362/AB XXV. GP
Eingelangt am 07.03.2014
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am März 2014
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0002-I/4/2014
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 382/J vom 9. Jänner 2014 der Abgeordneten Ing. Robert Lugar, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Bei den mit der Broschüre „Positionen Verwaltungsreform 2011“ veröffentlichten 599 Empfehlungen des Rechnungshofes handelt es sich nicht um neue Vorschläge, sondern um eine Zusammenstellung von Empfehlungen aus Rechnungshofberichten vor 2011. Die Vorschläge betreffen den gesamten öffentlichen Sektor. Sie beziehen sich auf die jeweils geprüfte Organisationseinheit und können in den meisten Fällen nicht auf die gesamte öffentliche Verwaltung übertragen werden.
Die Vorschläge des Rechnungshofes zur Verwaltungsreform werden grundsätzlich begrüßt. Es obliegt der zuständigen Stelle, die Vorschläge zu prüfen und gegebenenfalls umzusetzen.
Für die Kontrolle der Umsetzung der Empfehlungen des Rechnungshofes ist das Instrument des Nachfrageverfahrens geschaffen worden. Im Nachfrageverfahren eruiert der Rechnungshof den Stand der Umsetzung seiner Empfehlungen. Die Ergebnisse des Nachfrageverfahrens werden vom Rechnungshof auch als Grundlage für die Planung seiner Follow-Up-Überprüfungen herangezogen. Es wird daher – insbesondere auch im Hinblick auf den mit der Beantwortung der vorliegenden parlamentarischen Anfrage verbundenen hohen Verwaltungsaufwand – auf die in den Tätigkeitsberichten des Rechnungshofes veröffentlichten Ergebnisse des Nachfrageverfahrens verwiesen.
Im Folgenden wird auf jene Empfehlungen Bezug genommen, denen Feststellungen des Rechnungshofes im Zuständigkeitsbereich des Finanzressorts zugrunde liegen. Von einer tabellarischen Darstellung wurde im Hinblick auf die zum Teil sehr ausführlichen Erläuterungen Abstand genommen.
Zu 1. Verwaltungsreform Bund; Personalabbau, Aufgaben- und Prozesskritik:
Die Umsetzung erfolgt laufend; umfassender Personalabbau und explizite Sparvorgaben zwingen zu laufender Aufgaben- und Prozesskritik. Dieser Punkt ist Priorität der Bundesregierung (siehe etwa im Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung genannten Aufgabenreform- und Deregulierungskommission).
Zu 2. Aufgabenabstimmung, Personal- und Ressourceneinsatz:
Im Bereich der Informations- und
Kommunikationstechnologie (IKT)-Lösungen und Informationstechnologie (IT)-Verfahren
für das Personalmanagement des Bundes ist die umfassende Nutzung von
Synergieeffekten sowohl durch Nutzung des IT-Verfahrens durch alle Ressorts und
Obersten Organe als auch durch gebündelte Beschaffung im Verbund der
IT-Sektion des Bundesministeriums für Finanzen schon gegeben. Die
Ablöse der ressortspezifischen IKT-Verfahren des Bundesministeriums
für Landesverteidigung und Sport zur Unterstützung der
Personalmanagementaufgaben ist in Umsetzung.
Durch § 44a Bundeshaushaltsgesetz (BHG) 2013 wurde zusätzlich die erweiterte Möglichkeit der Nutzung von Synergien im Bereich des IT-Personalmanagements auch durch nicht zum Bund gehörige Organe geschaffen.
Zu 3. Abschätzung der Kosten und Wirkungen von rechtssetzenden Maßnahmen:
Diese Empfehlung ist durch die Haushaltsrechtsreform umgesetzt (WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung [WFA-FinAV], BGBl. II Nr. 490/2012).
Zu 4. Umsetzung von Reformprojekten, (fiskale) Nachhaltigkeit:
Die Durchführung von Gesetzesprojekten ist mit der Erstellung einer Wirkungsorientierten Folgenabschätzung verbunden, die jedenfalls auch Nachhaltigkeitsprüfungen einschließt (z.B. hinsichtlich budgetärer, sozialer und ökologischer Wirkungsdimensionen). Diese Schätzungen sind zudem noch mit einer zusätzlichen Evaluierung nach spätestens fünf Jahren verbunden.
Zu 5. EU-Richtlinien; gesamtstaatliche Umsetzung:
Die Umsetzung erfolgt laufend je nach Richtlinie.
Zu 6. und 94. Steuersystem; Vereinheitlichung Steuer- und Sozialversicherungsrecht:
Angesichts der immer weiter fortschreitenden Komplexität der Lebensumstände, die im Steuerrecht auch berücksichtigt werden müssen, ist eine Fülle von steuerlichen Regelungen erforderlich. Ziel ist es, ein als gerecht empfundenes Steuersystem mit möglichst wenigen Schlupflöchern zur Verfügung zu stellen.
In den letzten Jahren konnten dennoch einzelne Maßnahmen für eine Vereinfachung und Straffung des Abgabenrechts umgesetzt werden. Zudem ist im Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung für die Jahre 2013 bis 2018 unter anderem Folgendes vereinbart:
· Das Einkommenssteuergesetz und die Lohnverrechnung sollen vereinfacht werden. Dabei soll das Einkommensteuergesetz neu kodifiziert werden und eine Harmonisierung mit dem Sozialversicherungssystem angestrebt werden.
· Der Eingangssteuersatz soll – unter gleichzeitiger Abflachung der Progression – in Richtung 25% gesenkt werden, sobald eine ausreichende Gegenfinanzierung oder budgetäre Spielräume gegeben sind.
· Im Bundesministerium für Finanzen wurde mit Jänner 2014 eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die bis Ende 2014 den Reformpfad zur Harmonisierung und Steuervereinfachung vorzulegen hat. Diese besteht unter Federführung des Bundesministeriums für Finanzen aus Experten der Sozialpartner, der Selbstverwaltungskörper, der Wissenschaft und Vertretern der Regierungsparteien. Bis Ende 2015 hat die legistische Umsetzung zu erfolgen.
· In Zusammenarbeit mit den Finanzausgleichspartnern und den anderen Ressorts wird das Bundesministerium für Finanzen einen Entwurf für die Gebührenreform erarbeiten.
