Standesamtsverband) für alle Verfahren und Aufgaben zuständig, außer es wurde eine spezielle Regelung getroffen (z.B. Geburt - Ereignisstandesamt, Obsorgeerklärung – Geburts-standesamt, Berichtigung - Ursprungsdatensatz, Eingetragene Partnerschaften  –  Bezirksverwaltungsbehörden (BH oder Magistrat), Landeshauptmann bei Namensfestsetzungen, BM.I in den Fällen des § 44 Abs. 3).

 

Durch die Möglichkeiten des ZPR (fast) jede Amtshandlung (z.B. Eintragung oder Auskunft) bei jeder Personenstandsbehörde durchführen zu lassen, wird die bisher „übliche“ Vorgabe der örtlichen Zuständigkeit einer Behörde für einige Verfahren im Personenstandswesen durchbrochen und die „offene“ örtliche Zuständigkeit in manchen Bereichen betont. Das „Verweisen“ oder „Wegschicken“ von Bürgern zu anderen Behörden ist daher in vielen Fällen unzulässig.

 

Im Besonderen zu § 5 Abs. 5

 

Die Norm des § 5 Abs. 5 ist eine Ergänzung zu den Regelungen für Standesamtsverbände (§ 5) und ermöglicht die gemeinsame Führung von Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbänden. Grundlage zur Anwendbarkeit dieser Norm kann daher nur eine (bestehende) Verordnung des Landeshauptmannes für einen Gemeindeverband nach den Regelungen des § 5 Abs. 1 bis 4, oder nach der Übergangsbestimmung des § 72 Abs. 5 eine VO gem.

§ 60 PStG 1983, sein.

 

Wie aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 5 im Zusammenhang mit dem Regelungsinhalt des gesamten § 5 iVm. § 72 Abs. 5 ersichtlich ist, können die bestehenden Verordnungen angepasst (z.B. Änderung der Bezeichnung) und somit neu – auf Basis des PStG – durch den Landeshauptmann und der Landesregierung erlassen werden. Die Bildung von neuen Standesamtsverbänden nach dem PStG ist jedenfalls bereits seit der Kundmachung (BGBl. I Nr. 16/2013 v. 11.1.2013 iVm. § 72 Abs. 1) möglich.

 

Zu den weiteren Bedenken ist festzuhalten, dass der § 5 Abs. 5 allein auf die organisatorische Umsetzung zielt, keinesfalls aber dadurch eine „Änderung oder Erweiterung von Zuständigkeiten“, oder eine anderweitige Einschränkung oder Ausweitung der Funktionalität der beiden beteiligten Behörden, bewirkt werden kann.

 

Die unterschiedliche funktionelle Zuständigkeit beider Behörden (Personenstands- bzw. Staatsbürgerschaftsbehörde) bei der Vollziehung ihrer Rechtmaterien und Aufgaben wird durch die organisatorische Zusammenlegung nicht berührt. Die neuen Regelungen im Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (§ 47) sollen, wie nach der „alten“ Rechtslage auch, die Umsetzung dieser organisatorischen Zusammenlegung auch in

dieser Rechtsmaterie absichern und gewährleisten. Konkret wird durch § 47 Abs. 1 iVm. Abs. 3 StbG 1985 ein gemäß § 5 Abs. 5 eingerichteter zusammengeschlossener Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband auch für den Bereich des Staatsbürgerschaftsrechts als eingerichtet gelten und es daher im Staatsbürgerschaftsrecht keiner darüberhinausgehenden Umsetzungshandlung mehr bedürfen.

 

1.1.1.3 Standesbeamter

 

Der Begriff „Standesbeamter“ (§ 3 Abs. 2) wird als Funktionsbezeichnung verwendet.

Soweit diese Funktionsbezeichnung in Personenstandsangelegenheiten nur in männlicher Form angeführt wird, bezieht sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden (siehe § 77).

 

1.1.1.4 Gemeindebediensteter

 

Der Begriff „Gemeindebediensteter“ schließt bei der Besorgung der Aufgaben nach

§ 3 durch einen Gemeindeverband (Standesamtsverband) auch Personen ein, die im Dienste dieses Verbandes stehen („Gemeindeverbandsbedienstete“).

 

1.1.1.5 Eingeschulte Personen

Gemäß § 30 der PStG-DV 2013 sind für die elektronische Erfassung bereits in Personenstandsbüchern beurkundeter Datensätze im ZPR eingeschulte Personen einzusetzen. Dies steht in einem möglichen Spannungsverhältnis zu § 3 Abs. 2 und 3. In diesem besonderen Falle, der Übertragung von Einträgen der Bücher in das ZPR, handelt es sich jedoch nicht um eine „neuerliche“ Eintragung iSd. § 40. Bei dem Übertrag (Datenerfassung) werden von geschulten Personen bereits vorgenommene Eintragungen in das ZPR lediglich übernommen, wobei diese jedenfalls entsprechend auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit vor der Freigabe zu kontrollieren sind.

 

1.1.1.6 Befangenheit

 

Standesbeamte haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn einer der in § 7 Abs. 1 AVG angeführten Befangenheitsgründe vorliegt, somit in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a AVG -  das sind der Ehegatte; die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinien; die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie (gilt analog auch für eingetragene Partnerschaften); die Wahleltern und Wahlkinder sowie die Pflegeeltern und Pflegekinder; Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person, der eingetragene Partner) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind.

 

Weiters in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind; oder wenn sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in  Zweifel zu ziehen.

 

Von § 7 Abs. 2 AVG (bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen vorzunehmen.) kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Amtshandlung keinen Aufschub verträgt (im Zusammenhang mit einer Trauung, wenn z.B. ein Verlobter lebensgefährlich erkrankt ist oder wenn der unbefangene Standesbeamte, der die Trauung vornehmen sollte, daran aus unvorhersehbaren Gründen gehindert ist und eine Verschiebung der Trauung schwerwiegende Nachteile für die Verlobten mit sich brächte) und wenn die Amtshandlung nicht sogleich durch einen anderen Standesbeamten vorgenommen werden kann.

 

1.1.1.7 Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat)

 

Die Bezirksverwaltungsbehörden haben nach § 3 Abs. 4 und dem 3. Abschnitt (§§ 21 bis 27) im PStG alle Aufgaben bei der Eingehung einer eingetragenen Partnerschaft (EP) und als Behörde im Verwaltungsstrafverfahren (§ 71 Abs. 4) übernommen. Die Auflösung der EP obliegt dem zuständigen Gericht. Die Beglaubigungsvorschriften (§ 67 Abs. 2) bleiben unverändert.

 

1.1.1.8 Beamter  

 

Der Begriff „Beamter“ wird als Funktionsbezeichnung verwendet. Soweit diese Funktionsbezeichnung in Angelegenheiten der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft nur in männlicher Form angeführt wird, bezieht sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden (siehe § 77).

 

1.1.1.9 Landeshauptmann

 

Der Landeshauptmann ist seit 1.1.2014 nicht mehr Berufungsbehörde. Er wurde gemäß dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Inneres vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz abgelöst.

 

Eine Regelung entsprechend dem § 66 PStG 1983 (Überprüfung durch die übergeordnete Behörde) findet sich im PStG 2013 nicht. Aufgrund der unveränderten erstinstanzlichen Behördenorganisation und der unverändert geltenden verfassungsrechtlichen Grundlage des Art. 119 Abs. 2 B-VG sind die entsprechenden Aufsichtsrechte nach wie vor gegeben.

 

Bei der Rechtsauskunft durch den Landeshauptmann (§ 64) wurde aus dem „hat“ im § 50 PStG 1983 ein „kann“ im § 64, wobei die Möglichkeit der Personenstandsbehörden Rechtsauskünfte einzuholen nicht mehr auf Auslandsberührungen oder andere bestimmte Sachverhalte eingeschränkt werden. Jedenfalls sind somit Anfragen von Personenstandsbehörden direkt an das BM.I nicht vorgesehen und somit nicht zulässig, sofern nicht die zuständige Oberbehörde (Fachabteilung im Amt der Landesregierung) eingebunden wurde und diese die Anfrage an das BM.I übermittelt. 

 

 

1.1.1.10 Bundesministerium für Inneres

 

Das BM.I übt sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000, als auch die eines Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 aus (§ 44 Abs. 3). Weitere Aufgaben ergeben sich aus § 34 Abs. 2 PStG-DV (Abfragekosten), § 46 Abs. 2 (Datenverarbeitung), § 50 (Änderungsdienst), § 52 Abs. 4 (Auskunft), § 53 Abs. 7 (QR-Code), und § 61 (Aufbau des ZPR).

 

In der PStG-DV 2013 sind die Aufgaben des BM.I als Betreiber in Bezug auf Datensicherheit noch weiter ausgeführt (§ 15f). Im Besonderen ist auf die §§ 23 (Zutritt zu Räumen) und 26 (Kontrolle durch den Betreiber) hinzuweisen. 

 

Die Fachabteilungen im BM.I sind die Abteilung III/4 in rechtlicher Hinsicht (Referat III/4/b Personenstandswesen, E-Mail: bmi-III-4-b@bmi.gv.at), und technisch die Abteilung IV/2 (Referat IV/2/d, E-Mail: zpr-clearingstelle@bmi.gv.at).

 

1.1.1.11 Berufsvertretungsbehörden im Ausland (Österr. Botschaften und österr. Generalkonsulate)

 

Die Berufsvertretungsbehörden im Ausland bekommen durch das PStG 2013 zusätzliche neue Möglichkeiten und Aufgaben (z.B. Urkundenausstellung). Bei den Tätigkeiten nach dem § 67 (Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung) ändern sich die rechtlichen Rahmenbedingungen (§ 67 Abs. 3 entspricht fast wortgleich § 53 Abs. 2 PStG 1983) nur unwesentlich.

 

Neu im PStG 2013 ist die Meldeverpflichtung von Änderungen nach dem Personenstandsgesetz verarbeiteter allgemeiner Personenstandsdaten im Ausland, deren Nichtbeachtung unter der Strafdrohung des § 71 steht. Es ist daher zu erwarten, dass derartige Mitteilungen an die Berufsvertretungsbehörden im Ausland gehen, die anschließend an die nach § 35 Abs. 5 zuständige Personenstandsbehörde (Wohnsitz, letzter Personenstandsfall, Gemeinde Wien; genau in dieser Reihenfolge der Möglichkeiten) mittels des ZPR (Inbox) zu versenden sind.

 

Ebenfalls neu ist, dass nach § 53 Abs. 4 Personenstandsurkunden (davon ausgenommen sind die Sonstigen Auszüge nach § 58) auch von den österr. Vertretungsbehörden ausgestellt werden können. Zu diesem Zweck sind sie ermächtigt, die erforderlichen Daten zu ermitteln. Somit können bei Vorliegen vollständiger Datensätze Urkunden (siehe §§ 54 bis 57) seitens der Vertretungsbehörden ausgestellt werden.

 

Liegen die benötigten Daten für die Urkunde noch nicht im ZPR vor, ermittelt die Vertretungsbehörde zwar die Daten, kann diese jedoch nicht unmittelbar in das ZPR eintragen. Vielmehr werden diese Daten über die Inbox an die zuständige Personenstandsbehörde zur Eintragung (§ 35) übermittelt. Erst wenn von der befassten Personenstandsbehörde diese Daten geprüft und eingetragen (freigegeben) wurden, hat die Vertretungsbehörde die Möglichkeit eine Urkunde mit diesen Daten auszustellen.

 

Durch die neu geschaffenen Möglichkeiten der Inbox sind auch Matriken, die von den österr. Botschaften und Generalkonsulaten bisher per Kurierdienst in Papierform über das BMEIA und das BM.I an die zuständigen Inlandsbehörden übermittelt worden sind, nunmehr direkt elektronisch an die zuständige Inlandsbehörde zu übermitteln. Voraussetzung ist, außer dem Vorliegen der technischen Voraussetzungen, dass die zuständige Inlandsbehörde als Adressat feststeht (§ 35 Abs. 5).

 

Ist ein inländischer Adressat nicht feststellbar, oder ist das Einscannen und die Übermittlung mittels Inbox nicht möglich, sollen derartige Matriken (ohne Adressat) direkt mittels Inbox an das Referat III/4/b, oder – wenn kein Scannen möglich ist –  per Kurierdienst wie bisher via BMEIA an das BM.I, Referat III/4/b, übermittelt werden.

 

1.1.1.12 Altmatrikenführer

 

Altmatrikenführer sind die in § 62 genannten Organisationen und Institutionen. Für diese gilt aufgrund des § 72 Abs. 1 für die Aufbewahrung, Fortführung, Einsicht in  Altmatriken, sowie Ausstellung von Urkunden aus Altmatriken gemäß §§ 62 und 63, dass das PStG 1983 weiterhin anzuwenden ist (Ausnahme: § 41 Abs. 4 PStG 1983 gilt nicht).

 

Mitteilungen an Altmatrikenführer sind nicht elektronisch mittels der Inbox abzugeben, sondern schriftlich. Sind Daten aus den Altmatriken für ein Verfahren, die Ausstellung einer Urkunde, einen Registerauszug oder Auskunft erforderlich, sind Abschriften seitens der Antragsteller vorzulegen. Ist dies nicht möglich, hat die Behörde selbst (im Sinne des AVG) diese zu ermitteln.

 

Zu beachten ist, dass die Daten (aus Urkunden oder Abschriften) der Altmatriken seitens der befassten Personenstandsbehörde bei der jeweiligen Person erfasst werden. Eine Erfassung durch ein Verfahren im ZPR ist grundsätzlich nicht vorgesehen (es gibt keine buchführende Behörde, die dieses Verfahren freigeben kann). Falls die Daten jedoch für ein anderes Verfahren unbedingt gebraucht werden z.B. als Hinterbliebene), ist die Eingabe eines gesicherten Verfahrens auch möglich.

 

 

1.1.2 Datenmodell

 

Das PStG 2013 sieht in § 2 ein dreistufiges Datenmodell vor. Allgemeine Personenstandsdaten (Personenkern), besondere Personenstandsdaten (je nach Personenstandsfall) und sonstige Personenstandsdaten (z.B. Religion, Obsorge, ua.). Dieses abgestufte System steht eng im Zusammenhang mit dem Gebrauch der Daten und der Abfrage- und Auskunftsrechte (Rollenkonzept) bzw. den Rechtsgrundlagen mit Bezug zum DSG 2000 und dem E-GovG.

 

Generell sind für Abfragen, Einsichtnahmen oder Datenübermittlungen entsprechende gesetzliche Grundlagen und Aufgaben erforderlich, da jedenfalls das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG 2000) beim Umgang mit dem Register zu beachten ist.  

 

1.1.2.1 allgemeine Personenstandsdaten

a.1 Namen

 

Das PStG 2013 kennt 3 Kategorien von Namen (§ 37 Abs. 2 iVm. § 38 Abs. 2), die eingetragen werden können:

 

Familiennamen/Nachnamen

Vornamen

sonstige Namen

 

Enthält ein Name (nach ausländischen Rechtsvorschriften) keinen Familiennamen/Nachnamen oder Vornamen, so sind diese sowohl als Vor- als auch als Familienname einzutragen. Namenszusätze sind als sonstige Namen einzutragen (§ 38 Abs. 2). Für die Eintragung eines Rufnames besteht keine Rechtsgrundlage im ABGB und im PStG 2013. Ist der Rufname rechtmäßig geführter Vorname, ist dieser als solcher einzutragen.  

 

Um Namen für Eintragungen, Ableitungen oder Bestimmungen rechtlich einzuordnen  zu können, sind folgende Definitionen maßgeblich:

 

Vorname: Vorname einer Person ist der Teil des Namens, der nicht die Zugehörigkeit zu einer Familie ausdrückt, sondern der die Person innerhalb der Familie bezeichnet. Eine Person kann mehrere Vornamen haben (so ihr Heimatrecht dies erlaubt).

 

Rufname: Ist der Vorname, mit dem eine Person normalerweise angesprochen wird und unter dem die Person vor der Behörde auftritt. Handelt es sich dabei zwar um einen eingetragenen Vornamen, aber nicht um den ersten eingetragenen Vornamen und wird dessen alleinige oder primäre Verwendung gewünscht, ist dies nur über ein Verfahren nach § 38 Abs. 4 (gebräuchlich gewordene Schreibweise), oder möglicherweise auch über eine behördliche Namensänderung zu erreichen. Im ZPR sind allein Eintragungen der Vornamen vorgesehen. Eine gesetzliche Grundlage für die Eintragung eines Rufnamens besteht nicht und ist auch durch § 74 nicht erfasst.

 

Familienname: Familiennamen dienen als Ergänzung zum Vornamen zur besseren Unterscheidbarkeit von Personen. Mit dem Familiennamen wird die Zugehörigkeit einer Person zu einer Familie ausgedrückt.

 

Nachname: einen Nachname im Sinne des PStG, der PStG-DV, des NÄG und des NÄV führen Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben während deren Bestehens.

 

Geburtsname: Das ist der Name des gerade geborenen Kindes aufgrund der gesetzlichen Namensbestimmung nach §§ 155ff ABGB.

 

Geschlechtsname: Darunter wird jener Familienname verstanden, den eine Person zu führen hat, wenn von den namensrechtlichen Wirkungen einer Ehe abgesehen wird, also der unmittelbar vor der Ehe geführte Familienname, der in der Ehe vom „Ehenamen“ abgelöst wurde. Auch eine Namenserklärung nach § 93a Abs. 3 ABGB (Anpassung des Namens an das Geschlecht) wäre beachtlich. Der Begriff „Geschlechtsname“ wurde seit dem Namensrechtsänderungsgesetz (BGBl. Nr. 7/1995, in Kraft seit 01.05.1995) weitgehend aus der österreichischen Rechtsordnung eliminiert. Durch die Datenmigration kann dieser im ZPR aber eingetragen sein, um die Historie der Namensführung darstellen zu können.

 

Namenszusätze im Allgemeinen: Das österreichische Recht kennt keine Vatersnamen, Zwischennamen, Mittelnamen, Namenszusätze und dergleichen. Daher sind solche Namensteile bei einer Person, deren Personalstatut von Geburt an das österr. Recht ist, weder im ZPR, noch in Urkunden und Registerauszügen einzutragen.

 

Bei Personen, die ein fremdes Personalstatut haben, oder das österreichische Personalstatut erst später erworben haben und einen Vatersnamen, Zwischennamen, Mittelnamen, Namenszusätze und dergleichen führen, waren und sind diese Namensteile einzutragen (§ 13 IPRG). Mit Inkrafttreten des PStG 2013 bzw. Inbetriebnahme des ZPR sind diese Zusätze in das hierfür vorgesehene Feld „Sonstige Namen“ einzugeben. Die Änderung des Personalstatuts ist kein namensrechtlicher Tatbestand und lässt einen Namen aufgrund eines vorher erfüllten Namenstatbestandes unberührt.

 

Bei der Eintragung der sonstigen Namen ist die jeweilige Bezeichnung (Vatersnamen, Mittelnamen udgl.) nicht anzuführen.

 

Begleitname: In Deutschland kann ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, durch (amtsempfangsbedürftige) Erklärung gegenüber dem (deutschen) Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Familiennamens geführten Namen (als Begleitnamen) voranstellen oder anfügen. Der Begleitname ist vollwertiger Bestandteil des Namens des Ehegatten. Er ist deshalb im öffentlichen Rechtsverkehr vor der Behörde anzuführen. Der Begleitname ist zwar nicht Bestandteil des Familiennamens, jedoch des rechtmäßigen Namens, und somit grundsätzlich einzutragen. Dieser kann nicht bei der Eheschließung im Bundesgebiet vor dem Standesbeamten erklärt werden, sondern erst nach der Eheschließung z.B. bei der deutschen Vertretungsbehörde und in Deutschland bei der zuständigen Behörde.

 

Vatersname: das ist der Vorname des Vaters, der in manchen Staaten zwischen Vor- und Familiennamen gestellt wird. Die österreichische Rechtsordnung kennt Vatersnamen zwar nicht, sie müssen aber bei fremden Staatsangehörigen und auch bei Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft erst später erworben haben und bereits einen Vatersnamen führen, gemäß § 7 iVm. § 13 Abs. 1 IPRG in das ZPR und in Urkunden als sonstiger Name eingetragen werden.

 

Zwischenname / Mittelname: das ist ein Name, der zwischen dem Vornamen und dem Familiennamen geführt wird. Es handelt sich meist um einen Familiennamen aus der mütterlichen Linie, der oftmals mit dem Anfangsbuchstaben abgekürzt wird. Es kann aber auch - bei gemeinsamer Namensführung - der frühere Familienname einer Person sein. Die österreichische Rechtsordnung kennt Zwischennamen (Mittelnamen) zwar nicht, sie müssen aber bei fremden Staatsangehörigen und auch bei Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft erst später erworben haben und bereits einen Zwischennamen (Mittelnamen) führen, gemäß § 7 iVm. § 13 Abs. 1 IPRG in das ZPR und in Urkunden als sonstiger Name eingetragen werden

 

Eigenname: Eigennamen sind sprachliche Zeichen, die die Aufgabe haben, genau ein Individuum zu bezeichnen. Die sicher häufigsten Träger von Eigennamen sind Personen. Bei Personennamen kann man in vielen Kulturen Vornamen und Familiennamen unterscheiden, in anderen ist diese Unterscheidung nicht möglich.

 

Namenskette: bei arabischen Familiennamen gibt es zwar auch die übliche Struktur eines Vornamens und Familiennamens, die alte arabische Struktur des Personennamens, die noch häufig anzutreffen ist, weist allerdings keinen richtigen Familiennamen auf. Sie besteht aus dem Vornamen der Person und den Namen der väterlichen Ahnen in chronologischer Reihenfolge, also Name, Name des Vaters, Name des Großvaters, allenfalls auch ein Familienname, wobei auch der Name des Großvaters oder des Urgroßvaters als Familienname dienen können. Diese Namensketten sind daher als Eigennamen anzusehen, bei denen eine Trennung in Vornamen und Familiennamen nicht möglich ist. Die Namenskette wird daher im Sinne des § 38 Abs. 2 als Familienname und Vorname einzutragen sein.

 

Namenszusatz: das sind Beifügungen, die vor oder hinter dem Namen einer Person vermerkt sind, wie etwa „Junior“ oder „Senior“, aber auch geschlechtsbedingte Namenszusätze wie „Singh“ oder „Kaur“. Diese Namenszusätze haben nicht die Qualität als Vornamen oder Familiennamen. Die österreichische Rechtsordnung kennt Namenszusätze  zwar nicht, sie müssen aber bei fremden Staatsangehörigen und auch bei Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft erst später erworben haben und bereits einen Namenszusatz führen, gemäß § 7 iVm. § 13 Abs. 1 IPRG in das ZPR und Urkunden als sonstiger Name eingetragen werden.

 

Gebrauchsname: der Familienname eines Ehegatten, den der andere Ehegatte auf Grund gesetzlicher Ermächtigung oder gewohnheitsrechtlich an Stelle des eigenen Familiennamens führt und der nur für den privaten Bereich, nicht jedoch für den Verkehr mit den Behörden bestimmt und auch nicht in das ZPR und in Urkunden einzutragen ist (siehe § 61 Abs. 6).

 

Adelsname: Durch das Gesetz über die Aufhebung des Adels, der weltlichen und Ritter und Damenorden und gewisser Titel und Würden wurden der Adel und die damit verbundenen Ehrenvorzüge, Titel und Würden österreichischer Staatsbürger aufgehoben. Nach VwGH- und VfGH-Judikatur dürfen Österreicher keine Adelsprädikate mehr führen, auch dann nicht, wenn sie diesen früher als ‚Teil des Familiennamens‘ noch eingetragen bekommen haben, entsprechende früherer Eintragungen müssen ausnahmslos berichtigt werden. ZSR: Bei Einbürgerung verlieren ausländische Staatsbürger sämtliche Adelsprädikate (vgl. VfGH-Erkenntnis vom 26.06.2014, B 212/2014, B 213-215/2014.

 

Adelstitel und -prädikate ausländischer Staatsangehöriger sind gegebenenfalls in das ZPR und in Urkunden einzutragen, da sie unter Umständen (z.B. Deutschland als Teil des (ausländischen) Familiennamens zu qualifizieren sind. Sie werden als Familiennamen eingetragen (Näheres siehe I. Abschnitt Punkt 1.3.1.3.2).

 

Pseudonym (Künstlername, Deckname): darunter wird ein fingierter Name verstanden, den Personen aus den unterschiedlichsten Beweggründen verwenden. Diese sind nicht einzutragen.

 

Namensbestimmung für totgeborene Kinder: In § 32 Abs. 1 Z 1 sind bei der Eintragung eines totgeborenen Kindes die allenfalls von den Eltern vorgesehenen und bekannt gegebenen Namen (oder jene, die durch die gesetzliche Namensbestimmungen gemäß §§ 155ff ABGB gesetzliche Namensbestimmung, gegeben sind) einzutragen. In Folge kann eine Urkunde gem. § 57 Abs. 2 ausgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 32 Abs. 2 hinzuweisen, wonach eine Vatereintragung durch ein vorgeburtlich abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis oder ein nachgeburtliches Begehren auf Eintragung als Vater auch für diese Kinder möglich ist.

a.2 Tag und Ort der Geburt

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Form der Darstellung durch das ZPR vorgegeben ist. Die Zeit des Ereignisses ist durch Tag, Monat und Jahr anzugeben, wobei der Tag durch zwei, das Monat durch zwei und das Jahr durch vier arabische Ziffern darzustellen ist (z.B. 01.11.2014). Zeitpunkt: Stunden und Minuten sind durch jeweils zwei Ziffern anzugeben (z.B. 12.30). Kann der Tag des Ereignisses nicht ermittelt werden, ist der möglichst kleinste Zeitraum anzugeben.

 

Im Ausland gebräuchliche Zeitangaben müssen umgerechnet und nach gregorianischer Kalendierung eingetragen werden (Übersetzungen oder Bestätigungen von der Botschaft sind diesbezüglich vorzulegen).

 

Orte sind so zu bezeichnen, dass sie jederzeit ohne Schwierigkeiten ermittelt werden können. Einzutragen sind die im Amtskalender vermerkten aktuellen amtlichen Gemeindebezeichnungen.

 

Bestehen mehrere Orte mit gleichem Namen, so sind sie durch Beifügung des gebräuchlichen Zusatzes zu unterscheiden. Ist ein solcher Zusatz nicht bestehend oder nicht bekannt, so ist der Verwaltungsbezirk anzuführen.

 

Orte im Ausland sind in der im betreffenden Staat gültigen Bezeichnung einzutragen, so diese bekannt sind. Ist diese nicht bekannt, wird für diese Orte die österr. Bezeichnung verwendet. Der Ortsbezeichnung ist die aktuelle amtliche Bezeichnung des Staates anzufügen. Ist im Inland eine deutsche Bezeichnung gebräuchlich, kann diese in Klammer beigefügt werden (die ausländische Ortsbezeichnung muss aus der Urkunde ersichtlich sein. Dies ist allerdings in der Regel nur dann anzuwenden, wenn in alten Personenstandsurkunden ausschließlich die damaligen deutschen Bezeichnungen eingetragen sind (z.B. der Fall bei Sterbefallregistrierungen).  

 

Beispiel: Roma (Rom), Italien

               Brno (Brünn), Tschechische Republik

 

Im Falle einer Änderung der amtlichen Gemeindebezeichnung ist die zum Zeitpunkt der Eintragung (bei ursprünglicher Beurkundung) geltende Gemeindebezeichnung zu verwenden. Wird auf frühere Eintragungen Bezug genommen, dann hat die Personenstandsbehörde dies entsprechend zu kennzeichnen

 

Bei der Angabe des Ortes des Ereignisses der Geburt, der Totgeburt und des Todes sowie der Wohnanschrift einer Person sind die amtliche Gemeindebezeichnung, die Ortschaft oder der Gemeindebezirk, die Straße, die Gasse oder der Platz und die Hausnummer anzuführen (z.B. Wien, Minoritenplatz 9). Lässt sich der genaue Ort der Geburt, der Totgeburt oder des Todes nicht ermitteln, ist das Ergebnis der (polizeilichen) Erhebungen einzutragen.

 

Bei der Angabe des Ortes der Eheschließung, der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und des Wohnortes ist nur die amtliche Gemeindebezeichnung  (z.B. Mödling, Wien, Feldbach) einzutragen. Als Wohnort einer Person gilt deren Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 MeldeG).

a.3 Geschlecht

 

Das Geschlecht ist (bei der Anzeige und der Beurkundung der Geburt) auswählbar, wobei zwei Möglichkeiten zur Verfügung stehen. In der Regel wird das Geschlecht beim Geburtseintrag eingetragen. Da eine Änderung des Geschlechtes auch später möglich ist, kann mit dem Verfahren „Änderung Geschlecht“ (von jeder Personenstandsbehörde durchzuführen gem. § 41) die Eintragung vorgenommen werden, nach Durchführung des entsprechenden Ermittlungsverfahrens (z.B. in der Regel Einholung von Sachverständigengutachten). Das anschließende Verfahren zur Änderung des Vornamens wird von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat/BH) durchgeführt. Sollten Statistiken in Bezug auf derartige Änderungseintragungen notwendig sein, so werden diese ausschließlich über das ZPR erstellt. Spezielle Mitteilungen der Personenstandsbehörden über Geschlechtsänderungen sind nicht vorgesehen.

