358/AB XXV. GP

Eingelangt am 06.03.2014
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0007-I/A/15/2014

Wien, am 5. März 2014

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 379/J der Abgeordneten Dr. Franz, Kolleginnen und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Maßnahmen 1 bis 75:

Einleitend darf ich zu den nachstehenden Ausführungen Folgendes anmerken:

 

Grundsätzlich wird vom Rechnungshof in Nachfrageverfahren der Stand der Umsetzung seiner Empfehlungen eruiert. Ich verweise - insbesondere auch im Hinblick auf den mit der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage verbundenen hohen Verwaltungsaufwand - auf die in den Tätigkeitsberichten des Rechnungshofes veröffentlichten diesbezüglichen Antworten.


Darüber hinaus führe ich zum Umsetzungsstand der zu meinem Zuständigkeitsbe-reich abgegebenen Empfehlungen Folgendes aus:

 

Zu Punkt 3:

Die Kalkulationsverpflichtung der Kosten und Wirkungen von rechtssetzenden Maß-nahmen wird eingehalten, wobei nunmehr auch das Instrumentarium der Wirkungs-orientierten Folgenabschätzung genutzt wird.

 

Zu Punkt 4:

Die Implementierung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesund-heitsreform 2012/2013) erfolgt mit dem Ziel der nachhaltigen und langfristigen Sicherstellung einer Gesundheitsversorgung auf hohem Qualitätsniveau und deren Finanzierung. Dementsprechend umfasst die Zielsteuerung-Gesundheit neben inhalt-lichen Zielen und Maßnahmen in den Steuerungsbereichen „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und „Ergebnisorientierung“ auch eine Finanzzielsteuerung, die die nachhaltige Dämpfung der Steigerung der öffentlichen Gesundheitsausgaben (ohne Langzeitpflege) auf die prognostizierte mittelfristige Steigerung des BIP vor-sieht. Teil der Zielsteuerung-Gesundheit ist ein regelmäßiges umfassendes Monitoring sowohl der Vorhaben in den Steuerungsbereichen als auch in der Finanzzielsteuerung.

 

Zu Punkt 5:

Eine allfällige nicht zeitgerechte Umsetzung von EU-Vorgaben wurde als Thema vom Rechnungshof an mein Ressort nicht herangetragen.

 

Zu Punkt 7a) und b):

Mit dem Wirkungsorientierten Unternehmenskonzept AGES 2011 – 2015 (Teil A

und B „Detaildarstellung inklusive Umsetzungsplanung“ Oktober 2011 und Teil C „Planungslogik – Struktur des mittelfristigen Schwerpunktprogramms und des Arbeitsprogramms; wirkungsorientiertes Kennzahlensystem“ August 2012) wurden die Voraussetzungen für eine Kennzahlen–basierte, wirkungsorientierte Steuerung der AGES–Leistungen durch die Eigentümerressorts Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) und Bundesministerium für Gesundheit (BMG) geschaffen. Die dabei in die internen Systeme implementierte Kostenträgerrechnung schafft die Voraussetzung für eine transparente Umsetzung des jährlichen Arbeitsprogramms. Dieses System wurde daher im Jahr 2013 mit dem Verwaltungspreis in der Kategorie „zielführende Anwendung moderner Steuerungs-instrumente“ ausgezeichnet.

 

Das Wirkungsorientierte Unternehmenskonzept AGES 2011 - 2015 enthält neben strategischen Zielen und Rahmen für Leistungsfestlegungen auch Ziel- und Leistungs-evaluierungen. Das Planungs- und Steuerungssystem der AGES – festgelegt in Teil C des Wirkungsorientierten Unternehmenskonzeptes AGES 2011 - 2015 – entspricht einer modernen wirkungsorientierten Steuerung.


Zu Punkt 9:

Die AGES verfügt über ein umfassendes Kostenrechnungssystem, mit dem Erträge und Vollkosten auf Kostenträgern abgebildet werden. Einzelkosten werden mittels Leistungszeiterfassung den Kostenträgern zugeordnet, Gemeinkosten (Raum-, IT-, Overheadkosten) mittels interner Verrechnung oder nachvollziehbarer Schlüssel auf die Kostenträger umgelegt.

 

Zu den Punkten 10 und 11:

In Vollziehung der Haushaltsrechtsreform 2013 – Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009 hat das BMG die Wirkungsorientierung in seinem Bereich umgesetzt:

 

Im Einklang mit § 41 BHG 2013 hat das BMG für den Bundesvoranschlag für das Jahr 2013 Wirkungsziele, Indikatoren und Maßnahmen für seine Untergliederung (UG 24) festgelegt, die im Bundesfinanzgesetz 2013 enthalten sind.

 

Im Einklang mit § 17 BHG 2013 führt das BMG die wirkungsorientierte Folgenab-schätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben durch.

 

Zudem hat das BMG bereits 2011 mit dem Wirkungsorientierten Unternehmens-konzept AGES 2011 - 2015 in einer ausgegliederten Einheit die Wirkungsorientierung mit einem Planungs- und Steuerungssystem implementiert und in den für die AGES relevanten Aufgabengebieten mit dem BMLFUW abgestimmt.

Das System umfasst

•          die mittelfristige und jährliche strategische und operative Planung,

•          das Wirkungscontrolling,

•          die wirkungsorientierte Abschätzung von neuen Maßnahmen und Vorhaben, Berichtslegungs- und Informationspflichten sowie

•          die Steuerung mit Hilfe des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans.

Die Wirkungsevaluierung der AGES–Leistungen wird jährlich auf Basis eines strate-gischen Soll-Ist-Vergleiches durchgeführt.

 

Zu Punkt 13:

Betreffend AGES ist in Teil C des wirkungsorientierten Unternehmenskonzeptes 2011 – 2015 der AGES-Navigator als zentrales Instrument implementiert. Entsprechende Berichte werden zum jährlichen Bericht zusammengeführt und einem strategischen Soll/Ist-Vergleich unterzogen. Dies ist die Basis für die Leistungsplanung des folgen-den Arbeitsjahres, dem Arbeitsprogramm der AGES, welches mit den Eigentümer-ministerien BMLFUW und BMG abgestimmt wird.