Die Empfehlungen des Rechnungshofes werden demnach Schritt für Schritt umgesetzt.
Zu 7. Behördenorganisation; Bankenaufsicht, Zusammenführung:
Diese Empfehlung (Zusammenführung der Bankenaufsicht in einer Institution) wurde aus folgenden Gründen nicht umgesetzt:
Mit der Aufsichtsreform 2007 wurden im Bereich Prüfung und Analyse redundante Prozesse beseitigt und Schnittstellenprobleme in der Bankenaufsicht ausgeschlossen (SPOC-System). Prüfung und Analyse sind der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) zugeordnet, die behördliche Maßnahmensetzung der Finanzmarktaufsicht (FMA). Die Vorteile dieses Organisationsmodells werden auch vom Rechnungshof anerkannt.
Mittels der gemeinsamen Datenbank auf Basis des ELAK-Systems (Elektronischer Akt) ist ein einheitlicher Informationsstand beider Institutionen gewährleistet. Mit der Übersiedlung der FMA an den Otto-Wagner-Platz im Jänner 2010 haben sich parallel die Kommunikationswege auf das Mindestmaß verkürzt. Bilaterale persönliche Gespräche zur Abarbeitung von Problemstellungen sind ohne besonderen Aufwand jederzeit möglich.
Vor diesem Hintergrund würde die organisatorische Zusammenführung in einer Institution keine weitere Verbesserung mehr bringen, gleichzeitig aber das Allfinanzkonzept der FMA signifikant beeinträchtigen, sofern die Zusammenführung in der OeNB erfolgt. Bankaufsichtliches Know-how, das auch in den anderen Aufsichtsbereichen von Bedeutung ist, stünde in einer um den Bankaufsichtsbereich reduzierten FMA nicht mehr unmittelbar zur Verfügung, neue externe Schnittstellenprobleme würden entstehen. Umgekehrt benötigt die OeNB die Informationen aus Vor-Ort-Prüfung und Bankenanalyse zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Europäischen System der Zentralbanken (ESZB).
Das Modell erlaubt auch eine effiziente Mitwirkung im Rahmen der Europäischen Aufsicht (SSM).
Zu 8. bis 19. Ausgliederungen:
Die entsprechenden Feststellungen des Rechnungshofes erfolgten zum weitaus überwiegenden Teil nicht für Bereiche, die in der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen liegen.
Betreffend den Bereich der Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) kann – insbesondere i.Z.m. den in den Punkten 14., 16. und 19. angesprochenen Themen – Folgendes mitgeteilt werden:
Die BHAG als ausgegliederter Bereich unterliegt vollinhaltlich der Kontrolle durch den Rechnungshof.
Gemäß § 25 Abs. 2 Buchhaltungsagenturgesetz (BHAG-G) hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der BHAG die notwendigen Verhandlungen zum Abschluss eines Kollektivvertrages unverzüglich aufzunehmen. Der eigene Kollektivvertrag für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BHAG wurde aufgrund der wirtschaftlichen Bedürfnisse der BHAG konzipiert und am 21. Oktober 2008 unterzeichnet. Die BHAG hat mit dem Betriebsrat der BHAG am 12. Dezember 2012 eine Betriebsvereinbarung zur Regelung der gleitenden Arbeitszeit abgeschlossen. Die Betriebsvereinbarung hat die Flexibilität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Möglichkeit der Anpassung der personellen Ressourcen an das im Jahresverlauf variierende Arbeitsaufkommen zum Ziel.
Die Personaleinsparungen in der BHAG von 2005 bis 2013 sind aufgrund der Vollbeschäftigungsäquivalente (VBÄ)-Werte im Zusammenhang mit der erbrachten Leistung jeweils zum Stichtag 31.12. ersichtlich.
Leistungskennzahlen BHAG 2005 – 2013:

* 1 – 3 tätige Schulungsveranstaltungen
Zu 20. Projektmanagement bei Bund-Länder-Projekten:
Die entsprechende Feststellung des Rechnungshofes erfolgte nicht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.
Zu 21. Leistungsverrechnung; Transparenz, nachvollziehbare Grundlagen:
Die durch das Projekt „Errichtung BHAG“ festgesetzten Leistungszeiten im Jahr 2004 wurden seitens der BHAG 2009 erstmals evaluiert. Die Ergebnisse daraus wurden mit den Preisblättern 2010, 2011 und 2012 umgesetzt. Zur Realisierung weiterer Optimierungspotenziale erfolgte 2012 eine weitere Evaluierung. Durch die Umstellung auf das neue Haushaltsrecht des Bundes mit 1. Jänner 2013 erfolgt im 1. Quartal 2014 eine weitere Zeitenevaluierung. Die daraus resultierenden Maßnahmen werden BHAG-intern 2014 umgesetzt und sollen zukünftig bei der Leistungsabrechnung angewandt werden um die Transparenz noch weiter zu steigern.
Die Empfehlung einer auf Kostenträgerrechnung basierenden Kosten- und Leistungsrechnung wurde von der BHAG umgesetzt. Die Preisberechnung erfolgt auf Grundlage einer Kostenträgerrechnung.
Zu 22. Leistungsabgeltung; Buchhaltungsagentur:
Siehe dazu die Ausführungen zur Untergliederung (UG) 15 im Bundesfinanzgesetz (BFG) 2013, Globalbudget 15.01.
Zu 23. Wirkungsorientierung:
Im Finanzressort gibt es bereits seit 2004 einen umfassenden Prozess der Strategieentwicklung und ein darauf basierendes Zielvereinbarungssystem. In die Präzisierung der Inhalte sind zahlreiche Organisationseinheiten des Ressorts eingebunden; die endgültige Freigabe der Schwerpunkte und der dazugehörigen Messkriterien erfolgt durch die Ressortleitung.
Ziel der Prozesse – sowohl der Strategieformulierung als auch der Zielvereinbarungen inklusive deren Evaluierungsindikatoren – ist es, Schwerpunkte zu identifizieren, sektions- und abteilungsübergreifende Abstimmungen herbeizuführen, erforderliche Ressourcen zu identifizieren und anschließend Evaluierungen durchzuführen.
Schlussendlich wurden diese Systeme im Rahmen der Ausdifferenzierung durch die Haushaltsrechtsreform auf die Auseinandersetzung mit den Wirkungszielen übertragen.