 

Die Änderung auf einen geschlechtsneutralen Vornamen ist bereits während des Ermittlungsverfahrens möglich.

 

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 27.2.2009, Zl. 2008/17/0054, dargelegt, dass für die Änderung der Eintragung des Geschlechtes im Geburtenbuch kein operativer Eingriff, wie die Entfernung der primären Geschlechtsmerkmale erforderlich ist (vgl. auch VwGH vom 30.9.1997, Zl. 95/01/0061 und vom 17.2.2010, Zl. 2009/17/0263 sowie VfGH vom 3.12.2009, Zl. B1973/08). Maßgeblich ist vielmehr ein aller Voraussicht nach irreversibles Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht und eine deutliche Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts (VwGH vom 15.9.2009, Zl. 2008/06/0032). Dies kann in aller Regel nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ausreichend geklärt werden (VwG vom 27.02.2009, s.o.) Unter den an­geführten Voraussetzungen ist daher eine Eintragung der Geschlechtsänderung durchzuführen.

a.4 Familienstand

 

Im Besonderen ist auf die in § 2 Abs. 2 Z 4 angeführten Familienstände „Ehe für nichtig erklärt“ und „eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt“ einzugehen. Bei einem derartigen Eintrag wird die Person auf den Familienstand „rückgesetzt“, auf dem sie vor dem Eingehen der Ehe oder der EP war.

 

Bei einer Familienstandsauskunft (Anlage 10 PStG-DV, Teilauskunft über das Bestehen einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft) nach § 58 ist nur der jeweils aktuelle Stand zu beauskunften. Wird zusätzliche eine historische Auskunft verlangt, dann sind allenfalls die durch Nichtigkeit abgeschlossenen Verfahren ebenfalls anzuführen.

a.5 Akademische Grade und Standesbezeichnungen

 

Die akademischen Grade und Standesbezeichnungen können zu jeder Person auf Antrag bei Vorlage der notwendigen Belege beigefügt bzw. verändert werden, wenn die Person bereits im ZPR angelegt wurde. Ansonsten sind die Daten der Person entsprechend nach zu erfassen. Der Eintrag kann bei jeder Personenstandsbehörde begehrt werden (Auskünfte erteilt ENIC NARIC AUSTRIA, BM für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft).

  

Zuerst ist die Ebene (vor- oder nachgestellt) zu wählen, und nach der Auswahl das Verfahren durch die Freigabe abzuschließen. In der Auswahl finden sich alle aktuellen akademischen Grade und Standesbezeichnungen, deshalb wird auf eine Auflistung verzichtet. Sollten die im ZPR zur Verfügung gestellten akademischen Grade und Standesbezeichnungen nicht vollständig sein, wird um Mitteilung an die Clearingstelle (zpr-clearingstelle@bmi.gv.at) ersucht.

 

Es ist darauf zu achten, dass die Angaben überprüft und vollständig eingetragen werden. Sind nähere Angaben über die Erlangung bzw. Verleihung nicht bekannt, ist alternativ das Datum einzutragen, an dem der akademische Grade oder die Standesbezeichnungen der befassten Behörde bekanntgegeben wurden.

 

Ein Abgleich mit den Angaben bzgl. des akademischen Grades oder der Standesbezeichnung mit anderen Behörden oder Registern (z.B. Melderegister) erfolgt nicht. Deshalb ist im Besonderen die Aktualität dieser Daten bei der Eintragung zu überprüfen.

a.6 Tag und Ort des Todes

 

Siehe Punkt 1.1.2.1.a.2

a.7 Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-ZP)

 

Das bPK ist für den Anwender im ZPR sichtbar und hat für diesen nur eine einzige  Verwendung. Mit der bPK sind Datensätze suchbar und eindeutig von Datenzwillingen zu unterscheiden. Das Konzept und die Verwendung der bPK (Datenaustausch von Registern) werden in der Schulungsunterlage klar dargestellt.

 

a.8 Staatsbürgerschaft / Staatsangehörigkeit

 

Primär ist die österr. Staatsbürgerschaft als Anknüpfungspunkt für das Personalstatut einer Person ausschlaggebend und einzutragen. Es können jedoch auch Doppelstaatsangehörigkeiten und andere Staatsangehörigkeiten laut Angabe eingetragen werden. Da das ZPR jedoch keine Evidenz für andere Länder bei der Feststellung der Staatsangehörigkeiten sein kann (fehlende Rechtsgrundlage), ist eine Überprüfung einer anderen Staatsangehörigkeit  (z.B. in einem Verfahren) weder zulässig noch vorgesehen (siehe I. Abschnitt Punkt 1.4 StbG 1985).

 

Die Staatsbürgerschaft im ZPR wird vom ZSR übernommen. Deshalb sind Änderungen oder Anmerkungen hiefür nicht im ZPR anzubringen, sondern im ZSR.

 

Für Fremde ist je nach Personenstandsfall gemäß IPR-G das jeweilige Heimatrecht anzuwenden.

 

1.1.2.2 Besondere Personenstandsdaten

 

Es sind besondere Personenstandsdaten vorgesehen für die Geburt, Eheschließung und bei der Begründung einer EP. Für Sterbefälle wurden diese im § 2 nicht vorgesehen, obwohl in den § 28f solche enthalten sind. Dies ist darauf zurückzuführen, da in Bezug auf Sterbefälle das ZPR ein öffentliches Register (wie das ZMR) ist (§ 44 Abs. 2).

 

Im Unterschied zu dem Personenkern können die besonderen Personenstandsdaten nur unter der Voraussetzung des § 47 Abs. 2 abgefragt werden, wenn diese zur Besorgung einer besonderen gesetzlichen Aufgabe erforderlich sind. Als abfragemögliche Organisationen sind hier die Gerichte, Gerichtskommissare (nach dem GKG), Körperschaften öffentlichen Rechtes und Behörden im PStG angeführt.

 

Von den Gerichten können daher z.B. in Verlassenschaftsverfahren die Hinterbliebenen (bei Ehe oder EP) nicht direkt abgefragt werden, sondern dies ist über § 47 Abs. 2 in einem zweitem Schritt möglich.

 

1.1.2.3 Sonstige Personenstandsdaten

 

Beispielsweise sind hier die Daten bzgl. der Religions-, Bekenntnis- und Glaubensgemeinschaft und auch etwaige Eintragungen über Obsorgeregelungen zu nennen. Das Besondere an diesen lokal gespeicherten Daten ist, dass diese, wie auch die besonderen Personenstandsdaten, nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung übermittelt werden dürfen. Das Religionsbekenntnis wird im Lokalen Personenstandsregister (LPR, § 45) verarbeitet.

 

1.1.2.3.1 Religionsbekenntnis zu anerkannten Kirchen, Religionsgesellschaften oder eingetragener religiöser Bekenntnisgemeinschaften

 

Für das Religionsbekenntnis wurden in § 45 Abs. 3 besondere Regelungen getroffen. Eine Nennung oder Aufzählung der Religions- und Glaubensgemeinschaften erübrigt sich, da im ZPR in dem Menüpunkt „Religion ändern“ eine Auswahl getroffen werden kann, die immer aktualisiert die anerkannten Kirchen, Religionsgesellschaften und eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften erfasst. Der Name der anerkannten Kirchen, Religionsgesellschaften und eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften wird in dem zugewiesenen Datenfeld ungekürzt wiedergegeben. Sollte eine gesetzlich anerkannte Kirche, Religionsgesellschaft oder eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft nicht im Menüpunkt vorgesehen sein, wird um Mitteilung an die Clearingstelle im BM.I ersucht.

 

Die Eintragung der Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche, Religionsgesellschaft oder eingetragenen Bekenntnisgemeinschaft erfolgt auf Begehren (jedenfalls freiwillig) als nähere Angabe der Person (siehe § 2 Abs. 6 PStG-DV). Eine Überprüfung der Angaben hat nur im Zweifelsfall zu erfolgen.

 

Wird ein Religionsbekenntnis angegeben, kann nur jene Personenstandsbehörde diese auf Urkunden oder Registerauszügen aufdrucken, bei der die Angabe erfolgt ist. Möchte die Partei das Religionsbekenntnis auch auf dem Ausdruck durch ein anderes Standesamt haben, hat der Antragsteller bei dieser anderen  Personenstandsbehörde ebenfalls sein Religionsbekenntnis bekannt zu geben, damit die Eintragung des Religionsbekenntnisses auf dem Ausdruck möglich ist.

 

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Aktualität der bereits in den Büchern angegebenen Angaben zu überprüfen ist. Durch die Datenmigration könnten diese fehlen (bzw. nicht migriert worden sein).

 

1.1.2.3.2 Verfahrenshinweise

 

Verfahrenshinweise bilden nach § 39 das zu einem Personenstandsfall geführte Verfahren ab. Alle Angaben und Informationen, die bei einem Personenstandsfall zur Eintragung im ZPR vorgesehen sind, und die nicht unter die in § 2 angeführten Personenstandsdaten (allgemeine, besondere und sonstige) fallen, sind daher Verfahrenshinweise.

 

Als Beispiele sind hier z.B. Identitätsdokumente oder andere verfahrensrelevante Anmerkungen zu nennen.

 

1.1.2.3.3 Obsorge – Mitteilungen

 

Die Gerichte haben Obsorgebeschlüsse nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronischer Form an die Personenstandsbehörde am Ort der Eintragung der Geburt zu übermitteln (§ 7 Abs. 2). Alternativ hiezu werden diese Mitteilungen per Papier – wie bisher üblich – verschickt.

 

Werden bei der Personenstandsbehörde, bei der die Geburt beurkundet worden ist, gemeinsame Obsorgeerklärungen (§ 177 Abs. 2 ABGB) abgegeben, sind diese dem Gericht am Wohnort des Kindes zu übermitteln. Diese Mitteilungen werden durch die Freigabe im ZPR automatisch übermittelt, wenn das zuständige Gericht (Wohnort des Kindes) eingegeben wurde.

 

 

1.1.3 Datenverkehr

 

Zu unterscheiden ist der Datenverkehr zwischen der Personenstandsbehörden nund den Vertretungsbehörden im Aisland, und die externe Datenübermittlung, bzw. die Einsichts- und Auskunftsrechte anderer Behörden oder Organisationen.

 

Rechtliche Grundlage ist das PStG 2013, in dem das Datenmodell und die Verwendung der Daten des ZPR in den §§ 46ff geregelt wird, sowie die PStG-DV 2013 und die Standard- und Muster-Verordnung 2004 idF BGBl II Nr. 213/2013.

 

Unter elektronischer Datenübermittlung ist sowohl das Zur-Verfügung-Stellen im Wege des ZPR (§§ 48ff) als auch das Übermitteln von Mitteilungen in elektronischer Form zu verstehen.

 

Die interne schriftliche Kommunikation (z.B. der Personenstandsbehörden untereinander und mit den österr. Botschaften und Generalkonsulaten) hat ausschließlich über die Inbox zu erfolgen. Grundsätzlich ist eine Übermittlung von Daten (z.B. im Zuge von Nacherfassungen) ohne Inbox aus dem ZPR nicht vorgesehen. Steht das ZPR nicht zur Verfügung und ist besondere Dringlichkeit geboten, kann die Verständigung oder Mitteilung auch durch adäquate andere Art von Behörde zu Behörde – unter Wahrung des Datenschutzes – erfolgen.

 

1.1.3.1 Inbox

Die Inbox dient der Kommunikation der inländischen Personenstandsbehörden (und Evidenzstellen) untereinander und mit den Berufsvertretungsbehörden im Ausland. Mittels der Inbox können Nachrichten mit und ohne Beilagen (z.B. Matriken, unvollständige Datensätze zur Nacherfassung, u.a.) übermittelt werden.

 

Dabei ist seitens der Absender jeweils sicherzustellen, dass sowohl die Bezeichnung der Nachricht, wie auch die Fristsetzung dem Zweck entsprechen. Die Bezeichnung richtet sich nach dem jeweiligen Personenstandsfall – bzw. –verfahren.

 

Inboxverständigungen für Nacherfassungen:


Eine Verständigung der Buchbehörden zur Nacherfassung hat ausschließlich in vorgesehenen Fällen (siehe Tabelle, Punkt 1.1.15)
 zu erfolgen und ist mittels Anlage eines unvollständigen Verfahrensdatensatzes via Inbox (= „im Wege des ZPR“) zu veranlassen.

 

Vorgaben für Inboxverständigungen an Buchbehörden:

 

•          Bezeichnung des Buchstandesamtes der Eintragung muss eindeutig aus Inbox-Mitteilung ersichtlich sein (z.B. StA Plesch, jetzt St. Anna am Aigen, oder StA Wien-Alsergrund, jetzt Wien-Innere Stadt).

•          Die Fristsetzung ist das Ersuchen eines Standesamtes an das Andere, bis zu dem angesetzten Datum die Nacherfassung fertigzustellen. Das nacherfassende Standesamt hat jedenfalls im Rahmen seiner Möglichkeiten nachc den gesetzlichen Vorgaben die Nacherfassung zu gewährleisten. Bei Fristsetzungen muss aus der Mitteilung klar hervorgehen, warum eine baldige Nacherfassung gewünscht ist, also der Grund für die Fristsetzung. Z.B. Geburtenbuch-Nacherfassungsmitteilung anlässlich der Ermittlung der Ehefähigkeit: Das Datum der Eheschließung muss jedenfalls in der Mitteilung angegeben sein.

 

1.1.3.2 Datenübermittlung (Mitteilungspflichten) von den Gerichten

 

Nach § 7 haben die ordentlichen Gerichte bestimmte Entscheidungen (siehe Absatz 1 und 2) und Vorgänge, die eine Eintragung erfordern (§ 8), nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiter bearbeitbarer Form an die Personenstandsbehörde am Sitz des ordentlichen Gerichtes zu übermitteln. Allein Obsorgebeschlüsse müssen an jene Personenstandsbehörde übermittelt werden, die die Geburtseintragung vorgenommen hat.

 

Für diese zwingenden Zuständigkeitsnormen wurde aus ökonomischen Gründen eine Übergangsfrist in § 73 aufgenommen, wodurch die ordentlichen Gerichte bis zum 01.01.2016 diese Mitteilungen – wie bei der Rechtslage des PStG 1983 – an die „buchführende“ Behörde (Geburten, Ehe- oder Partnerschaftsbuch) übermitteln können. Durch diese Wortwahl hat das Gericht beide Möglichkeiten, wobei sinnvoller Weise bis zu einer adäquaten technischen Lösung, oder bei Übermittlungen in Papierform bis zum Stichtag 01.01.2016, die Mitteilungen an die „buchführende“ Behörde erfolgen sollte.

 

1.1.3.3 Datenübertragungen (Mitteilungspflichten) von Verwaltungsbehörden     

 

Gem. § 8 haben Verwaltungsbehörden Vorgänge, (1) die eine Eintragung erforderlich machen, (2) Zweifel an der Richtigkeit einer Personenstandsurkunde, oder (3) einer Eintragung der zuständigen Behörde mitzuteilen. Nur bei (1) ist die Personenstandsbehörde am Sitz der Verwaltungsbehörde zuständig.

 

Abschließend ist festzuhalten, dass eine Mitteilung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde, die nicht an die (beiden) „zuständige(n)“ Personenstandsbehörde(n) ergeht, entweder einzutragen, oder per Inbox an die zuständige Behörde zu übermitteln ist.

 

1.1.4 Datenschutz und Datensicherheit

 

In § 1 DSG 2000 (Verfassungsbestimmung) wird das Grundrecht auf Datenschutz normiert. Dies ist besonders im Umgang mit dem ZPR/ZSR beachtlich. Besondere Bestimmungen werden in § 47 bei Abfragen aus dem Register festgelegt, die durch die Bestimmungen der § 15f PStG-DV (Portalverbund-Betrieb) und der Standard- und Muster-Verordnung 2004 idF BGBl II Nr. 213/2013 (Datenzugang) weiter präzisiert werden.

 

Aus datenschutzrechtlicher Sicht wird der Umgang mit einem Register für alle Bediensteten keine großen Neuerungen und Überraschungen bieten, da z.B. das ZMR unter den (fast) gleichen Rahmenbedingungen bereits seit Jahren in Betrieb steht.

 

1.1.5 Statistiken

 

In den Rechtsgrundlagen sind eigene Bestimmungen für die Datenübermittlung an die Statistik Österreich vorgesehen (§§ 7 Abs. 3, 9 Abs. 5, 28 Abs. 5, 45 Abs. 3 und 51). Weitere statistische Auswertungen sind jedenfalls im Einvernehmen mit dem BM.I, Abteilung IV/2, zu koordinieren und abzuklären.

 

1.1.6 An- und Abmeldungen

 

1.1.6.1 Direktanmeldung am Standesamt

 

Im § 12 ist vorgesehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen (Anschluss eines vollständig ausgefüllten Meldezettels) bereits vor Unterkunftnahme Neugeborene im Zuge der Geburtsbeurkundung angemeldet werden können. Der Mitteilungsversand zur Geburt im ZPR (z.B. Hauptverband der österr. Sozialversicherungsträger) kann erst beginnen, wenn dieser Datensatz mit einem bPK ausgestattet wird. Diese wird üblicherweise aus der ZMR-Zahl gebildet. Liegt keine Anmeldung beim ZMR vor, muss diese über das ErNP (Ergänzungsregister natürlicher Personen) gebildet werden. Es ist daher diese Möglichkeit der Anmeldung des Kindes direkt bei der Geburtsbeurkundung den Eltern jedenfalls anzubieten.

 

Legen die Eltern bei der Geburtsbeurkundung keinen ausgefüllten Meldezettel vor, sind sie auf die Vorteile der „Direktanmeldung am Standesamt“ hinzuweisen und beim Ausfüllen des Meldezettels im Rahmen der Möglichkeiten zu unterstützen (§ 12).

 

Die Bestätigung der Anmeldung kann ausgedruckt und gefertigt werden. Haben die Eltern einen vorbefüllten Meldezettel und stellen diese einen Antrag auf Anmeldung, besteht die rechtliche Verpflichtung zur Anmeldung des Kindes. Anmeldedatum im ZMR ist der aktuelle Tag (nicht der Tag der Geburt des Kindes).

 

 

1.1.6.2 Abmeldung am Standesamt

 

Mit der Eintragung eines Todesfalles (Neuerfassung) wird bei der betreffenden Person die Abmeldung durchgeführt und, ohne Eingreifen des Bediensteten, die Mitteilung an das ZMR übermittelt und verarbeitet (§ 31).      

 

1.1.6.3 Verbinden von ZPR und ZMR (z.B. Person „umhängen“)

 

Bei migrierten Personen-Datensätzen, oder im Anlassfall, besteht die Möglichkeit mit dem Ankreuzen von „Person umhängen“ eine Verbindung des bearbeiteten Datensatzes mit dem ZMR herzustellen. Dadurch werden Änderungen im ZPR dem ZMR zur Verfügung gestellt, wie auch die aktuelle ZMR-Adresse dem ZPR angezeigt wird. Hierbei ist jedenfalls auf die einheitliche Namensführung zu achten. Sollte eine Fallkonstellation im Sinne des § 61 Abs. 6 vorliegen, ist entsprechend dem Punkt 1.1.11 vorzugehen. 

 

1.1.7 Personen ungeklärter Herkunft

 

Bei dem Vorgehen (Verfahren) nach § 34 ist beachtlich, dass die Mitteilungen an den Landeshauptmann über die Ermittlungsergebnisse mittels Inbox durchzuführen sind. Ist die Namensfestsetzung mit Bescheid im Sinne des § 66 abgeschlossen, ist der Bescheid vom Landeshauptmann (bzw. vom Sachbearbeiter der Fachabteilung der Landesregierung) zugestellt und die Rechtmittelfrist abgelaufen (der Bescheid in Rechtskraft erwachsen), hat der Landeshauptmann die Eintragung vorzunehmen. Falls notwendig, kann die Personenstandsbehörde von der Eintragung verständigt werden. 

 

1.1.8 Eintragung

 

In den §§ 35f werden die Eintragungsvorschriften normiert, wobei eine Verpflichtung für die Eintragung von inländischen Personenstandsfällen und ausländischen Sachverhalten, die eine Änderung der verarbeiteten allgemeinen Personenstands-daten (Personenkern) bewirken, vorgesehen ist. Wird dieser „Anzeigeverpflichtung“ von den Verpflichteten nicht nachgekommen, ist von der Behörde, die von diesem Sachverhalt Kenntnis erlangt hat, nach § 71 eine Sachverhaltsdarstellung an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde) zu übermitteln. Hierbei ist zu bedenken, dass das VStG 1991 nur im Inland Anwendung findet (eine Strafverfolgung im Ausland ist nicht vorgesehen).

 

Vor der Eintragung hat sich die Personenstandsbehörde von der Identität des Anzeigenden bzw. Antragstellers zu überzeugen. Eine mündliche Anzeige ist schriftlich aufzunehmen und vom Anzeigenden (Antragsteller) zu unterschreiben. Tatsachen und Rechtsverhältnisse sind primär durch Urkunden nachzuweisen. Urkunden haben die entsprechenden Beglaubigungsvermerke (Apostille, Überbeglaubigung) zu enthalten.

 

Abschriften oder Ablichtungen von Urkunden können nur dann als urkundlicher Nachweis angesehen werden, wenn auf diesen Urkunden die Übereinstimmung mit dem Original von einer dazu befugten Behörde oder Person beglaubigt wird.

 

Kann ein Nachweis durch Urkunden trotz entsprechender Bemühungen des Anzeigenden nicht geführt werden, sind die getätigten Angaben im betreffenden Datenfeld durch die in Klammer gesetzte Beifügung „lt. Angabe“ zu kennzeichnen (wenn im ZPR möglich und vorgesehen).

 

Vom Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft eines Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann nachgesehen werden, wenn bei einem ehelichen Kind die österreichische Staatsbürgerschaft zumindest eines Elternteils, bei einem unehelichen Kind die österreichische Staatsbürgerschaft der Mutter nachgewiesen ist, und dieser Elternteil versichert, dass das Kind österreichischer Staatsbürger ist.

 

Ist die Geburt oder der Tod einer Person nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden und kann auch eine Geburts- oder Todesbestätigung nicht beigebracht werden, darf dieses Personenstandsereignis nur dann eingetragen werden, wenn überhaupt kein Zweifel über die erfolgte Geburt oder den erfolgten Tod besteht.

 

Vor jeder Eintragung ist der maßgebliche Sachverhalt zu ermitteln (Näheres siehe

§ 36 Abs. 2, ausgenommen ist die schlichte Eintragung siehe Punkt 1.1.8.1.1).

 

Die Zuständigkeiten für die Eintragung eines inländischen Personenstandsfalles oder einer sonstigen Eintragung (Änderung, Ergänzung oder Berichtigung) ergeben sich aus den einschlägigen Normen (z.B. Geburt § 10).

 

Besondere Eintragungsvorschriften bestehen bei Veränderungen des Inhaltes der Eintragung der Geburt nach § 11 Abs. 2. Dies ist auch im Besonderen im Zusammenspiel mit der Regelung des § 53 Abs. 1 zweiter Satz zu sehen, da bei Personenstandsurkunden (Registerauszüge) der wesentliche aktuelle Inhalt der Eintragung wiederzugeben ist.

 

Das bedeutet für die Geburtsurkunde und den Registerauszug Geburt, dass Änderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit des Kindes und Veränderungen des Namens eines Elternteiles darzustellen sind, sofern sich dadurch der Name des Kindes ändert.

 

1.1.8.1 Auslandsfälle

 

Vorweg ist festzuhalten, dass für die Eintragung von Personenstandsfällen im Ausland zwei Möglichkeiten der Eintragung bestehen. Die Eintragung ohne Verfahren (schlichte Eintragung siehe Punkt 1.1.8.1.1, keine Ausstellung von Urkunden, Registerauszüge jedoch schon), oder jene mit Verfahren (§ 36 Abs. 2), bei der der maßgebliche Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln ist (nur hier können in Folge österr. Urkunden ausgestellt werden).

 

Bei Auslandsbezug ist § 35 Abs. 5 für die Zuständigkeit der Inlandsbehörde  beachtlich:

 

·        in den Fällen des Abs. 2 und 4 - jene Behörde, bei der Fall oder der Sachverhalt bekannt wird;

·         in den Fällen des Abs. 3 (Anzeigeverpflichtung) – Wohnsitzstandesamt, in Ermangelung eines solchen die Behörde, bei der der letzte Personenstandsfall registriert wurde;

·        fehlt auch eine derartige Anknüpfung, die Gemeinde Wien.   

 

Für folgende Personengruppen ist jeder Personenstandsfall einzutragen:

 

1.    Österreichische Staatsbürger (nach dem StbG; wird durch Evidenzeintrag, Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. ZSR nachgewiesen)

 

2.    Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

 

Staatenlos ist jemand, der nachweisen kann, dass er aus seinem bisherigen Staatsverband tatsächlich ausgeschieden ist. Hiezu ist zu ergänzen, dass jemand nicht als staatenlos zu bezeichnen ist, der sich selbst als solches bezeichnet bzw. von Behörden in Verfahren in Ermangelung eines Ermittlungsverfahrens als ‚staatenlos‘  (z.B. Fremdenbehörden) gesehen wird. Ist die Staatsangehörigkeit  nicht glaubhaft zu ermitteln, hat die Person ein ungeklärtes Personalstatut. Der Nachweis einer ausländischen Botschaft, dass eine Person im Herkunftsstaat „nicht registriert“ ist, bedeutet ebenso nicht, dass jemand staatenlos ist. Ein Fremdenpass ist kein Nachweis für ein österreichisches Personalstatut. Dieser wird u.a. subsidiär Schutzberechtigte ausgestellt (diese sin selbstverständlich nach wie vor Staatsangehörige ihres Landes, ihnen kommt auch kein Flüchtlingsstatus zu sie erhalten nur ein befristetes Aufenthaltsrecht).

 

3.    Konventionsflüchtlinge sind Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, wenn er seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

 

Damit sind anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Konvention bzw. Asylberechtigte nach dem Asylgesetz gemeint. Diese haben eine Entscheidung der Asylbehörde (Bundesamt für Fremde und Asyl, BFA, früher Bundesasylamt; bzw. Bundesverwaltungsgericht, früher Unabhängiger Bundesasylsnat/Asylgerichtshof) über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorzulegen (Zwar wird der Flüchtlingsstatus durch den Konventionsreisepass nachgewiesen, aber da Konventionsreisepässe in vielen Fällen betreffend personenstandrechtliche Daten ungeprüft ausgestellt werden, gibt ein Bescheid in Langversion in meisten Fällen bessere Aufschlüsse über die Person und ihre Personenstandsdaten, z.B. Altersfeststellungsgutachten bei Minderjährigen).


Alle anderen Personen, die einen Bescheid über die Unzulässigkeit ihrer Abschiebung, humanitäres Aufenthaltsrecht, einen Daueraufenthalt haben oder subsidiär schutzberechtigt sind, sind keine anerkannten Flüchtlinge: Diese Personen erhalten keine österreichischen Personenstandsurkunden (Auch ausländische Ehegatten von Österreichern – auch wenn sie schon lange miteinander verheiratet sind – erhalten keine österreichischen Geburtsurkunden).

 

Beispiel:

Die chinesische Ehefrau des ortsansässigen Bäckermeisters erhält keine österreichische Geburtsurkunde, auch wenn sie schon seit 20 Jahren mit dem Bäckermeister verheiratet ist und in Österreich lebt. Ausländische Staatsangehörige – sofern es sich nicht um anerkannte Flüchtlinge handelt – wenden sich an ihre zuständige Botschaft oder direkt an das Standesamt ihres Heimatlandes.

 

Feststellung der Personenstandsdaten

Wenn Konventionsflüchtlinge Personenstandsurkunden vorweisen, die von ihrer Botschaft ausgestellt wurden, ist Vorsicht geboten. Manche ausländische Botschaften/ Konsulate stellen für wenig Geld Geburts- und Heiratsurkunden aus, deren Daten seitens der Botschaft/des Konsulats in keiner Weise überprüft werden. Bei einem begründeten Verdacht in diese Richtung wird eine Überprüfung (z.B. über das BFA) empfohlen, jedoch keinesfalls mit dem „verdächtigen“ Konsulat oder der Botschaft des Herkunftslandes.

 

In jedem Fall sind bei Konventionsflüchtlingen die Angaben vor der Asylbehörde in das Ermittlungsverfahren miteinzubeziehen (u.U. liegen bei der Asylbehörde auch Originaldokumente vor, die für das Ermittlungsverfahren benötigt werden). Beispielsweise kann es innerhalb einer einzigen Familie zu unterschiedlichen Schreibweisen, speziell bei Familiennamen, kommen.

 

Das rechtliche Interesse (§ 36 Abs. 4) für die Ausstellung einer Urkunde ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Jedenfalls liegt dieses vor, wenn der Personenstandsfall im Ausland überhaupt nicht oder nicht ausreichend bzw. sogar falsch beurkundet worden ist. Bei der Dokumentenbeschaffung hilft das Bürgerservice des BMEIA, dort kann ein entsprechender Antrag eingebracht werden. Erst wenn das Bürgerservice mittels ausgestellter sog. Negativbestätigung darlegt, dass eine Urkunde nicht vom Ausland beschaffbar ist, liegt ein rechtliches Interesse für eine Eintragung im Sinne des § 36 glaubhaft vor.

