355/AB XXV. GP

Eingelangt am 28.02.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 562/J der Abgeordneten Walter Rauch, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:

 

Frage 1:

Ja.

Zu Frage 2:

Daten, die ausschließlich Arbeitszeitübertretungen in Zusammenhang mit Spitalsärzt/inn/e/n betreffen, liegen nicht vor. Im Jahr 2012 wurden von der Arbeitsinspektion im Bereich des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes 71 Übertretungen festgestellt, darin sind auch Überschreitungen der Höchstgrenzen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit von Spitalsärzt/inn/en enthalten. Von den Übertretungen waren insgesamt österreichweit 2005 Arbeitnehmer/innen (darin inkludiert Spitalsärzt/inn/e/n) betroffen, wobei zu berücksichtigen ist, dass hinsichtlich einzelner Arbeitnehmer/innen mehrere Übertretungen aufscheinen können.

Zu Frage 3:

Werden von der Arbeitsinspektion Übertretungen festgestellt, so sind gemäß § 9 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 folgende Maßnahmen zu setzen:

Arbeitgeber/innen werden einerseits mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften beraten und andererseits schriftlich aufgefordert, den gesetzlichen Zustand herzustellen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen oder handelt es sich um eine schwerwiegende Übertretung, so wird Strafanzeige an die Verwaltungsstrafbehörde erstattet. Im Jahr 2012 wurden drei Strafanzeigen wegen Übertretungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes erstattet, die 61 Arbeitnehmer/innen betroffen haben. Die beantragte Strafsumme belief sich auf € 35.490,--.


Zu Frage 4:

Nicht relevant, da Frage 3 nicht mit „nein“ beantwortet wurde.

Zu Frage 5:

Die Rufbereitschaft selbst wird für keine Arbeitnehmergruppe als Arbeitszeit im arbeitnehmerschutzrechtlichen Sinn bewertet. Rufbereitschaft liegt vor, wenn Arbeitnehmer/innen zwar nicht am Arbeitsplatz anwesend, aber jederzeit erreichbar sein müssen, um die Arbeit am Arbeitsort aufnehmen zu können.

Werden Arbeitnehmer/innen aufgefordert, während der Rufbereitschaft den Dienst anzutreten, und verrichten sie in weiterer Folge Arbeitsleistungen, wird die Zeit der Arbeitsverrichtung als Arbeitszeit bewertet. Dies gilt sowohl für Krankenanstalten als auch für andere Wirtschaftsbereiche.

Sollte mit dieser Frage jedoch die Arbeitsbereitschaft gemeint sein, also die Bereitschaft zur sofortigen Arbeitsaufnahme an einem von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber vorgegebenen Ort, so ist klarzustellen, dass Arbeitsbereitschaft seit jeher zur Arbeitszeit zählt. Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz sieht in diesem Fall eine Erhöhung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit vor.

Zu Frage 6:

Die Frage, warum Arbeitszeitvorschriften (in welchem Zusammenhang auch immer) nicht eingehalten werden, können nur die für deren Einhaltung zuständigen Arbeitgeber/innen beantworten.

Zu Frage 7, 8 und 9:

Die Arbeitszeit von Spitalsärzt/innen ist im Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, idF BGBl. I Nr. 89/2012, bereits geregelt und zwar für alle Krankenanstalten unabhängig vom Rechtsträger.