Zu 24. bis 25. Wirkungsevaluierung, Berichtswesen:
Die Umsetzung dieser Empfehlungen liegt im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Ressorts.
Zu 26. Steuerungsinstrumente, Berichtswesen:
Im Verantwortungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen stehen umfangreiche Reportingsysteme zur Budgetplanung, zum Budget- und Vollzugscontrolling sowie für das Kostencontrolling zur Verfügung, die zum Teil auch durch den Rechnungshof intensiv genützt werden. Im Bereich des IT-Personalmanagements stehen den Ressorts und Obersten Organen durch Managementinformationssystem (MIS), Operatives Informationssystem (OIS), Personalkennzahlensystem (Themis) und Personalplancockpit leistungsfähige Controllinginstrumente zur Verfügung. Aufgrund § 44a BHG 2013 ist nunmehr auch im Wege von Vereinbarungen eine Erweiterung des Nutzerkreises möglich.
Zu 27. Datentransparenz:
In der Haushaltsverrechnung des Bundes sind alle Ein- und Auszahlungen gewährleistet. Die Ein- und Auszahlung basiert auf einer entsprechenden Verrechnungsgrundlage (Beleg) und auf den dafür vorgesehenen Konten (gemäß Kontenplan des Bundes). Zur Nachvollziehbarkeit des Leistungsempfängers bzw. Zahlungspflichtigen sind im Haushaltsverrechnungssystem entsprechende Personenkonten (Kreditoren- und Debitorenkonten) eingerichtet.
Darüber hinaus erfolgt die Umsetzung durch den Stabilitätspakt und den Entwurf einer Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV) 2014, wonach eine vollständige Transparenz auch für die Rechnungslegung im Bereich der Länder und Gemeinden angewendet werden soll.
Zu 28. Best-Practice-Modelle:
Die entsprechende Feststellung des Rechnungshofes erfolgte nicht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.
Zu 29. Kosten- und Leistungsrechnung:
Diese Empfehlung wurde im Bereich des Bundes durch das BHG 2013 umgesetzt. Die Kosten- und Leistungsrechnung ist in allen Bundesdienststellen eingerichtet. Die Transparenz betreffend das Leistungsspektrum der Verwaltung und die damit verbundenen Kosten ist gegeben.
Auch seitens der BHAG wurde die Empfehlung des Rechnungshofes umgesetzt. Eine Kostenträgerrechnung für die Preiskalkulation wird durchgeführt. Für eine entsprechende Nachkalkulation ist eine Kostenträgerrechnung mit IST-Werten eingerichtet.
Zu 30. Kostencontrolling:
Die Zuordnung der IT-Kosten zu den einzelnen IT-Leistungen ist bereits mit der bestehenden Kosten- und Leistungsrechnung möglich. Ein bundesweit einheitlicher Rahmen wird derzeit erarbeitet.
Zu 31. Controlling:
Diese Empfehlungen wurden im Bereich des Bundes durch das BHG 2013 umgesetzt. Eine Zuordnung von Personalressourcen zu Leistungen ist fixer Bestandteil der Kosten- und Leistungsrechnung. Damit sind Aussagen über den Ressourceneinsatz und den Anteil von Personal- bzw. Betriebskosten je Leistung möglich. Entsprechende Berichte stehen den Dienststellen zur Verfügung.
Betreffend Steuerungs- und Planungskennzahlen im Bereich Schüler- und Lehrlingsfreifahrten wird Folgendes angemerkt: Das seit 2005 bundesweit in der Finanzverwaltung eingeführte Steuerungsinstrument der jährlichen Zielvereinbarungen stellt einen wesentlichen Baustein der Managementphilosophie des Bundesministeriums für Finanzen dar. Die Zielvereinbarungen ermöglichen die Konzentration auf Schlüsselleistungen des Verwaltungshandelns; sie decken in keinem Bereich das gesamte Spektrum an Aufgaben einer Dienststelle ab.
Für die Abwicklung der Schüler- und Lehrlingsfreifahrten an
sieben Finanzämtern bundesweit sind 39 Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter
eingesetzt. Das Fehlen durchgängiger
IT-Anwendungen würde die Umsetzung von Kennzahlen in diesem Bereich sehr
aufwändig gestalten. Die Qualität und Aussagekraft von Kennzahlen,
die auf den derzeitigen Auswertungsmöglichkeiten basieren, wäre nicht
optimal.
Diese Überlegungen waren dafür ausschlaggebend, dass im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten Aufgabenbereichen mit größerer abgabenrechtlicher Relevanz der Vorzug gegeben wurde.
Zu 32. Internes Kontrollsystem:
Für das IT-Verfahren „Haushaltsverrechnung des Bundes“ besteht gemäß § 20 Bundeshaushaltsverordnung (BHV) 2013 die Verpflichtung zur Führung eines Internen Kontrollsystems (IKS). Dafür wurden im Rahmen eines Projekts zur Implementierung eines automationsunterstützten IKS-Systems eine Risikoanalyse, Maßnahmen zur Risikovermeidung (kompensierende Kontrollen) und ein Prozess zur Risikodokumentation umgesetzt. Neben der technischen Unterstützung kennt die BHV 2013 weitere Elemente eines Internen Kontrollsystems. Diese sind das Vieraugenprinzip, die Unvereinbarkeitsregeln, die Prüfung im Gebarungsvollzug, die Trennung von anordnenden und ausführenden Organen, die Nachprüfung und die Abschlussprüfung durch den Rechnungshof.
Auch für den Bereich der Bundesbeschaffung GmbH (BBG) wurde der Empfehlung des Rechnungshofes bereits entsprochen.
Zu 33. Organisation; interne Kontrolle und 66. Leistungskontrolle,
Wirkung (Bereich Schüler-
und Lehrlingsfreifahrten):
Zur Verbesserung der internen Kontrolle wurden schon bisher – im Rahmen der personellen Möglichkeiten – Rotationen in der Gebietszuteilung vorgenommen. Weitere Optimierungen würden die Aufstockung mit qualifiziertem Personal erfordern, was jedoch im Widerspruch zur restriktiven Personalpolitik des Bundes steht.