 

Die Tatsache, Österreicher zu sein, bedeutet nicht automatisch einen Rechtsanspruch auf Ersatz ausländischer durch österreichische Urkunden. Auch die Tatsache, dass eine Übersetzung einer vorhandenen Urkunde wesentlich teurer ist als die Ausstellung einer österr. Urkunde begründet kein rechtliches Interesse an dieser. Gleiches gilt für das Fehlen einer Apostille oder diplomatischen Beglaubigung. Dies kann durch die Eintragung nicht „saniert“ werden.

 

Bei Vorlage von ausländischen Urkunden ist auf die entsprechende Beglaubigung gemäß § 293 Abs. 2 ZPO zu achten (diplomatische Beglaubigung oder Apostillen). In Fällen von Konventionsflüchtlingen ist gemäß Asylgesetz kein Verweis an Heimatbehörden möglich.

 

Sind keine ausländischen Urkunden vorhanden und auch nicht beschaffbar, sind andere Beweismittel zulässig (z.B. Zeugenaussagen); zu beachten ist jedenfalls, dass weder ein Konventions- noch ein Fremdenpass eine Personenstandsurkunde darstellt und diese auch nicht ersetzen kann. Im Asylverfahren geht die Asylbehörde von sog. Verfahrensidentitäten aus, es wird die Glaubwürdigkeit des Fluchtgrundes hinterfragt, nicht unbedingt die Angabe der personenstandsrechtlichen Daten (z.B. Namen, Familienstand, etc.).


Nach Klärung dieser Vorfrage ist – gemäß § 36 Abs. 2 – in jedem Fall ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, um den wahre Sachverhalt zu eruieren (ausländische Urkunden – auch mit Beglaubigung – sind mitunter gemäß österreichischem Abstammungs – und Namensrecht unrichtig ausgestellt).

 

Geburt im Ausland

 

Die Eintragung der Geburt stellt auf den Geburtszeitpunkt ab. Es werden daher zuerst  die leiblichen Eltern des Kindes eingetragen. Hat das Kind auch keinen Familiennamen, ist die Eintragung mit einer entsprechenden Ergänzung der sonstigen Angaben vorzunehmen.

 

Achtung bei ausländischen Geburtseintragungen: Geburtsdaten sind jedenfalls immer zu hinterfragen zwecks Gefahr der Erschleichung eines älteren Geburts-jahrgangs z.B. für eine vorzeitige Pensionierung (z.B. Türkei: neue Urkunden mit älteren Geburtsdaten werden ohne großen Aufwand von türkischen Behörden ausgestellt („Zeugenaussagen“ reichen zur Festsetzung eines neuen Geburtsdatums), wodurch mittlerweile in mehreren Ländern Europas Pensionsversicherungsanstalten zunehmend die Akzeptanz von neuausgestellten türkischen Geburtsurkunden verweigern. Dementsprechend ist auch bei Änderungseintragungen im ZPR neu ausgestellten ausländischen Geburtsurkunden eine gewisse Vorsicht entgegenzubringen).

 

Beispiele

 

·        Adoption eines ausländischen Kindes durch Österreicher:
Durch Adoption wird das Kind nicht automatisch Österreicher; für die Eintragung muss das Kind dem Personenkreis des § 35 Abs. 2 angehören.
Die Rechtmäßigkeit einer ausländischen Adoption ist als Vorfrage festzustellen (gemäß Haager Vereinbarungen, IPRG).

 

Eheschließung im Ausland

 

Ob die Heirat als rechtsverbindlich anzusehen ist, ist abhängig gem. § 16 Abs. 2 IPRG vom Personalstatut beider Verlobter zur Zeit der Eheschließung, oder von der jeweiligen Ortsform. Auch hier ist das rechtliche Interesse auf Eintragung glaubhaft darzulegen. Eine fehlende Namensführung in einer ausländischen Heiratsurkunde ist kein rechtliche Grundlage für eine Neubeurkundung, da die Namensänderung ab 01.11.2014 als Änderung der allgemeinen Personenstandsdaten gemäß § 35 Abs. 3 im ZPR erfasst werden muss. Ein ZPR-Teilauszug weist die Namensänderung dann aus.

 

Die Eintragung der Heirat stellt immer auf den Zeitpunkt der Eheschließung ab.
Eine bloße „Erklärung“, verheiratet zu sein, ist als äußerst zweifelhaft anzusehen. In diesem Fall ist eine sog. „Wiederholung der Eheschließung“ (gemäß § 13 der 2. DVO zum Ehegesetz) zu erwägen. An eine Eheschließung sind Rechtsfolgen (Erbrecht, Pensionsrecht, Namensrecht) gebunden, d.h. die Eintragung einer Eheschließung nur anhand der bloßen Angabe einer Einzelperson ist unzulässig. Die Asylbehörden verdaten den Familienstand von Personen aufgrund deren Angaben. Diese sind bei Eintragungen zu hinterfragen, genauso wie Heirat mit Zweit- und Dritt-Ehefrauen, oder Kinderehen.

 

Tod

 

Der Nachweis eines Todes muss immer mittels eindeutiger Beweise erfolgen. Aufgrund einer bloßen Angabe, dass jemand verstorben ist, darf keine Person im ZPR als verstorben eingetragen werden. Selbst wenn es in einem Land nachweislich keine Sterbeurkunde wie im österr. Recht gibt, muss ein Leichenpass (wenn der Tote nach Österreich überführt wurde), oder eine glaubhafte Todesbestätigung unbedingt vorgelegt werden zur Beurteilung des Sachverhaltes. Die Todesbestätigung muss in jedem Fall von einem Arzt unterfertigt sein. Gibt es keinen Nachweis des Todes kann nur eine gerichtliche Todeserklärung bzw. ein Gerichtsbeschluss über den Beweis des Todes die Grundlage für die Eintragung sein.

 

 

1.1.8.1.1 schlichte Eintragung

 

Die Merkmale der schlichten Eintragung sind: kein Antrag notwendig, Auslandsfall, der im ZPR eingetragen werden muss, und es soll in Folge keine österr. Urkunde ausgestellt werden (fehlendes rechtliches Interesse). Zu beachten ist, dass auch die schlichte Eintragung vollen Beweis gründet (§ 40 Abs. 3) und dadurch veränderte Personenstandsdaten allenfalls in Urkunden aus anderen Verfahren sowie in Gesamtauszüge einfließen können (Auskünfte und Auszüge können sehr wohl beantragt und ausgestellt werden). Die Antragsteller sind auf die Folgewirkung der schlichten Eintragung hinzuweisen.

 

Beachtlich ist jedenfalls, dass wenn eine Änderung eines Personendatensatzes durch diese Eintragung vorgenommen wurde, das „Einfrieren“ des ggst. Datensatzes allein gestützt auf § 36 Abs. 4 für die Ausstellungen von Registerauszügen nicht zulässig ist. Dies ist bei jedem Einzelfall zu prüfen.

 

1.1.8.1.2 Eintragung eines Auslandsfalles mit Verfahren

 

In der Rechtslage nach dem PStG 1983 wurde dies als „Nachbeurkundung“ bezeichnet. Voraussetzungen: Antrag der Partei und § 36 Abs. 2 (Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes) iVm Abs. 4 (rechtliches Interesse). Als Ergebnis ist die Ausstellung einer österr. Urkunde für diesen im Ausland stattgefundenen Personenstandsfall vorgesehen.       

 

1.1.8.2 unvollständige Eintragung

 

Eine unvollständige Eintragung ist mittels eines Verfahrenshinweises (in den sonstigen Angaben) zu begründen und mit einer Frist, bis zu der der vollständige Sachverhalt voraussichtlich ermittelt werden kann, zu versehen. Jedenfalls wird empfohlen seitens der befassten Behörde eine Auflistung derartiger unvollständiger Eintragungen, die zeitlich nicht absehbar zu erledigen sind, zu führen. Diese Auflistung ist nach Personenstandsfällen und besonderen nachvollziehbaren weiteren Kriterien (Archivnummern, Zeitpunkt, ua.) anzulegen, sodass bei etwaigen nachfolgenden Informationen Zuordnungen und Vervollständigungen möglich werden.

 

1.1.8.3 (Zwischen-) Speichern, Storno, Abschluss der Eintragung

 

Vor Eheschließungen an Wochenenden, aber auch bei anderen Eintragungen, kann eine (Zwischen-) Speicherung bestimmter Datensätze erfolgen. Dies ermöglicht den Ausdruck aller notwendigen Formulare und Urkunden vor dem eigentlichen Ereignis. Dies ist von Bedeutung, da sich durch unvorhersehbare und unerwartete Ereignisse Änderungen oder Absagen, z.B. bei einer Eheschließung, ergeben können.

 

Es ist daher möglich entweder die (zwischen-) gespeicherten Daten durch die Freigabe einzubringen, oder, falls Änderungen notwendig werden, diese anzupassen und freizugeben.  

 

Eine Eintragung wird durch die Freigabe (§ 40 Abs. 2) abgeschlossen. Eintragungen in Verfahrensform seitens Nicht-Buchbehörden dürfen nur ungesichert eingegeben werden. Freigabe dieser Eintragungen ist nur den Buchbehörden gestattet

 

Ist ein Verfahren oder ein sonstiger Eintrag freigegeben und wird anschließend festgestellt, dass dieses nicht den Tatsachen entspricht bzw. ordnungsgemäß war, so besteht die Möglichkeit ein Storno des Verfahrens durchzuführen.

 

Durch das Storno wird das Verfahren rückgestellt und die Daten so berichtigt, als ob das Verfahren nicht durchgeführt worden wäre. Das Verfahren bleibt jedoch in der Datenhistorie im ZPR sichtbar. Bei durchgeführten Mitteilungen wird das Storno ebenfalls übermittelt (z.B. ist die Berichtigung im ZMR zu überprüfen). Werden durch den stornierten Datensatz andere „Beteiligte“ geändert, können diese Änderungen nur manuell wieder berichtigt werden.

 

1.1.9 Änderungen und Ergänzungen, Berichtigung

 

Nach § 41 Abs. 1 ist eine Eintragung zu ändern, wenn diese nachfolgend unrichtig geworden ist. Diese Änderung muss durch jede Personenstandsbehörde, bei der die entsprechenden Informationen anfallen, durchgeführt werden (z.B. Änderung des Geschlechtes). Jene Behörde, die den ursprünglichen Datensatz angelegt oder migriert hat, ist nicht zu verständigen.

 

Die Vervollständigung eines Datensatzes im Sinne des § 41 Abs. 2 ist eine logische Konsequenz des § 40 Abs. 1 zweiter Satz. Da somit zwei oder mehrere Behörden involviert sein können, ist in diesem Fall eine Mitteilung über die Inbox an jene Behörde, die den unvollständigen Datensatz angelegt hatte, durchzuführen. Diese ist für die Vervollständigung zuständig und hat daher auch die Verpflichtung die ausstehenden Informationen einzuholen und die Ergänzung durchzuführen.

 

Für eine Berichtigung nach § 42 Abs. 1 bis 3 ist nur jene Behörde zuständig, die den ursprünglichen unrichtigen Datensatz im ZPR freigegeben hat. Ob von Amts wegen oder auf Antrag, jedenfalls ist ein Verfahren im Sinne des AVG 1991 mit Parteiengehör durchzuführen.

 

Ist einem Antrag auf Berichtigung nach § 42 Abs. 3 nicht stattzugeben, ist ein Bescheid zu erlassen (§ 14 PStG-DV). Dies ist im ZPR mittels des Verfahrens „Person ändern“ zu dokumentieren, wobei keine Änderung durch die Abweisung einzutragen ist. In den sonstigen Angaben ist der Bescheid anzuführen.

 

Die Berichtigung von offensichtlichen Schreibfehlern nach § 42 Abs. 4 steht jeder Personenstandsbehörde zu, wobei die Abgrenzung zu einem unrichtigen Datensatz  iSd. § 42 Abs. 1 bis 3 im Einzelfall zu treffen ist. Eine „Berichtigung des Geburtsdatums auf Antrag“ ist jedenfalls nicht unter Abs. 4 zu subsumieren. Auch Änderungen des Familiennamens können (möglicherweise) in Folge zu großen finanzielle Belastungen führen (Änderungen von anderen Dokumenten) und Auswirkungen auf die Namensführungen von Kindern haben. Bei Zweifelsfällen ist daher jedenfalls eine Verfahrensführung mit Beteiligung des oder der Betroffenen zweckmäßig (§ 42 Abs. 3).  

 

In jedem Falle ist auch bei offenkundigen Schreibfehlern die Berichtigung dem Betroffenen nachweislich mitzuteilen.

 

1.1.10 Namen, Schriftzeichen

 

Namen sind bei der Eintragung aus den herangezogenen Urkunden buchstaben- und zeichengetreu zu übernehmen. Zur Ermittlung des durch Abstammung erworbenen Familiennamens (§ 38 Abs. 3) dürfen, ausgenommen auf Antrag des Namensträgers, nur Urkunden der Person(en) herangezogen werden, von der (denen) sich der Name unmittelbar ableitet. Auch wenn der Personenstandsbehörde solche Urkunden auf andere Weise zugekommen sind, dürfen sie ohne entsprechenden Antrag des Namensträgers nicht herangezogen werden. Zur Eintragung von Namen siehe Punkt 1.1.2.1/a1.

 

Bei der Ermittlung des Erwerbs des durch Abstammung erworbenen Familiennamens durch urkundlichen Nachweis sind bei Anwendung von österreichischem Recht die für den Namen maßgebenden Rechtsvorschriften, wie das Adelsaufhebungsgesetz (StGB. Nr. 211/1919) und das IPRG, insbesondere dessen § 13 Abs. 1, zu beachten. Auch die EuGH-Judikatur (Garcia Avello, Grunkin-Paul) ist zu beachten, so ein sog. „Anwendungsvorrang“ überhaupt gegeben ist (siehe BM.I-Rundschreiben vom 19.08.2011, BMI-VA1300/0213-II/3/2011, Pkt. 3).

 

Unter Buchstaben sind die Kommunikationsschriftzeichen, die in der lateinischen alphabetischen Schriftsprache Verwendung finden, zu verstehen. Diakritische Zeichen sind zu Buchstaben gehörende kleine Zeichen wie Punkte, Striche, Häkchen oder kleine Kreise und Halbkreise, Zedilla, Tilde und Akzente, die eine besondere Aussprache oder Betonung markieren und unter oder über dem Buchstaben angebracht sind, in einigen Fällen auch durch den Buchstaben hindurch. Standard sind bei den Eintragungen UTF8 konforme Zeichen (§ 11 Abs. 5 PStG-DV).

 

Sowohl bei migrierten Daten, wie auch bei aktuellen Personenstandsfällen, können Eintragungen hervorkommen, die – möglicherweise über mehrere Generationen hinweg – unrichtig oder fehlerhaft sind. Bei derartigen Sachverhalten sind die (aktuell) Betroffenen zu verständigen, rechtlich zu beraten und in Folge entsprechend dem Parteiwillen Verfahren einzuleiten (falls erforderlich). Im Besonderen ist auf mögliche Auswirkungen auf andere Personen (z.B. Kinder) Bedacht zu nehmen.

 

Der Unterstrich (Makron) zählt weder zu den Buchstaben, noch zu den diakritischen Zeichen, und ist daher bei Eintragungen nicht zu übernehmen.

 

1.1.10.1 Zulässigkeit der Eintragung von gebräuchlichen Vornamen

 

Unter dem Betreff „Zulässigkeit der Eintragung von gebräuchlichen Vornamen, zusammengesetzte Vornamen und mit Bindestrich verbundene Vornamen, Zl. BMI-VA1200/107-III/2/2008“ wurde Folgendes festgelegt (aktualisiert in Bezug auf die Rechtsgrundlage PStG 2013):

 

§ 13 Abs. 2 Personenstandsgesetz bestimmt, dass bei Kindern des im § 35 Abs. 2 leg.cit. genannten Personenkreises (österreichische Staatsbürger, Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatszugehörigkeit, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sowie Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn sie ihren Wohnsitz, mangels eines solche den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben) zumindest der erste Vorname dem Geschlecht des Kindes entsprechen muss; Bezeichnungen, die nicht als Vornamen gebräuchlich sind oder dem Wohl des Kindes abträglich sind, dürfen nicht eingetragen werden. Zu beachten ist jedenfalls, dass bei ausländischen Kindern die jeweiligen Vornamensregelungen ihres Heimatrechtes zu beachten sind.

 

Bei der Vornamensgebung handelt es sich um einen Akt der Obsorgeverpflichtung der Eltern. Es sollten somit auch die Obsorgeverpflichteten in ihrer Entscheidungsfindung so wenig als möglich eingeschränkt werden, wobei als absolute Grenze das „Wohl des Kindes“ (§ 138 ABGB) anzusehen ist.

 

Im Lichte dieser Erwägungen und auf Grund jüngst aufgetretener Unklarheiten im Vollzug wird für die Verwendung zusammengesetzter oder durch Bindestrich verbundener Vornamen Folgendes nahe gelegt:

·        Der gewählte Vorname darf dem Kindeswohl nicht abträglich sein, er darf somit weder lächerlich, noch anstößig sein.

·        Es dürfen lediglich zwei (einfache) Vornamen mit Bindestrich verbunden oder zusammengesetzt werden (z.B. die Eintragung von Karl-Franz-Heinz würde als nicht gebräuchlich abgelehnt werden müssen)

·        Beide Namensteile oder ihre Verbindung müssen, wenn es sich um den ersten Namen handelt, dem Geschlecht des Kindes entsprechen (unbedenklich scheinen Verbindungen, die zumindest in einem Teil deutlich dem Geschlecht entsprechen, wie etwa Karl-Alex oder Chris-Maria).

·        Die Grenzen der Gebräuchlichkeit sind nicht gegeben, wenn einer oder beide Vornamensteile als Vornamen nicht gebräuchlich wären oder mehr als zwei Vornamen zusammengesetzt oder mit Bindestrich verbunden würden (z.B. Karlheinz-Klausdieter). Als Nachweis der Gebräuchlichkeit sind u.a. auch Internetrecherchen zulässig, allerdings ist deren Aussagekraft teilweise zweifelhaft und jedenfalls zu hinterfragen (z.B. Privatmeinungen über Vorhandensein von Vornamen oder Listen von Vornamen aus Literatur, z.B. Elfenvornamen aus Herr der Ringe wie Yavanna u.ä.). Die Gebräuchlichkeit muss auf der Realität basieren.

 

Sind die zur Vornamensgebung Berechtigten mit der Entscheidung der Personenstandsbehörde nicht einverstanden, ist das Pflegschaftsgericht zu verständigen.

 

Jedenfalls sollten die Eltern darauf hingewiesen werden, dass es sich bei diesen zusammengesetzten oder mit Bindestrich verbundenen Vornamen um einen Vornamen handelt, der in dieser Form in allen amtlichen Dokumenten und im Verkehr mit Behörden zwingend zu verwenden ist und nicht in abgekürzter Form gebraucht werden kann.

 

Die Vornamensgebung hat von den Berechtigten innerhalb 40 Tagen zu erfolgen. Kann eine schriftliche Erklärung nicht erlangt werden, muss eine unvollständige Eintragung vorgenommen werden und ist das Pflegschaftsgericht zu verständigen.

 

 

1.1.11 Aktenablage

 

Alle Schriftstücke, die in Verfahren oder sonstigen Eintragungen bei einer Behörde anfallen (§ 36 Abs. 1), sind entsprechend der jeweiligen Kanzleiordnung zu erfassen und den Archivnummern der jeweiligen Eintragungen (Verfahren) im ZPR zuzuordnen.

 

Diese Akten und Aktenteile sind, wenn sie nicht verwendet werden, in verschlossenen Schränken aufzubewahren und dürfen nur aus wichtigen Gründen (etwa Elementarereignisse) aus den Gebäuden, in denen sie aufbewahrt werden, entfernt werden.

 

1.1.11.1 Archivnummern auf den Urkunden, Registerauszügen und sonstigen Ausdrucken

Auf den Personenstandsurkunden und Registerauszügen wird neben dem Ausdruck „Zahl“ die aktuelle Archivnummer für diesen Ausdruck aufgedruckt. Diese Nummer wird unabhängig vom Verfahren generiert.

Dies ist für Niederschriften oder andere Dokumente (und Unterlagen) nicht vorgesehen. Die Archivnummern der jeweiligen Verfahren sind handschriftlich auf den Kopien oder Ausfertigungen anzubringen.

 

Übergangsbestimmung für Zweitbücher (§ 68 PStG 1983) und Sammelakten (§ 5 PStG 1983)

 

Ab dem 1.11.2014 sind die Zweitbücher nicht mehr weiter zu führen und werden daher mit Letzteinträgen am 31.10.2014 abgeschlossen und den Bezirksverwaltungsbehörden zur Aufbewahrung übergeben.

 

Bei den Sammelakten im Sinne des § 5 PStG 1983 ist gleich wie bei den Zweitbüchern vorzugehen: Abschließen und der zuständigen Bezirks-verwaltungsbehörde zur Aufbewahrung übergeben (Ausnahme: wenn die Personenstandsbehörde selbst die Aufbewahrung übernommen hat, dann verbleiben die Sammelakte vor Ort).

 

1.1.12 Namensgebrauch im Sinne des § 74 iVm. § 61 Abs. 6 – Verfahren

 

Nach § 74 bleiben die erworbenen Rechte und Pflichten zum Gebrauch eines Namens durch Geburt oder Ehe vor dem 1.5.1995 unberührt. Bei der Umsetzung dieser Regelung ist § 61 Abs. 6 beachtlich, der eine automatische Aktualisierung des Familiennamens im ZMR erst nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens vorsieht. Die Schwierigkeit wird darin liegen, derartige Sachverhalte überhaupt zu erkennen. Da diese Namensführungen nicht im Personenstandsrecht zu verwenden waren, können diese Sachverhalte nur aus anderen Unterlagen in anderen Rechtsmaterien erkannt werden (z.B. Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass, Meldezettel, ua.).

 

Nach § 48 Abs. 12 werden die Daten des ZPR automatisch dem ZMR übermittelt und somit aktualisiert. Bei der Datenmigration und einer aktuellen Eintragung ist daher mit besonderer Sorgfalt darauf Bedacht zu nehmen, dass keine „amtliche“ Namensberichtigung bei derartigen Sachverhalten (ohne Verfahren) durchgeführt wird.

 

Somit sind Namen, die diesem Sachverhalt des § 74 entsprechen, nur nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 61 Abs. 6 über die gewünschte Namensführung einzutragen. Von dieser rechtlichen Möglichkeit kann jedoch keinesfalls ein Zwang zu einer Entscheidung des Betroffenen abgeleitet werden. Die Betroffenen haben unter Umständen die Möglichkeit Namenserklärungen im Sinne des § 1503 ABGB abzugeben, damit dann eine einheitliche Namensführung in allen Registern ermöglicht wird.  

 

1.1.13 Gebräuchlich gewordene Schreibweise

 

Ein Antrag auf Berücksichtigung einer abweichenden, gebräuchlich gewordenen Schreibweise des Familiennamens, des Nachnamens oder des Vornamens kann auch anlässlich einer Neueintragung (§ 38 Abs. 4) erfolgen. Auf das vorgesehene Zustimmungsrecht des Ehegatten im Verfahren ist besonders zu achten. Zum Verfahren – Vorlage von Nachweisen und evtl. Verständigungspflichten – siehe § 13 PStG-DV.

 

Im Falle der Berücksichtigung einer abweichenden, gebräuchlich gewordenen Schreibweise des Familiennamens bei einer Beurkundung oder durch Eintragung im ZPR erstreckt sich diese nicht auf ein eheliches Kind, wenn die Ehe geschieden ist und das Kind seinen Familiennamen auch vom anderen Elternteil ableitet.

 

1.1.14 Auskunft und Einsichtsrechte

 

In § 52 wird der Kreis jener Personen festgelegt, dem die Personenstandsdaten anderer Personen und Schriftstücke, die die Grundlage der Eintragung und späteren Veränderungen sind, sowie der Ermittlung der Ehefähigkeit und der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, unter bestimmten Voraussetzungen beauskunftet werden können. Diesem Personenkreis steht auch das Recht auf Ausstellung von Urkunden (und Registerauszügen) und Abschriften zu.  

 

Dieses Recht auf Auskunft, Ausstellung von Urkunden und Abschriften (gemeint sind Registerauszüge im Sinne des § 58) und bestimmten Verfahrensauskünften, steht unter dem Vorbehalt „sofern kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Person, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht“. Dies entspricht dem verfassungsrechtlich geschützten Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG 2000).

 

Das ZPR ist kein öffentliches Register (Ausnahme: § 44 Abs. 2 bei Tod einer Person), daher ist bei jeder Bekanntgabe von Daten vorweg zu prüfen, ob nur eine Person (der Antragsteller) betroffen ist, oder mehrere Personen. Nach § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 hat jede Person das Recht auf Auskunft darüber, welche Daten über ihn verarbeitet werden, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden. Diese Anträge sind gem. § 26 DSG beim den datenschutzrechtlichen Auftraggeber (Personenstandsbehörde) einzubringen und zu erledigen.

 

Ausnahme in dieser Hinsicht ist die Regelung des § 44 Abs. 2 der bestimmt, dass das ZPR insofern ein öffentliches Register ist, als Zeitpunkt und Ort des Todes einer Person unter bestimmten Voraussetzungen von „Jedermann“ abgefragt werden können.

 

Eine Beauskunftung von „Eigendaten“ ist daher unbedenklich. Werden jedoch auch Personenstandsdaten oder Verfahrensdaten (Ehefähigkeit) preisgegeben, die nicht nur den Antragsteller betreffen, ist seitens der befassten Behörde, sofern kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Person, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, zu prüfen ob der Antragsteller dem Personenkreis im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 1 und 2 entspricht und jedenfalls eine Begründung zu verlangen (nicht bei der Abfrage von Eigendaten). Falls notwendig sind entsprechende Nachweise vom Antragsteller vorzulegen.

 

1.1.14.1 Rechtliches Interesse gem. § 52 Abs. 1 Z 2

Das rechtliche Interesse wurde bereits im § 37 Abs. 1 Z 2 im PStG 1983 bei der Einsicht und Ausstellung von Urkunden gefordert. Zusammengefasst ist daher das rechtliche Interesse wie folgt zu definieren:

 

Ein rechtliches Interesse liegt nur vor, wenn die subjektive Rechtssphäre der betreffenden Person berührt wird; die bloße Berührung der wirtschaftlichen Interessenssphäre reicht nicht aus. Weiters liegt rechtliches Interesse vor, wenn die Kenntnis der Personenstandsdaten eines anderen zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist und dazu ein anderer Weg nicht offensteht.

 

Ein wissenschaftliches Interesse (z.B. Familienforschung) führt nicht zu einem rechtlichen Interesse.

 

Im Besonderen ist auch darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen von keinem entsprechenden Datensatzes (z.B. Religion iSd. § 45 Abs. 3) keine Auskunft erteilt werden kann. Keinesfalls darf z.B. die Auskunft lauten: „Der Betroffene ist nicht ……. (z.B. islamisch)“

 

1.1.14.2 Schutzwürdiges Interesse

 

Nach § 1 Abs. 1 letzter Satz DSG 2000 ist das schutzwürdige Interesse ausgeschlossen, wenn Daten aufgrund ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungs-anspruch nicht zugänglich sind. Diese Voraussetzungen sind bei den ZPR-Daten in der Regel nicht gegeben.

 

Schutzwürdiges Interesse liegt jedenfalls vor bei Zeugen- oder Opferschutz, bei Kenntnis von häuslicher Gewalt oder ähnlichen Sachverhalten (z.B. §§ 38a oder 54a  SPG). Die Nachweisbarkeit hängt daher vom Vorbringen und von den Möglichkeiten ab, dieses auch zu belegen.  

 

Weiters ist auf den § 31 PStG-VO hinzuweisen. In Abs. 1 wird der Personenkreis definiert (Ehegatte, eingetragener Partner, die Vorfahren und die Nachkommen der Person, auf die sich die Eintragung bezieht). Wird ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht, ist dies zu vermerken (mittels Verfahrenshinweis im ZPR) und die Auskunft hat nur jene Daten zu umfassen, die nicht „schützenswert“ sind (Abs. 2). Wird jedoch der Gegenbeweis erbracht (es liegt kein schutzwürdiges Interesse vor), ist der Antragsteller dieser „Auskunftsbeschränkung“ zu verständigen und die Auskunft zu erteilen (Abs. 3).  

 

1.1.14.3 Auskunftsbeschränkung (-sperre) für bestimmte Personen

 

Eine Auskunftsbeschränkung (-sperre) im Sinne des § 52 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 2 und 3 PStG-DV 2013 kann nur für die eigenen Datensätze (oder vom Sachwalter, oder vom gesetzlichen Vertreter für ein Kind) in Hinblick auf eine oder mehrere bestimmte Personen begehrt werden. Dies ist mittels Verfahrenshinweis im ZPR einzutragen. Diesen Personen können somit keine Auskünfte oder Einsichtsrechte für diese besonders gekennzeichneten Datensätze erteilt bzw. ausgestellt werden. Sollten bei Kindern im Zuge von Ehe- oder Scheidungsstreitigkeiten von den Obsorgeberechtigten widersprüchliche Anträge in Bezug auf Auskunfts-beschränkungen eingebracht werden, kann z.B. im Sinne des § 64 eine Rechtsauskunft beim Landeshauptmann eingeholt, und auch wenn notwendig nach

§ 181 ABGB das zuständige Pflegschaftsgericht verständigt werden.  