 

Zu Punkt 15a) und b):

Die AGES verfügt über ein umfassendes Kostenrechnungssystem, mit dem Erträge und Vollkosten auf Kostenträgern abgebildet werden. Einzelkosten werden mittels Leistungszeiterfassung den Kostenträgern zugeordnet, Gemeinkosten (Raum-, IT-, Overheadkosten) mittels interner Verrechnung oder nachvollziehbarer Schlüssel auf die Kostenträger umgelegt. Dadurch ist die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit ein-zelner Leistungen möglich. Das Kostenrechnungssystem ist Grundlage für das Planungs- und Steuerungssystem, welches mit dem AGES Wirkungsorientierten Unternehmenskonzept 2011 – 2015 implementiert wurde.

 

Zu Punkt 17a) – d):

Für die AGES wurde im Rahmen des Wirkungsorientierten Unternehmenskonzeptes 2011 – 2015 ein entsprechendes Kennzahlensystem entwickelt, welches neben den finanziellen und personellen Kennzahlen auch Wirkungs- und Leistungskennzahlen zur Steuerung und Planung umfasst.

 

Zu Punkt 22f):

Hinsichtlich der die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter betreffenden Kritik ist Folgendes festzustellen:

Die unter Punkt 9.3. des Rechnungshofberichtes Bund 2008/7 angesprochene Prüfung durch die Versicherungsanstalt hat im Ergebnis zu einer Beendigung des kritisierten Werkvertrages des ehemaligen Oberbegutachters des Bundespensions-amtes mit Ablauf des 31. März 2010 geführt. Seitdem werden die Oberbegutach-tungen der Pflegegeldgutachten vom Chefärztlichen Dienst der Versicherungsanstalt ausschließlich im Rahmen der dienstvertraglichen Aufgaben durchgeführt.

Die diesbezügliche Empfehlung des Rechnungshofes wurde daher von der BVA umgesetzt.

 

Zu Punkt 25a):

Durch die Gründung der AGES und die dadurch erfolgte Zusammenlegung der Bundesanstalten konnten zuvor vorhandene personelle Doppelgleisigkeiten sukzes-sive ausgeschaltet werden. Nach Gründung der AGES ermöglichten Sozialpläne den Abbau personeller Überkapazitäten. Aktuell erfolgt eine selektive und restriktive Personalaufnahme nur in jenen Fällen, wo ein spezieller Bedarf an Fachwissen oder ein Ressourcenbedarf identifiziert wurde.

 

Zu Punkt 26a) und b):

Der Empfehlung des Rechnungshofes hinsichtlich der effektiven Verankerung und Einrichtung der Internen Revision bei der Organisationsleitung wurde im Bundes-ministerium für Gesundheit entsprochen (Follow-up-Überprüfung, RH, Reihe Bund 2008/10).

 

In der AGES ist eine direkt der Geschäftsleitung unterstellte Interne Revision ein-gerichtet. Der Aufsichtsrat der AGES wird laufend über Prüfaufträge sowie den jährlichen Revisionsplan im Vorhinein informiert. Weiters wird dieser über den Fortlauf der Prüfungen auf dem Laufenden gehalten (Quartalsberichte).

 

In der Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) gibt es ein internes Kontrollsystem, dessen Schwerpunkt auf der Haupttätigkeit der GÖG, der Durchführung von Projekten, liegt.


 

Zu Punkt 36:

Zu den Ausführungen des Rechnungshofes (Reihe Bund 2007/3, S. 37), dass das BMGF durch die Zusammenführung der Kanzleistellen auf organisatorischer und räumlicher Ebene Synergieeffekte realisieren konnte, ist Folgendes festzuhalten:

In Weiterentwicklung der - der seinerzeitigen Rechnungshofprüfung zugrunde-liegenden - Organisationsstruktur wurde mittlerweile die Untergliederung des Supportcenters in 3 Supportstellen aufgelassen und der Personalstand des Support-centers reduziert, weiters wurden Teamassistenzen eingerichtet.

 

Zu Punkt 51 a) bis c):

Einleitend wird festgehalten, dass im Jahr 2013 zwischen dem Bund, den Ländern

und der Sozialversicherung eine umfassende Reform des österreichischen Gesund-heitswesens mit Einrichtung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit vereinbart wurde, deren inhaltliche Vorgaben in der zwischen dem Bund und den Ländern abgeschlossenen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesund-heit (BGBl. I Nr. 200/2013) festgeschrieben sind. Darauf basierend wurden in dem zwischen dem Bund, den Ländern und der Sozialversicherung abgeschlossenen Bundes-Zielsteuerungsvertrag für die Jahre 2013 bis 2016 und in den auf Landes­ebene abgeschlossenen Landes-Zielsteuerungsverträgen die entsprechenden Ziele und Maßnahmen für die Steuerungsbereiche Versorgungsstrukturen, Versorgungs­prozesse und Ergebnisorientierung und zur Finanzzielsteuerung konkret festgelegt. Im Rahmen dieser Zielsteuerung-Gesundheit finden die in den nachfolgenden Punkten aufgezählten Maßnahmen des Rechnungshofes zum Gesundheitswesen in umfassender Weise Berücksichtigung, im Folgenden wird auf die einzelnen Punkte noch im Detail eingegangen:

 

·        Punkt 51a):
Im Gesundheitsbereich wurde – wie bereits einleitend ausgeführt – mit der Implementierung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit eine grundlegende Reform der österreichischen Gesundheitsversorgung in die Wege geleitet mit dem Ziel, eine bedarfsgerechte Gesundheitsversorgung (auch unter besonderer Berücksichtigung der demografischen Entwicklung

und des medizinischen Fortschritts) auf hohem Qualitätsniveau und deren Finanzierbarkeit nachhaltig sicherzustellen.

·        Punkt 51b):
Im Rahmen der Verhandlungen zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit hat der Bund die Zuordnung der "Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten" inkl. Krankenanstaltenfinanzierung zum Kompetenztatbe-stand des Art. 11 B-VG als zweckmäßig und notwendig gefordert. Eine dahin-gehende Einigung mit den Ländern war aber nicht möglich. Jedoch wurde mit der Einigung auf eine partnerschaftliche Zielsteuerung-Gesundheit eine den Interdependenzen entsprechende „Governance“ der Zuständigkeiten ge-schaffen und durch das vertragliche Prinzip Koordination und Kooperation sollen die organisatorischen und finanziellen Partikularinteressen der System-partner überwunden werden.

·        Punkt 51c):
Zur Empfehlung des Rechnungshofs betreffend Vereinheitlichung der Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG) und Vereinbarung einheitlicher Planungshorizonte für bundesländerübergreifende Vergleiche wird auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 14120/J (XXIV. GP) im Frühjahr 2013 hingewiesen.
Darin wurde berichtet, dass im Rahmen der Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheits-wesens in Art. 4 Abs. 5 die Festlegung aufgenommen wurde, dass die RSG hinsichtlich Aufbau, Mindestinhalt, Struktur und Darstellungsform sukzessive in österreichweit vergleichbarer Form weiterentwickelt werden.