Die angesprochenen Außenkontrollen wurden bzw. werden bei Vertragsabschlüssen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Beförderungsbereiche, bei der örtlichen Umorganisation des Gelegenheitsverkehrs und risikoorientiert bei erheblicher Abweichung von den Vertragsdaten des Vorjahres oder bei Beschwerden vorgenommen. Diese Notwendigkeit der Außenprüfungen für den Bereich des Linienverkehrs ist aufgrund der Pauschalregelungen mit den Verkehrsverbünden nicht mehr gegeben.
Zu 34. und 35. Dienstrechtsreform:
Die entsprechenden Feststellungen des Rechnungshofes erfolgten nicht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.
Zu 36. und 37. Dienstrecht, Personalplanung sowie 41. Stellenbesetzungen, Richtlinien:
Die Umsetzung dieser Empfehlungen obliegt den Ländern bzw. Gemeinden.
Zu 38.: Personalverwaltung, Dienstzuteilungen:
Die entsprechende Feststellung des Rechnungshofes erfolgte nicht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.
Zu 39. Pragmatisierung; Landesbeamte:
Die Umsetzung dieser Empfehlungen obliegt den Ländern.
Zu 40. Flexibilisierung des Personalmanagements:
Diese Empfehlung ist mit dem BHG 2013 hinfällig geworden; es gibt keine Flexieinheiten mehr.
Zu 42. Personalentwicklung:
Im Finanzressort wird seit 2003 der Grundsatz der strategieumsetzenden Personalentwicklung verfolgt. Dieser besagt, dass Personalentwicklungsmaßnahmen auf der Ressortstrategie, den davon abgeleiteten Zielen und den Ergebnissen der Mitarbeiter/innen-Gespräche basieren. Beispielhaft für die umfassende Auseinandersetzung mit diesem Punkt seien hier das Talentmanagement und der Stufenbau der Bildung (vom Lehrling „Steuerassistenz“ bis zum/r Akademiker/in „Tax Management“) im Finanzressort angeführt.
Die Festschreibung von Qualitätsstandards und Maßnahmen zu deren Qualitätssicherung erfolgen in ressortinternen Regelungen (z.B. durch die „Richtlinie Bildungsmanagement“ oder die „Richtlinie zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit in der Finanzverwaltung“) und Benchmarkings.
Zu 43. Zielvereinbarungen:
Diese Empfehlung des Rechnungshofes wurde aufgegriffen und bestmöglichst umgesetzt. Im Finanzressort gibt es seit mehr als zehn Jahren ein umfassendes Management by Objectives (MbO)-System, welches auf der Ressortstrategie basiert. Abgeleitet von dieser gibt es in Form einer Zielkaskade Sektionsziele, Abteilungsziele, Ziele für die Organisationseinheiten des nachgeordneten Bereiches, teilweise auch Ziele bis auf Mitarbeiterinnen- bzw. Mitarbeiterebene. Die Ziele sind jeweils mit qualitativen bzw. quantitativen Indikatoren hinterlegt. Zur Hebung der Qualität des Verwaltungshandelns sowie zur Förderung der Qualifikation der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter enthalten die Zielvereinbarungen bereits seit Jahren entsprechende Schwerpunkte sowie Leistungs- und Entwicklungsziele. Das Ausmaß der Erreichung der Zielwerte stellt die Basis für ein ausdifferenziertes Bonussystem dar.
Zu 44. Entlohnung, Überstunden:
Punkt a. ist im Bereich des Bundes umgesetzt (nicht durch Vorgabe im Bundesfinanzgesetz [BFG], aber faktisch durch Kürzung der Personalausgaben im Bundesfinanzrahmen). Die Punkte b., c., d. und g. fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen, Punkt e. ist keine Bundessache. Punkt f. ist im Bereich der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) umgesetzt, darüber hinaus obliegt die Umsetzung der jeweiligen Organisationseinheit.
Zu 45. bis 47. Auslandsverwendungen, Pensionsleistungen, Vorruhestandsmodelle:
Die Umsetzung dieser Empfehlungen fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen; zum Teil handelt es sich um Angelegenheiten der Länder.
Zu 48. Finanzausgleich und 49. Aufgaben-, Ausgaben-, und Finanzierungsverteilung:
Die Umsetzung der Empfehlung erfolgt, indem auf Basis von erstellten Studien die erforderlichen Änderungen zum Finanzausgleich mit den Ländern und Gemeinden verhandelt werden.
Zu 50. Verwendung von Mehreinnahmen:
Der Rechnungshof teilte die Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen, dass eine gesetzliche Zweckbindung zu Ineffizienzen führen kann (siehe Bericht des Rechnungshofes Reihe Bund 2010/7).
Zu 51. Kommunaler Finanzausgleich:
Die Umsetzung dieser Empfehlungen fällt in den Zuständigkeitsbereich der Länder bzw. Gemeinden.
Zu 52.: Finanzausgleich; Bedarfszuweisungen und Vorweganteile der Landeshauptstädte:
Die Umsetzung dieser Empfehlungen fällt in den Zuständigkeitsbereich der Länder.
Zu 53. Budget:
a. Empfehlung umgesetzt: Schuldenbremse Bund; Stabilitätspakt mit Ländern und Gemeinden.
b. Die Zuständigkeit für die Umsetzung der Empfehlung obliegt dem Burgenland.
c. Empfehlung umgesetzt: Erlassung des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes, Art. 13 Österreichischer Stabilitätspakt 2012 (ÖStP) 2012, Einführung des Informationssystems gemäß Art. 17 ÖStP iVm Art. 14 der RL 2011/85; betreffend die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) und die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) werden Haftungen nur im unabdingbar notwendigen Ausmaß entsprechend den gesetzlichen Grundlagen übernommen.
d. Die Umsetzung erfolgt durch die Länder bzw. Gemeinden; sie wird mit dem ÖStP 2012 und der Gebarungsstatistik-VO 2014 verbessert.
e. Empfehlung umgesetzt durch ÖStP 2012.
f. Die Vereinheitlichung der Rechnungslegungsvorschriften wird in einer neuen Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV) erfolgen.
g. Die Umsetzung fällt in die Zuständigkeit der Länder.
h. Empfehlung umgesetzt durch ÖStP 2012.
i. Die Umsetzung erfolgt gemäß § 212 (18) BHG 2013.
j. Empfehlung umgesetzt durch Haushaltsrechtsreform.
k. Empfehlung umgesetzt durch Stabilitätspaket 2012.