 

In Bezug auf Opfer- und Zeugenschutz, oder anderen relevanten Sachverhalten, lauten die Rechtsgrundlagen im SPG wie folgt:

 

Den Sicherheitsbehörden obliegt der besondere Schutz von Menschen, die über einen gefährlichen Angriff oder eine kriminelle Verbindung Auskunft erteilen können und deshalb besonders gefährdet sind, sowie von allenfalls gefährdeten Angehörigen dieser Menschen (§ 22 Abs. 1 Z 5 SPG).

 

Soweit Bundesbehörden, Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung durch Gesetz eingerichtete Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts oder Bürgermeister gesetzlich zur Ausstellung von Urkunden berufen sind, haben sie auf Verlangen des Bundesministers für Inneres zum vorbeugenden Schutz von Menschen nach § 22 Abs. 1 Z 5 SPG und zum Zwecke verdeckter Ermittlungen (§ 54 Abs. 3 SPG) Urkunden herzustellen, die über die Identität eines Menschen täuschen (§ 54a. Abs.1 SPG)

 

Wird jedoch vom Antragsteller behauptet, dass die Grundlage der Auskunftsbeschränkung (-sperre) nicht oder nicht mehr besteht, ist die betroffene Person zu verständigen und ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben (§ 31 Abs. 3 PStG-DV 2013). Diese Verfahren sind im ZPR zu dokumentieren (Niederschrift und sonstige Anmerkungen im ZPR).

 

 

1.1.15 Urkunden und sonstige Auszüge

 

Die rechtlichen Grundlagen für Urkunden (Registerauszüge) und die sonstigen Auszüge finden sich in den §§ 53 bis 58, und in § 28 PStG-DV, sowie in den Beilagen 4 bis 10 der PStG-DV. Die Personenstandsurkunden (§ 53) und die sonstigen Auszüge (Registerauszüge) werden auf „normalen“ Kopierpapier ausgedruckt.

 

Sowohl die (normalen) Urkunden, als auch die Registerauszüge, werden mit einem Code (QR-Code) und der Amtssignatur des BM.I versehen (§ 53 Abs. 7). Es kann daher ab dem 01.11.2014 keine handschriftlichen (Ergänzungen) oder sonstige Ausfertigungen (aus lokalen IT-Systemen) von Urkunden und Registerauszügen geben.

 

1.1.15.1.1 Urkunden

 

Diese geben den wesentlichen aktuellen Inhalt der Eintragung wieder, soweit kein schutzwürdiges Interesse entgegensteht. Die Personenstandsurkunden sind daher dynamisch (mit aktualisierten Daten), wie diese bei den Bestimmungen über den Inhalt der Eintragung (§ 11 Abs. 2 Geburt, § 20 Abs. 3 Ehe, § 27 Abs. 2 EP) vorgesehen sind. Bei der Eintragung des Todes ist keine „Aktualisierung“ der Daten normiert, daher verbleiben die Daten der Sterbeurkunde jedenfalls statisch (unverändert).

 

Zu dieser Dynamik der Urkunden ist festzuhalten, dass nicht alle Daten einer Person, die sich durch eine Änderung, Ergänzung oder Berichtigung verändern, in den Personenstandsurkunden aufscheinen. Nur Veränderungen von Daten in den Urkunden, die auch in den Eintragungsnormen einer Änderung unter bestimmten Voraussetzungen unterliegen, sind somit betroffen.

 

Diese „Aktualisierungen“ der Personenstandsdaten in Bezug auf die §§ 11, 20 und 27 stehen unter dem Vorbehalt, dass kein schutzwürdiges Interesse entgegensteht (§ 52 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 2 und 3 PStG-DV 2014). Das schutzwürdige Interesse kann sowohl ein privates, wie auch ein öffentliches Interesse sein. Liegt nach dem Ermessen der ausstellenden Behörde eine derartige Sachlage vor (z.B. häusliche Gewalt, Zeugen- oder Opferschutz), können keine „aktuellen“ Urkunden ausgefertigt werden, sondern nur jene, die die ursprüngliche Eintragung betreffen (Datensatz der Urkunde wurde „eingefroren“ = Erstdatensatz). Selbstverständlich sind derartige Sachverhalte von der befassten Behörde zu dokumentieren (z.B. mittels Verfahrens-vermerk unter sonstige Angaben im ZPR).

 

Welche Urkunde für welchen Personenstandsfall auszufertigen ist ergibt sich aus der Sachlage und den Möglichkeiten der Antragstellungen (z.B. mit oder ohne Religions-bekenntnis, § 54 Abs. 2 Geburtsurkunden, Urkunden nach § 53 Abs. 5 iVm. § 28 Abs. 2 PStG-DV „schöne oder klassische“ Urkunde). Der Ausdruck der Urkunden und Registerauszüge erfolgt auf „nomalen“ Kopierpapier, außer die Urkunden des

§ 53 Abs. 5 („schöne“ Urkunden)

 

Werden Personenstandsurkunden von den österr. Vertretungsbehörden im Ausland ausgestellt, müssen die für diese Urkunden benötigten Daten bereits im ZPR eingetragen sein. Fehlen die erforderlichen Personenstandsdaten, sind diese von den österr. Vertretungsbehörden im Ausland, wenn möglich, zu erheben und über die Inbox an das zuständige Standesamt (iSd. § 35 Abs. 5; Anknüpfung Wohnsitz – letzter Personenstandsfall – sonst Gemeinde Wien) zu übermitteln. Erst wenn diese vom Standesamt im ZPR eingetragen worden sind, ist es der österr. Vertretungs-behörden im Ausland möglich, die Urkunde auszufertigen.

 

1.1.15.1.1.1 Fertigen (Unterschrift und Amtssiegel) von Urkunden

Das ZPR ist als Register nach dem Stand der Technik für die Anwendung der  „Bürgerkarte“ (siehe §§ 9 Abs. 4, 28 Abs. 4 und 58 Abs. 2) ausgelegt. Im PStG 2013 wurde die Regelung des § 52 Abs. 1 PStG 1983 nicht wieder aufgenommen und die PStG-DV enthält nur eine Regelung für die Urkunden nach § 53 Abs. 4 („schöne Urkunden“). Die für die Fertigung der Urkunden nach § 53 geltenden Rechtsgrundlagen sind daher:

 

§ 292 Abs. 1 ZPO

Urkunden, welche im Geltungsbereich dieses Gesetzes von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form auf Papier oder elektronisch errichtet sind (öffentliche Urkunden), begründen vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt, oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird. Das Gleiche gilt von den Urkunden, welche zwar außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes, jedoch innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse von solchen öffentlichen Organen errichtet wurden, die einer Behörde unterstehen, welche im Geltungsgebiete dieses Gesetzes ihren Sitz hat.

Nach dem Verfahrensrecht ist § 47 AVG zu beachten:

Die Beweiskraft von öffentlichen Urkunden und Privaturkunden ist von der Behörde nach den §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 ZPO zu beurteilen. Dabei gilt § 292 Abs. 1 erster Satz ZPO jedoch mit der Maßgabe, daß inländische öffentliche Urkunden den Beweis auch über jene Tatsachen und Rechtsverhältnisse liefern, die die Voraussetzung für ihre Ausstellung bildeten und in der Urkunde ausdrücklich genannt sind; wenn die Behörde im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles dagegen Bedenken hat, daß die Urkunde diesen Beweis liefert, so kann sie der Partei auftragen, den Beweis auf andere Weise zu führen.

Nach dem § 20 E-GovG:

Beweiskraft von Ausdrucken

§ 20. Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.

 

Die technischen Rahmenbedingungen im Hinblick auf die ordnungsgemäße Umsetzung des § 20 E-GovG liegen derzeit noch nicht vor. Daraus ergibt sich, dass ab 1.11.2014 bis 31.12.2014 alle Urkunden und Registerauszüge von der Personenstandsbehörde mit Unterschrift und Amtssiegel zu versehen sind. Ab dem 01.01.2015 werden die technischen, in § 20 E-GovG genannten Voraussetzungen vorliegen und sind daher ab diesem Zeitpunkt Unterschrift und Amtssiegel nur mehr auf den „schönen“ Urkunden gemäß § 53 Abs. 5 erforderlich.

1.1.15.1.2 „schöne oder klassische “ Urkunden nach § 53 Abs. 5 iVm § 28 Abs. 2 PStG-DV

Diese sind nur auf Antrag und ohne Amtssignatur auszufertigen und werden auf weißem Papier mit einem Mindestgewicht von 100g/m2 ausgestellt. Die Vergebührung entspricht der „normalen“ Urkunde.

 

Jedenfalls hat jede Personenstandsbehörde dafür Vorsorge zu tragen ausreichende Blätter in der entsprechenden Papierqualität bereits vor dem 1.11.2014 zu besorgen, um mit Inbetriebnahme diese auszustellen.

 

1.1.15.2 „Keine Urkunden drucken“

 

Im Zuge der Erfassung von Datensätzen besteht bei der Auswahl zwischen Nacherfassung oder Neuerfassung im ZPR die Möglichkeit bzw. das Erfordernis anzukreuzen, ob ein Ausdruck von Urkunden möglich sein soll oder nicht. Bei allen Neuerfassungen, außer es liegt ein Auslandspersonenstandsfall vor und § 36 Abs. 3 ist anzuwenden, können und sollen die entsprechenden Urkunden ausgedruckt werden.

 

„Keine Urkunde drucken“ ist zu verwenden bei allen Sachverhalten in Verbindung mit § 36 Abs. 3 (schlichte Eintragung ohne Verfahren). Das Ausdrucken von Registerauszügen (Sonstige Auszüge gem. § 58) bleibt jedoch auch bei dieser Fallkonstellation möglich.

 

 

1.1.15.3 Sonstige Auszüge (Registerauszüge)

 

Sonstige Auszüge gem. § 58 können nur von Personen gem. § 52 beantragt und für diese ausgestellt werden. Hierbei ist im Besonderen auf das überwiegende schutzwürdige Interesse des Beauskunfteten zu achten (siehe Punkt 1.1.14). Zu beachten ist, dass für Fremde nur jene Personenstandsfälle beauskunftet  werden können (Teilauszug), die im Bundesgebiet in den Büchern bzw. im ZPR eingetragen sind (z.B. Eheschließung). Die Erfassung einer Datenhistorie (oder Nacherfassung) ist für diese Personengruppe nicht vorgesehen, da diese nicht unter den Personenkreis des § 35 Abs. 2 fallen.

 

In der Beilage 10 zur PStG-DV ist als Teilauszug die Bestätigung über das Bestehen einer Ehe oder einer EP vorgesehen (§ 58, sog. „Ledigkeitsbestätigung“). Für Fremde ist die Ausstellung dieses Teilauszuges nicht vorgesehen. Weiters können Teilauszüge über einzelne oder mehrere Personenstandsfälle, sowie  Gesamtauszüge (zur amtsinternen und externen Verwendung) erstellt und ausgedruckt werden. Die Vorlagen sind direkt im ZPR vorgegeben. Jedenfalls werden bei diesen Auszügen, aktuell oder historisch, nur jene Daten beauskunftet, die den Antragsteller selbst betreffen.  

 

Generell ist ein Begehren auf eine Urkunde, einen Registerauszug oder eine Auskunft ein Anlassfall zur Nacherfassung. Erst nach dieser ist der ggst. Antrag zu erledigen.

 

Zum Fertigen (Unterschreiben und Anbringen des Amtssiegels) siehe Punkt 1.1.15.1.1.1.

 

1.1.16 Nacherfassung

 

Die rechtlichen Grundlagen finden sich in § 61 Abs. 2 und in den §§ 4, 5, 7,30 und 32 PStG-DV. Im Gegensatz zu einer Neuerfassung (z.B. bei der Geburt eines Kindes,  oder die erstmalige Erfassung eines Auslandsfalles, auch wenn dieser „zeitlich nicht aktuell“ sein kann) ist die Nacherfassung das Einbringen bzw. Eintragen von bereits vorliegenden Eintragungen (Personenstandsdaten) aus den Büchern (und EDV-Programmen) in das ZPR durch eine Personenstandsbehörde. Bei einer Nacherfassung sind keine Mitteilungen bzw. Datenübermittlungen an andere Behörden vorgesehen.

 

1.1.16.1 Unterscheidungen

 

·        Neuerfassung:   

1. mit Mitteilungen (z.B. Anlassfall Geburt), die automatisationsunterstützt mittels ZPR erfolgen; oder

2. ohne Mitteilungen (z.B. bei einer Auslandseheschließung oder -geburt  aus dem Jahre 2000).

·        Nacherfassung: 

Manueller Übertrag von Eintragungen aus den Büchern in das ZPR.  Die Nacherfassung ist teilweise verpflichtend und kann entweder komplett erfolgen oder nur teilweise (= nur auf aktuellem Stand).

Beispiel: Geburt eines Kindes oder einer Eheschließung – beides im Inland eingetragen – aus dem Jahre 2000.

 

Bei jedem Eintrag ist eine Auswahl zwischen diesen beiden Möglichkeiten zu treffen. Nur bei einer Neuerfassung (die nicht historisch ist) werden Mitteilungen vom Register an die vorgesehenen Behörden verschickt.

·        (Daten-) Migration:


Die elektronische Übermittlung von Personenstandsdaten aus den Lokalsystemen (z.B. KIM, TPX ) der Standesämter ins ZPR.
Achtung: Diese Personenstandsdaten können nur dann als „gesichert“ ins ZPR übermittelt werden, wenn sie völlig ident mit den Daten aus dem betreffenden Buch sind. Denn letztlich hatte nur das Buch volle Beweiskraft, nicht die Verdatung in einem elektronischen Lokalsystem.

 

·        Verfahrensführende Behörde:

Jede Behörde, die einen Personenstandsfall zu beurkunden hat bzw. zuständig ist für die Eintragung, Mitteilungen, Erklärungen etc. Diese  Behörden arbeiten auch ab 01.11.2014 aufgrund der in der VO weiterhin als verpflichtend vorzulegenden Urkunden (Ausnahme von dieser Verpflichtung: Daten sind via ZPR/ZSR, ZMR oder anderen zur Verfügung stehenden Registern und Unterlagen festgelegt). Manchmal benötigen sie für ihr Verfahren allerdings, dass eine Buchbehörde ein Buch im ZPR - zumindest teilweise (aktuell) - nacherfasst (z.B. für Eintragung einer Datenänderung eines Kindes)

 

·        Buchbehörde:

Das österreichische Standesamt, das den betreffenden Personenstandsfall beurkundet hat. Dieses ist auch verantwortlich für die Nacherfassung, oder die gesicherte Freigabe von ungesicherten Verfahren.

 

·        (Minimal-) Erfassung einer Urkunde (statt Verfahrenserfassung):

Zur Gewährleistung des One-Stop-Verfahrens im Kundenservice ermöglicht das ZPR in bestimmten Fällen die Eingabe von in Büchern verzeichneten Personenstandsfällen nicht in Verfahrensform (auszuwählen unter „Menü“), sondern in Form eines Hinweises auf die wichtigsten Daten des betreffenden Personenstandsfalles (=Minimalerfassung).

Zum Beispiel bei der Geburtsregistrierung eines Kindes können die wichtigsten Daten der Eheschließung der Eltern und ggfs. auch deren Auflösung innerhalb der Geburtsregistrierung eingegeben werden.
Großer Nachteil dieser Verdatung ist die Vervielfachung des Arbeitsaufwandes: Diese Daten sind nur bei diesem Kind verzeichnet, die Eheschließung selbst als Verfahren ist nach wie vor nicht im ZPR verdatet.  Für andere Behörden wird daher die Ehe nicht angezeigt und damit auch nicht beauskunftet. Die Eheschließung (in Österreich oder von Österreichern) selbst muss daher sobald  als möglich auch als Verfahren  nochmal eingegeben werden. Danach erspart sich auch jede zukünftige Behörde deren Minimalerfassung, da das Verfahren  einsehbar und damit (z.B. in jeden weiteren Geburtsfall) bereits vorgegeben ist.

 

·        Dateneingabe durch (ungesichertes) Verfahren im ZPR (im Gegensatz zur Minimalerfassung):


So eine verfahrensführende Behörde nicht auch die Buchbehörde selbst ist, sollen die Daten einer vorgelegten Personenstandsurkunde grundsätzlich durch Verfahren ungesichert (= keine Freigabe und Checkbox keine Urkunden drucken) eingegeben werden (bei in österreichischen Büchern verzeichneten Personenstandsfällen). Jede österreichische Buchbehörde hat regelmäßig mittels der „Verfahrenssuche“ diese ungesichert angelegten Verfahren zu bearbeiten und freizugeben. Achtung: Eine zusätzliche Inbox-Verständigung zur Nacherfassung (sog. Nacherfassungsauftrag) durch die Verfahrensbehörde an die Buchbehörde über das Anlegen eines ungesicherten Buchdatensatzes hat ausschließlich nur in den rechtlich vorgesehen Fällen zu erfolgen (siehe Tabelle, also z.B. bei Geburtsregistrierungen von Neugeborenen oder bei Sterbefällen nicht vorgesehen!

Anlegen eines ungesicherten Buchdatensatzes:


Die Verfahrensbehörde gibt unter der Bezeichnung der betreffenden Buchbehörde (Feld: „Behördenname“) den Behördenname ein und die auf der Urkunde oder Mitteilung (z.B. Beschluss vom Gericht) vorhandenen wichtigsten Personenstandsdaten (auch wenn diese nur wenige sind; wichtig: Eintragungsnummer),  setzt Hakerl bei „keine Urkunden drucken“ und  erfasst den Personenstandsfall ungesichert.


Beispiel: Verständigung der Geburtenbuchbehörde (Salzburg) anlässlich eines Ehefähigkeitsverfahrens in Wien: Wiener Verfahrensbehörde legt anhand vorgelegter Geburtsurkunde die Salzburger Geburt ungesichert an. Salzburg findet den ungesicherten Datensatz und prüft und vervollständigt diesen, um anschließend freizugeben.

 

Die Nacherfassung (manuelle Übertragung der Bucheinträge in das ZPR, § 30 PStG-DV, Verwendung von eingeschultem Personal, siehe Punkt 1.1.1.5). ist auch abzugrenzen zur Datenmigration. Die Datenmigration ist ein technischer Vorgang und fällt in die Zuständigkeit des Referates IV/2/d (Clearingstelle), bei der für die IT-Dienstleister der Gemeinden entsprechende Informationen aufliegen. Die übermittelten Datensätze können sowohl als gesichert, wie auch als ungesichert gekennzeichnet werden.

 

1.1.16.1.1 Übersichtstabelle für Nacherfassung und Inboxverständigungen

 

Anlassfall

Rechtsgrundlage

Art der Eingabe

Inbox

Buchbehörde

 

für Nacherfassung

bei der Behörde

 

 

Geburt

 

 

 

 

Neugeburt

§ 2 Abs. 3 PStG

Eltern: minimal;

nein

 

 

ungesichertes

 

 

Verfahren

Vefahrenssuche und

 

notwendig, wenn

Freigabe

 

zumindest einer

 

 

Ö Stbg

 

Datenänderung

§ 4 PStG-DV

Eingabe der

ja

Prüfen und Freigabe

des Kindes

sobald als möglich

Daten beim

 

 

 

Kind

 

 

Ehe/EP

 

 

 

 

Ermittlungs-

§ 5 PStG-DV

Geburt und

ja

Prüfen und Freigabe

verfahren

sobald als möglich

Vorehe/EP

 

 

minimal;

 

 

ungesichertes

 

 

Verfahren

 

 

notwendig

 

Datenänderung

§ 7 Abs. 2 PStG-DV

Eingabe bei der

ja

Prüfen und Freigabe

 

sobald als möglich

Person

 

Ausländ.

§ 5 Abs. 3 PStG-DV

Eintragung gem.

nein

EP: BH hat Auftrag zur

Geburtseintrag

sobald als möglich

§ 36 Abs. 3 PStG

Eintragung zu erteilen

Sterbefall

 

 

 

 

Registrierung

§ 30 Abs. 4 PStG

Geburt: minimal

nein

 

 

EHE/EP: minimal

 

 

ungesichertes

Vefahrenssuche und

 

Verfahren

Freigabe

 

 

notwendig

 

 

Urkunden oder

§ 52 und § 53 PStG

Ev. ergänzen

ja

Prüfen und Freigabe

Registeraus-

§ 32 PStG-DV

der Daten in

 

stellung

innerhalb von 14

ungesicherten

 

(Gesamtauszug)

Tagen

Verfahren

 

 

Antrag auf

§ 61 Abs. 2 PStG

Verfahren, in

ja

Prüfen und Freigeben

Nacherfassung

§ 2 Abs. 3 PStG-DV

Folge an Ge-

von Geburtenbuch und

 

Innerhalb von

burtenbuch und

 Ev. Ehe/EP-Buch

 

Tagen

ev. Ehe/EP-Buch

 

bei Ehe/EP

§ 32 Abs. 3 PStG-DV

wie bei einem

ja

Prüfen und Freigabe

 

unverzüglich

Ermittlungs-

 

 

 

verfahren

 

 

Auskunfts-

keine

Vollständigkeit

nein

ev. Nacherfassung

begehren

der Daten

 

 

 

prüfen

 

 

 

 

Bei der manuellen Übertragung von Bucheinträgen in das ZPR sind folgende Möglichkeiten im Rahmen der angeführten Rechtsgrundlagen vorgesehen:

 

 

Vorweg ist festzuhalten, dass eine Datenerfassung, wie auch die Nacherfassung (durch Anlegen eines ungesicherten Verfahrensdatensatzes), im Anlassfall jedenfalls von der befassten (=verfahrensführenden) Behörde (z.B. bei Antragstellung, oder Änderungsmitteilung langt ein) durchzuführen ist. Ein Verweisen des Betreffenden zu einer anderen Behörde ist nicht zulässig, auch wenn das befasste Standesamt nicht die „buchführende“ Behörde ist.

 

Der Ablauf der Nacherfassung von Daten der Bücher in den einzelnen Verfahren der betroffenen Person, wird vom ZPR insoweit unterstützt, als dass die verfahrensführende Behörde alle ihr bekannten Daten (z.B. aus den vorgelegten Urkunden, Gerichtsmitteilungen und auch bspw. aus ungesicherten Verfahren) zu einer Person eingibt und die Buchbehörde die notwendigen fehlenden Daten für den jeweiligen Personenstandsfall aus den Bucheinträgen ergänzt und anschließend freigibt. Nur in den – siehe Tabelle – rechtlich vorgesehenen Fällen wird die Buchbehörde via Inbox von der Anlage des Personenstandsfalles zur Nacherfassung verständigt. Von diesen Fällen abgesehen kommt es zu keiner Inboxverständigung an die Buchbehörde: Die Buchbehörde hat regelmäßig mittels Verfahrenssuche im ZPR ihre ungesichert angelegten Datensätze abzufragen und so bald als möglich zu bearbeiten.

 

Besteht eine Pflicht zur Nacherfassung, dann hat die Buchbehörde via Inbox die verfahrensführende Behörde von der Erledigung der Freigabe des zu erfassenden Personenstandsfalles zu verständigen.

 

Die Fristsetzung bei der Inboxbenachrichtigung ist das Ersuchen an die Buchbehörde, bis zu einem bestimmten Datum die Nacherfassung zu erledigen. Dringlichkeiten müssen eindeutig aus dem Anschreiben (E-Mail aus der Inbox) der befassten Behörde an die nacherfassende Behörde erkennbar sein (z.B. das beabsichtigte Eheschließungsdatum der Verlobten).

 

In bestimmten Fällen (z.B. Auskunftsersuchen, ausländische Schwiegermutter), bei denen eine Nacherfassung entweder sinnwidrig, oder gesetzlich (PStG 2013 und PStG-DV) nicht vorgesehen ist, kann die Eingabe der Daten (aus den vorgelegten Urkunden) ausreichen und die Befassung der buchführenden Behörden entfallen. Dadurch bleiben die Datensätze der Personen ungesichert, wodurch eine Beauskunftung nicht möglich ist.

 

 

1.1.16.2 Verfahrenssuche

Jede Behörde kann mittels ZPR alle ihre – und von anderen Behörden angelegten – nur ungesichert eingegebenen Verfahren jederzeit abfragen. Diese sind durch Migration oder Eingabe seitens einer verfahrensführenden Behörde im ZPR angelegt. Da es bei Letzteren nur in den rechtlich vorgesehenen Fällen eine Inboxverständigung zu geben hat, ist jede Buchbehörde verpflichtet, regelmäßig seine ungesicherten Verfahren zu bearbeiten (ergänzen und freizugeben).

 

Jede Behörde hat in regelmäßigen Abständen je nach eigenem Bedarf – „große“ Standesämter täglich, „kleine“ Personenstandsbehörden zumindest einmal wöchentlich – diese Verfahrenssuche durchzuführen, damit die ungesicherten Datensätze als gesichert in das ZPR eingetragen werden.

 

Abschließend ist noch anzumerken, dass gesicherte Datensätze – nur bei diesen ist eine Abfragemöglichkeit durch externe Behörden gegeben – allein von der „buchführenden Behörde“ erzeugt werden können (grünes Hakerl).

 

Eine weitere Möglichkeit bei der Nacherfassung ergibt sich durch persönliche oder telefonische Anfragen bei den Personenstandsbehörden. Liegen konkrete Angaben über eine oder mehrere Personen bei einem Informationsgespräch vor, kann bereits überprüft werden in wie weit die notwendigen Personenstandsdaten für den in Aussicht genommenen Anlassfall vorliegen. In Folge können rudimentäre bzw. ungesicherte Daten (vorläufig) angelegt und die Bürger in Bezug auf die konkrete Vorlage der fehlenden Daten informiert werden.

   

1.1.17 Strafbestimmungen

 

Zuständig für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahren (gerichtliche Delikte sind ausgenommen) ist die Bezirksverwaltungsbehörde (BH oder Magistrat). Daraus folgt, dass jede andere befasste Behörde der vor Ort zuständigen Verwaltungsstrafbehörde die bekannt gewordenen Sachverhalte mittels schriftlicher Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln hat. Hiezu können im ZPR entweder (Word-) Dokumente hochgeladen oder erstellt werden. Diese sind dann auszudrucken und per Post (Papier) zu übermitteln.  

 

Auf eine Darstellung der Straftatbestände des PStG 2013 wird verzichtet, da diese abschließend in § 71 angeführt sind.

 

 1.1.18 Notbetrieb ohne ZPR

 

Im Falle eines Ausfalles des ZPR können keine Abfragen und Auskünfte getätigt, und keine Urkunden und Registerauszüge (Teil- oder Gesamtauszüge) ausgefertigt, bzw. auch keine Anzeigen oder Mitteilungen verarbeitet bzw. verschickt werden.

 

Die Formulare, Niederschriften und alle anderen im ZPR/ZSR verfügbaren Vorlagen  stehen jedoch weiterhin zur Verfügung und können bei den Fachabteilungen der Landesregierungen, oder bei den beiden Fachabteilungen des BM.I angefordert werden. Dadurch können in allen Verfahren zumindest erste Ermittlungsschritte (z.B. Niederschriften) vorgenommen oder Mitteilungen entgegengenommen werden, und in Folge – wenn das ZPR wieder in Betrieb ist – die Enderledigungen zeitverzögert an die Bürger ergehen.

 

Generell ist daher festzuhalten, dass jede Amtshandlung und jedes Verfahren soweit durchzuführen ist, wie dies ohne ZPR vor Ort möglich ist. Können Informationen oder andere für die Verfahren oder Amtshandlungen notwendige Grundlagen auf andere Art und Weise ermittelt werden, sind die zurzeit möglichen Verfahrensschritte oder Verfügungen zu treffen.

 

Keinesfalls dürfen Urkunden, Registerauszüge oder sonstige Auszüge durch andere Programme oder Hilfsmittel gefertigt und übergeben werden (z.B. Sicherheits-merkmale iSd. § 53 Abs. 7).

 

Grundsätzlich ist eine Übermittlung von Daten (z.B. im Zuge von Nacherfassungen) ohne Inbox aus dem ZPR nicht vorgesehen. Steht das ZPR nicht zur Verfügung und ist besondere Dringlichkeit geboten, kann die Verständigung oder Mitteilung auch durch adäquate andere Art von Behörde zu Behörde – unter Wahrung des Datenschutzes – erfolgen.

 

1.1.18.1 Bestätigung über die Vornahme einer Amtshandlung

Seitens des Bundesministeriums für Inneres wurde eine Bestätigung über die Vornahme einer Amtshandlung („Amtsbestätigung“) für die Personenstandsbehörden ausgearbeitet, die in den Beilagen übermittelt wird. Dieses Formular kann dem Bürger von den Personenstandsbehörden im Anlassfall als Bestätigung über die Geburt, die Eheschließung, die Begründung einer Eingetragenen Partnerschaft und den Todesfall ausgestellt werden, wenn:

·        ein Systemausfall im ZPR vorliegt und ein Urkundenausdruck nach Rücksprache mit dem Portalbetreiber für mindestens 1 Werktag nicht möglich ist,

·        vom Bürger besonders berücksichtigungswürdige Umstände glaubhaft dargelegt werden (Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, schwere finanzielle Nachteile) und

·        die Ausstellung zum jetzigen Zeitpunkt zwecks Vorlage bei einer bestimmten Behörde dringend erforderlich ist.