Die Umsetzung dieser RH-Empfehlung, die sich im Rahmen der Bundesgesund-heitsagentur nicht nur an das BMG sondern auch an alle Bundesländer richtet, ist somit vereinbart.
Eine vollständige Umsetzung wird allerdings noch einige Jahre in Anspruch nehmen. Eine vergleichende Darstellung der wesentlichen Inhalte aller RSG erfolgt im Rahmen des RSG-Monitoring, welches auf der Homepage des BMG veröffentlicht und halbjährlich aktualisiert wird: http://bmg.gv.at/home/Schwerpunkte/Gesundheitssystem_Qualitaetssicherung/Planung_und_spezielle_Versorgungsbereiche/Regionale_Strukturplaene_Gesundheit_RSG_Monitoring

 

Zu Punkt 52a):

Dieser Empfehlung des Rechnungshofs wurde in den letzten Jahren sukzessive Rechnung getragen. Insbesondere wurden in den letzten Jahren Planungen für den ambulanten Bereich und für den Rehabilitationsbereich in den Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) integriert. Die Vereinbarungen im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit zur Weiterentwicklung des ÖSG forcieren ebenfalls eine „integrierte Gesundheitsstrukturplanung“ und die Fortsetzung der Arbeiten in Richtung Leistungsangebotsplanung. Verschiedene im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit vereinbarte Maßnahmen betreffen den Ausbau und die Vergleichbarkeit von Datengrundlagen sowie den verstärkten Einsatz von Ergebnissen der Versorgungsforschung. Dies wird sich in den nächsten Revisionen des ÖSG durch die sukzessive Verfolgung eines zunehmend integrativen Planungsansatzes auf Basis zusätzlich vorhandener Daten und von Erkenntnissen der Versorgungsforschung niederschlagen.

 

Zu Punkt 52b):

Diese RH-Empfehlung wurde seitens des BMG in die für die Dokumentation in Krankenanstalten zuständigen Gremien der Bundesgesundheitsagentur eingebracht. Die Beurteilung, ob eine Patientin/ein Patient in einer Akutkrankenanstalt ärztlicher Versorgung bedarf und wie dies daher zu dokumentieren ist, obliegt allein dem ärztlichen Bereich. Die Länder führen jedoch regelmäßig Plausibilitätsprüfungen der von den Krankenanstalten gemeldeten Daten durch und überprüfen stichproben-weise Krankengeschichten und andere Unterlagen vor Ort, um die Lückenlosigkeit und Richtigkeit der Daten sicherzustellen. Die Festlegung und Umsetzung von Maß-nahmen zur Optimierung des Managements von Procuratio-Fällen fällt in den Zuständigkeitsbereich der Länder.

 

Zu Punkt 52c):

Der Bund und die Länder haben sich im Rahmen der 2013 geänderten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (BGBl. I Nr. 199/2013) u.a. darauf verständigt, dass zur Gewährleistung eines patient/inn/enorientierten, raschen, reibungs- und lückenlosen, effektiven, effizienten und sinnvollen Betreuungsverlaufes das Management an den Nahtstellen im Gesundheitswesen zu verbessern ist.

2012 empfahl die Bundesgesundheitskommission die österreichweite Anwendung der Bundesqualitätsleitlinie Aufnahme- und Entlassungsmanagement (BQLL AUFEM). Die BQLL beschreibt den organisatorischen Weg der Patient/inn/en, u.a. im Hinblick auf die Themenfelder Organisation, Dokumentation etc. Der Fokus der Darstellung liegt auf den Prozessschritten Zuweisung, Aufnahme, Entlassungsvorbereitung und Entlassung. Entsprechend der Festlegung im Bundes-Zielsteuerungsvertrag wird Anfang 2014 ein Bericht zum Umsetzungsstand der BQLL AUFEM der Bundes-Ziel-steuerungskommission zur Kenntnis gebracht und darauf aufbauend weitere Maß-nahmen zur Unterstützung der Umsetzung der Bundesqualitätsleitlinie entwickelt werden.

 

Zu Punkt 53:

Die bundesweit einheitliche Dokumentation ambulanter Leistungen in Ambulanzen von Krankenanstalten, selbstständigen Ambulatorien und dem gesamten niedergelas­senen Bereich unter Nutzung eines gemeinsamen Leistungskataloges (KAL – Katalog ambulanter Leistungen) wurde mit der Novellierung des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen (BGBl. I Nr. 81/2013) umgesetzt. Seit 1.1.2014 sind sämtliche Leistungsdaten aus dem ambulanten Bereich zu dokumentieren, wobei – um den Dokumentationsaufwand im Bereich der Leistungserbringer weitest-gehend zu vermeiden bzw. zu minimieren – die zu meldenden Leistungsdaten aus bereits bestehenden Routinedokumentationen auf den Katalog ambulanter Leistungen übergeleitet werden können.

 

Zu Punkt 54:

Die Festlegung der erforderlichen Versorgungsstrukturen in der Gesundheitsversor­gung und deren Anpassungen erfolgt ausgehend vom Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) auf Landesebene im Rahmen der Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG). Dabei ist vorgesehen, dass die Länder und die Sozialversicherung in Umsetzung des jeweiligen Landes-Zielsteuerungsvertrages auch den Abbau nicht mehr erforderlicher Versorgungsangebote mitberücksichtigen. Als Grundlage für die Vereinbarung und für den finanziellen Ausgleich von Leistungsverschiebungen wurden im Bundes-Zielsteuerungsvertrag auch entsprechende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen vereinbart.

 

Zu Punkt 55:

Mit dieser Thematik befasste sich eine zwischen Bund, Ländern und Sozialversiche-rung dafür eingesetzte Arbeitsgruppe und kam zu dem Ergebnis, dass CT-Leistungs-daten und darauf basierende Auslastungsanalysen zwischen Krankenanstalten auf-grund der bundesweit vorgegebenen einheitlichen Erhebungsmethode weitgehend vergleichbar sind. Im extramuralen Bereich dagegen sind die Festlegungen für die Abrechnung von CT-Leistungen zwischen den Sozialversicherungsträgern teils sehr unterschiedlich und weder untereinander noch mit dem Krankenanstaltenbereich hinreichend vergleichbar. Die Bundesgesundheitskommission bzw. (ab Sommer 2013) die Bundes-Zielsteuerungskommission haben auf die in manchen Krankenanstalten fehlende Auslastung der CT-Geräte reagiert und waren bei weiteren Genehmigungen von CT-Geräten sehr zurückhaltend (ich verweise dazu auch auf die Beantwortung zu Punkt 59c, aus der u.a. hervorgeht, dass die österreichweite Sollzahl für CT-Geräte im bundesweiten Großgeräteplan in den letzten drei Jahren reduziert werden konnte).