Zu 54. Transparenz und Budgetwahrheit:
a. Die Empfehlung ist im Bereich des Bundes umgesetzt.
b. Die Umsetzung wird durch eine neue VRV erfolgen.
c. Die Umsetzung wird durch eine neue VRV erfolgen.
d. Die Umsetzung der Empfehlung ist Thema des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG).
e. Die Empfehlung ist durch den ÖStP 2012 und die Gebarungsstatistik-VO 2014 umgesetzt.
f. Die Empfehlung ist mit dem ÖStP 2012 umgesetzt.
g. Die Umsetzung wird durch eine neue VRV erfolgen.
Zu 55. Gebarung:
Soweit die individuell festzulegenden schulautonomen Tage bei Einreichung der Vertragsunterlagen des jeweiligen Schuljahres terminlich noch nicht bekannt sind, sind die zwei „Fixtage“ sowie zusätzlich für Pflichtschulen zumindest zwei weitere Tage und für die übrigen Schulen zumindest drei weitere Tage bei der Berechnung der Vergütungen pauschal zu berücksichtigen.
Diese vom Fachministerium getroffene Anordnung ist von den FLAG-Kundenteams der Finanzämter umzusetzen. Derzeit besteht aus budgetären Gründen keine IT-Lösung für die FLAG-Sachleistungen. Im Rahmen einer anzustrebenden IT-Unterstützung ist aber vorgesehen, die schulautonomen Tage beim modularen Berechnungsprogramm hinsichtlich der im Gelegenheitsverkehr auszuzahlenden Vergütungen zu berücksichtigen.
b. Empfehlung umgesetzt durch BHG-Bestimmungen über Verfügungen über Bundesvermögen, Beihilfenrecht.
c. Die Empfehlung ist umgesetzt; die Zuschüsse für die ausgegliederten Rechtsträger sind immer dem Grunde nach gesetzlich festgelegt.
d. Die Umsetzung dieser Empfehlung fällt in den Zuständigkeitsbereich der Länder bzw. Gemeinden.
Zu 56. Budget; Einführung von Globalbudgets:
Diese Empfehlung wurde im Bereich des Bundes mit dem BHG 2013 umgesetzt.
Zu 57. Budget; ausgegliederte Einheiten:
Gemäß § 9 Abs. 1 BHAG-G hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der BHAG bis Ende Oktober für das nächste Kalenderjahr das Jahresbudget nach Prüfung durch den Aufsichtsrat dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.
Zu 58. Haushaltsverrechnung:
a. Die Empfehlung wurde mit der BHG-Novelle 2012 umgesetzt. Im Bereich der Bundesverwaltung besteht seit jeher der Grundsatz der Einheitlichkeit des Haushalts-und Rechnungswesens. Auf Basis der gesetzlichen Rahmenbedingungen (BHV 2013, BHG 2013 und Rechnungshofgesetz 1948, Bundesrechenzentrumsgesetz) sind alle haushaltsleitenden Organe zur Führung eines einheitlichen Rechnungswesens verpflichtet. Das bedeutet, dass Geschäftsprozesse bei allen Bundesdienststellen gleichartig durchzuführen sind und auf einem einheitlichen gemeinsamen Kontenplan (Kontenplan des Bundes) zu buchen sowie ein IT-Verfahren bundesweit zu verwenden ist. Die Standardisierung der Geschäftsprozesse ist damit für den Bereich der Bundesverwaltung umgesetzt.
b. Die Umsetzung dieser Empfehlung betrifft nicht den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen. Grundsätzlich kann in diesem Zusammenhang Folgendes angemerkt werden: Im Rahmen der Umsetzung der Haushaltsrechtsreform 2013 wurde bei allen Bundesdienststellen die IT-Anwendung der integrierten Anlagenbuchführung implementiert. In weiterer Folge waren die haushaltsführenden Stellen aufgefordert, auf Basis der neuen Ansatz- und Bewertungsregeln Inventuren durchzuführen und eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Die dargestellten Grundsätze gelten nicht für Ausgliederungen und daher auch nicht für die ausgegliederten Bundesmuseen.
Zu 59. Budget, Flexibilisierungseinheiten:
Das Projekt Flexibilisierungsklausel endete 2012 aufgrund genereller Einführung von Globalbudgets und Wirkungsorientierung mit dem BHG 2013. Ein Bericht über die Erfolgskontrolle liegt vor und wurde abgenommen.
Zu 60. Öffentliche Finanzkontrolle, Prüfkompetenz des Rechnungshofes:
Die Umsetzung dieser Empfehlung liegt in der Zuständigkeit der gesetzgebenden Körperschaften.
Zu 61. Finanzkontrolle; Kontrollämter:
Die Umsetzung dieser Empfehlung fällt in den Zuständigkeitsbereich der Städte.
Zu 62. Interne Revision; Grundsätze:
Die legistische Zuständigkeit hierfür liegt nicht beim Bundesministerium für Finanzen.
Zu 63. Interne Revision:
Im Finanzressort sind diese Empfehlungen umgesetzt: Die Interne Revision erfüllt gemäß einer externen Qualitätsüberprüfung alle in internationalen Standards (Standards des Institute of Internal Auditors) vorgegebenen Anforderungen in vollem Umfang und ist im internationalen Vergleich als "leading practice" anzusehen.
Zu 64. Gemeindeaufsicht; Prüfungstätigkeit:
Die Umsetzung dieser Empfehlung fällt in den Zuständigkeitsbereich der Länder.
Zu 65. Bankaufsichtliche Prüfberichte; Rechnungslegung und Abschlussprüfung:
Diese Empfehlung (Einführung der Rotation der externen Bankprüfer sowie turnusmäßiger Wechsel der Abschlussprüfer bei Jahresabschlüssen) wurde aus folgenden Gründen nicht umgesetzt:
In der 8. Prüferrichtlinie ist die verpflichtende Einführung einer internen Rotation, d.h. der periodische Wechsel der für die Durchführung der Jahresabschlussprüfung verantwortlichen Personen, vorgesehen. Die Umsetzung dieser Richtlinie sowie die allfällige Einführung strengerer Bestimmungen (externe Rotation) fallen in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz. Das Bundesministerium für Finanzen könnte lediglich in den jeweiligen Aufsichtsgesetzen eine auf Banken und Versicherungen beschränkte externe Rotation vorsehen, wobei eine derartige sektorale Lösung wenig zweckmäßig erscheint.
