365/AB XXV. GP

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BMJ-Pr7000/0004-Pr 1/2014


Republik Österreich
der bundesminister für justiz

 

 

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Eingelangt am 07.03.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 380/J-NR/2014

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Häftlingszahlen, bedingte Entlassungen, Entlassungen gem. § 133a StVG, gemeinnützige Leistung, sowie elektronisch überwachter Hausarrest im Jahr 2013“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 6:

Die bedingten Entlassungen im Jahr 2013 sind der nachfolgenden Tabelle, gegliedert nach den Oberlandesgerichts-Sprengeln, zu entnehmen. Ich weise darauf hin, dass eine bedingte Entlassung gewöhnlich frühestens nach Verbüßung von drei Monaten erfolgen kann.


 

Bedingte Entlassung nach

OLG Wien

OLG Graz

OLG Linz

OLG Innsbruck

Verbüßung von mindestens 2/3[1]

790

390

476

170

Verbüßung von weniger als 2/3[2]

214

194

153

59

Verbüßung der Hälfte

112

150

79

193

 

In 790 dieser rund 3.000 Fälle wurde eine bedingte Entlassung aus dem unbedingten Teil einer teilbedingten Freiheitsstrafe ausgesprochen. In 1.368 Fällen wurde eine bedingte Entlassung unter Auflage der Bewährungshilfe ausgesprochen.

Gemäß § 133a StVG wurden im Jahr 2013 528 Personen entlassen (Quelle: IVV).

Zu 7:

Die Begutachtungsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) gab im Jahr 2013 insgesamt 508 gutachterliche Stellungnahmen (Äußerungen) gemäß § 152 Abs. 2 vorletzter Satz StVG ab.

Zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung von Vollzugslockerungen, eines Ausganges oder einer Unterbrechung gemäß §§ 99 Abs. 5 dritter Satz, 99a Abs. 3, 126 Abs. 5, 147 Abs. 2, 166 Z 2 StVG nahm die BEST im Jahr 2013 in 28 Fällen Stellung.

Im Zuge von Entscheidungen über die Gewährung von elektronisch überwachtem Hausarrest erstellte die BEST gemäß § 156d Abs. 3 StVG insgesamt 11 gutachterliche Stellungnahmen (Äußerungen), und zwar 4 vor Strafantritt („front door“) und 7 nach Strafantritt („back door“)[3].

Im Jahr 2013 wurden 210 gutachterliche Stellungnahmen zu Sexualstraftätern sowie 107 Vollzugsgutachten zu Gewalt- und Sexualstraftätern erstellt.

Zu 8 und 9:

Im Jahr 2013 haben laut Mitteilung des Vereins NEUSTART 1.240 Personen das Angebot angenommen, gemeinnützige Leistungen an Stelle einer Ersatzfreiheitsstrafe zu erbringen. Demgegenüber wurden im Jahr 2013 1.360 Ersatzfreiheitsstrafen angetreten.


Zu 10:

Zum Stichtag 31. Dezember 2013 befanden sich 4 Untersuchungshäftlinge, 177 Verurteilte vor Strafantritt („front door“) und 55 Verurteilte nach Strafantritt („back door“) im elektronisch überwachten Hausarrest.

 

Wien,        . März 2014

 

 

 

Dr. Wolfgang Brandstetter



[1] Darin enthalten sind bedingte Entlassungen bei Verbüßung von 2/3 der Strafe sowie bedingte Entlassungen nach der Verbüßung von 2/3 der Strafe.

[2] Darin enthalten sind bedingte Entlassungen zwischen Verbüßung der Hälfte und 2/3 der Strafe.

[3] Der Rückgang im Vergleich zum Vorjahr kann auf die mit 1. Jänner 2013 in Kraft getretene Bestimmung des § 156c Abs. 1a StVG zurückgeführt werden.