 

Eine Ausstellung von Amtsbestätigungen ist nicht zulässig, wenn eine Verordnung gemäß § 61 Abs. 7 PStG 2013 in Kraft steht.

 

Die Amtsbestätigung ersetzt keine Personenstandsurkunde. Der Adressat kann folglich nicht verpflichtet werden, die Bestätigung zu akzeptieren. Die Bestätigung ist 1 Woche ab ihrer Ausstellung gültig. Stellt eine Personenstandsbehörde eine Bestätigung aus, hat sie dem Amt der Landesregierung einen begründeten Bericht über die Ausstellung zu übermitteln.

 

Für die Vergebührung sind gemäß Rücksprache mit dem Bundesministerium für Finanzen Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von € 2,10 zu entrichten. Da die Amtsbestätigung zur Vorlage an eine bestimmte (vom Ausstellungswerber verschiedene) Person oder Behörde ausgestellt wird, liegt eine gebührenfreie Mitteilung im Sinne des Gebührengesetzes vor. Wurde der Personenstandsfall jedoch bereits eingetragen sind zusätzlich nach § 14 (1) 1 GebG € 14,30 einzuheben.

 

1.1.19 Clearingstelle

 

Die Clearingstelle ZPR/ZSR im BM.I (zpr-clearingstelle@bmi.gv.at) hat nicht nur Aufgaben bei Clearingfällen (mehrere Datensätze zu einer Person sollen zusammen-geführt werden), sondern ist auch die Kontaktadresse bei allen technischen Problem-stellungen der beiden Register. Treten vor Ort technische Probleme auf, ist der zuständige IT-Dienstleister der Gemeinde zu befassen.  

 

Für die Vorgehensweise beim Datenclearing ist festzuhalten, dass die Clearingstelle des BM.I auf Basis des PStG 2013 keine Befugnis oder Rechtsgrundlage hat, Datensätze abzuändern oder zu berichtigen. Die Regelungen der §§ 41 (Änderung und Ergänzung) und 42 (Berichtigung) sind ausschließlich von den befassten Persnenstandsbehörden anzuwenden.

 

Bei aktuellen Personenstandsfällen ist von der tätigen Behörde im Rahmen ihrer Aufgaben und der rechtlichen Grundlagen (§§ 41 und 42) eine Aktualisierung der Personenstandsdaten durchzuführen. Diese kann von der Clearingstelle initiiert werden (z.B. bei Datenzwillingen oder Personen mit mehrfachen Datensätzen).

 

1.2  Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

 

Mit 29.10.2013, BGBl. II Nr. 324/2013, wurde die PStG-DV 2013 kundgemacht. Im

§ 37 wurde die Weiterführung der Bücher auf der Grundlage des § 61 Abs. 4 bis 1.11.2014 normiert, wodurch das PStG 1983 mitsamt PStV 1983 bis zum 31.10.2014, mit einigen Ergänzungen aus dem PStG 2013 (siehe Information an die Länder vom 29.10.2013, Zl. BMI-VA1300/0316-III/4/b/2013), zu verwenden ist. 

 

Als Beilagen (1-10) zur PStG-DV sind die Anzeigen, Urkunden und der Teilauszug über das Bestehen einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft, die für die einzelnen Personenstandsfälle ab dem 1.11.2014 mittels des ZPR zu verwenden sind, kundgemacht worden.

 

Alle anderen Schriftstücke (Niederschriften, Bestätigungen, ua.), die für die Verwaltungstätigkeiten der Personenstandsbehörden notwendig sind, werden in den jeweiligen Verfahren im ZPR, als Beilage zur DA (Vorlagen) und in der Dokumentenablage im ZPR aufliegen und zur Verfügung gestellt.

 

 

1.3  ABGB

 

1.3.1     Namensbestimmungen

 

Namensbestimmungen werden im Regelfall in Bezug auf bestimmte Ereignisse (Geburt, Eheschließung, ua.) vorgenommen (Ausnahme: Fallkonstellation § 74 iVm.

§ 61 Abs. 6 und § 1503 ABGB). Diese werden immer durch Erklärungen (Niederschriften) vorgenommen und im ZPR entsprechend eingetragen. Bei jeder möglichen Namensbestimmung ist die Verdatung so vorzunehmen, dass zumindest die Rechtsgrundlage und der Anlass ausreichend und nachvollziehbar dokumentiert werden. Ist bei aktuellen Verfahren im ZPR keine Auswahl für diese beiden „Merkmale“ vorgesehen, sind diese Angaben in das Feld „sonstige Angaben“ einzutragen.

 

1.3.1.1 Ehe

 

Folgend werden die nach der neuen Rechtsgrundlage im ABGB gemäß §§ 93 ff rechtlichen Möglichkeiten der Verlobten/Eheschließenden/Ehegatten zur Namens-führung bei Eheschließungen ab dem 1. April 2013, bzw. ab dem 1. September 2013, dargestellt. Für den Ablauf und die Bestimmungen sind folgende grundsätzliche Ausführungen zu treffen:

Die Rechtslage ab 1.4.2013 stellt eine „Gleichstellung der Namen“ von Mann und Frau und eine Gleichstellung der Elternschaft in Bezug auf ehelich und unehelich her (Pflege und Erziehung ist zu beachten!), wodurch namensrechtliche Erklärungen, die vor dem 1.4.2013 für Eheschließungen abgegeben wurden, rechtsunwirksam (ungültig) sind. Eine Rechtsbelehrung ist daher vor der Eheschließung zwingend erforderlich.

 

Darunter fallen auch die vor dem 1.4.2013 abgegebenen namensrechtlichen Erklärungen für Kinder nach § 93 Abs. 3 ABGB aF, wenn diese nach dem 31.3.2013 geboren bzw. beurkundet werden. In Bezug auf die neue Rechtslage ist festzuhalten, dass generell nach der Rechtsgrundlage ab 1.4.2013 im ABGB namensrechtliche Erklärungen für ein Kind erst nach dessen Geburt – und nicht (im Vorhinein) bei der Eheschließung – möglich sind. 

 

Die namensrechtlichen Erklärungen können die Verlobten, die Eheschließenden und die Ehegatten abgeben. Der Zeitpunkt der Bestimmung ist nicht vorgegeben. Wirksam werden die namensrechtlichen Erklärungen erst mit der Eheschließung. Wird kein gemeinsamer Familienname bestimmt, so behalten sie ihren bisherigen. Die Namen der Verlobten/Eheschließenden/Eheleuten sind kürz- und kombinierbar (maximal 2 Teile, Doppelnamen für Beide und die Kinder möglich).

 

Wird vor einer (ausländischen) Heirat eine namensrechtliche Erklärung von den Verlobten abgegeben, muss dies im ZPR bei beiden Personen „gespeichert“, da noch nicht wirksam, eingetragen werden. Unter sonstigen Angaben sollte dargelegt werden, welchen Namen als gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben und ggfs. dass einer von Beiden eine Erklärung bezüglich Doppelnamen abgegeben hat.

 

Bei einer Eheschließung im Ausland ist die Ehe als schlichte Eintragung (§ 36 Abs. 3) im ZPR zu verdaten und die namensrechtlichen Erklärungen beider Ehegatten gesichert mit dem Datum der Ehe freizugeben.

 

Der Bindestrich ist jedenfalls für neue Doppelnamen (Kombinationen) zu verwenden. Die Bestimmung oder Wiederannahme eines Familiennamens nach den §§ 93 und 93a ist nur einmal zulässig. Dies ist nicht numerisch zu verstehen, sondern bezieht sich immer auf den rechtlichen „Tatbestand“.

 

Bei bestimmten Anlassfällen besteht die Möglichkeit zur neuerlichen Namensbestimmung. Besondere Anpassungen sind nach Geschlecht und Herkunft möglich. Bei Kindern ist/sind nur die mit Pflege und Erziehung betraute/n Person/en zur Namensbestimmung berechtigt.

 

Einsichts- und urteilsfähige Personen (die Einsichts- und Urteilsfähigkeit in Namensangelegenheiten wird ab Vollendung des 14. Lebensjahres vermutet) bestimmen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten ihren Familiennamen selbst.

 

Namensrechtliche Erklärungen von Personen mit ausländischem Personalstatut sind  formale Erfordernisse für die Namensbestimmung nach dem ABGB. Setzt das österreichische Recht als das Personalstatut einer Person eine Namenserklärung einer anderen Person mit ausländischem Personalstatut voraus, so muss diese Erklärung der anderen Person dem österreichischen Recht entsprechend vorliegen, auch wenn  das Personalstatut dieser anderen Person eine solche Erklärung nicht vorsieht und ihr keine Wirkung beilegt.

 

Übergangsbestimmungen (§ 1503 ABGB): für alle Sachverhalte, die nicht in

§ 1503 ABGB angeführt sind, ist die Anwendung der neuen Rechtslage ab 1.4.2013 vorgesehen.  

 

1.3.1.1.1 Eheschließung mit Familiennamen ohne Doppelnamen

 

Sachverhalt: Herr Klein und Frau Müller schließen die Ehe.

1.3.1.1.1.1 Beibehaltung der bisherigen Familiennamen

Ein gemeinsamer Familienname wird nicht bekannt gegeben. Damit tritt die nunmehr gesetzlich vorgesehene Namensbeibehaltung (-folge) der Eheschließenden nach

§ 93 Abs. 1 ABGB ein. 

 

Folge:

Nach der Eheschließung führt Herr Klein weiter seinen Familiennamen Klein und Frau Müller ihren Familiennamen Müller (§ 93 Abs. 1 2. Satz ABGB).

1.3.1.1.1.2 Gemeinsamer Familienname

Die Antragsteller geben mittels namensrechtlicher Erklärung bekannt, den gemeinsamen Familiennamen Müller führen zu wollen.

 

Folge:

Nach der Eheschließung führen die beiden Antragsteller den gemeinsamen Familiennamen Müller (§ 93 Abs. 2 1. Satz iVm  § 93 Abs. 1 ABGB).

Weiters möglich: Klein.

1.3.1.1.1.3 Gemeinsamer Familienname und Doppelname

Wie nach der alten Rechtslage ist es auch weiterhin möglich, dass der Ehegatte, dessen Familienname nicht gemeinsamer Familienname wird, seinen Familiennamen unter Setzung eines Bindestriches voran oder hintan beifügen kann. Nicht möglich ist diese Variante, wenn der gemeinsame Familienname bereits aus mehreren Teilen besteht, sprich der gemeinsame Familienname ein Doppelname oder Mehrfachname ist (§ 93 Abs. 3 ABGB). Weiters darf der Ehegatte, wenn er bereits einen Doppelnamen oder Mehrfachnamen führt, nur einen Namensteil dem gemeinsamen Familiennamen voran- oder nachstellen. Die neue Kombination darf jedenfalls nicht mehr als 2 Teile enthalten.

 

Beispiel:

Hinsichtlich des Familiennamens geben die Antragsteller mittels namensrechtlicher Erklärung bekannt, den gemeinsamen Familiennamen Müller führen zu wollen. Herr Klein gibt mit einer weiteren namensrechtlichen Erklärung bekannt, seinen bisherigen Familiennamen in einem Doppelnamen führen zu wollen.

 

Folge:

Nach der Eheschließung führen die beiden Antragsteller den gemeinsamen Familiennamen Müller (§ 93 Abs. 2 1. Satz iVm  § 93 Abs. 1 ABGB). Dieser gemeinsame Familienname ist in Bezug auf § 155 ABGB  bei der Namensführung des Kindes beachtlich. Herr Müller hat aufgrund der weiteren namensrechtlichen Erklärung seinen Familiennamen (Klein) dem gemeinsamen Familiennamen (Müller) unter Setzung eines Bindestriches voran- oder nachzustellen und somit den Familiennamen Müller-Klein oder Klein-Müller zu führen (§ 93 Abs. 3 ABGB).

 

Mögliche Kombinationen: Er:      Müller-Klein,  Sie:      Müller

                        Er:     Klein-Müller,  Sie:      Müller

                        Sie:    Müller-Klein,  Er:       Klein

                     Sie:    Klein-Müller;  Er:       Klein

1.3.1.1.1.4 Gemeinsamer Familiendoppelname

Die Antragsteller geben mittels namensrechtlicher Erklärung bekannt, den Doppelnamen Müller-Klein als gemeinsamen Familiennamen führen zu wollen. Hier ist keine unterschiedliche Doppelnamensführung möglich.

 

Folge: Nach der Eheschließung führen die beiden Antragsteller den gemeinsamen Familiennamen Müller-Klein (§ 93 Abs. 2 3. Satz iVm § 93 Abs. 1 ABGB).

Weiters möglich: Klein-Müller.

1.3.1.1.2 Eheschließung, bei der ein oder beide Verlobte bereits Doppel-  oder Mehrfachnamen als Familiennamen führen

 

Sachverhalt: Herr Klein-Eslarn und Frau Müller-Hauser schließen die Ehe.

1.3.1.1.2.1 Der gesamte Name eines Antragstellers wird zum gemeinsamen Familiennamen

Wie nach alter Rechtslage, kann der (ganze) Familienname des einen oder anderen Antragstellers zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt werden. Führen die Antragsteller bereits einen Doppel- oder Mehrfachnamen, dann können gemäß

§ 93 Abs. 2 ABGB auch nur einzelne oder mehrere Teile für den gemeinsamen Familiennamen herangezogen werden (siehe dazu die folgende Variante 2).

 

Beispiel:

Hinsichtlich des Familiennamens geben die Antragsteller mittels namensrechtlicher Erklärung bekannt, den Familiennamen Klein-Eslarn führen zu wollen.

 

Folge: Herr Klein-Eslarn und Frau Müller-Hauser führen nach der Eheschließung den gemeinsamen Familiennamen Klein-Eslarn (§ 93 Abs. 2 2. Satz iVm § 93 Abs. 1 ABGB). Dieser gemeinsame Familienname ist in Bezug auf § 155 ABGB (Familienname des Kindes) beachtlich.

Weiters möglich:   Sie und Er: Müller-Hauser

1.3.1.1.2.2 Namensteil/e eines Antragstellers wird/werden zum gemeinsamen Familiennamen

Neben der Bestimmung des gesamten Doppel- oder Mehrfachnamens eines der beiden Antragsteller zum gemeinsamen Familiennamen besteht auch die Möglichkeit der Wahl einzelner Namensteile aus diesen Doppel- oder Mehrfachnamen (§ 93 Abs. 2 ABGB).

 

Beispiel: Die Antragsteller erklären den Familiennamen Eslarn führen zu wollen.

 

Folge: Herr Klein-Eslarn und Frau Müller-Hauser führen nach der Eheschließung den gemeinsamen Familiennamen Eslarn (§ 93 Abs. 2 2. Satz iVm  § 93 Abs. 1 ABGB). Dieser gemeinsame Familienname ist in Bezug auf § 155 ABGB beachtlich.

 

Weiters möglich:    Sie und Er: Klein, Müller, Hauser

1.3.1.1.2.3 Aus den Familiennamen beider Antragsteller gebildeter gemeinsamer Familienname und Doppelname

Beispiel:

Die Antragsteller erklären den gemeinsamen Familiennamen Eslarn führen zu wollen. Frau Eslarn gibt eine weitere namensrechtliche Erklärung ab, aufgrund der sie einen Doppelnamen unter Berücksichtigung ihres bisherigen Familiennamensteiles Hauser führen möchte.

 

Folge: Herr Klein-Eslarn und Frau Müller-Hauser führen nach der Eheschließung den gemeinsamen Familiennamen Eslarn (§ 93 Abs. 2 2. Satz iVm  § 93 Abs. 1 ABGB). Dieser gemeinsame Familienname ist in Bezug auf § 155 ABGB (Familienname des Kindes) beachtlich. Frau Müller-Hauser kann jedoch ihren Familiennamensteil Hauser dem gemeinsamen Familiennamen Eslarn unter Setzung eines Bindestriches voran- oder nachstellen und somit den Familiennamen Eslarn-Hauser oder Hauser-Eslarn  führen (§ 93 Abs. 3 ABGB).

 

Mögliche Kombinationen:     

Er:       Klein               Sie:     Klein-Müller                  Sie:  Müller   Er:     Klein-Müller

Er:       Klein               Sie:     Müller-Klein                  Sie:  Müller   Er:     Müller-Klein

Er:       Klein               Sie:     Klein-Hauser                Sie:  Müller   Er:     Elsarn-Müller

Er:       Klein               Sie:     Hauser-Klein                Sie:  Müller   Er:     Müller-Eslarn

Er:       Eslarn            Sie:     Eslarn-Müller               Sie:  Hauser  Er:     Klein-Hauser

Er:       Eslarn             Sie:     Müller-Eslarn               Sie:  Hauser  Er:     Hauser-Klein

Er:       Eslarn             Sie:     Eslarn-Hauser             Sie:  Hauser  Er:    Eslarn-Hauser

Er:       Eslarn             Sie:     Hauser-Eslarn             Sie:  Hauser  Er:    Hauser-Eslarn

 

Nicht möglich ist:

 

(1) dass der Mann/die Frau, dessen/deren Namensteil zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt wurde, seinen/ihren zweiten Namensteil bei sich/ihr hinzu stellt:

Der Namensteil des Mannes (Klein) wird zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt (§ 93 Abs. 2 ABGB).

Beispiel:

Sie: Klein; Er: Klein (für Ihn dann NICHT MÖGLICH: Klein-Eslarn oder Eslarn-Klein gemäß § 93 Abs. 3 ABGB).

 

(2) dass der Mann/die Frau, dessen/deren Namensteil zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt wurde, einen Teil des Namens des anderen Ehegatten voran- oder nachstellt (§ 93 Abs. 3 ABGB)

Beispiel:

Sie Klein, Er: Klein; für Ihn dann nicht möglich: Müller-Klein.

1.3.1.1.2.4 Aus den Familiennamen beider Antragsteller gebildeter gemeinsamer Familiendoppelname

Beispiel:

Die Antragsteller erklären, dass sich der gemeinsame Familienname als Doppelname aus den Namensteilen Klein und Hauser zusammensetzen soll.

 

Folge: Herr Klein-Eslarn und Frau Müller-Hauser führen nach der Eheschließung den gemeinsamen Familiennamen Klein-Hauser (§ 93 Abs. 2 3. Satz iVm  § 93 Abs.1 ABGB).

 

Weiters möglich:  Sie und Er: Hauser-Klein, Klein-Müller, Müller-Klein, Eslarn-Müller, Müller-Eslarn, Eslarn-Hauser, Hauser-Eslarn.

Nicht möglich ist die Umreihung eines der beiden bereits bestehenden Doppelnamen der Verlobten bzw. Eheleute.

1.3.1.1.3 Weitere Anlassfälle der Namensbestimmung

Eine (neuerliche) Namensbestimmung am Standesamt bei Vorliegen der folgenden Sachverhalte ist unbefristet möglich:

1.3.1.1.3.1 Altfälle/Übergangsfälle

Bei Eheschließungen und Geburtsbeurkundungen vor dem 1. April 2013 ist die Übergangsbestimmung des § 1503 Abs. 1 Z 5 ABGB anzuwenden. Diese sieht die Möglichkeiten der neuen Namensbestimmungen seit 1. September 2013 für diese „Altfälle“ vor. Die Namensbestimmungen nach dem KindNamRÄG 2013 bewirken eine Gleichstellung zwischen den Namen der Eheschließenden einerseits,  und andererseits bei der Namensbestimmung von ehelich und unehelich geborenen Kindern. Die Regelungsinhalte sind, auch bei Nennung von gleichen Begriffen, bei beiden Rechtslagen (vor und nach dem 1. April 2013) unterschiedlich.

 

Es stehen für alle „Altfälle“ die neuen Möglichkeiten zur Namensbestimmung seit

1. September 2013 offen (eine frühere Bestimmung des Familiennamens schließt eine neuerliche Bestimmung nach den neuen Regeln nicht aus. Im Gegenteil: § 1503 Abs. 1 Z 5 ABGB ermöglicht dies).

 

Unabhängig davon, ob die Ehegatten nach alter Rechtslage einen gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben oder nicht, können sie auch nach ihrer Eheschließung gemäß § 93 Abs. 2 ABGB einen gemeinsamen Familiennamen beim Standesamt bestimmen. Ein Ehegatte kann auch nach der Eheschließung seinen Familiennamen vor der Eheschließung, dem gemeinsamen Familiennamen gemäß § 93 Abs. 3 ABGB voran- oder nachstellen.

 

Ergänzend hiezu ist auszuführen, dass auch in aufrechter Ehe die Wiederannahme des Familiennamens, der vor der Verehelichung geführt worden ist, unter § 1503 Abs. 1 Z 5 ABGB zu subsumieren ist. Aufgrund der historisch bedingten sehr unterschiedlichen Möglichkeiten der Namensbestimmungen von Ehegatten und in Hinblick auf den Regelungsgehalt der ggst. Übergangsbestimmung, ist bei Eheschließungen vor dem 1.4.2013 eine neuerliche diese Namensbestimmung mittels der Anlage 6 (siehe Beilage) möglich.

1.3.1.1.3.2 Namensbestimmung im Zusammenhang mit jeglicher Änderung des Familiennamens eines Ehegatten

 

1. Behördliche Namensänderung:

Der Ehegatte dessen Name nicht geändert wurde, kann den Familiennamen neuerlich bestimmen (§ 93a Abs. 1 ABGB). Führen die Ehegatten vor der behördlichen Namensänderung einen gemeinsamen Familienname, wird dieser nach einer behördlichen Namensänderung durchbrochen. 

 

2. Namensbestimmung in der Ehe aufgrund eines unbefristeten Tatbestandes, zum Beispiel die Anpassung an Herkunft und Tradition (§ 93a Abs.3 ABGB). Mit der Bestimmung nach § 93a Abs. 3 ABGB fällt ein gemeinsamer Familienname weg.

1.3.1.1.3.3 Wiederannahme eines Familiennamens nach Auflösung der Ehe (Scheidung)

Gemäß § 93a Abs. 2 ABGB besteht für Ehegatten die Möglichkeit nach Auflösung der Ehe jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder anzunehmen. Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn keine Nachkommen aus einer Vorehe hervorgekommen sind. Da in den Übergangsbestimmungen (§ 1503 ABGB) hiefür keine Regelung vorgenommen wurde, ist die Bestimmung des § 93a Abs. 2 ABGB seit 1. April 2013 anzuwenden. Bis 31.10.2014 ist daher für die Entgegennahme § 54 PStG 1983, ab dem 1.11.2014 § 68 zu beachten.

 

1.3.1.2 Geburt

Folgend werden die Varianten zur Namensbestimmung bei der Beurkundung der Geburt eines Kindes ab dem 1. April 2013, und der „Altfälle“ ab 1. September 2013, angeführt. Für die Namensbestimmung des Kindes ist die mit der Pflege und Erziehung (als Teil der Obsorge) betraute Person zuständig. Von der Betrauung mit der Pflege und Erziehung ist die Überlassung der Ausübung der Pflege und Erziehung zu unterscheiden, zum Beispiel wenn der Jugendwohlfahrtsträger, der per Gesetz oder durch das Gericht mit der Obsorge betraut ist, die Betreuung des Kindes Pflegeeltern überträgt. Sind mehrere Personen mit der Pflege und Erziehung betraut, dann ist das Einvernehmen zwischen diesen Personen herzustellen.

 

Die Personen, die mit der Pflege und Erziehung betraut sind, werden im Regelfall die verheirateten Eltern oder jedenfalls die Mutter sein. Erzielen die Eltern, oder die mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen, keine Einigung oder widersprechen sich ihre Erklärungen über den Familiennamen des Kindes, dann kann gemäß § 181 Abs. 1 ABGB das Pflegschaftsgericht angerufen werden. Solange keine gültige Be-stimmung erfolgt, erhält das Kind den Familiennamen der Mutter (§ 155 Abs. 3 ABGB).

 

Die Erklärung zum Familiennamen des Kindes kann von einer Person, die mit der Pflege und Erziehung betraut ist, auch für die andere/n mit der Pflege und Erziehung betrauten Person abgegeben werden, wenn die Gründe dafür dem Standesbeamten ausreichend dargelegt werden (§ 156 Abs. 1 ABGB). Aufgrund der neuen Rechtslage können die mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen für jedes Kind, im Rahmen der gesetzlichen Variantenvorgaben, eigene Familiennamen bestimmen, so die Eltern (kein Unterschied zwischen ehelich und unehelich) keinen gemeinsamen Familiennamen haben (siehe § 155 Abs. 1 iVm. Abs. 2 ABGB).

 

Wurde der Familienname des Kindes bereits bestimmt, kann eine weitere Namensänderung im Rahmen der verwaltungsbehördlichen Namensänderung nach dem NÄG bei den zuständigen Verwaltungsbehörden beantragt werden.

 

Darüber hinaus kann bei einer Änderung des/der Familiennamen der Eltern eine neuerliche Namensbestimmung für das Kind durchgeführt werden; dies ist insbesondere bei der Eheschließung der Eltern nach der Geburt möglich, da der gemeinsame Familienname der Eltern nicht automatisch zum neuen Familiennamen des Kindes wird. Das Gleiche gilt bei Änderungen in der Person eines Elternteiles, etwa bei einer Annahme an Kindestatt, oder bei einer Begründung oder Änderung der Abstammung des Kindes (§ 157 Abs. 2 ABGB).

1.3.1.2.1 Geburt des Kindes von Eltern mit gemeinsamen Familiennamen

1. Die Eltern führen den gemeinsamen Familiennamen Müller.

Folge: Das Kind erhält ex lege gemäß § 155 Abs. 1 1. Satz ABGB den gemeinsamen Familiennamen der Eltern: Müller.

Anmerkung: Hätten die Eltern beispielsweise einen gemeinsamen Familiendoppelnamen (z.B. Klein-Hauser), würde dieser ex lege zum Familiennamen des Kindes werden.

 

2. Bestimmung des nach § 93 Abs. 3 ABGB gebildeten Doppelnamens zum Familiennamen des Kindes

 

Er: Müller, Sie: Klein. Der gemeinsame Familienname wird Klein. Herr Müller gibt beim Standesamt eine namensrechtliche Erklärung zur Führung eines Doppelnamens gemäß § 93 Abs. 3 ABGB ab und führt dadurch zum Zeitpunkt der Geburt den Namen Klein-Müller.

 

Aufgrund der nachträglichen Namensbestimmung des Herrn Müller könnten die Eltern gemäß § 155 Abs. 1 2. Satz ABGB auch den Doppelnamen (§ 93 Abs. 3 ABGB) des Herrn Klein-Müller zum Familiennamen des Kindes bestimmen.

 

Anlassfall bezogen wurde zu der Anwendung des § 155 Abs. 1 iVm. § 93 Abs. 3 ABGB festgestellt, dass bei Vorliegen eines dreiteiligen Namens der Mutter (A-B-C) aus einem Altfall, dieser auch zum Kindesnamen bestimmt werden kann. Im Sinne der Gleichbehandlung der Kinder bei der Namensbestimmung nach der Geburt, oder auch im Rahmen der Übergangsbestimmung des § 1503 Abs. 1 Z 5 ABGB, ist dies ohne Unterscheidung zwischen Ehelichkeit und Unehelichkeit zu ermöglichen. Eine Namensbestimmung eines Ehegatten während der aufrechten Ehe auf den dreiteiligen Namen des anderen Ehegatten ist jedoch nicht zulässig, soweit der Mehrfachname auch den Namen des anderen Ehegatten beinhaltet. Allgemein kann der Name nach § 1503 Abs. 1 Z 5 ABGB (Übergangsbestimmung) nicht unter Verwendung eines vom anderen Ehegatten aufgrund der Eheschließung abgeleiteten Namens(-teils) neu bestimmt werden.

 

1.3.1.2.2 Geburt des Kindes nach Eheschließung ohne gemeinsamen Familiennamen der Eltern

Nach § 155 ABGB kann für jedes Kind eine eigene Namensbestimmung vorgenommen werden, so die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen haben. 

 

Zum Familiennamen des Kindes kann bestimmt werden:

 

- der Familienname eines Elternteils gemäß § 155 Abs. 2 1. Satz ABGB. Führt ein Elternteil bereits einen aus mehreren Teilen bestehenden Namen können gemäß

§ 155 Abs. 2 2. Satz ABGB auch nur Teile davon als Familienname für das Kind herangezogen werden, oder

 

- ein aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeter Doppelname (z.B. Klein-Müller) gemäß § 155 Abs. 2 3. Satz ABGB aus maximal zwei Teilen.

 

Anmerkung: Kommt zwischen den Eltern keine Einigung bei der Bestimmung des Familiennamens des Kindes zustande oder wird keine Erklärung abgegeben, dann erhält das Kind den Familiennamen der Mutter (§ 155 Abs. 3 ABGB). Im Falle einer fehlenden Einigung ist weiters das Pflegschaftsgericht zu verständigen (§ 181 ABGB).