Für den Bereich der Bank- sowie der Versicherungsprüfung ergab die seinerzeitige Diskussion, dass eine echte lückenlose externe Rotation praktisch nicht umsetzbar gewesen wäre, da es nur ganz wenige zur Abschlussprüfung befähigte Prüfungsgesellschaften für Banken und Versicherungen gibt. Dieser Umstand hat sich, insbesondere hinsichtlich der Versicherungsprüfung, nicht verändert.
Anzumerken ist, dass eine externe Rotation von Prüfer und Gesellschaft national und international wiederholt erörtert worden ist und in Österreich bereits vorübergehend im Rechtsbestand (seinerzeit im Handelsgesetzbuch) war. Sie wurde jedoch noch vor Inkrafttreten gesetzlich wieder rückgängig gemacht, da sich zeigte, dass die Nachteile überwiegen würden und Umgehungsmöglichkeiten durch die Gründung "neuer" Prüfungsgesellschaften nicht lückenlos ausschließbar waren. Dies gilt auch für die Bank- sowie für die Versicherungsprüfung.
Zu 67. Kosten der Kontrolle, EU-Kontrollverfahren:
Die Umsetzung dieser Empfehlung liegt in der Zuständigkeit der fondskorrespondierenden Ressorts (betrifft Europäischen Fonds für regionale Entwicklung [EFRE], Europäischen Sozialfonds [ESF], Gemeinsame Agrarpolitik [GAP]).
Zu 68. Abwicklung IT-Projekte und 69. Optimierung und Weiterentwicklung IT-Projekte:
Die Anregungen des Rechnungshofes sind im Bundesministerium für Finanzen umgesetzt (siehe hierzu auch den Bericht des Rechnungshofes Reihe Bund 2013/7; Seite 487 ff).
Zu 70. Haushaltsverrechnung des Bundes:
Im Zuge der Umsetzung der
Haushaltsrechtsreform 2013 erfolgte der Umbau des
IT-Verfahrens „Haushaltsverrechnung des Bundes“ von einem
Mehrmandantensystem
(ca. 32 Mandanten) in ein Einmandantensystem. Der Datentransfer auf Vorsystemen
an das einheitliche System des Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes ist
nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Wesentliche Voraussetzung
ist eine Aufgabenuntersuchung, die Erstellung einer Kosten-/Nutzenanalyse und
eine Begründung der Zweckmäßigkeit, weshalb für diese besonderen
Geschäftsfälle ein eigenes IT-Verfahren verwendet werden soll.
Im Bereich des IT-Verfahrens Haushaltsverrechnung des Bundes wurden folgende Maßnahmen zum elektronischen Beleglauf, zur Prozessoptimierung und zur revisionssicheren Archivierung umgesetzt:
Zu 71. ELAK; Optimierung und Weiterentwicklung:
Die federführende Zuständigkeit hierfür liegt beim Bundeskanzleramt. Eine Überarbeitung der verschiedenen Funktionen erfolgt in Abstimmung mit allen am ELAK im Bund (EiB) beteiligten Ressorts.
Zu 72. IT-Unterstützung:
a. Die von den Unternehmen über FinanzOnline eingebrachten Kommunalsteuererklärungen werden den Gemeinden über offene Schnittstellen (XML) in die DataBox von FinanzOnline übermittelt. Die Gemeinden können dadurch die Daten in jede bei den Gemeinden implementierte Software – somit auch K.I.M. – übernehmen.
b. Die Umsetzung dieser Empfehlung liegt nicht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.
c. Das Unternehmensserviceportalgesetz legt in § 3 Abs. 6 fest: „Bei der Einrichtung des Unternehmensserviceportals sind technische Voraussetzungen zu schaffen, die auch eine Einbeziehung von Anwendungen der Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger ermöglichen.“ Diese gesetzliche Vorgabe wurde bei der Umsetzung des Unternehmensserviceportals (USP) eingehalten. Die Entscheidung für die Nutzung des USP durch die Länder liegt in deren Verantwortung. Grundsätzlich gibt es eine Arbeitsgruppe zwischen Projektverantwortlichen des USP und interessierten Ländern (Wien, Oberösterreich, Steiermark), in der eine mögliche Zusammenarbeit diskutiert wird. Seitens des USP liegt natürlich das Angebot zur Kooperation vor, auch was die Websites der Einheitlichen Ansprechpartner betrifft. Teilweise werden Informationen aus dem USP auch an die Einheitlichen Ansprechpartner in Form einer ELKAT-Strukturierung ausgeliefert. Im USP ist die Strukturierung der Informationen entsprechend dem elektronischen Leistungskatalog (ELKAT) umgesetzt. Dieser Leistungskatalog ist auch die Basis für die Struktur der Leistungen in der Informationsverpflichtungsdatenbank als Teil des Programms Unternehmensserviceportal.
d. Die Festlegung der IT-Zugriffsrechte der Mitarbeiter erfolgt im Vorhinein im Rahmen der Aufgabendefinition.
Zu 73. Datensicherheit:
Die Anregung des Rechnungshofes wurde bereits aufgegriffen und dahingehend umgesetzt, dass alle Daten, die das Behördennetzwerk verlassen, verschlüsselt werden.
Zu 74. Bürokratieabbau und Vorschriftenvereinfachung:
Die Umsetzung erfolgt laufend; Bürokratieabbau und Vorschriftenvereinfachung zählen zu den Prioritäten der Bundesregierung (siehe etwa die im Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung genannte Aufgabenreform- und Deregulierungskommission). Im Zuge der Haushaltsrechtsreform 2013 wurden alle maßgeblichen rechtlichen Rahmenbedingungen neu gefasst, modernisiert und den Anforderungen an ein betriebswirtschaftlich orientiertes Rechnungswesen angepasst. Neben dem wesentlichen Ziel der getreuen Darstellung der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage des Bundes wurden Geschäftsprozessoptimierungen und die Möglichkeit zur Verminderung bürokratischer Abläufe berücksichtigt. Die in der Anfrage erwähnte Richtlinie für die Inventar- und Materialverwaltung des Bundes wurde durch die Bundesvermögensverwaltungsverordnung (BVV 2013) und eine entsprechende Richtlinie für die Durchführung einer Inventur (Inventurrahmenrichtlinie) vom Bundesministerium für Finanzen gemeinsam mit dem Rechnungshof abgelöst.