 

Zu Punkt 56a):

Im Rahmen der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit wurde u.a. eine Dämpfung der Steigerung der öffentlichen Gesundheitsausgaben (ohne Langzeit-pflege) vereinbart. Diese sieht eine schrittweise Annäherung der Steigerung der öffentlichen Gesundheitsausgaben an die mittelfristige Prognose der nominellen BIP-Zuwächse bis 2016 (3,6 Prozent) vor. Ab 2017 soll die Steigerung der Gesundheits-ausgaben an die mittelfristige Entwicklung des BIP gekoppelt bleiben. Weiters ist eine gemeinsame Finanzverantwortung der Länder und der Sozialversicherung für die Gesundheitsversorgung auf Landesebene vorgesehen.

 

Zu Punkt 56 b):

Mit der Einführung der Zielsteuerung-Gesundheit erfolgt ein wesentlicher Schritt zur Verbesserung der Transparenz in der Gesundheitsversorgung allgemein und auch der Krankenanstaltenfinanzierung im Besonderen. Durch strukturelle Maßnahmen und institutionalisierte kooperative Prozesse auf Bundes- und Landesebene in der Finanzierung, Planung und Steuerung sowie durch vereinbarte Berichtspflichten werden die Bedarfsorientierung und die Transparenz wesentlich verbessert. Im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit wurde vereinbart, sich mit Fragen der Finanzierung und Leistungsvergütung und deren Anreizen intensiv zu beschäftigen. Aufbauend auf diesen Analysen sollen in der Folge auch Vorschläge zur Weiterent-wicklung der Finanzierungs- und Abrechnungssysteme erarbeitet werden.

 

Zu Punkt 56c):

In den Verhandlungen zur Verlängerung und Adaptierung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens haben sich die Vereinbarungsparteien entsprechend der Forderung der Länder politisch darauf verständigt, sämtliche finanziellen Bestimmungen in der genannten Verein-barung bis auf Weiteres unverändert zu belassen.

 

Zu Punkt 56d):

Durch die neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 wurde die Frist zur Rückerstattung auf 18 Monate begrenzt und darüber hinaus festgelegt, dass nach Ablauf dieser Frist der forderungsberechtigte Träger Zinsen auf die außenstehenden Forderungen erheben kann, sofern der leistungspflichtige Träger nicht innerhalb von sechs Monaten eine Anzahlung in Höhe von mindestens 90% der gesamten einge-reichten Forderung geleistet hat. Dadurch konnten bestehende Außenstände bereits deutlich verringert werden und es wurde mit der Möglichkeit der In-Rechnungstel-lung von Zinsen eine Kompensation für durch notwendige Vorfinanzierungen entstehenden Aufwand erreicht.

 

Zu Punkt 56e):

Bezüglich der Betriebsabgangsdeckung für das Hanusch-Krankenhaus verweise ich auf die Ausführungen zu Punkt 71 b); es wird davon ausgegangen, dass das Land Wien Erkenntnisse des VfGH zum Betriebsabgangsdeckungsbeitrag entsprechend umsetzt.
Sämtliche Spitäler – somit auch die Ordensspitäler –, die über den Wiener Gesund-heitsfonds abgerechnet werden, erhalten für ihre Leistungen Zahlungen auf Basis der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung. Ob darüber hinaus weitere „Zuschüsse“ an fondsfinanzierte Krankenanstalten geleistet werden, liegt – im Rahmen der geltenden Gesetze – im Ermessen des Wiener Gesundheitsfonds.

Zu Punkt 57:

Als erster Schritt zur Entwicklung eines bundesweit einheitlichen Modells zur Finan­zierung ambulanter Leistungen wurde die gesetzlich verpflichtende gemeinsame Dokumentation nach dem Katalog ambulanter Leistungen (KAL) mit 1.1.2014 einge­führt. Mit dieser Maßnahme wird die Transparenz erhöht und es künftig möglich sein, das Leistungsangebot im ambulanten Bereich zu optimieren und - das erforderliche Einvernehmen mit den Vertragspartnern der Zielsteuerung-Gesundheit vorausgesetzt – themenspezifische Finanzierungsmodelle zu entwickeln. Die Entwicklung und Um-setzung von bundesweit einheitlichen Finanzierungs- und Abrechnungsmodellen kann unter den gegebenen rechtlichen und institutionellen Voraussetzungen jeden-falls nur im Rahmen der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit gemeinsam und im Einvernehmen zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung erfolgen.

 

Zu Punkt 58:

Der Abschluss entsprechender Verträge ist sozialversicherungsrechtlich möglich. Die Entscheidung, ob ein solcher Vertrag abgeschlossen wird, liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Krankenanstaltenträger und der Sozialversicherungsträger.


Zu Punkt 59a):

Ausgehend vom Österreichischen Strukturplan Gesundheit 2010 wurden mit der Novelle des Kranken- und Kuranstaltengesetzes - KAKuG, BGBl. I Nr. 147/2011, den Landesgesetzgebern und den Rechtsträgern von Krankenanstalten verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung gestellt, die Betriebsgrößen von Krankenanstalten flexibel zu gestalten. Standortgarantien für bestimmte Krankenanstalten wurden bisher ausschließlich von Ländern abgegeben.

 

Zu Punkt 59b):

Aufgrund einer umfassenden Revision zum Österreichischen Strukturplan Gesundheit und aufgrund einer entsprechenden Novelle zum KAKuG, BGBl. I Nr. 147/2011, wurde die örtlich getrennte Unterbringung von Abteilungen und Organisationseinheiten unter bestimmten Voraussetzungen bereits ermöglicht. So bestehen derzeit schon die Möglichkeit der Einrichtung von Standardkrankenanstalten der Basisversorgung sowie die Möglichkeit der Vorhaltung und des Betriebs von dislozierten Wochen- und Tageskliniken mit entsprechend definiertem Leistungsspektrum.