1.3.1.2.3 Unverheiratete Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes

Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes unverheiratet, kommt mangels einer bestehenden Obsorgevereinbarung (Pflege und Erziehung für beide Elternteile) eine gemeinsame Namensbestimmung nicht in Betracht. Die gemäß § 156 Abs. 1 ABGB mit der Pflege und Erziehung betraute Person ist zu diesem Zeitpunkt allein die Mutter.

 

Die Mutter kann daher ihren Namen, den Namen des Vaters, oder eine zulässige Kombination aus beider Namen erklären (wie beim ehelichen Kind). Wird keine namensrechtliche Erklärung abgegeben, so erhält das Kind über den Auffangtatbestand in § 155 Abs. 3 ABGB den Familiennamen der Mutter.

1.3.1.2.4 Unverheiratete Eltern mit gemeinsamer Obsorge (Pflege und Erziehung)

Vereinbaren die Eltern nach der Geburt des Kindes aufgrund eines bestehenden Vaterschaftsanerkenntnisses die gemeinsame Obsorge (die auch die gemeinsame Pflege und Erziehung beinhaltet), oder die gemeinsame Obsorge liegt bereits vor, besteht die Möglichkeit der gemeinsamen Bestimmung des Familiennamens des Kindes (wie bei einem ehelichen Kind).

1.3.1.2.5 Weitere Anlassfälle der Namensbestimmung gemäß § 157 Abs. 2 ABGB bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr

1.3.1.2.5.1 Änderung des gemeinsamen Familiennamens der Eltern oder eines Elternteils

1. Aufgrund einer verwaltungsbehördlichen Namensänderung

2. Bei Namensbestimmung der Eltern in der Ehe aufgrund eines unbefristeten Tatbestandes

1.3.1.2.5.2 Heirat der Eltern nach der Geburt des Kindes

Zu beachten ist, dass durch die Heirat der Eltern keine „automatische“ Änderung des Familiennamens des Kindes (z.B. aRl. Legitimation) erfolgt.

 

Hier ist zu unterscheiden, ob die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen oder nicht. Bestimmen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, dann kann das Kind gemäß § 155 Abs. 1 1. Satz ABGB den gemeinsamen Familiennamen der Eltern erhalten, oder aber den Doppelnamen eines Elternteils

(§ 93 Abs. 3 ABGB) gemäß § 155 Abs. 1 2. Satz ABGB.

 

Führen die Eltern nach der Eheschließung keinen gemeinsamen Familiennamen, sondern behalten sie ihre bisherigen Familiennamen, dann stehen den Eltern bei der Bestimmung des Familiennamens des Kindes die Varianten des § 155 Abs. 2 ABGB zur Auswahl.

1.3.1.2.5.3 Änderung/en in der Person eines Elternteils

Fälle hierzu wären zum Beispiel die Annahme an Kindesstatt (Adoption), oder eine Begründung (Vaterschaftsanerkenntnis/Vaterschaftsfeststellung), oder Änderung der Abstammung des Kindes (Feststellung der Nichtabstammung). Hier ist eine Änderung des Familiennamens des Kindes entsprechend durch die mit der Pflege und Erziehung betraute/n Person/en oder durch den mündigen Minderjährigen möglich.

1.3.1.2.6 Familiennamensbestimmung durch mündige Minderjährige

Gemäß § 156 Abs. 2 ABGB bestimmen einsichts- und urteilsfähige Personen ihren Familiennamen im Anlassfall selbst und haben die gleichen Möglichkeiten wie die Eltern. Die Einsichts- und Urteilsfähigkeit einer Person wird vom Gesetz bei mündigen Minderjährigen vermutet. Mündig minderjährig ist eine Person ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Die tatsächliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist jedoch vom Standesbeamten im Einzelfall zu prüfen.

 

Anmerkung: Als Kind bei den namensrechtlichen Bestimmungen werden im ABGB nicht nur Personen bis zum Erreichen des 18. Lebensjahr verstanden.

1.3.1.2.7 „Altfälle“

Seit 1. September 2013 sind die Namensbestimmungen des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, im Sinne des § 1503 Abs. 1 Z 5 ABGB anzuwenden. Aufgrund zahlreicher Anfragen wurde akkordiert mit dem Bundesministerium für Justiz:

 

In dem Rundschreiben vom 18.03.2013, Zl. BMI.VA1300/73-III/2/2013, ist unter dem Punkt II/C/1 Folgendes festgehalten:

 

Bei Eheschließungen und Geburtsbeurkundungen vor dem 1. April 2013 ist die Übergangsbestimmung § 1503 Abs. 1 Z 5 ABGB anzuwenden. Diese sieht die Möglichkeiten der neuen Namensbestimmungen ab dem 1. September 2013 für diese „Altfälle“ vor. Die Namensbestimmungen nach dem KindNamRÄG 2013 bewirken eine Gleichstellung zwischen den Namen der Eheschließenden und bei der Namensbestimmung von ehelich und unehelich geborenen Kindern. Die Regelungs-inhalte sind, auch bei Nennung von gleichen Begriffen, beider Rechtslagen (vor und nach dem 1. April 2013) unterschiedlich.“

 

Es stehen für alle „Altfälle“ die neuen Möglichkeiten zur Namensbestimmung ab 1. September 2013 offen (eine frühere Bestimmung des Familiennamens schließt eine

neuerliche Bestimmung nach den neuen Regeln nicht aus. Im Gegenteil: § 1503 Abs. 1 Z 5 ABGB ermöglicht dies).

 

Unabhängig davon, ob die Ehegatten nach bisheriger (alter) Rechtslage einen gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben oder nicht, können sie auch nach ihrer Eheschließung gemäß § 93 Abs. 2 ABGB einen gemeinsamen Familiennamen beim Standesamt bestimmen. Ein Ehegatte kann auch nach der Eheschließung seinen Familiennamen vor der Eheschließung, dem gemeinsamen Familiennamen gemäß § 93 Abs. 3 ABGB voran- oder nachstellen.

 

Ergänzend hiezu ist auszuführen, dass auch die Möglichkeit der Annahme des Namens, der vor der Verehelichung geführt worden ist, unter § 1503 Abs. 1 Z 5 ABGB zu subsumieren ist. Aufgrund der historisch bedingten sehr unterschiedlichen Möglichkeiten der Namensbestimmungen von Ehegatten, und in Hinblick auf den Regelungszweck der gegenständlichen Übergangsbestimmung, ist bei Ehe-schließungen vor dem 1.4.2013 diese Namensbestimmung mittels der Anlagen (6 und 7 des ursprünglichen Rundschreibens) möglich.

 

1.3.1.3 Fälle mit Auslandsberührung

 

Die neuen Bestimmungen des ABGB haben zu einer weitgehenden Liberalisierung der Namensführung geführt. Es ergeben sich daher auch bei Sachverhalten mit Auslandsberührung neue Möglichkeiten in der Namenswahl. Zu beachten ist grundsätzlich, dass für den Namenserwerb das Personalstatut maßgeblich ist (§§ 9 und 13 IPRG unter Beachtung von Rück- und Weiterverweisungen gemäß

§ 5 IPRG).

 

Folgende rechtliche Neuerungen bzw. Besonderheiten sind zu beachten:

1.3.1.3.1 Hinkende Namensführungen

Mitunter werden Familiennamen in anderen Ländern der Europäischen Union in Personenstandsdokumenten aufgenommen, die mit dem österreichischen Sachrecht nicht in Einklang stehen. Derartige unterschiedliche Namensführungen („hinkende Namensführungen“) können im internationalen Verkehr zu schwerwiegenden Nachteilen beruflicher wie auch privater Art führen. Dadurch können sowohl Zweifel an der Identität der Person, als auch an der Echtheit der Dokumente, entstehen.

 

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH 14.10.2008, Grunkin-Paul, Rs C-353/06) sind Namensführungen – auch ohne einen Zwischenschritt wie eine verwaltungsbehördliche Namensänderung – innerstaatlich „anzuerkennen“ und zu übernehmen. Den Personenstandsbehörden wurde diesbezüglich bereits von Seiten des BM.I – in Abstimmung mit dem BMJ –  am 19. August 2011 die Verwaltungsinformation BMI-VA1300/0213-III/2/2011 zur Kenntnis gebracht. Demnach sind Namenseintragungen in Geburtsurkunden von EU-Staaten zu übernehmen (so ein Anwendungsvorrang besteht), auch wenn nach dem Recht, das nach § 13 IPRG maßgebend ist, der Name anders lautet (z.B. wenn dort als Familienname sowohl der Familienname des Vater, als auch der Mutter eingetragen sind).

 

Selbst Konstellationen, die das eigene Namensrecht für Staatsbürger nicht vorsieht (z.B. Dreifachnamen), können so für den österreichischen Rechtsbereich bindend werden.

 

Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der namensrechtliche Vorgang nicht bereits zuvor im Inland anders beurkundet wurde, sich der Betroffene darauf beruft und er unmittelbar vor oder nach der Auslandsbeurkundung einen Anknüpfungspunkt seiner Lebensbeziehungen im anderen Mitgliedsstaat unterhielt (z.B. gewöhnlichen Aufenthalt), und der beurkundete Name keinen (ehemaligen) ausländischen Adelstitel und/oder Adelsprädikate enthält (siehe Adelsaufhebungsgesetz).

 

Wird etwa für eine Person in verschiedenen Staaten ein Geburtenbuch angelegt, so kann sich die Person auf den Namen berufen, der im erstangelegten Geburtenbuch registriert ist. Es ist davon auszugehen, dass dieselben Grundsätze auch auf solche Erstregistrierungen anderer Personenstandsfälle mit namensrechtlicher Wirkung, wie Legitimation, Adoption oder Eheschließung anzuwenden sind. Jedenfalls eine ausreichende Beziehung zu dem Erstregistrierungsstaat stellen die Staatsangehörigkeit und der gewöhnliche Aufenthalt (jeweils im Zeitpunkt der Registrierung und des Namenserwerbs) her, wobei es sich nicht um die stärkste Beziehung oder engste Beziehung im Sinn des § 1 IPRG handeln muss; eine Beziehung, die bloß zufällig oder sonst sachfern ist, wird aber nicht reichen (etwa die Geburt des Kindes auf der Durchreise, der gewöhnliche Aufenthalt entfernter Verwandter, oder eine Heirat am Urlaubsort).

 

Besitzt jemand neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit und will einen Familiennamen erhalten, den er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt und beabsichtigt mit der behördlichen Namensänderung nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen, so kann er dies im Wege einer behördlichen Namensänderung nach

§ 2 Abs. 1 Z 9a NÄG 1988 idF BGBl I Nr. 15/2013 beantragen.

 

In der Rechtssache C-148/02 (Garcia Avello) hat der EuGH erkannt, dass die Behörden des Mitgliedstaates, in dem die minderjährigen Kinder ihren Aufenthalt haben, eine Änderung des Namens nicht verwehren dürfen, wenn der Namensänderungsantrag darauf gerichtet ist, dass diese Kinder den Namen führen können, den sie „nach dem Recht und der Tradition des zweiten Mitgliedstaates hätten“ (gemeint des Mitgliedstaates, dem sie ebenfalls angehören).

1.3.1.3.2 Adelsnamen

Es ist davon auszugehen, dass die in jahrzehntelanger Verwaltungspraxis übliche Vorgangsweise, Adelsnamen, die nach Weimarer Reichsverfassung zum bürgerlichen Familiennamen wurden (deut. StA.), für österreichische Staatsbürger zuzulassen, nach neuester Judikatur nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Nach dem in Verfassungsrang stehenden Adelsaufhebungsgesetz sind österreichische Staatsbürger nicht berechtigt, Adelstitel ausländischen Ursprungs zu führen (VfGH 27.11.2003, Zl. B 557/03-12). In einem weiteren Erkenntnis (VfGH 26.06.2014, B 212/2014-17, B 213-215/2014-14) wurde diese Auffassung bestätigt. Das im Verfassungsrang stehende AdelsaufhebungsG führt den Gleichheitsgrundsatz des Art 7 Abs. 1 B-VG näher aus. § 1 der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vollzugsanweisung präzisiert diese Bestimmung dahingehend, dass die Aufhebung des Adels alle österreichischen Staatsbürger „und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt“, trifft. Der Zusatz „von“ stellt ein gemäß § 2 Z1 der Vollzugsanweisung aufgehobenes Adelszeichen dar. Das AdelsaufhebungsG schließt demnach für österreichische Staatsbürger sowohl den Erwerb von Namensbestandteilen oder –zusätzen, die im Sinne des AdelsaufhebungsG und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung Adelsbezeichnungen darstellen aus, als auch, dass eine Person, für die eine solche Adelsbezeichnung nach anderem als österreichischem Recht Bestandteil ihres Namens ist, diese nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft weiterführt (so VfSlg. 17.060/2003).

 

Ferner hat der EuGH in der Rechtssache Sayn-Wittgenstein C-208/09 ausgeführt, dass es nicht unverhältnismäßig erscheint, wenn ein Mitgliedstaat das Ziel der Wahrung des Gleichheitssatzes dadurch erreichen will, dass er seinen Angehörigen den Erwerb, den Besitz oder den Gebrauch von Adelstiteln oder von Bezeichnungen verbietet, die glauben machen könnten, dass derjenige, der den Namen führt, einen solchen Rang innehat. Eine solche Ablehnung ist nicht als eine Maßnahme anzusehen, die das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt ungerechtfertigt beeinträchtigt. Das AdelsaufhebungsG bewirkt keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8 EMRK, die Achtung des Privat und Familienlebens, weil es zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer demokratischen Gesellschaft verhältnismäßig ist, Vorrechte der Geburt oder des Standes zum Ausdruck bringende Namensbestandteile bwz. deren Weitergabe als Ausdruck des Grundsatzes, das allen Staatsbürgern gleiche Rechte zukommen, zu unterbinden (zu dem den Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des EGMR im Bereich des Namensrechts zukommenden weiten Gestaltungsspielraum EGMR 11.9.2007 Fall Bulgakov, Appl.59894/00 [Z 43] mwH; zu vergleichbaren Verhältnismäßigkeitserwägungen EuGH 22.12.2010, Rs. C-208/09, Sayn-Wittgenstein, Slg. 2010, I-13693).

 

Es ist daher davon auszugehen, dass das Adelsaufhebungsgesetz auch bei der Weitergabe eines Namens im Wege der Abstammung und im Zuge einer Eheschließung Vorrang genießt.

 

Wird im Anlassfall ein Adelstitel evident, ist ein Berichtigungsverfahren durch die befasste Behörde einzuleiten. Ist im Inland keine „berichtigbare“ Eintragung vorhanden, haben die befassten Behörden bei ihren gesetzlich zugewiesenen Aufgaben (z.B. Ausstellung von Urkunden oder Registerauszügen ua.) jedenfalls das Adelsaufhebungsgesetz zu beachten.  Bei neuen Beurkundungen (z.B. Neugeborenes von Elternteilen mit sog. ‚Adelsprädikaten‘) sind auch bei den österreichischen Eltern keine Adelstitel mehr einzutragen, selbst wenn deren Personenstandsbücher noch nicht berichtigt wurden. Die Berichtigungsverfahren sind zeitgleich einzuleiten (Verständigung der betreffenden Buchbehörden.)

Auch dürfen eingebürgerte Staatsbürger keine Adelsprädikate tragen, auch dann nicht, wenn sie diese bei ihrer Einbürgerung vor Jahr/zehnt/en noch als „Teil des Familiennamens“ behalten durften.

 

Die wesentlichen Judikate der ständigen Rechtsprechung sind:

Erkenntnis des VfGH vom 27.11.2003, Zl. B 557/03; Erkenntnis des VfGH vom 26.06.2014, Zln. B 212/2014-17, B 213-215/2014-14); Rechtsprechung des EuGH vom 22.12.2010, Zl. C-208/09.

 

Durch das Adelsaufhebungsgesetz wurden der Adel und die damit verbundenen Ehrenvorzüge, Titel und Würden österreichischer Staatsbürger aufgehoben. Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden wird durch das Adelsaufhebungsgesetz für österreichische Staatsbürger untersagt. Ein Statutenwechsel nach IPRG ist dem im Verfassungsrang stehenden Adelsaufhebungsgesetz unterzuordnen. Weiters spricht das VfGH Erkenntnis vom 26.06.2014, Zln. B 212/2014-17, B 213-215/2014-14, ausdrücklich aus, dass die ältere widersprechende Rechtsprechung des VwGH (VwSlg. 3476 A/1954, VwGH 11.2.1957, 2261/56; 18.11.1957, 1645/57; 12.1.1959, 960/58; JBl 1959, 642) und OGH (SZ 147/1952) durch die jüngere Rechtsprechung „overruled“ wird.

 

Daraus folgt  für die Eintragung in das ZPR:

 

Bisherige Schreibweise:                                     Korrekte Schreibweise:

Georg von Perntner                                                            Georg Perntner

Georg Perntner von Pernheim                                           Georg Perntner, oder

Georg Perntner-Pernheim

Georg Perntner Edler von Pernheim                                Georg Perntner, oder

Georg Perntner-Pernheim

Georg Ritter von Perntner                                                  Georg Perntner

Georg Ritter Perntner von Pernheim                                Georg Perntner, oder

Georg Perntner-Pernheim

Georg Freiherr von Perntner                                             Georg Perntner

Georg Freiherr von Perntner von Pernheim                     Georg Perntner, oder

Georg Perntner-Pernheim

 

Georg Graf (oder Landgraf, Markgraf, Altgraf,

Burggraf, Erbgraf) Perntner                                               Georg Perntner

Georg Graf (oder Landgraf, Markgraf, Altgraf,

Burggraf, Erbgraf) Perntner von Pernheim                      Georg Perntner, oder

Georg Perntner-Pernheim

Georg Fürst von Perntner                                                   Georg Perntner

Georg Fürst Perntner von Pernheim                                 Georg Perntner, oder

Georg Perntner-Pernheim

Georg Herzog von Perntner                                               Georg Perntner

Georg Herzog vom Perntner von Pernheim                     Georg Perntner, oder

Georg Perntner-Pernheim

Georg Conte (oder Marchese) von Perntner

oder Perntner von Pernheim                                              Georg Perntner, oder

Georg Perntner-Pernheim

Georg Perntner, Conte (oder Conte Palatino,

Marchio Romanus, Comes Romanus,

Baro Romanus)                                                                   Georg Perntner

 

Es folgt daher aus diesem rechtlichen Rahmen, dass bei adeligen Namen auch die Wörter „von“ und „zu“ oder „auf“ zur Adelsbezeichnung gehören und bei Eintragungen entweder zu berichtigen sind oder unbeachtlich bleiben müssen.

.

Das Adelsaufhebungsgesetz ist auch auf Personen anzuwenden, die die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach dem 10.4.1919 erworben haben. Nach Auffassung des Bundesministeriums für Inneres ist der Statutenwechsel des IPRG dem Adelsaufhebungsgesetz als Verfassungsgesetz unterzuordnen. Die Judikatur zu diesen Fallkonstellationen hat durch das Urteil des EuGH (Sayn-Wittgenstein) einen klaren Weg vorgegeben.

 

Adelstitel und –prädikate ausländischer Staatsangehöriger sind – so sie als deren Recht als Teil des Familiennamens gelten – in das ZPR im Feld „Familiennamen/Nachnamen“ einzutragen.

1.3.1.3.3 Buchstaben- und zeichengetreue Übernahme

Hierbei sind Namen aus der für die Eintragung maßgeblichen Urkunde und sonstigen Dokumenten buchstaben- und zeichengetreu zu übernehmen. Sind in der Urkunde andere als lateinische Schriftzeichen verwendet worden, müssen die Regeln für die Transliteration beachtet werden (§ 38 Abs. 1). Sind Namen aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften nicht in Familien- und Vornamen trennbar, sind Namen sowohl als Familien- als auch als Vornamen einzutragen. Darüber hinaus müssen insbesondere vorhandene Namenszusätze (Vaters- oder Mittelnamen) als sonstige Namen eingetragen werden (§ 38 Abs. 2).

1.3.1.3.4 Doppel- und Mehrfachnamen

Bei kombinierten Doppelnamen und Mehrfachnamen gilt nur mehr die Besonderheit, dass selbst bei Doppelnamen binationalen Ehe, wie etwa z.B. zwischen einem Spanier, der zwei ohne Bindestrich verbundene Namensteile als Familienname führt (z.B. Sanchez Vicario) und einer Österreicherin (Müller) letztere  einseitig den Doppelnamen nur mehr mit Bindestrich führen darf (z.B. Sanchez-Müller, Müller-Sanchez).

1.3.1.3.5 Gemeinsamer Familienname

Binationale Paare, von denen das Personalstatut eines Teiles das österr. Recht  ist, können nach § 93 Abs. 1 1. Satz ABGB den Familiennamen des ausländischen Ehegatten (im Ganzen) zum gemeinsamen Familienname bestimmen. Wird ein  Familienname, der aus mehreren Teilen besteht, gekürzt (statt 5 Teile nunmehr 3) oder im Ganzen übernommen, so besteht die Bindestrichpflicht nicht, und auch eine Umreihung der Namensteile ist möglich. Diese gemeinsamen Familiennamen gelten auch bei der Bestimmung des Kindesnamens. Bei neuen Kombinationen besteht die Bindestrichpflicht  (§ 93 Abs. 4 ABGB).

 

Die Ehegatten können nach § 93 Abs. 2 ABGB aber auch einen Namensteil des ausländischen Ehegatten (z.B. Sanchez oder Vicario) als gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Diese Bestimmung würde allerdings nur für den Namen des österr. Ehegatten gelten, sodass der gewählte Namensteil „Sanchez“ aus österr. Sicht  zwar der gemeinsame Familienname wäre, die Ehegatten de facto aber unterschiedliche Namen führten (Mann: Sanchez Vicario; Frau: Sanchez). In weiterer Folge könnte der Ehegatte, dessen Namen nicht zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt wurde (im Beispiel die Frau) nach Abs. 3 bestimmen, einen aus dem gemeinsamen Familiennamen und seinem bisherigen Familiennamen gebildeten Doppelnamen zu führen – wodurch es sogar zu unterschiedlichen Doppelnamen der Ehegatten kommen könnte (Mann: Sanchez Vicario; Frau: Sanchez-Mayer). Im Ergebnis ist zwar ein gemeinsamer, aber kein gleichlautender Familienname entstanden (siehe auch § 155 ABGB).

1.3.1.3.6 Namenserklärung im Ausland

Eine Namenserklärung kann auch im Ausland abgegeben werden. Wenn sie den Namen einer Person mit österr. Personalstatut bestimmen soll, muss sie die österr. Formvorschriften erfüllen; es genügt aber, wenn die Ortsform eingehalten wird (§ 8 IPRG). Eine Person mit österr. Personalstatut, die im Ausland eine Namenserklärung abgibt, hat die Personenstandsbehörde über die Änderung ihrer allgemeinen Personenstandsdaten zu informieren. Unterlässt sie dies, so macht sie sich gemäß

§ 71 Abs. 1 Z 1 strafbar (siehe auch § 35 Abs. 3).

1.3.1.3.7 Namensanpassung nach Geschlecht und Herkunft

Die §§ 93a Abs. 3 und 157 Abs. 3 ABGB eröffnen die Möglichkeit, einen Familiennamen  dem Geschlecht der Person entsprechend abzuwandeln, soweit dies der Herkunft der Person oder der Tradition der Sprache entspricht, aus der der Name stammt. Geschlechtsspezifische Namensendungen sind in den slawischen Sprachen häufig (z.B. –ova/ov, -owa/ow, -ska/sky etc.), die auf einem älteren Rufnamensystem basieren.

 

Sobald der Name der Frau oder des Mannes eine geschlechtsspezifische Abwandlung erfährt, liegt kein gemeinsamer Familienname mehr vor. Die Kinder erhalten somit nach § 155 Abs. 2 oder 3 ABGB den Familiennamen der Mutter, bei Bestimmung den des Vaters oder einen zulässigen Doppelnamen. In Folge können sie jeweils eine ihrem Geschlecht entsprechende Anpassung des Namens in die eine oder andere Richtung vornehmen (§ 93a Abs. 3 ABGB).

 

 

1.3.2 Obsorge

1.3.2.1 Grundsätzliches

Seit 1. Februar 2013 können Eltern von unehelichen Kindern (mit Wohnsitz im Bundesgebiet) eine gemeinsame Obsorgeerklärung im Sinne des § 177 Abs. 2 ABGB vor dem Standesbeamten abgeben. Um diesem gesetzlichen Auftrag zu entsprechen, wurden auch im PStG 2013 für diese neue Tätigkeit der Standesbeamten die notwendigen gesetzlichen Rahmenbedingungen vorgesehen (§§ 7 Abs. 2 und 67 Abs. 5). Die Änderungen im Justizpaket zur Obsorge und die Bestimmungen im PStG 2013 sind somit als Gesamtpaket für die Vollziehung bestimmend, wobei die Standesämter und die Gerichte in diesem Bereich (Obsorge) nunmehr enger zusammen arbeiten. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, dass jede Behörde und jedes Gericht auf Grundlage der neuen inhaltlichen Bestimmungen und Verfahrensnormen ihren gesetzlichen Auftrag wahrnimmt.

 

Nach der Intention des Gesetzgebers (Erläuterungen der Regierungsvorlage) soll für nicht verheiratete Eltern ein erleichterter Zugang zur gemeinsamen Obsorge ermöglicht werden, ohne dass ein Rechtsschutzdefizit entsteht. Dieser Rechtsschutz soll durch die nachfolgende Mitteilung über die gemeinsame Obsorgeerklärung der Eltern an das zuständige Pflegschaftsgericht erhalten bleiben. Auch sollen strittige Obsorgeregelungen weiterhin von den Gerichten, und jedenfalls nicht am Standesamt, geregelt werden.  

 

Die angeführten Gesetzesbestimmungen bilden die wesentliche rechtliche Grundlage für das Tätigwerden der Standesbeamten ab:

1.3.2.2 Personenstandsgesetz 2013

§ 7 Abs. 2: Gerichte haben Obsorgebeschlüsse nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronischer Form an die Personenstandsbehörde am Ort der Eintragung der Geburt zu übermitteln.

 

Diese Bestimmung regelt die Übermittlung der Obsorgebeschlüsse der Gerichte. Eine bereits bestehende Obsorgeregelung durch ein Gericht ist ein Hinderungsgrund für eine Obsorgevereinbarung vor dem Standesbeamten gemäß § 177 Abs. 2 zweiter Satz ABGB.

 

§ 67 Abs. 5: Die Personenstandsbehörde, die die Eintragung der Geburt vorgenommen hat, hat Obsorgeerklärungen (§ 177 Abs. 2 ABGB) zu beurkunden. Diese sind dem Gericht am Wohnort des Kindes mitzuteilen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich die Zuständigkeit der Personenstandsbehörde für die Beurkundung der Obsorgeerklärung nach § 177 Abs. 2 ABGB.

 

§ 72 Abs. 1 letzter Satz: Für die Anwendung des § 177 Abs. 2 ABGB gelten die §§ 7 Abs. 2 und 67 Abs. 5 seit 1. Februar 2013. Mit dieser Bestimmung wird festgelegt, dass die Obsorgeerklärung gemäß § 177 Abs.2 ABGB auf Antrag der Eltern seit 1. Februar 2013 von der gemäß § 67 Abs. 5 zuständigen Personenstandsbehörde zu beurkunden ist. Weiters wird mit § 7 Abs. 2 die Übermittlungspflicht der Gerichte an die Personenstandsbehörde für die vor Gericht beurkundeten Obsorgeerklärungen festgehalten.

1.3.2.3 ABGB

Obsorgebestimmungen (§ 158 ff ABGB)

 

Die gemeinsame Obsorgevereinbarung bei unehelichen Kindern beim Gericht ist bereits seit 2001 durch das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 (BGBl. I Nr. 135/2000) in Rechtsbestand. Diese Möglichkeit der gemeinsamen Obsorge bei Gericht besteht weiter (§ 177 Abs. 3 ABGB). Die Obsorge des Kindes umfasst im wesentlichen Aufenthalt, Pflege und Erziehung (diese beiden Begriffe sind de facto nicht trennbar), Vermögensverwaltung und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten gegenüber anderen Personen zu vertreten (§ 158 Abs. 1 ABGB). Die Obsorge ist in den §§ 158 ff ABGB geregelt. § 177 ABGB regelt die gesetzliche Betrauung mit der Obsorge sowie die Möglichkeiten der Eltern, eine Obsorge beider Eltern zu vereinbaren. Wollen die Eltern die gemeinsame Obsorge vereinbaren, soll aber ein Elternteil nur beschränkt mit der Obsorge betraut sein (etwa beschränkt auf die Vermögensverwaltung), muss die Vereinbarung vor Gericht geschlossen werden. Vor dem Standesamt kann keine Beschränkung der Obsorge eines Elternteils bestimmt werden.

1.3.2.4 Vorgehen am Standesamt

Mit 1. Februar 2013 wurde aufgrund der oben genannten Bestimmungen nicht verehelichten Eltern, die eine gemeinsame Obsorge für ihr Kind bestimmen wollen, die Möglichkeit der Beurkundung durch die Standesbeamten ermöglicht. Diese Möglichkeit der gemeinsamen Obsorgeerklärung am (Geburts-) Standesamt erspart den Eltern, den bisher notwendigen Gang zu Gericht. Somit besteht die Möglichkeit beim Standesamt unmittelbar bei der Eintragung der Geburt die Namensbestimmung, die Vaterschaftsanerkennung und die gemeinsame Obsorge (in dieser Reihenfolge) mit einem Amtsweg durchzuführen („One-Stop-Shop“) und alle notwendigen Urkunden und Bestätigungen für das Kind zu bekommen.