Zu 75. Dienstreisemanagement:
Das Reisemanagement ist im Finanzressort gebündelt, alle Dienstreisen werden bundesweit in einem einzigen „shared service" für die gesamte Finanzverwaltung behandelt. Die Empfehlung ist somit vollinhaltlich umgesetzt.
Zu 76. Beschaffungen; Eigen- und Fremdleistungen
Den Empfehlungen des
Rechnungshofes betreffend eine Verbesserung des Beschaffungscontrollings der
Bundesbeschaffung GmbH (BBG) und Verknüpfung mit den
E-Shops sowie einer Vervollständigung der Datenbank als Basis für die
Vorschreibungen von Servicegebühren wurde seitens der BBG entsprochen. Darüber
hinaus fällt die Umsetzung in die Zuständigkeit des jeweiligen
Ressorts (Beauftragung der BBG).
Zu 77. Kanzleien:
Die Empfehlung ist im Finanzressort durch ausschließliche ELAK-Nutzung, Umschulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Anpassung der Geschäftsprozesse umgesetzt.
Zu 78. Immobilienbewirtschaftung und 79. Bürogebäude; Nutzung:
Die entsprechenden Feststellungen des Rechnungshofes waren nicht an das Bundesministerium für Finanzen gerichtet.
Zu 80. Dienstkraftfahrzeuge:
Die Empfehlung wird im Finanzressort nicht durch eine Poollösung, sondern durch flexible Verwendung und Kostensenkungsmaßnahmen umgesetzt.
Zu 81. Inventarverwaltung:
Im Rahmen der Umsetzung der Haushaltsrechtsreform 2013 wurde bei allen Bundesdienststellen die IT-Anwendung der integrierten Anlagenbuchführung implementiert. In weiterer Folge waren die haushaltsführenden Stellen aufgefordert, auf Basis der neuen Ansatz- und Bewertungsregeln Inventuren durchzuführen und eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Die rechtliche Grundlage dafür bilden BHG 2013 und BHV 2013 sowie die BVV 2013.
Zu 82. Vereinheitlichung Datenverarbeitungssysteme:
Die Umsetzung dieser Empfehlung fällt in den Zuständigkeitsbereich des Landes Oberösterreich.
Zu 83. Bürgerorientierung; Verwaltungsvereinfachung:
Die entsprechenden Feststellungen des Rechnungshofes erfolgten nicht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.
Zu 84. IT-Unterstützung; Bürgerorientierung:
Die Umsetzung der Empfehlung erfolgte im Rahmen des Programms „Entlastung der BürgerInnen in Verwaltungsverfahren“. Die Abfrage des Pensionskontos ist über FinanzOnline möglich.
Zu 85. Einheitliche Berechnungsmethoden:
Die Umsetzung der Empfehlung fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.
Zu 86. Entlastung der Wirtschaft, Statistik:
Die Umsetzung der Empfehlung erfolgt im Rahmen der Initiative „Verwaltungskosten senken für Unternehmen“.
Zu 87. Vergabe:
Die Empfehlungen sind im Bundesministerium für Finanzen umgesetzt:
a. Die Dokumentation erfolgt im ELAK.
b. Die Dokumentation erfolgt im ELAK.
c. Die manipulationssichere Dokumentation ist durch das Vieraugenprinzip und die Einbindung der Finanzprokuratur gewährleistet.
d. Ein Beschaffungsleitfaden regelt alle Abläufe rund um die Vergaben innerhalb des Bundesministeriums für Finanzen.
e. Vergleichsangebote werden gemäß den Verfahrensbestimmungen des Bundesvergabegesetzes (BVergG) eingeholt.
f. Dies ist durch Bündelung aller Vergaben (ausgenommen IT) in einer Vergabestelle sichergestellt.
Zu 88. Vergabe von Lieferaufträgen (Einbeziehung der Life Cycle Costs):
Die Empfehlung ist umgesetzt; die Berücksichtigung erfolgt bereits in der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen mit der BBG (wesentlicher Vorteil des shared service Modells).
Zu 89. Ausschreibungen:
Die Empfehlungen sind im Bundesministerium für Finanzen umgesetzt:
a. Die Einleitung eines Verfahrens erfolgt erst nach Bedarfsbegründung der jeweiligen Fachabteilung (im ELAK dokumentiert).
b. Es erfolgen Konkretisierungen des jeweiligen Leistungsgegenstandes im Leistungsverzeichnis und in den Ausschreibungsunterlagen.
Zu 90. Kosten der Beschaffung:
Entsprechende Analysen erfolgen
durch das Bundesministerium für Finanzen auf Basis des
BBG-Controllingberichtes. Der Beschaffungsprozess als Workflow wurde im Zuge der
Implementierung der Standardsoftware SAP analysiert und optimiert. Die
operative Umsetzung des voll automatisierten und papierfreien
Beschaffungsprozesses wurde auch durch die BBG mit dem Web-Shop sowie durch die
Verbindung zum ELAK realisiert; aktuell wurde die
e-Rechnung verpflichtend eingeführt.
Zu 91. Auftragsabwicklung:
Die entsprechenden Feststellungen des Rechnungshofes erfolgten nicht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.
Zu 92. und 93. Bauvorhaben:
Unterbringungsvorhaben im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen werden als Mieter bzw. Nutzer unter Einbindung des jeweiligen Vermieters (Burghauptmannschaft, Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. oder private Vermieter) abgewickelt. Vom Bundesministerium für Finanzen werden eigenständig keine Bauvorhaben im üblichen Sinn bestritten.
Zu 93. (ab j.) Beraterverträge:
Die Empfehlungen sind umgesetzt. Grundsätzlich erfolgt eine Befassung der Finanzprokuratur vor dem externen Zukauf von Leistungen. Internes Know-how wird vorrangig genutzt. Zur Sicherstellung restriktiver Vergaben ist der Bedarf an externen Beratungsleistungen entsprechend zu dokumentieren und an die Genehmigung durch die jeweilige Sektions- bzw. Abteilungsleitung gebunden.