 

Zu Punkt 59c):

Die Bundesgesundheitskommission bzw. (ab Sommer 2013) die Bundes-Zielsteue-rungskommission hat in den letzten Jahren der Aufnahme nur mehr weniger zu-sätzlicher Geräte in den bundesweiten Großgeräteplan zugestimmt. In allen Fällen ging diesen Entscheidungen eine eingehende Prüfung der Notwendigkeit, eine Abstimmung zwischen allen betroffenen Stakeholdern und eine sorgfältige Abwägung zwischen einer patient/inn/enorientierten Sichtweise (z.B. ist ein Transport von stationären Patient/inn/en, insbesondere von Kindern, mit bestimmten Krankheiten für eine notwendige Untersuchung zu einem Großgerät außerhalb des Kranken-hauses sehr belastend und kostet u.U. auch zu viel Zeit, sodass die Gefahr besteht, dadurch den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen) und einer allfällig notwen-digen Planüberschreitung voran. In einigen Fällen wurde eine Genehmigung nur gleichzeitig mit der Streichung eines anderen Geräts (eines anderen Gerätetyps) aus dem Großgeräteplan erteilt. Zwischen Herbst 2010 und Herbst 2013 wurde der Soll-Stand bei CT-Geräten (-8), MR-Geräten (+4) und ECT-Geräten (-2) im bundesweiten Großgeräteplan in Summe um sechs Geräte reduziert. Festlegungen zu den weiteren Großgerätetypen liegen in der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder im Rahmen der RSG.

 

Zu Punkt 60:

Dieser RH-Empfehlung wurde einerseits u.a. durch Festlegungen im ÖSG und deren rechtlicher Verankerung im KAKuG Rechnung getragen, womit den Krankenanstalten die Einrichtung sogenannter zentraler Aufnahme- und Erstversorgungseinheiten so-wie ambulanter Erstversorgungseinheiten ebenso ermöglicht wird wie die Einrichtung interdisziplinärer Tages- und Wochenkliniken.

 

Andererseits wird der verstärkten Nutzung des tagesklinischen Potenzials und dem Ausbau tagesklinischer Leistungen durch die stetige Zunahme der tagesklinischen Leistungserbringung ebenso nachgekommen wie durch eine Reihe von Maßnahmen, die im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit zur Forcierung der tagesklinischen Leistungserbringung für ausgewählte Leistungsbündel im Bundes-Zielsteuerungs-vertrag vereinbart wurden und bis zum Jahr 2016 umzusetzen sind (inkl. Erreichung vorgegebener Zielwerte); ich verweise dazu auch auf http://www.kaz.bmg.gv.at/fileadmin/user_upload/Aufenthalte/5_G_Aufenthalte_0Tag.pdf.

 

Zu Punkt 61:

Die Vereinbarung und Realisierung von Kooperationen ist primär Angelegenheit der einzelnen Krankenanstaltenträger und liegt im Detail in der Regelungskompetenz der jeweiligen Länder. Kooperationen zwischen Krankenanstalten im nicht-medizinischen Bereich bestehen schon derzeit in einigen Bundesländern und Trägerorganisationen, insbesondere bei Rechtsträgern mehrerer Krankenanstalten. Im medizinischen Bereich sind – soweit medizinisch vertretbar – entsprechende Regelungen zu Kooperationen (z.B. im Bereich der Onkologie) im Österreichischen Strukturplan Gesundheit verankert worden.

 

Zu Punkt 62:

Die Zentralisierung des Einkaufs bzw. der Zusammenschluss zu Einkaufsgemein­schaften ist rechtlich nicht ausgeschlossen, kann aber bundesseitig nicht erzwungen werden. Die im Zuge der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit vorgesehene Dämpfung der Steigerungsraten der öffentlichen Gesundheitsausgaben setzt jedoch entsprechende Anreize zur Nutzung bestehender Effizienzpotenziale und somit zur Reduzierung der Kosten, wie z.B. durch Realisierung eines gemeinsamen Einkaufs und damit erzielbaren günstigeren Einkaufspreisen.

 

Zu 63a) und b):

Diese RH-Empfehlungen werden vom BMG unterstützt bzw. weist das BMG regel­mäßig auf diese Empfehlungen hin. Die krankenhausinterne Organisation ist aller­dings Angelegenheit der Krankenanstalten bzw. von deren Trägern, die wirtschaft-liche Aufsicht obliegt den Ländern. Seitens der Bundesgesundheitsagentur wurden für ausgewählte Leistungsbereiche (Akutgeriatrie/Remobilisation sowie Hospiz- und Palliativversorgung) „Prozesshandbücher“ zur Verfügung gestellt, die möglichst optimale Prozessabläufe unterstützen helfen sollen, siehe: http://bmg.gv.at/home/Schwerpunkte/Gesundheitssystem_Qualitaetssicherung/Planung_und_spezielle_Versorgungsbereiche/Akutgeriatrie_Remobilisation_AG_R_in_Oesterreich und http://bmg.gv.at/home/Schwerpunkte/Gesundheitssystem_Qualitaetssicherung/Planung_und_spezielle_Versorgungsbereiche/Hospiz_und_Palliativversorgung_in_Oesterreich

 

Weiters wird in diesem Zusammenhang auch auf die Beantwortung zu Punkt 52c) (Umsetzung der Bundesqualitätsleitlinie zum Aufnahme- und Entlassungsmanage­ment) sowie auf die ebenfalls bereits erfolgte Vereinbarung der Umsetzung der Bundesqualitätsleitlinie zur integrierten Versorgung von erwachsenen Patient/inn/en für die präoperative Diagnostik bei elektiven Eingriffen (BQLL PRÄOP) verwiesen.

 

Zu Punkt 64a):

Mit der Zielsteuerung-Gesundheit wurden auch entsprechende Berichtspflichten und ein laufendes begleitendes Monitoring eingeführt. Diese Maßnahmen werden künftig die Transparenz in der Leistungserbringung verbessern und die Möglichkeit geben, Effizienzpotential aufzuzeigen und Impulse zu effizienzsteigernden Maßnahmen zu setzen.

 

Zu Punkt 64b):

In der Kostenrechnungsverordnung zum Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen (BGBl. II Nr. 639/2003 idF BGBl. II Nr. 18/2007) sind entspre-chende Berichtspflichten vorgesehen. Die Analyse und Aufbereitung der Daten aus der Kostenrechnung der Krankenanstalten fließen als eine von mehreren Informa-tionsgrundlagen in die Zielsteuerung-Gesundheit ein.

Die dem RH seinerzeit per Rückäußerung des BMG (u.a. zu Bericht Niederösterreich 2010/08) zugesagte Beratung der RH-Empfehlungen mit den Expert/inn/en der Länder und Krankenanstaltenträger fand statt und hat ergeben, dass die Vorgaben für die Krankenanstalten-Kostenrechnung österreichweit einheitlich und klar sind und Vergleiche auf vergleichbaren (in der Regel höheren) Ebenen durchaus machbar und aussagekräftig sind. Der Vergleich auf stark disaggregierter Ebene wie auf Ebene von einzelnen Kostenstellen (z.B. solchen, die medizinisch-technische Großgeräte um-fassen) setzt jedoch in jedem Fall eine Vergleichbarkeit der individuellen Kosten-stellen voraus bzw. ist die Vergleichbarkeit im Einzelfall zu prüfen. Auch dies ist machbar, wenn die Notwendigkeit gegeben und die entsprechenden Ressourcen für eine derartige vergleichende Analyse vorhanden sind. Insgesamt müssen aber die Krankenanstalten wegen sehr unterschiedlicher Organisationsstrukturen einen Spielraum bei der Einrichtung von Kostenstellen haben. Eine absolute Vergleichbar-keit von einzelnen Kostenstellen würde jedoch eine vergleichbare Organisations-struktur in allen Krankenanstalten voraussetzen. Dies könnte nur mit hohem, inhaltlich nicht zu rechtfertigendem Umstrukturierungsaufwand in den Krankenan-stalten erreicht werden. Allein durch detailliertere Regelungen in der Krankenan-stalten-Kostenrechnung ist dies nicht erreichbar.

 

Zu Punkt 65:

Diesbezüglich wird auf den Bericht des Rechnungshofes aus dem Jahr 2013 verwiesen (Reihe Bund 2013/13, III–33 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP). Auf rezentere Entwicklungen bezüglich der Qualitätsmessung und -sicherung in Krankenanstalten im Rahmen der Vereinbarung gemäß Art. 15a

B-VG Zielsteuerung-Gesundheit (u.a. Ergebnisqualitätsmessung aus Routinedaten (Austrian Inpatient Quality Indicators, A-IQI), Patient/inn/ensicherheit, Patient/inn/enzufriedenheitsmessung, Fehlermanagement, stärkere qualitätsorien-tierte Aus- und Fortbildung der Gesundheitsberufe und Qualitätsberichts- und -informationssystem) wird in der Beantwor­tung der an mich gerichteten parlamen-tarischen Anfrage Nr. 14120/J (XXIV. GP) eingegangen.

 

Zur Ergebnisqualitätsmessung aus Routinedaten (A-IQI) wurde im Dezember 2013 erstmals ein Bericht über die Ergebnisse und Erfahrungen in der Einführungsphase veröffentlicht (http://bmg.gv.at/cms/home/attachments/7/7/6/CH1367/CMS1348050903558/a-iqi_bericht_20131202.pdf).

 

Zu Punkt 66a) bis c):

Dabei handelt es sich ausnahmslos um berufsrechtliche Regelungen, die entweder

in die Zuständigkeit der Länder (Landes- und Gemeindebedienstete) oder in die Zuständigkeit der Rechtsträger der Kranken­anstalten fallen.

 

Zu Punkt 66d):

Da dem Bund im Bereich der Krankenanstalten nur die Grundsatzgesetzgebung zukommt, ist eine bundesweite Vereinheitlichung der Sonderklassegebühren nicht möglich.

 

Zu Punkt 67:

Zur Stärkung der Gesundheitsförderung wurde im Bundes-Zielsteuerungsvertrag die Sicherstellung einer inhaltlich gut abgestimmten Vorgehensweise zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung festgelegt. Als Grundlage für die abgestimmte Verwendung der Gesundheitsförderungsfonds-Mittel und der Vorsorgemittel wird im Auftrag der Bundeszielsteuerungskommission eine Gesundheitsförderungsstrategie von der Fachgruppe Public Health/Gesundheitsförderung erarbeitet. Diese bildet einen für die nächsten 10 Jahre gültigen Rahmen für ein breit abgestimmtes, ziel- und wirkungsorientiertes, qualitätsgesichertes sowie partnerschaftliches Handeln im Bereich der Gesundheitsförderung in Österreich.

 

Als Good Practice Beispiel, wie gut abgestimmte und koordinierte Gesundheitsförde-rung in Österreich funktionieren kann, wird auf die Vorsorgestrategie (Strategie zur Verwendung der Vorsorgemittel, beschlossen von der Bundesgesundheitskommission im November 2010) verwiesen. Diese sogenannten Mittel zur Finanzierung über-regional bedeutsamer Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie Behandlungsmaßnahmen (Artikel 33 der geltenden Vereinbarung Art 15a B-VG) werden von Bund, Ländern und Sozialversicherung auf Basis der Gesamtstrategie zu definierten Themenschwerpunkten verwendet. Als erster Themenschwerpunkt für die Jahre 2011 bis 2014 wurde Ernährung festgelegt.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass derzeit auf Basis einer vorangegangenen Delphi-Studie eine Nationale Suchtpräventionsstrategie erarbeitet wird, die u.a. auch Fragen der Prävention in Bezug auf illegale wie auch legale Drogen und substanzun-gebundene Verhaltenssüchte beinhaltet.


Zu Punkt 68:

Die angeführte Empfehlung des Rechnungshofes war mit dem Hinweis verbunden, dass die Initiierung und Koordination im Rahmen der ARGE Patientenanwälte als zweckmäßig angesehen wurde. Dem wurde seitens des damaligen BMGFJ zuge-stimmt, dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass dem Bund im Bereich des Art. 12 B-VG keinerlei Vollzugskompetenz zukommt und die Expertise vor Ort bei den mit der Umsetzung betrauten Patientenanwaltschaften in den Ländern besteht. Auf deren Tätigkeit kommt dem BMG keine bestimmende Einflussnahme zu.

 

Zu Punkt 71 (Einleitung):

Das im Zuge des Konsolidierungskurses der Krankenversicherungsträger gesetzte Maßnahmenbündel aus Unterstützungen des Bundes (Kassenstrukturfonds, Entschul-dungsmaßnahmen,…) und Konsolidierungsmaßnahmen der Krankenversicherungs-träger hat auch bei der Wiener Gebietskrankenkasse deutlich verbesserte Bilanz-ergebnisse und eine wesentliche Verbesserung der finanziellen Lage zur Folge gehabt.

 

Der Rechnungshof hatte in seiner Follow-Up-Prüfung zum Vergleich der Gebiets-krankenkassen Wien und Oberösterreich (Vorlage: 9. Dezember 2011) die langfristige finanzielle Leistungsfähigkeit der Wiener Gebietskrankenkasse noch als nicht gesichert eingestuft, da mit stark steigenden negativen Bilanzergebnissen zu rechnen war (2011: -38,15 Mill. €, 2012: -46,22 Mill. €, 2013: -77,49 Mill. €).

 

Im Zuge der fortgesetzten Konsolidierungsmaßnahmen konnten hingegen in diesem Zeitraum durchgehend Bilanzüberschüsse erzielt werden (2011: +9,16 Mill. €, 2012: +53,42 Mill. €, 2013 (aktuellste Prognose per 15.11.2013): +147,25 Mill. €), die das ungedeckte Reinvermögen von -416,42 Mill. € per 31.12.2010 (Stand Follow-Up-Prüfung) auf -185,48 Mill. € per 31.12.2012 und - bei Realisierung der Gebarungs-prognose 2013 - auf -38,23 Mill. € per 31.12.2013 reduzieren.

Neben den positiven Ergebnisbeiträgen des a.o. Bereiches konnte die Wiener Gebietskrankenkasse auch bei den Versicherungsleistungen einen relativ gedämpften Anstieg erzielen (2012: GKK Wien: +2,5 %; GKK-Summe: +3,6 %; 2013: GKK Wien: +2,6 %; GKK-Summe: +3,8 %).

 

Zu Punkt 71a):

Der in der BSC des Hauptverbandes verankerte Verwaltungskostendeckel wurde von der Wiener Gebietskrankenkasse eingehalten. So erhöhte sich z.B. zuletzt im Jahr 2012 der Verwaltungsaufwand netto je Anspruchsberechtigten bei der Wiener Gebietskrankenkasse gegenüber der Vorperiode lediglich um 0,2 % und lag damit deutlich unter der durchschnittlichen Steigerung der Gebietskrankenkassen (+2,3 %).

 

Zu Punkt 71 b):

Die Wiener Gebietskrankenkasse hat durch Anrufung des Verfassungsgerichtshofes eine Erhöhung der Abgangsdeckung durch das Land Wien erreicht (G54/09), indem die Ausklammerung der Abgangsdeckung für Fremdpatient/inn/en nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz als verfassungswidrig festgestellt wurde; die Wiener Gebiets-krankenkasse hat daraus für die Zeit ab 1999 eine Zahlung von 48 Mio. € durch das Land Wien erwirkt. Weiters wurde durch eine gesetzliche Änderung des Aufteilungs-schlüssels zur Aufbringung der Mittel der Krankenversicherung zur Krankenanstalten-finanzierung eine gerechtere Verteilung der Finanzierungslasten aus dem Betrieb des Hanusch-Krankenhauses erreicht.

 

Zu Punkt 71c):

Im Rahmen der zwischen dem Bund, den Ländern und der Sozialversicherung ver-einbarten umfassenden Reform des österreichischen Gesundheitswesens wird im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit auch die Thematik der präoperativen Diagnostik umfassend berücksichtigt.

 

Zu Punkt 71d):

Das grundsätzliche Anliegen, den Aufwand für Leistungen an Vertragspartner/inne/n entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Krankenversicherungsträger zu begrenzen, wird bei allen Versicherungsträgern ständig verfolgt und in unterschied-licher Form, aber mit derselben Zielsetzung einer nachhaltigen Sicherstellung der Finanzierbarkeit entsprechend den jeweiligen Gegebenheiten umgesetzt, etwa durch Deckelungen des Aufwandes und Abrechnungsmodellen mit Degression oder Limitierungen.

Hinsichtlich der Abschlusskompetenz von Gesamtverträgen gibt es bislang keinen Konsens für eine gesetzliche Änderung.

 

Zu Punkt 71 e):

Durch die mittlerweile in § 32h ASVG gesetzlich verankerte trägerübergreifende Vertragspartneranalyse im Rahmen des Hauptverbandes wird Benchmarking möglich und Kostenkalkulation unterstützt.

Der Heilmittelökonomie wird bei allen Krankenversicherungsträgern große Bedeu-tung beigemessen. So wurde etwa der diesbezügliche Personaleinsatz bei der Wiener Gebietskrankenkasse (auf die sich die diesbezügliche Empfehlung des Rechnungs-hofes bezieht) erhöht. Weiters haben mehrere Krankenversicherungsträger gesamt-vertragliche Regelungen mit den Ärztekammern zur strikteren Beachtung der Heil-mittelökonomie abgeschlossen. Diese Bemühungen der Versicherungsträger sind im Ergebnis auch durch die Erfolge bei der Konsolidierung des Heilmittelaufwandes dokumentiert.

 

Zu Punkt 71f):

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat mit ihrem neuen Gesamtvertrag inzwischen in zwei Schritten die Tarife für Laborfachärztinnen/-ärzte massiv gesenkt. Auch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter hat sich zu einem degressiven Honorierungsmodell bekannt.

 

Zu Punkt 71g):

Die vom Rechnungshof geprüften Krankenversicherungsträger wollen die Empfehlungen des Rechnungshofes so weit wie möglich umsetzen.


Zu Punkt 71h):

Die als Adressaten dieser Empfehlung des Rechnungshofes ausgewiesenen Versicherungsträger Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter haben die Umsetzung der Empfehlung zugesagt.

 

Zu Punkt 71i):

Die Vertragspartneranalyse gemäß dem neu geschaffenen § 32h ASVG erfolgt laufend und wird durch das Standardprodukt ALVA unterstützt.

 

Zu Punkt 71j):

Der Vergleich der Vergütungssysteme und der einzelnen Tarife ist im Rahmen der Vertragspartneranalyse gemäß dem neu geschaffenen § 32h ASVG möglich und wird auch durchgeführt. Tarifsenkungen sind Thema der wiederkehrend stattfindenden Verhandlungen zwischen Sozialversicherung und Ärztekammer über die Gesamt-verträge.

 

Zu Punkt 71k):

Als Grundlage für die vom Rechnungshof empfohlene Erstellung standardisierter Diagnosen sind einheitliche Definitionen erforderlich, die mit der im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit vorgesehenen Implementierung des Katalogs ambulanter Leistungen ermöglicht werden sollen.

Hinsichtlich einheitlicher Behandlungsrichtlinien gilt es, auf die ärztliche Behand-lungsfreiheit angemessen Bedacht zu nehmen.

 

Zu Punkt 71l):

Der Kostenentwicklung im Heilmittelsektor wird seit vielen Jahren große Aufmerk-samkeit geschenkt und durch eine Vielzahl von Maßnahmen begegnet, z.B. Ersatz des Heilmittelverzeichnisses durch den Erstattungskodex und die diesbezügliche Medika-mentenpolitik des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, Handelsspannen der Apotheken und -großhändler, Finanzierungssicherungsbeiträge der pharmazeutischen Industrie (Pharmavertrag), Richtlinie des Hauptverbandes über die ökonomische Verschreibweise und deren Umsetzung, Ökonomietool des Haupt-verbandes, gesamtvertragliche Vereinbarungen zwischen Krankenversicherungs-trägern und Ärztekammern, Heilmittelökonomiestellen bei den Krankenversiche-rungsträgern, Kampagnen zur Erhöhung des Generikaanteils und zum vernünftigen Arzneimitteleinsatz u.ä. Die Ergebnisse im Rahmen der Kassenkonsolidierung zeigen auch Erfolge dieser Bemühungen.

 

Zu Punkt 71m):

Die mit dieser Empfehlung konkret angesprochene Wiener Gebietskrankenkasse will ihre Bemühungen zur Optimierung ihres Stellenplans fortsetzen.

Künftig werden die Stellenpläne für die ärztliche Versorgung auch verstärkt auf die partnerschaftliche Weiterentwicklung des Gesundheitssystems im Rahmen der Zielsteuerung Gesundheit, insbesondere die regionalen Strukturpläne Gesundheit, Bedacht zu nehmen haben.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass das Vertragspartnerrecht modernisiert wurde und die Kündigungsmöglichkeiten - wie vom Rechnungshof auch angeregt - maßvoll erweitert wurden. Der Abschluss befristeter Einzelverträge ist derzeit gesetzlich nicht vorgesehen. Im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit ist u.a. das Ziel formuliert, ambulante Strukturen bedarfsgerecht anzupassen und erforderlichen-falls die diesbezüglichen Regelungen entsprechend zu adaptieren.

 

Zu Punkt 71n):

Krankenfürsorgeeinrichtungen fallen nicht in die Zuständigkeit des Bundesministe-riums für Gesundheit (sie gelten kompetenzrechtlich als Ausfluss des Dienstrechtes der Länder und Gemeinden und sind vom Geltungsbereich des B‑KUVG ausgenom-men), sodass eine bundesgesetzliche Regelung zur Anpassung des Leistungs-, Bei-trags- und Tarifniveaus an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht möglich ist. Aus Bundessicht wäre grundsätzlich eine Auflösung der Krankenfürsorgeanstalten und die Überführung ihrer Versicherten in die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vorstellbar, wofür jedoch im Hinblick auf die Verfassungsrechtslage ein Konsens der betroffenen Länder nötig wäre.

 

Zu Punkt 72a):

Grundsätzlich fällt das Dienstrecht der Sozialversicherung primär in den Zuständig-keitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, zumal es sich um allgemeine, die Versicherungszweige übergreifende Angelegen-heiten handelt, die zudem im Wesentlichen arbeitsrechtlichen Charakter haben.

Zudem ist festzuhalten, dass es sich bei den Dienstordnungen der Sozialversicherung um Kollektivverträge handelt, die zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger als Dienstgebervertreter und der zuständigen Gewerk-schaft sozialpartnerschaftlich zu verhandeln sind und somit ein einseitiges Diktat zur Gestaltung der Dienstordnungen nicht in Betracht kommt. Der Hauptverband ist laufend bemüht, in den Verhandlungen über die Dienstordnungen strukturelle Anpassungen an geänderte Anforderungen zu vereinbaren.

 

Zu Punkt 72b):

Für die Krankenversicherung ist zu sagen, dass der Hauptverband und acht Gebiets-krankenkassen ihre eigenen Rechenzentren in die zwei physischen Rechenzentren „Wienerberg“ und „Geiselberg“ der ITSV übertragen haben. Für das Jahr 2014 ist die endgültige Übernahme des Standardproduktbetriebes der Burgenländischen Gebietskrankenkasse in die ITSV geplant.

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und die Pensionsversicherungsanstalt betreiben entsprechend den Richtlinien über die Zusammenarbeit der Sozialver-sicherungsträger und des Hauptverbandes in der elektronischen Datenverarbeitung jeweils ein eigenes Rechenzentrum, das aber jeweils wechselseitig als zweiter RZ-Standort dient.


Die bundesweiten Sozialversicherungsträger Sozialversicherungsanstalt der gewerb-lichen Wirtschaft, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und Sozialversiche-rungsanstalt der Bauern nutzen derzeit weitestgehend die SVD-IKT (SVD Büromana-gement GmbH) als Rechenzentrumsdienstleister. Der Hostbetrieb der Versicherungs-anstalt für Eisenbahnen und Bergbau wird durch die ITSV GmbH betreut, der Server-betrieb wird durch die Versicherungsanstalt selbst durchgeführt.

Beim Betrieb der Standardproduktumgebungen in der Produktion für die Sozialver-sicherungsträger konnten wesentliche Verbesserungen durch Prozessoptimierungen und Standardisierungen im Bereich des Application-Managements erreicht werden, wodurch Kosten der mehrfachen Eigenentwicklung von EDV-Lösung eingespart wurden.

 

Zu Punkt 72c):

Die Versicherungsträger sind bemüht, den Einsatz von externem IT-Personal nach Möglichkeit auf das unumgängliche Maß zu beschränken, doch sind vielfach die internen Ressourcen für EDV-Aufgaben nicht ausreichend.

 

Die externen Unterstützungsleistungen bei den Sozialversicherungsträgern sanken in den Jahren 2009 bis 2011. In den Jahren 2012 und 2013 sind sie aufgrund der inten-siven Rollouts der Standardprodukte bei den Trägern wieder angestiegen. Sie sollten 2014 jedenfalls sinken, nachdem nun alle Standardprodukte bei allen Trägern im Einsatz sind.

 

Zu Punkt 72d):

Wenngleich auch die Krankenversicherungsträger eine wichtige Aufgabe bei Prävention und Rehabilitation haben, ist doch für diesen Punkt die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz angesprochen. Im Übrigen ist durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 3/2013, ein bedeutendes Maßnahmenpaket zum längeren Verbleib im Arbeitsleben beschlossen worden.