 

Diese Möglichkeit ist jedoch nicht nur auf Geburten seit dem 1. Februar 2013 beschränkt. Als mögliche „Altfälle“ kommen auch jene Fälle in Betracht, in denen das Kind vor dem 1. Februar 2013 geboren wurde und bis dato keine (gerichtliche) Obsorgeregelung (im In- oder Ausland) vorliegt.

1.3.2.5 Zum Ablauf

 

Rechtsbelehrung

 

Der Standesbeamte hat eine Belehrung über die Rechtsfolgen mit Hilfe eines Informationsblattes durchzuführen. Das Informationsblatt ist jedem Elternteil formlos auszufolgen und verbleibt auch bei diesen. In Folge ist den Eltern, die gleichzeitig persönlich anwesend sein müssen (sie können sich also nicht vertreten lassen), die notwendige Zeit zum klaren Verständnis der Rechtsbelehrung zu geben. Durch die beiden Unterschriften der Eltern auf der Niederschrift wird die Belehrung über die rechtlichen Rahmenbedingungen bestätigt.

 

Erklärung der gemeinsamen Obsorge

Ist die Rechtsbelehrung abgeschlossen, legt der Standesbeamte den Eltern die Niederschrift (im Sinne des § 14 AVG) zur gemeinsamen Obsorgeerklärung vor.

 

Die Aufnahme der Niederschriften ist nicht möglich, wenn dem Standesamt bereits eine  gerichtliche Obsorgeregelung des Gerichts (z.B. im Sinne des § 7 Abs. 2) für das Kind bekannt ist oder aufgrund bestimmter Tatsachen zu vermuten ist, dass eine solche vorliegen könnte.

 

In der Niederschrift wird von den Eltern erklärt:

·        die Kenntnis der Rechtsbelehrung

·        die Möglichkeit des Widerrufes binnen acht Wochen

·        keine zum derzeitigen Zeitpunkt bestehende Obsorgeregelung

·        die gemeinsame Obsorge für das Kind

·        ob sie mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben oder nicht. Leben die Eltern an unterschiedlichen Wohnsitzen, so ist festzuhalten, wo sich das Kind hauptsächlich aufhält und wer das Kind hauptsächlich betreut (nur ein Elternteil möglich).

 

Im Regelfall sind 4 Ausfertigungen notwendig (eine für jeden Elternteil, eine für das Gericht und eine verbleibt bei der Behörde).

 

Die Eltern müssen übereinstimmende Erklärungen über die Obsorge und, so die Hauptwohnsitze der Eltern geteilt sind, über die hauptsächliche Betreuung abgeben. Mit der Unterfertigung der Eltern und der Gegenzeichnung durch den Leiter der Amtshandlung (Standesbeamten) ist die Bestimmung der gemeinsamen Obsorge beurkundet. Die Bestätigung der rechtlichen Wirkung kann, wenn alle Voraussetzungen gegeben sind, durch Aushändigen jeweils einer Ausfertigung an jeden Elternteil bestätigt werden.

 

Entsprechend dem § 67 Abs. 5 sind nun die Erklärungen über die gemeinsame Obsorge an das zuständige Gericht am Wohnort des Kindes zu übermitteln (siehe auch § 109 Abs. 3 Außerstreitgesetz). 

1.3.2.6 Unklarheiten, Widersprüche, Änderungen, Widerruf oder sonstige Probleme

 

Sollte es bei der Entgegennahme der Erklärung der gemeinsamen Obsorge zu Rechtsunsicherheiten, Widersprüchen, Einwänden oder sonstigen Problemen kommen, die nicht durch die Rechtsbelehrung erledigt werden können, so sind die Eltern grundsätzlich auf die Möglichkeit der Obsorgeregelung durch Gericht (§ 177 Abs. 3 ABGB) hinzuweisen.

 

Die Niederschrift ist nicht möglich, wenn dem Standesamt bereits eine gerichtliche Obsorgeregelung des Gerichtes (z.B. im Sinne des § 7 Abs. 2) für das Kind bekannt ist, oder aufgrund bestimmter Tatsachen zu vermuten ist, dass eine solche vorliegen könnte. Ebenso wenn getrennte Wohnsitze vorliegen und Einschränkungen bei der Obsorge vorgenommen werden sollten. Weiters sind Antragstellungen von Eingetragenen Partnern (EPG), oder anderer Personen unzulässig, die nicht leibliche Eltern des Kindes sind (fehlende Abstammung).

 

Bestehen die Eltern auf die gemeinsame Obsorgeerklärung, obwohl nicht alle Auflagen punktgenau eingehalten worden sind, ist die Niederschrift zwar durchzuführen, die Hinderungsgründe für die Wirksamkeit jedoch deutlich sichtbar in der Niederschrift zu vermerken. In Folge ist das zuständige Gericht im Sinne des

§ 67 Abs. 5 von der Amtshandlung in Kenntnis zu setzten (besonders beachtlich ist hier § 181 ABGB), wobei im Anschreiben auf die Hinderungsgründe hinzuweisen ist.  Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat das Gericht die zur Sicherung des Wohls des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen (§ 181 ABGB). 

 

Wurde eine gemeinsame Obsorge am Standesamt bestimmt und wird eine Änderung begehrt, so steht dies nur dem zuständigen Gericht zu (§ 177 Abs. 3 ABGB). Derartige Anträge sind aufgrund der Zuständigkeit des Gerichtes zurückzuweisen. Die Obsorge für das Kind erlischt jedenfalls mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit (§183 Abs. 1 ABGB) oder bei Ableben.

 

Die Bestimmung der gemeinsamen Obsorge kann innerhalb von 8 Wochen ab ihrer Wirksamkeit ohne Begründung durch einseitige Erklärung eines Elternteiles gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden (§ 177 Abs. 2 ABGB, 3 Ausfertigungen: jeweils für die/den Widerrufenden, das Standesamt und das Gericht). Der Widerruf ist im ZPR einzutragen und wird automatisch an das zuständige Pflegschaftsgericht übermittelt. Der andere Elternteil ist schriftlich durch eine einfache Mitteilung vom Widerruf der gemeinsamen Obsorge zu verständigen. Jedenfalls sind beide Eltern auf die Strafbestimmungen gem. § 71, in Bezug auf die weitere Verwendung der gemeinsamen Obsorgeerklärung im Rechtsverkehr, hinzuweisen. Ein Verfahren zur Einziehung der Ausfertigungen wäre im Rahmen dieser Bestimmungen durch die Bezirkshauptmannschaft möglich. Alle vor dem Widerruf gesetzten Vertretungshandlungen bleiben unberührt.

 

Eine Nacherfassung von gemeinsamen Obsorgeerklärungen ist nur im Anlassfall und bei Bedarf möglich. Gerichtliche Mitteilungen über Obsorgebeschlüsse sind bei den Beteiligten als Verfahrenshinweise einzutragen.  

 

 

1.3.2.7 Gebühren

Für die Obsorgevereinbarung im Rahmen der Eintragung der Geburt (gem. § 10) regelt § 35 Abs. 6 GebG 1957 die Befreiung von den Gebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes, sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt erfolgt. Es sind daher den Eltern keine Kosten in Rechnung zu stellen. 

 

Ist § 35 Abs. 6 GebG nicht anzuwenden, aus welchen Gründen auch immer (zB. ein sog. Altfall und/oder die Geburt liegt bereits mehr als zwei Jahre zurück), sind die nach dem Gebührengesetz und der Bundesverwaltungsabgabenverordnung vorge-sehenen Kosten zu verrechnen.

 

1.3.2.8 Besondere Fälle (mit Bezug zu fremden Rechtsmaterien)

Die Möglichkeit der Obsorgeerklärung (samt Beurkundung vor dem Standesamt) besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Eltern und des Kindes. Jedenfalls dann, wenn österreichisches Recht anzuwenden ist. Das ist immer der Fall, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat (Art. 15 Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern - KSÜ). Es kommt weder auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern noch auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten an. Es ist daher denkbar, dass eine Erklärung über die Obsorge für ein Kind, dessen Eltern nicht Österreicher sind (und auch sonst keiner der Kategorien des § 35 Abs. 2 angehören, also auch nicht staatenlos oder Flüchtlinge sind) von der Möglichkeit der Obsorgeerklärung nach § 177 Abs. 2 ABGB Gebrauch machen wollen.

 

Es könnte sein, dass das für die Obsorge maßgebende fremde Recht  (in der Regel wird dies das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes sein) eine Obsorgevereinbarung zulässt, aber eine bestimmte Form verlangt. Die Form ist im Allgemeinen durch Einhaltung der Ortsform erfüllt. Mit der Entgegennahme der Obsorgeerklärung ist die Form des österreichischen Rechts erfüllt. Mit dieser Überlegung könnten die Eltern versuchen, eine Obsorgeerklärung beim österreichischen Standesamt beurkunden zu lassen. Da es aber in solchen Fällen kein zuständiges Standesamt gibt, stellt das österreichische Recht in solchen Fällen diese Form nicht zur Verfügung. Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland und ist seine Geburt im Inland nicht beurkundet, kann die Obsorge nicht vor dem Standesamt bestimmt werden; diese Form der Obsorgeregelung stellt das österreichische Recht in diesen Fällen nicht zur Verfügung.

 

Bei derartigen Fallkonstellationen sind die Eltern an das zuständige Gericht zu verweisen. Sollten die Eltern auf die Erklärungsabgabe am Standesamt bestehen, so ist eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes nach § 64 PStG einzuholen.

 

 

1.4  Staatbürgerschaftsgesetz 1985

 

Im Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG 1985) werden Tatbestände über den Erwerb durch Abstammung normiert, die durch die Novelle vom 1. August 2013,  BGBl. I Nr. 136/2013, erweitert worden sind.

 

Weiters sind im StbG 1985 die Normen für die Staatsbürgerschaftsevidenz in Hinblick auf die Einführung des ZSR (BGBl. I Nr. 16/2013) eingearbeitet worden. Für die Personenstandsbehörden ist dies von Relevanz, da die rechtlichen und datenschutzbedingten Grenzen zwischen Personenstand und Staatsbürger-schaftsevidenz insofern umgesetzt worden sind, dass diese beiden Rechtsbereiche in ZPR und ZSR – nach Funktionalität und Behördenrolle – getrennt bleiben. Sowohl im PStG 2013 (§ 48 Abs. 11), als auch im StbG 1985 (§ 56b Abs. 6), wurden Rechtsgrundlagen für die Übermittlung von Datensätzen an die jeweiligen Behörden geschaffen.

 

Eine Evidenzbehörde kann durch die zugewiesene Benutzerrolle nur jene Funktionalitäten im ZSR ausüben, die ihr auf Basis des StbG zukommt. Genauso ist dies für die Personenstandsbehörden im ZPR auf der Basis des PStG 2013 vorgesehen. Eine Vermischung dieser Aufgaben wäre datenschutzrechtlich bedenklich und unzulässig.

 

Bei viele Behörden werden dieselben Bedienstete beide dieser streng getrennten Rollenkonzepte ausüben und wahrnehmen (z.B. Personenstandsbehörde ist auch Evidenzbehörde, oder § 5 Abs. 5 wurde entsprechend umgesetzt, oder die österr. Vertretungsbehörden im Ausland). Diese Behörden bzw. Bediensteten können durch das mehrfache Öffnen der Register mit den jeweiligen spezifischen Benutzerrollen auch parallel (fast gleichzeitig) in beiden Registern Einträge vornehmen.    

 

Ergänzend hiezu ist besonders zu beachten, dass die Norm des § 35 Abs. 6, wonach die Personenstandsbehörde anlässlich der Geburt für die zuständige Staatsbürgerschaftsevidenzstelle die Eintragung der Staatsbürgerschaft der Kinder in das ZSR gem. § 56a StbG vornehmen und in Folge Staatsbürgerschaftsnachweise ausstellen dürfen, eine „übergreifende“ Zuständigkeit für die Personenstands-behörden vorsieht. Diese Eintragung im ZSR kann von der zuständigen Evidenzstelle eingesehen und, falls erforderlich, ergänzt und verbessert werden. Diese Eintragung gilt als gesicherter Datensatz.     

 

Im Besonderen ist hier zu ergänzen, dass die Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen generell in die Zuständigkeit der Evidenzbehörden fällt. Die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises durch eine Personenstandsbehörde, außer im Zuge der Geburtsbeurkundung für ein Kind, ist jedenfalls unzulässig.

2.        Geburt

2.1 Anzeige

Die Rahmenbedingungen für die Anzeige der Geburt finden sich in § 9 und in den §§ 2 und 3 PStG-DV 2013. Wird nicht elektronisch mittels Datenfernverkehr übermittelt (§ 9 Abs. 6), sind die Anlagen 1 (Anzeige der Geburt) und 1a (Angaben der Hebamme für die Bundesanstalt Statistik Austria) der PStG-DV 2013 für die Anzeige an das Ereignisstandesamt zu verwenden. Die Anzeige muss nicht eingetragen werden, da die Zuständigkeit jedenfalls beim Ereignisstandesamt verbleibt und sowohl Anzeige und Eintragung der Geburt in einem Arbeitsablauf verarbeitet werden können.

 

Wird eine Geburtsbeurkundung ohne „Anzeige der Geburt“ gestartet, so gilt diese automatisch als Nacherfassung und eine Anmeldung im ZMR ist nicht möglich, auch findet kein Mitteilungsversand statt. Daher ist bei einer Neuerfassung ohne Anzeige darauf zu achten, dass auf „Neuerfassung“ manuell umgestellt wird.

 

2.2 Eintragung

Für die Eintragung der Geburt, die Ausstellung der Geburtsurkunde und die Nacherfassungen bei Datenänderungen sind grundsätzlich die §§ 10-13, 53 und 54, sowie die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2, 3, 4, 28 bis 30 und 32 PStG-DV zu beachten.  

 

Vor der Eintragung ist der Vorname des Kindes schriftlich durch den Berechtigten zu erklären (Näheres siehe § 13; amtswegig gem. § 13 Abs. 3 nach 40 Tagen). Die Mitteilung auf der Anzeige der Geburt allein reicht nicht aus, um die Eintragung des Namens vorzunehmen.

 

Für die Eintragung werden die Anzeige der Geburt, die Vorlagen nach § 2 Abs. 2 PStG-DV, und die Daten iSd. § 11 innerhalb einer Woche (§ 2 Abs. 2 PStG-DV) benötigt. Im Besonderen ist auf die Rechtsbelehrungsverpflichtung der Standesbeamten gegenüber den Eltern in Bezug auf die Namensführung ihrer Kinder hinzuweisen (§ 3 PStG-DV). Diese Rechtsbelehrung ist jedenfalls vor der Eintragung im ZPR nachweislich (niederschriftlich) durchzuführen.

2.2.1 Eintragung der Staatsbürgerschaft zumindest eines Elternteiles

Im Zuge der Beurkundung der Geburt eines Kindes (Neuerfassung) mit österreichischer Staatsbürgerschaft (es muss zumindest bei einem Elternteil eine Staatsbürgerschaftsevidenz, wenn auch ungesichert, angelegt sein; dies kann aud dem ZPR heraus durch Eingabe des Staatsbürgerschaftsnachweises des Elternteiles erfolgen) wird automatisch die Staatsbürgerschaftsevidenz für das neugeborene Kind angelegt und gespeichert (siehe Punkt 2.5).

 

2.2.2 Eintragung Ehe der Eltern

Ist die Ehe der Eltern nicht im ZPR verdatet, muss diese vom Geburtsstandesamt eingegeben werden. Hier ist eine Minimalerfassung (Erfassung der Urkunde, z.B. im Ausland  beurkundete Ehen von Fremden), bzw. die Anlage eines ungesichertes Verfahrens durch die verfahrensführende Behörde möglich, wenn zumindest einer der Ehegatten österr. Staatsbürger ist. Die buchführende Behörde hat über die Verfahrenssuche diese Erfassung zu kontrollieren und freizugeben. Es erfolgt keine Inbox-Verständigung.

 

2.3 Ausstellung der Geburtsurkunde

Für die Ausstellung der Geburtsurkunde stehen 3 Beilagen der PStG-DV zur Verfügung:

 

Beilage 4, diese ist nur auf Antrag nach § 54 Abs. 2 auszustellen. In manchen Fällen sind/ist die/der Eltern/-teil auf diese Möglichkeit hinzuweisen (z.B. bei Adoptionen).

Beilage 5, bei Standardfällen.

Beilage 5a, wie bei Standardfällen, jedoch mit dem Religionsbekenntnis.

 

2.4 Erfassung bei Datenänderung des Kindes

Die Erfassung bei Datenänderungen nach § 4 Abs. 1 PStG-DV des Kindes sind bei jeder Personenstandsbehörde (§ 41) einzutragen. Die Freigabe ist von der „buchführenden“ Behörde durchzuführen. Die Geburtsurkunde ist jedenfalls vorzulegen. Liegen im ZPR noch keine Daten von dem Kind auf, ist im Sinne des § 4 Abs. 2 PStG-DV vorzugehen (Verständigung per Inbox, überprüfen und ergänzen der fehlenden Daten). Wurde die Geburt des Kindes nicht im Inland beurkundet, hat die verfahrensführende Behörde nach abgeschlossenen Ermittlungsverfahren eine Eintragung nach § 36 Abs. 3 in Bezug auf § 4 Abs. 3 PStG-DV vorzunehmen.

 

2.5 Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises (nach der Geburt)

Als besondere gesetzliche Ermächtigung dürfen die Personenstandsbehörden gem. § 35 Abs. 6. Staatsbürgerschaftsnachweise für Neugeborene ausstellen. Diese gesetzliche Ermächtigung ist jedenfalls nur im Zuge der Eintragung einer Geburt anzuwenden.

 

2.6 Vaterschaft; Anerkennung, Feststellung  und Aberkennung

Die Anerkennung der Vaterschaft (Vaterschaftsanerkenntnis, in Folge VA) ist vor und nach der Geburt möglich (gemäß dem Personalstatut des Kindes, siehe § 25 IPR-G). Das VA soll die genaue Bezeichnung des Anerkennenden (Vater), der Mutter und des Kindes, sofern es bereits geboren ist, enthalten (§ 145 Abs. 2 ABGB). Wurde ein VA rechtskonform errichtet, abgegeben und eingebracht kann dieses nicht widerrufen werden. Die rechtliche Wirkung tritt erst im Zusammenspiel mit der Einbringung (Errichtung) und der dann damit verbundenen  Rechtsverbindlichkeit (Abgabedatum plus Rechtswirksamkeit) ein, wobei die VA immer materiell rückwirkend für die Geburt gilt. Auch gilt ein VA für das bzw. für alle Kinder dieser Geburt (z.B. für Mehrlingsgeburten). VA können bei allen zuständigen Stellen (z.B. Notare, Generalkonsulate) im In- und Ausland abgegeben werden. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass mit dem VA – so alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen gegeben sind – allein die Abstammung des Kindes festgelegt wird, nicht jedoch damit sofort auch die Obsorge mitumfasst ist.

 

Sowohl die Mutter des Kindes, als auch das Kind selbst, sofern das Kind einsichts- und urteilsfähig ist (wird ab dem 14. Lebensjahr vermutet), können gegen das VA innerhalb von 2 Jahren ab Kenntnis von dessen Rechtswirksamkeit bei Gericht Widerspruch erheben (§ 146 Abs. 1 ABGB, Fristhemmung: siehe § 146 Abs. 2 ABGB).

 

Von Frauen können zwar VA abgegeben werden, diese sind jedoch nichtig. Achtung: für Geschlechtsänderungen sind keine operativen Eingriffe mehr notwendig, somit könnte auf jeden Fall auch eine Frau (laut Geburtsurkunde) die Vaterschaft anerkennen!

2.6.1. Vorgeburtliche VA

Vorgeburtliche VA sind entsprechend den Formvorschriften einzubringen und werden bei den Eltern eingetragen, wobei diese VA erst mit der Geburt des Kindes rechtsverbindlich werden. Einziger Fall für die Unbeachtlichkeit der vorgeburtlichen VA ist der, dass kein Kind geboren wird. Das Verfahren im ZPR wird durch Freigeben abgeschlossen.

2.6.1.1 Vorgeburtliche VA im Ausland

Bei einer vorgeburtlichen VA im Ausland ist zu beachten, dass eine Anwendung des IPRG und damit eine allfällige Anknüpfung an ein ausländisches Personalstatut nicht in Frage kommt. Somit muss dieses VA nach den Bestimmungen des ABGB vorgenommen werden. Die österr. Vertretungsbehörden im Ausland haben dieses nach den §§ 67 und 68 entgegen zu nehmen, zu beurkunden und zu beglaubigen. Anschließend ist das VA an die zuständigem Inlandsbehörde (im Sinne der § 35 ff) per Inbox zur Eintragung zu übermitteln.

 

Die Eintragung dieses VA erfolgt mittels des vorgesehenen Verfahrens als ungesicherter Datensatz bei den Eltern (Kind ist noch nicht geboren).

2.6.2 VA nach der Geburt des Kindes

VA nach der Geburt des Kindes können bei der Geburtsbeurkundung oder später errichtet, eingebracht und eingetragen werden (auch wenn das Kind zeitnah verstirbt). Das VA ist nach Abschluss des Verfahrens im ZPR durch „freigeben“ einzutragen, wenn die Wirksamkeit vorliegt. Jedenfalls ist die Mutter bzw. das Kind von der Antragsbehörde auf die 2-jährige Widerspruchsfrist entweder mündlich (z.B. mittels AV oder Verfahrenshinweis) oder schriftlich nachweislich hinzuweisen. 

 

Standardfall

Wird das VA im Zuge der Geburtsbeurkundung (= Neuerfassung) abgegeben, kann die Geburtsurkunde gleich mit den Daten des Vaters ausgedruckt und die Mutter  über ihr Widerspruchsrecht in Kenntnis gesetzt werden.

 

Ist die Geburt noch nicht im ZPR erfasst (Nacherfassung, da dieser Datensätz z.B. nicht migriert worden ist), muss von der verfahrensführenden Behörde die Erfassung (Minimalerfassung als ungesichertes Verfahren,  anschließend an das Geburtenbuch zur Vervollständigung und Freigabe senden) durchgeführt werden. Das VA ist einzugeben und die Mutter über das Widerspruchsrecht nachweislich zu informieren.

 

VA bei Totgeburt

Zwei Fälle sind denkbar:

1. ein Vorgeburtliches VA, siehe Punkt 2.6.1

2. Nach der Totgeburt: VA ist für ein tot geborenes Kind nur in Form eines „Begehrens“ (Niederschrift) seitens des Vaters, so die Mutter zustimmt bzw. nicht innerhalb von 14 Tagen Widerspruch erhebt (§ 32 Abs. 2), möglich.

 

Den Inhalt der Eintrag regelt § 32. Für die Ausstellung der Urkunde ist § 57 Abs. 2 beachtlich, wobei die Anlage 9a der PStG-DV zu verwenden ist.

2.6.3 Durchbrechendes VA (§ 147 ABGB)

Besteht zum Zeitpunkt des VA bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes (ehelich oder unehelich ist unbeachtlich), so kann das VA nicht sofort freigegeben werden! Dieses VA ist zu speichern (auch nicht ungesichert freigeben), da erst mit allgemein rechtsverbindlicher Wirkung (in der Regel durch das Gericht, Ausnahme siehe § 147 Abs. 2 ABGB) die Abstammung rechtlich geklärt ist. Dies ist in den sonstigen Angaben zu begründen. Erst mit der rechtsverbindlichen Wirkung erfolgt die Freigabe dieses Verfahrens. Durch die Freigabe wird der ursprüngliche Vater entfernt und durch den „neuen“ Vater ersetzt. 

 

Besonders zu beachten: In einigen Ländern ist eine durchbrechendes VA nach dem einschlägigen Landesrecht (Ortsform) nicht möglich. Ist von Gericht z.B. die „Nichtehelichkeit“ des Kindes festzustellen, ist die allgemein rechtsverbindliche Wirkung erst mit rechtsgültigem Urteil des Gerichtes gegeben.

2.6.4 Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, Vaterschaftsfeststellung bei bestehender Abstammung und Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter bei Gericht (§ 148 ff ABGB)

Die angeführten Sachverhalte ergehen durch Mitteilungen von den Gerichten an die Personenstandsbehörden und sind in den durch das ZPR vorgegebenen Verfahren einzutragen und freizugeben. In diesem Zusammenhang ist auf die Regelung der §§ 7 und 11 Abs. 5 iVm. § 73 hinzuweisen. Bisher wurden Mitteilungen der Gerichte an die „buchführende“ Behörde verschickt. Nach der Bestimmung des § 73 können Gerichte diese Mitteilungen bis zum 1.1.2016 weiter an diese schicken, und nicht an die vor Ort zuständige Behörde (siehe § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1).

2.6.5 VA im Ausland

Bei VA im Ausland richtet sich das anzuwendende Recht nach der Staatsangehörigkeit (Vorfrage ist die Staatsangehörigkeit der Mutter) und dem Aufenthalt des Kindes. Das fremde Recht bestimmt sich nach dem Personalstatut des Kindes im Zeitpunkt der Geburt; es handelt sich somit entweder um das Recht jenes Staats, dem die Mutter angehört, oder bei Geburt in einem Land mit Geburtslandprinzip, um das Recht dieses Geburtslands. Im Fall der Staatenlosigkeit oder einer ungeklärten Staatsangehörigkeit des Kindes ist das Recht jenes Staats, wo das Kind den gewöhnlichen Aufenthalt hat, anzuwenden (§ 25 Abs.1 iVm § 9 Abs.1 und 2 IPR-Gesetz). Ergeben sich danach mehrere Anknüpfungspunkte für das fremde Recht, dann ist das Recht jenes Staats maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht (§ 9 Abs.1 IPR-Gesetz). Daher werden in der Regel – sofern die Mutter nicht eine andere Staatsangehörigkeit besitzt – diese nach den vor Ort geltenden Rechtsregeln (Ortsform) abgegeben. Dies kann einerseits bei der Geburtsbeurkundung schon wirksam sein (Vater scheint in der Geburtsurkunde schon auf), oder diese Erklärung kann bei der österr. Vertretungsbehörde im Ausland (österr. Botschaft oder Generalkonsulat) abgegeben werden. Besteht jedoch bereits eine „andere“ Vaterschaft, z.B. das Kind wurde in aufrechter Ehe geboren und der „neue“ Vater ist nicht der Ehegatte, ist wie unter Punkt 2.6.3 vorzugehen.

 

In Staaten, die in ihrer Rechtsordnung ein durchbrechendes Anerkenntnis (§ 147 ABGB) nicht kennen, kann das VA nicht sofort freigegeben, sondern nur gespeichert werde. Erst wenn die Rechtswirksamkeit verbindlich (z.B. durch Gericht) festgestellt worden ist, darf die Freigabe im ZPR erfolgen.

2.6.5.1 Exkurs: VA im Ausland in Bezug auf § 7 StbG

Der Verweis auf das ABGB in § 7 StbG bedeutet, dass das VA eines österr. Staatsbürgers als freiwillige Willenserklärung des Mannes vorliegen muss. Dies ist jedenfalls nicht der Fall, wenn z.B. in der Geburtsurkunde der österr. Vater aufscheint, ohne dass dieser von der Vaterschaft weiß bzw. ein VA abgegeben hat.

 

Ein Kind, deren Mutter nicht österr. Staatsbürgerin ist, hat im Regelfall die ausländische Staatsangehörigkeit der Mutter. Daher ist es in formaler Hinsicht auch ausreichend, das VA nach der jeweiligen Ortsform (oder nach dem Personalstatut der Mutter; zur Anknüpfung des IPR-G siehe Punkt 2.6.5) vorzunehmen. In Staaten, in denen keine Ortsform für ein VAund eine Anknüpfung an das IPR-G nicht möglich ist, ist nach den Regeln der § 144ff  ABGB vorzugehen.

 

Wird das nach der Ortsform abgegebene VA der Vertretungsbehörde vorgelegt oder aufgesetzt, oder ist bei Vorlage der Geburtsurkunde davon auszugehen, dass das VA nach fremdem Recht bei der Geburtseintragung dem § 144 ABGB entspricht (freie Willensäußerung durch den Vater) abgegeben wurde, dann ist dies eine taugliche Grundlage für die Anwendung des § 7 Abs. 1 StbG.

 

In diesem Zusammenhang wird explizit auch auf die Möglichkeit der Beurkundung und Beglaubigung von Vaterschaftsanerkenntnissen bei der österreichischen Vertretungsbehörde gemäß § 67 Abs. 3 hingewiesen.

 

3.        Ehe

 

3.1 Zuständigkeiten

Sowohl die Ermittlung der Ehefähigkeit, als auch die Trauung, kann bei jeder Personenstandsbehörde durchgeführt werden (§ 19). Nur bei berechtigten Zweifeln, z.B. offensichtlich entsprechen die gemachten Angaben nicht den tatsächlichen Begebenheiten, kann das „Trauungsstandesamt“ das Ehefähigkeitsverfahren (iSd.

§ 14) nochmals durchführen.

3.1.1 Nacherfassung der Geburten der Eheleute

Die Vorlage der Urkunden für den Antrag ist in § 6 PStG-DV geregelt. Sind die beiden Antragsteller noch nicht im ZPR/ZSR erfasst, muss gem. § 5 PStG-DV die Nacherfassung der österr. Geburtenbücher durchgeführt werden. Auch wenn nach Ermessen der Ermittlungsbehörde für die Ehefähigkeit diese Daten nicht benötigt werden. Jedenfalls sind somit beide Geburten nach zu erfassen, wobei diese durch die Vorlage der Geburtsurkunden und die Vorerfassung der darin angeführten Daten begonnen wird. Obwohl in § 6 PStG-DV die Geburtsurkunde einer Inlandsgeburt nicht angeführt ist, muss diese bei der Antragstellung auf Eheschließung – so eine oder beide Antragsteller noch nicht im ZPR/ZSR erfasst worden sind – beigebracht werden (gemäß § 36 Abs. 5). Dadurch kann zumindest der Geburtenbuchführer eindeutig bestimmt werden und der nach zu erfassende Datensatz vorbefüllt werden.  

 

3.2 Ehefähigkeit

Grundsätzlich sollte bei „Standardanträgen“ auf Ermittlung der Ehefähigkeit ein einziger (persönlicher) Bürgerkontakt bei der Personenstandsbehörde ausreichen. Im Sinne des § 5 PStG-DV ist die Niederschrift gem. § 14 aufzunehmen und nach § 6 PStG-DV sind die entsprechenden Urkunden im Verfahren vorzulegen. Anschließend sind die notwendigen behördlichen Ermittlungen amtswegig durchzuführen. Hierbei ist auf besondere Dringlichkeiten gegenüber anderen (Personenstands-)Behörden, falls vorhanden, hinzuweisen.

 

Personen, die unter den Personenkreis des § 35 Abs. 2 fallen, können Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden. Diese gelten 6 Monate gerechnet vom Tag der Ausstellung (§ 17 Abs. 3). Wird die Ehefähigkeit festgestellt und kommt es innerhalb von 6 Monaten zu keiner Eheschließung, ist das Verfahren ohne Weiteres einzustellen. Diese Frist ist nicht variabel oder verhandelbar. Weder der Antragsteller, noch die Behörde haben die Möglichkeit diese Frist zu erstrecken. Gleiches gilt, wenn ein weiterer Antrag auf Eheschließung eines Partners mit einer anderen Person vorliegt (§ 17 Abs. 4). 

 

Auch hier ist im Besonderen auf die Rechtsbelehrungsverpflichtung der Standesbeamten gegenüber den Verlobten in Bezug auf die Rechtsvorschriften über ihre Namensführung (§ 8 PStG-DV) und bzgl. der Freiwilligkeit der Eintragung des Religionsbekenntnisses (§ 8 Abs. 3 PStG-DV) hinzuweisen. Die vorgenommene Rechtsbelehrung ist jedenfalls (niederschriftlich) zu dokumentieren. 

 

Für das Trauungsstandesamt – im Besonderen bei einer Änderung der Behörde zwischen Feststellung der Ehefähigkeit und Trauung – muss die Dokumentation im ZPR schlüssig und nachvollziehbar erfolgt sein (berechtigte Zweifel iSd. § 19 Abs. 2). Daher ist das im Feld „sonstige Angaben“ erkennbar zu machen, worauf sich die Glaubwürdigkeit der Angaben und letztlich der Ehefähigkeit stützt. Im Besonderen ist hier auf die Identitätsfeststellung der beiden Verlobten hinzuweisen (z.B. bei Asylwerbern, die durch die Dokumentation der Eheschließung möglicherweise eine „neue“ Identität erhalten würden). Weiters sind bei bestimmten Staatsangehörigkeiten die verpflichtende Vorlage von Unterlagen (z.B. Ledigkeitsbescheinigungen) und die vorgelegten Unterlagen anzuführen. Das Verfahren zur Prüfung der Ehefähigkeit wird mit der vollständigen Dokumentation im ZPR und der Abschlusseintragung (grünes Häkchen durch die Freigabe) abgeschlossen.

 

Die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen ist grundsätzlich nur auf Antrag (bei bestimmten Verehelichungen im Ausland) vorgesehen. So keine zwingenden rechtlichen Schranken bestehen (z.B. bei Auslandseheschließungen in D und I) sollte die Anlage 10 der PStG-DV, Teilauszug gem. § 58 über das Bestehen einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft, als Bestätigung (Ledigkeitsbestätigung) für die meisten Auslandshochzeiten, bzw. als Bestätigung über den Familienstand, ausreichen.

 

3.3 Trauung

 

An das Trauungsstandesamt sind keinerlei Unterlagen zu verschicken, da alle für die Trauung notwendigen Daten im ZPR fristgerecht einzutragen sind. Wurde jedoch die Ermittlung der Ehefähigkeit noch nicht abgeschlossen, oder ist die Feststellung der Ehefähigkeit durch Zeitablauf nicht mehr gültig (§ 17 Abs. 3 oder 4), oder wurde ein weiterer Antrag mit einem/r anderen Verlobten eingebracht, sind die Grundlagen für eine ordnungsgemäße Trauung nicht vorhanden. 

 

Bei der Trauung hat der Standesbeamte iSd. § 18 Abs. 2 vorzugehen (keine Änderung der Rechtslage). Neu bei der Zeremonie ist, dass grundsätzlich zwar 2 Trauzeugen (siehe § 9 PStG-DV) vorgesehen sind, aber mit Erklärung der beiden Verlobten entweder ohne oder nur mit einem Trauzeugen die Zeremonie abgehalten werden kann. Dies ist auch in der Niederschrift gem. § 18 Abs. 5 zu vermerken. Bei der Trauung selbst wir nicht mehr der Bucheintrag unterschrieben, sondern der Wille zur Eheschließung (Ehekonsenserklärung).

3.3.1 Trauungsorte

Mit Rundschreiben des BM.I, Zl. BMI-VA1300/0233-III/2/2009, wurde unter dem Betreff „Trauungsorte“ Folgendes festgelegt (aktualisiert in Bezug auf die Rechtsgrundlage PStG 2013):

 

Zum Trauungsort selbst findet sich lediglich in § 18 Abs. 1 eine Bestimmung, die festlegt, dass die Personenstandsbehörde die Trauung in einer Form und an einem Ort vorzunehmen hat, die der Bedeutung der Ehe entsprechen. Damit soll zum Ausdruck kommen, dass es der Personenstandsbehörde obliegt, den Ort der Trauung zu bestimmen. Das wird in der Regel der allgemein für die Vornahme von Trauungen bestimmte Ort sein. Es kann jedoch von der Personenstandsbehörde auch ein anderer Ort vorgesehen werden, wenn dieser den Anforderungen des § 18 Abs. 1 entspricht.

 

Die Grenze der Zulässigkeit könnte allenfalls dann überschritten werden, wenn die Trauung an einem Ort vorgenommen werden soll, der geeignet ist, den Grundsatz der obligatorischen Ziviltrauung in Frage zu stellen, wie dies etwa an einem Ort, der offiziellen religiösen Charakter aufweist, der Fall sein könnte.

 

„Weiters sollte die Wahl eines Trauungsortes vermieden werden, bei dem die Gefahr besteht, dass die Personenstandsbücher nicht so geführt werden können, dass die Benützung, Fortführung und Haltbarkeit der Eintragungen nicht mehr gewährleistet ist und sie vor Verlust, Beschädigung oder Vernichtung nicht geschützt werden können (§ 5 PStG)“.

 

Der in Kursiv angeführte Absatz hat, da es keine Personenstandsbücher ab dem 1.11.2014 mehr gibt und § 5 Abs. 2 PStG 1983 nicht mehr anwendbar ist, keine Relevanz für die Rechtslage ab 1.11.2014. Bei der Trauung wird auch nicht mehr die Eintragung im Ehebuch unterschrieben (§ 24 Abs. 3 PStG 1983), sondern eine Niederschrift über die Ehekonsenserklärung (§ 18 Abs. 4).

 

Es ist daher bei der Wahl des Trauungsortes durch die befasste Behörde zu gewährleisten, dass die Abgabe der Ehekonsenserklärungen und die Anfertigung der Niederschrift einwandfrei und störungsfrei möglich sind.    

 

3.4 Eintragung

Die Eintragung der Ehe erfolgt jedenfalls am Trauungsstandesamt. Für die Eintragung der Ehe, die Ausstellung der Heiratsurkunde und die Nacherfassungen bei Datenänderungen sind grundsätzlich die §§ 20, 53 und 55, sowie die Bestimmungen der §§ 5 bis 9, 28 bis 30 und 32 PStG-DV zu beachten.  

 

3.5 Ausstellung der Heiratsurkunde

Für die Ausstellung der Heiratsurkunde stehen 4 Beilagen der PStG-DV zur Verfügung:

Beilage 6, Standard.

Beilage 6a, bei Standardfällen, jedoch mit dem Religionsbekenntnis.

Beilage 6b, zusätzlich zur Auswahl: Auflösung oder Nichtigkeit der Ehe, und die Wiederannahme eines früheren Familiennamens.

Beilage 6c, wie 6b jedoch mit Religionsbekenntnis.

 

3.6 Nacherfassung bei Datenänderungen

Die Erfassung deri Datenänderungen nach § 7 Abs. 1 PStG-DV des Ehegatten sind von jeder Personenstandsbehörde (§ 41) einzutragen. Liegen im ZPR noch keine Daten des betreffenden Ehegatten auf, ist im Sinne des § 7 Abs. 2 PStG-DV vorzugehen. Wurde die Ehe nicht im Inland beurkundet, hat die verfahrensführende Behörde nach abgeschlossenen Ermittlungsverfahren eine Eintragung nach § 36 Abs. 3 in Bezug auf § 7 Abs. 3 PStG-DV vorzunehmen

4.        Eingetragene Partnerschaften (EP)

 

4.1 Zuständigkeiten

Sowohl die Ermittlung der Fähigkeit, eine EP begründen zu können, als auch die Begründung einer EP, kann bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirks-hauptmannschaft/Magistrat) durchgeführt werden (§ 26). Nur bei berechtigten Zweifeln, z.B. offensichtlich entsprechen die gemachten Angaben nicht den tatsächlichen Begebenheiten, kann die „Begründungsbehörde der EP“ das Ermittlungsverfahren (iSd. § 26 Abs. 2) nochmals durchführen.

 

Hiezu sind keinerlei Unterlagen zu verschicken, da alle für die Begründung der EP notwendigen Daten im ZPR fristgerecht einzutragen sind. Wurde jedoch die Ermittlung zur Begründung der EP noch nicht abgeschlossen, oder ist die Gültigkeit der Bestätigung über die Fähigkeit, eine EP begründen zu können, durch Zeitablauf nicht mehr gültig (§ 24 Abs. 3), oder wurde ein weiterer Antrag mit einem anderen Partner eingebracht, sind die Grundlagen für eine ordnungsgemäße Begründung der EP nicht vorhanden. Ansonsten gelten für die ordentliche Ermittlungstätigkeit und für dementsprechende Dokumentation die gleichen Bestimmungen wie bei Ermittlung der Ehefähigkeit.

 

4.1.1 Nacherfassung der Geburten der Partner

Die Vorlage der Urkunden für den Antrag ist im § 6 PStG-DV geregelt. Sind die beiden Antragsteller noch nicht im ZPR/ZSR (vollständig) erfasst, muss gem. § 5 und 7 PStG-DV die Nacherfassung durchgeführt werden. Jedenfalls sind somit beide Geburten nach zu erfassen, wobei diese durch die Vorlage der Geburtsurkunden und die Vorerfassung der darin angeführten Daten begonnen wird. Obwohl im § 6 PStG-DV die Geburtsurkunde einer Inlandsgeburt nicht angeführt ist, muss diese bei der Antragstellung auf EP – so eine oder beide Antragsteller noch nicht im ZPR/ZSR erfasst worden sind – beigebracht werden. Dadurch kann zumindest der Geburtenbuchführer eindeutig bestimmt werden und der nach zu erfassende Datensatz vorbefüllt werden. 

 

4.2  Fähigkeit eine eingetragenen Partnerschaft begründen zu können

Grundsätzlich sollte bei „Standardanträgen“ auf Ermittlung der Fähigkeit, eine EP begründen zu können, ein einziger (persönlicher) Bürgerkontakt bei der Bezirksverwaltungsbehörde ausreichen. Im Sinne des § 5 PStG-DV ist die Niederschrift gem. § 21 aufzunehmen und nach § 6 PStG-DV sind die entsprechenden Urkunden im Verfahren vorzulegen. Anschließend sind die notwendigen behördlichen Ermittlungen amtswegig durchzuführen. Hierbei ist auf besondere Dringlichkeiten gegenüber anderen Behörden, falls vorhanden, hinzuweisen.

 

Personen, die unter den Personenkreis des § 35 Abs. 2 fallen, können Bestätigungen der Fähigkeit, eine EP zu begründen, ausgestellt werden. Diese gelten 6 Monate gerechnet vom Tag der Ausstellung (§ 24 Abs. 3). Wird die Fähigkeit des Antragstellers, eine EP begründen zu können, festgestellt und kommt es innerhalb von 6 Monaten zu keiner Begründung der EP, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Gleiches gilt, wenn ein weiterer Antrag auf Begründung der EP eines Partners mit einer anderen Person eingebracht wird (§ 17 Abs. 4). 

 

Auch hier ist im Besonderen auf die Rechtsbelehrungsverpflichtung gegenüber den Antragstellern in Bezug auf die Freiwilligkeit der Eintragung des Religionsbekenntnisses (§ 8 Abs. 3 PStG-DV) hinzuweisen. Die vorgenommene Rechtsbelehrung ist jedenfalls zu dokumentieren. 

 

Für die „Begründungsbehörde“ muss die Dokumentation im ZPR schlüssig und nachvollziehbar erfolgt sein. Wenn etwaige Punkte nicht abgeschlossen oder ausreichend dokumentiert sind, ist das erkennbar zu machen. Im Besonderen ist hier auf die Identitätsfeststellung der beiden Partner hinzuweisen (z.B. bei Asylwerbern, die durch die Dokumentation der EP möglicherweise eine „neue“ Identität erhalten würden). Das Verfahren zur Prüfung der Fähigkeit, eine EP begründen zu können, wird mit der vollständigen Dokumentation im ZPR und der Abschlusseintragung (grünes Häkchen) abgeschlossen.

 

Die Ausstellung von Bestätigungen über die Fähigkeit eine EP begründen zu können, ist grundsätzlich nur auf Antrag vorgesehen (§ 24) und gilt vom Tag der Ausstellung für sechs Monate.

 

4.3  Begründung einer EP

In Bezug auf die Orte zur Eingehung einer EP siehe Punkt 4.7. Bei der Begründung der EP hat der Beamte der Bezirksverwaltungsbehörde iSd. § 25 vorzugehen:

 

Gemäß § 25 Abs. 3 ist § 18 Abs. 2 und 3 anzuwenden. Das bedeutet, dass der Beamte der Bezirksverwaltungsbehörde die beiden eingetragenen Partner in Gegenwart von zwei (oder auch nur einen oder keinen) Zeugen einzeln und nacheinander zu befragen hat, ob sie die EP miteinander begründen wollen und nach Bejahung der Frage auszusprechen, dass sie rechtmäßig verbundene Partner sind.

 

Dies ist auch in der Niederschrift gem. § 25 Abs. 2 zu vermerken.

 

4.4  Eintragung

Die Eintragung der EP erfolgt jedenfalls bei der Behörde, bei der Begründung der EP vorgenommen wurde. Für die Eintragung der EP, die Ausstellung der Partnerschaftsurkunde und die Nacherfassungen bei Datenänderungen sind grundsätzlich die §§ 27, 53 und 56, sowie die Bestimmungen §§ 5 bis 9, 28 bis 30 und 32 PStG-DV zu beachten.  

 

4.5  Ausstellung der Partnerschaftsurkunde

Für die Ausstellung der Partnerschaftsurkunde stehen 4 Beilagen der PStG-DV zur Verfügung:

Beilage 7, Standard.

Beilage 7a, bei Standardfällen, jedoch mit dem Religionsbekenntnis.

Beilage 7b, zusätzlich zur Auswahl: Auflösung oder Nichtigkeit der EP.

Beilage 7c, wie 6b jedoch mit Religionsbekenntnis.

 

4.6  Nacherfassung

Die Erfassung bei Datenänderungen nach § 7 Abs. 1 PStG-DV des eingetragenen Partners sind bei jeder Personenstandsbehörde (§ 41, BH oder Magistrat) einzutragen. Liegen im ZPR noch keine Daten des betreffenden eingetragenen Partners auf, ist im Sinne des § 7 Abs. 2 PStG-DV vorzugehen. Wurde die EP nicht im Inland beurkundet, hat die verfahrensführende Behörde nach abgeschlossenen Ermittlungsverfahren eine Eintragung nach § 36 Abs. 3 in Bezug auf § 7 Abs. 3 PStG-DV vorzunehmen.

 

4.7  Örtlichkeit der Amtshandlung EP

Mit Erkenntnis des VfGH vom 19.06.2013, Zl. G 18,19/2013, wurde die Wortfolge „in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde“ in § 47a Abs. 1 PStG 1983 als verfassungswidrig aufgehoben. Die genannte Wortfolge wurde vom VfGH als unsachlich und als dem Diskriminierungsverbot des Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK widersprechend erkannt. Das Erkenntnis des VfGH wurde am 30.07.2013 im Bundesgesetzblatt I Nr. 142/2013, kundgemacht und das PStG 2014 mit dem Budgetbegleitgesetz vom 12.06.2014, BGBl. I Nr. 40/2014, geändert.

 

4.8  Anwendung des § 25 Abs. 1

§ 25 Abs. 1 normierte in seiner Stammfassung die gleiche Wortwahl bei der Örtlichkeit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft wie die vom VfGH aufgehobene Bestimmung in § 47a Abs. 1 PStG 1983. Da eine Anwendung der gleichen Wortwahl in § 25 Abs. 1 somit ebenfalls als nicht verfassungskonform  zu beurteilen gewesen wäre, wurde mit einer Änderung des PStG 2013 im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2014 (Art. 26 Budgetbegleitgesetz, BGBl. I Nr. 40/2014 vom 12.6.2014) die Wortfolge „in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde“ auch in § 25 Abs. 1 gestrichen.    

 

Für die Begründung der eingetragenen Partnerschaft sind daher grundsätzlich auch jene Räume bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Verfügung zu stellen, die bei einer Trauung Verwendung finden (Punkt 3.3.1). Das PStG 2014 wurde entsprechend mit dem Budgetbegleitgesetz vom 12.06.2014, BGBl. I 40/2014, geändert.

 

4.9  Gleichgeschlechtliche Partnerschaften und Namenseintragungen mit internationalen Bezug IPRG

4.9.1. Im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Partnerschaften, die vor Inkrafttreten des österreichischen „Eingetragenen Partnerschafts-Gesetz“ geschlossen wurden?

 

Das EPG wirkt grundsätzlich nicht zurück und regelt daher nicht, welches Recht auf

Partnerschaften anzuwenden sind, die vor dem Inkrafttreten des EPG eingetragen worden sind. Auch Judikatur gibt es zu dieser Frage nicht. Solche Partnerschaften sind nach § 1IPRG nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht. Die §§ 27a ff IPRG konkretisieren, zu welcher Rechtsordnung die einzelnen Aspekte einer eingetragenen Partnerschaft die stärkste Beziehung haben. Vermittels § 1 IPRG sind daher im Ergebnis die §§ 27a ff IPRG auch für Altfälle anzuwenden.

4.9.2. Im Ausland geschlossene Ehen zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern

Die österreichische Rechtsordnung unterscheidet zwischen der Ehe, die nur für heterosexuelle Paare vorgesehen ist, und gleichgeschlechtlichen Partnerschaften. Auch wenn eine ausländische Rechtsordnung gleichgeschlechtliche Ehen vorsieht und wie heterosexuelle Ehen behandelt, kann eine solche gleichgeschlechtliche Ehe aus österreichischer Sicht nicht als Ehe im Sinn des IPRG qualifiziert werden, sondern als gleichgeschlechtliche Partnerschaft. Für ausländische gleich-geschlechtliche Ehen gelten daher nicht die Verweisungsnormen für die Ehe (§§ 16 ff IPRG), sondern die für eingetragene Partnerschaften (§§ 27a ff IPRG).

4.9.3. Namenseintragungen von Österreichern in ausländischen Geburtsurkunden

Namenseintragungen in Geburtsurkunden von EU-Staaten sind zu übernehmen, auch wenn nach dem Recht, das nach § 13 IPRG maßgebend ist, der Name anders lautet (z.B. wenn dort als Familienname sowohl der Familienname des Vater, als auch der Mutter eingetragen sind). Dies gilt nach der Rechtsprechung des EuGH jedenfalls wenn sich der Betroffene darauf beruft, es sich um eine Erstregistrierung handelt und zu dieser Rechtordnung ein starker Bezug (z.B. gewöhnlicher Aufenthalt, Doppelstaatsbürger) besteht.

 

  1.    Sterbefälle

 

5.1 Zuständigkeiten

Die Anzeige des Todes wird im Datenfernverkehr an das ZPR verschickt. Liegen jedoch die technischen Voraussetzungen nicht vor, ist diese an das „Ereignisstandesamt“ (Standesamt am Ort des Todes) gem. § 28 Abs. 1 zu übermitteln.

 

Bei der Eintragung des Todes, einschließlich der Totgeburt, besteht innerhalb von 14 Tagen nach dem Tod eine „offene“ Zuständigkeit“. Dort, wo die Eintragung begehrt wird, kann diese auf Basis der bereits eingegebenen Anzeige vorgenommen werden.  Hiezu sind keinerlei Unterlagen zu verschicken, da die Daten der Anzeige im ZPR unverzüglich einzutragen sind.

5.1.1 Erfassung der Daten der Geburt und der Hinterbliebenen

Bevor ein Sterbefall angelegt werden kann, muss diese Person im ZPR geboren werden. Dies kann durch eine Minimalerfassung (Person erfassen und eintragen der Geburtsurkunde) vorgenommen werden. Eine Nacherfassung der Geburt beim Geburtsstandesamt ist nicht vorgesehen, eine Inbox-Verständigung erfolgt nicht.

 

Ein Hinterbliebener scheint nur dann in der Sterbeurkunde auf, wenn die aufrechte Ehe oder EP als Verfahren im ZPR aufgenommen worden ist.

 

5.2 Anzeige

Die Rahmenbedingungen für die Anzeige des Todes finden sich in § 28 und in § 10 PStG-DV 2013. Wird nicht elektronisch mittels Datenfernverkehr übermittelt (§ 10 Abs. 6), sind die Anlagen 2 (Anzeige des Todes) und 2a (Todesursache für die Bundesanstalt Statistik Austria), 3 (Anzeige der Totgeburt), und 3a (Angaben der Hebamme – Totgeburt) der PStG-DV 2013 für die Anzeige an das Ereignisstandesamt zu verwenden. Die Daten sind unverzüglich einzutragen, da sonst die Wahrnehmung der „offene Zuständigkeit“ (Eintragung des Todesfalles durch eine andere Behörde) nicht möglich ist.  

 

Sollte eine Anzeige des Todes nicht der örtlich zuständigen Behörde zugegangen sein, sondern einer anderen Behörde (bei der möglicherweise auch gleich die Beurkundung begehrt wird), ist im Sinne der §§ 5 und 6 AVG vorzugehen. Die Anzeige ist daher unverzüglich an die zuständige Behörde zu übermitteln.

 

5.3 Eintragung, Ausstellung der Sterbeurkunde und Nacherfassung

Für die Eintragung des Todes und die Ausstellung der Sterbeurkunde sind grundsätzlich die §§ 29 bis 32, 53 und 57, sowie die Bestimmung des § 10 PStG-DV zu beachten.  

 

Für die Eintragung werden die Anzeigen des Todes (Anlagen 2, 2a, 3 und 3a), die Vorlagen nach § 10 Abs. 2 oder 3 PStG-DV, und die Daten iSd. § 30 unverzüglich, spätestens jedoch am folgenden Werktag (§ 10 Abs. 2 PStG-DV), benötigt. Die Vorlageverpflichtung des § 10 Abs. 2 oder 3 PStG-DV entfällt, wenn die Informationen amtswegig (z.B. ZPR) festgestellt werden können (§ 10 Abs. 4 PStG-DV).

 

Für die Ausstellung der Sterbeurkunde stehen 4 Beilagen der PStG-DV zur Verfügung:

Beilage 8, bei Standardfällen.

Beilage 8a, wie bei Standardfällen, jedoch mit dem Religionsbekenntnis.

Beilage 9, Urkunde gem. § 57 Abs. 2 für totgeborene Kinder .

Beilage 9a, wie 9, jedoch mit Religionsbekenntnis.

 

Bei der Eintragung im Register ist zu beachten, dass vor der Eintragung des Todes die Person (Geburtsdaten) zu erfassen ist. Ebenso ist eine Erfassung der aufrechten Ehe oder EP vorzunehmen (und zwar durch die Verfahrensbehörde durch Anlegen des Verfahrens; eine Nacherfassung ist zum bloßen Zwecke der Sterberegistrierung nicht nötig, daher auch keine Inboxverständigung an Buchbehörde), wenn diese nicht bereits im Register erfasst wurden (siehe Vorlagen gem. § 10 Abs. 2 PStG-DV). Nur durch diese Erfassung der Ehe scheint der Hinterbliebene in der Sterbeurkunde auf.

 

Bei Eintragungen von unbekannten Toten ist vorgesehen:

 

Todanonym + Datum. Es ergeht die Empfehlung, derartige unvollständige Eintragungen mit der Archivnummer (extern) aufzulisten, damit in Folge diese Fälle wieder auffindbar werden. Mit der Archivnummer und den anderen (unvollständigen)   Angaben (z.B. Datum) kann in Folge bei Abklärung der Identität des Betroffenen diese unvollständige Eintragung vervollständigt und abgeschlossen werden.

 

5.4 Abfrage des Sterbedatums, Kosten

Für die Abfrage des Sterbedatums und die damit in Zusammenhang stehenden Kosten sind die §§ 33 und 34 der PStG-DV beachtlich. Diese Abfragen beziehen sich nur auf Personen die nach dem 1.11.2014 verstorben sind (etwaige Nacherfassungen sind daher unbeachtlich, wenn das Sterbedatum vor dem 1.11.2014 liegt). Daher ist bei Abfragen, bei denen die geforderten Voraussetzungen vorliegen, jedenfalls sofort eine Nacherfassung durchzuführen, wenn die Daten noch nicht im ZPR erfasst worden sind.

 

Für Personen, die vor dem 1.11.2014 verstorben sind und im ZPR erfasst wurden (falls nicht sind diese nach zu erfassen), können die vorgesehenen Registerauszüge ausgestellt werden.

 

Der Kreis der Abfrageberechtigten wird in § 33 Abs. 1 PStG-DV festgelegt. Bei den Kosten wird unterschieden zwischen einer Einzelabfrage im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 1 bis 4 (€ 1,10), oder Pauschalabfragen durch einen Betreiber (Absatz 2).

 

 

II.           Abschnitt:  Sonstige Regelungen

  1. Apostille der österr. Vertretungsbehörden und Berufskonsulate

 

Seitens des BMEIA wurde mit Schreiben vom 10.10.2013 zur Ausstellung von Personenstandsurkunden gemäß § 53 Abs. 4 durch die österr. Vertretungsbehörden im Ausland Folgendes mitgeteilt:

 

Eine Reihe von Staaten anerkennt österreichische öffentliche Urkunden nur dann, wenn sie mit einer Apostille gemäß dem Haager Beglaubigungsübereinkommen, BGBl. Nr. 27/1968, versehen sind. Daher wurde die Frage der Ausstellung von Apostillen durch die österreichischen Vertretungsbehörden geprüft.

 

Das aktuelle, im Rahmen der Haager Privatrechtskonferenz ausgearbeitete Apostillen-Handbuch 2013 stellt in seinem Absatz 145 fest, dass von Vertretungsbehörden ausgestellte Urkunden, die Auszüge aus Zivilregistern darstellen, unter das Haager Beglaubigungsübereinkommen fallen (s. Handbuch http://www.hcch.net/upload/ apostille_hbe.pdf).

 

Die österreichischen Vertretungsbehörden können demnach Personenstands-urkunden, die sie gemäß § 53 Abs. 4 ausgestellt haben, im Lichte der Auslegung des Apostillen-Handbuchs 2013 auch apostillieren.

 

Die österreichische gesetzliche Grundlage ergibt sich aus § 3 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. Nr. 28/1968, nach dem das BMEIA für die Apostillierung hinsichtlich aller Urkunden, die von einem Bundesministerium ausgestellt worden sind, zuständig ist.

 

Das Bundesministerium für Justiz teilt die Interpretation des BMEIA, wonach die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland als dem BMEIA nachgeordnete Behörden unter § 3 Z 1 Apostille-Gesetz (Bundesgesetzblatt Nr. 28/1968) subsumiert werden können.

 

 

 

 

MR Norbert Kutscher

Referat III/4/b