Zu 95. Energiebesteuerung:
Weiters wurden im 1. Stabilitätsgesetz 2012 folgende Maßnahmen vorgesehen:
· Die Befreiung von der Mineralölsteuer im Ortslinienverkehr wurde gestrichen.
· Die Rückvergütung der Mineralölsteuer für Gasöl, das von Eisenbahnen zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wird, ist entfallen.
· Die Begünstigung der Rückvergütung der Mineralölsteuer für den „Agrardiesel“ wurde gestrichen.
Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2014 erfolgt eine weitere verstärkte Ökologisierung der Normverbrauchsabgabe. Als Maßstab für die Besteuerung werden dabei die CO2-Emissionen herangezogen. Ab 90 Gramm CO2-Ausstoß je Kilometer steigt der Steuersatz progressiv im Verhältnis zum CO2-Ausstoß an, sodass Fahrzeuge mit einem hohen CO2-Ausstoß tatsächlich eine hohe Steuerbelastung zu tragen haben, was dem Zweck der Lenkungsabgabe vollkommen entspricht. Darüber hinaus wird der NoVA-Bonus für umweltfreundliche Antriebsmotoren von 500 Euro auf 600 Euro erhöht.
Zu 96. Arbeitnehmerveranlagung; Evaluierung der Auswirkungen und Lenkungseffekte:
Eine Neuregelung der steuerlichen Absetzmöglichkeit von Topf-Sonderausgaben aufgrund des geringen Lenkungseffekts wird diskutiert.
Zu 97. und 102. Gebühren:
Diese Empfehlungen betreffen nicht jene Gebühren, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallen, sondern „echte“ Gebühren, die einen Kostenersatz darstellen und von den Kommunen erhoben werden. Daher ist diesbezüglich keine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen gegeben.
Zu 98. Finanzverwaltung:
· Eingliederung der SEG (schnelle Eingreiftruppe für Kontrollen im Baugewerbe) in die Steuerfahndung
· Übernahme der Abgabensicherungsagenden durch die Finanzämter und die Finanzpolizei
· Personelle Aufstockung der Steuerfahndung
· Einführung eines Kontraktmanagements zwischen Finanzämtern und der Steuerfahndung bei Fallübernahme
· Einrichtung von zwei IT-Fahndungsteams in der Steuerfahndung
· Einrichtung eines Betrugsbekämpfungsteams in der Großbetriebsprüfung für spezielle Fälle
· Aufstellung der Finanzpolizei als bundesweite Organisationseinheit, die auch Agenden der Steueraufsicht sowie die Bekämpfung des Glücksspiels wahrnimmt
· Einrichtung eines Betrugsbekämpfungskoordinators in jedem Finanzamt
· Einrichtung eines Netzwerks „Sozialbetrug“ in der Region Wien, wo die meisten Sozialbetrugsfälle stattfinden.
Die Schaffung einer ämterübergreifenden Informationsplattform zur Früherkennung von Betrugsfällen und Vermeidung von Abgabenausfällen wurde durch elektronische Risikokriterien und Monitoring der Umsätze in bestimmten Bereichen erreicht; Ergebnisse werden im Informationskreislauf „Betrugsbekämpfung“ an die betroffenen Finanzämter kommuniziert. Dazu trägt auch das in der Mehrwertsteueramtshilfeverordnung geschaffene Netzwerk der EU-Mitgliedstaaten „Eurofisc“ bei, in dem spontane risikorelevante Informationen EU-weit ausgetauscht werden.
Zur Einbindung der ausländischen Unternehmen in ein bundesweites Betrugsbekämpfungskonzept wurden für die Auswahl zu überprüfender Fälle von Erstattungsanträgen ausländischer Unternehmen Risikokriterien festgelegt, wodurch eine bessere Auswahlqualität und eine Erhöhung der Trefferquote erreicht wird.
Zu 99. Arbeitnehmerveranlagung; Verwaltungsvereinfachung und Bürgerfreundlichkeit:
Um die tägliche Verarbeitung von L1-Fällen und E1-Veranlagungen mit nichtselbständigen Einkünften besser steuern zu können, wurde mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger ein Datenabgleich der dortigen gespeicherten Versicherungszeiten eingerichtet. Ziel ist, die Veranlagungen nicht unnötig auf Arbeitslosen- bzw. Krankengeld warten zu lassen, obwohl schon alle Meldungen vorhanden sind. Die Verarbeitungssteuerung für Arbeitslosen- und Krankengeld ist seit der Veranlagung 2007 produktiv.
Zu 100. und 101. Kommunalsteuer und Gebühren:
Die Zuständigkeit für die Umsetzung dieser Empfehlungen liegt bei den Ländern bzw. Gemeinden.
Zu 103. Finanzierung und Veranlagung:
Die Empfehlungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen umgesetzt. Die Mehrzahl der entsprechenden Feststellungen des Rechnungshofes wurde im Bereich der Länder getroffen.
Wenngleich bisher ein verfassungsrechtlich verankertes Spekulationsverbot und einheitliche Regelungen in Form einer Vereinbarung gemäß Art. 15a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zustande gekommen sind, so hat die Diskussion darüber dazu geführt, dass ein Spekulationsverbot von einigen Ländern auf Basis des seinerzeit erstellten Entwurfes einer 15a-Vereinbarung eigenständig umgesetzt wurde, wobei dieses Spekulationsverbot über die Vorschläge des Rechnungshofes hinausgeht (z.B. Verbot aller offenen Fremdwährungsrisiken). Ein einheitliches Spekulationsverbot für alle Gebietskörperschaften in Verfassungsrang ist als Ziel der Bundesregierung auch im Regierungsprogramm enthalten.
Zu 104. Österreichische Bundesfinanzierungsagentur; Rechtsträgerfinanzierung:
Die Wiederaufnahme der Rechtsträgerfinanzierung wäre kontraproduktiv, da sie die Staatsschuldenquote unnötigerweise erhöhen würde. Die Empfehlung wurde daher nicht umgesetzt.
Zu 105. bis 107. Finanzierungsmanagement etc.:
Die entsprechenden Feststellungen wurden in Länder-Berichten des Rechnungshofes getroffen, die Zuständigkeit für deren Umsetzung liegt daher bei den Ländern.
Zu 108. Beteiligungsmanagement:
Die entsprechenden Feststellungen des Rechnungshofes erfolgten nicht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen