366/AB XXV. GP
Eingelangt am 07.03.2014
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möglich.
BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0005-Pr 1/2014 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 383/J-NR/2014
Die Abgeordneten zum Nationalrat Christoph Hagen, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Umsetzung der 599 Maßnahmen des Rechnungshofs“ gerichtet.
Zu 1.a:
Seit 1. Jänner 2013 wurden bereits zahlreiche Bezirksgerichte in den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark zusammengelegt. Am 1. Juli 2014 erfolgen weitere, bereits durch Verordnungen fixierte Zusammenlegungen. Die Zahl der Bezirksgerichte bundesweit wird dann von zuvor 141 auf 115 reduziert worden sein. Ziel der Zusammenlegungen ist vor allem die Schaffung von Bezirksgerichten, die eine gewisse Mindestgröße aufweisen und so auf Grund verstärkter Möglichkeiten zur Spezialisierung für Entscheidungsorgane und effizienterer Vertretungsmöglichkeiten bei Abwesenheiten von Bediensteten für die Beibehaltung der hohen Qualität gerichtlicher Entscheidungen trotz immer komplexerer Sachverhalte gerüstet sind. Eine gewisse Mindestgröße von Bezirksgerichten ermöglicht darüber hinaus auch eine maßgebliche Verbesserung der Sicherheit, weil durchgängige Eingangskontrollen und die notwendigen technischen Sicherheitseinrichtungen bei Kleinstgerichten nicht effizient organisier- und leistbar sind. Ich strebe auch eine Zusammenlegung von Bezirksgerichten und damit eine Reduzierung der Standorte in den übrigen Ländern (mit Ausnahme Wiens, wo schon heute entsprechend große Gerichte bestehen) an. Die Umsetzung ist jedoch auf Grund verfassungsrechtlicher Vorgaben (§ 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 2/1920 in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, geändert durch BGBl. Nr. 393/1929, BGBl. Nr. 205/1962 und BGBl. I Nr. 2/2008) von der Zustimmung der betroffenen Länder abhängig.
Zu 1.b:
Die Verfahrensführung gehört zum Kernbereich der unabhängigen Rechtsprechung, weshalb für die Organe der Justizverwaltung im Rahmen der Dienstaufsicht nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten einer Einflussnahme bestehen. Eine straffe Verhandlungsführung wird jedoch laufend durch gezielte Maßnahmen in der Aus- und Fortbildung gefördert. So werden beispielsweise zahlreiche Aus- und Fortbildungsveranstaltungen zu den Themenkreisen Prozessökonomie, Verhandlungsführung, Arbeitstechnik und Zeitmanagement durchgeführt. Im Jahr 2013 fanden zirka 40 Seminare statt, die zur Förderung einer strafferen richterlichen Verhandlungsführung beitragen sollen, für das Jahr 2014 sind zirka 50 derartige Veranstaltungen geplant.
Darüber hinaus wurden in den vergangenen Jahren weitere Controllinginstrumente (Statistiken, Auswertungen, Prüflisten etc.) entwickelt, durch die die Justizverwaltung frühzeitig auf sich abzeichnende Verzögerungen aufmerksam gemacht werden soll mit dem Ziel, ein Gegensteuern zu ermöglichen. Das Thema „Dienstaufsicht“, ihre Ziele und die ihr im Rahmen der verfassungsmäßigen Grenzen zur Verfügung stehenden Instrumente sind ebenfalls laufend Gegenstand von Fortbildungsveranstaltungen.
Zu 1.c und 2.a:
Die Verfahrensdauer wird bereits seit 2005 für den Bereich der streitigen Zivilverfahren, seit 2011 für den Bereich der Strafverfahren und seit 2012 für den Bereich der Pflegschaftsverfahren in einer jährlich erstellten Statistik ausgewiesen. Die diesbezügliche Empfehlung (zu Frage 2a) ist daher umgesetzt.
Diese Statistiken werden unter Verwendung von Datawarehouse-Technologie erstellt und bieten neben einer summarischen Darstellung für das Bundesgebiet und die jeweiligen Sprengel auch eine gesonderte Betrachtung nach speziellen Kriterien, die für die Verfahrensdauer als potenziell aussagekräftig erachtet werden (z.B. Sachverständigenbestellung, Auslandsbezug).
Seit dem Betrieblichen Informationssystem-Justiz 2013 für Gerichte und Staatsanwaltschaften (BIS-Justiz 2013 und StABIS-Justiz 2013) stehen neben den aus den Registern ausgewerteten im Berichtszeitraum neu angefallenen und erledigten Akten (bzw. Vorgängen) sowie neben dem bereits langjährig ausgewiesenen Anhängigkeitsstand als neue Kennzahlen die Erledigungsquote und die Erledigungsdauer zur Verfügung.
Die Erledigungsquote stellt in Prozent das Verhältnis zwischen den im Berichtszeitraum erledigten Fällen einer Sparte zu den im Berichtszeitraum (neu) angefallenen Akten bzw. Vorgängen derselben Sparte dar. Bei den erledigten Fällen werden auch die in früheren Jahren angefallenen Fälle berücksichtigt.
Für Gattungen, die in der Verfahrensautomation Justiz (VJ) geführt werden, wird auch die Erledigungsdauer im BIS ausgewiesen. Die Erledigungsdauer wird vom Einbringungsdatum bis zum Abstreichen des Falles im Berichtszeitraum berechnet. Es werden daher jene Fälle (bzw. Vorgänge) berücksichtigt, die im Berichtszeitraum erledigt wurden. Die Erledigungsdauer wird in Monaten mittels Median und Durchschnitt dargestellt. Der Durchschnitt ist der aus mehreren Werten errechnete Mittelwert und zeigt, wie lange die Erledigung vom Einbringungsdatum bis zu der im Berichtszeitraum erfolgten Erledigung durchschnittlich dauert. Der Median ist der exakte mittlere Wert einer nach Größe geordneten Zahlenreihe.
Die errechneten Kennzahlen unterstützen die Aussagekraft der aus den Registern für einen Berichtszeitraum ausgewerteten Anfalls- und Erledigungszahlen und helfen Entwicklungen zu erkennen, zu hinterfragen und gegebenenfalls darauf zu reagieren. Die im BIS ausgewiesenen Kennzahlen treffen keine Aussage über die Qualität der erledigten Verfahren; sie sind aber eine Hilfestellung, um Abweichungen zu erkennen und abzuklären.
Gerichtliche Verfahren sind neben der Art der Verfahren (Zivil-, Exekutions-, Außerstreit-, Straf-, Insolvenz-, Rechtsmittelverfahren etc.) von zahlreichen Faktoren abhängig, wie z.B. der Komplexität des Falles, dem Ausmaß der Beteiligung der Verfahrensparteien oder den bei Gericht zur Verfügung stehenden Ressourcen.
Nur die Gesamtsicht auf alle verfügbaren statistischen Daten bietet eine sachliche Information über die ausgewiesenen Leistungen der Gerichte; die Kennzahlen sind daher stets im Zusammenhang mit allen zur Verfügung stehenden statistischen Daten und somit keinesfalls für sich allein zu betrachten.
Das Thema „Dienstaufsicht“, ihre Ziele und die ihr im Rahmen der verfassungsmäßigen Grenzen zur Verfügung stehenden Kontrollinstrumente sind zudem laufend Gegenstand von Fortbildungsveranstaltungen.
Zu 1.d:
Die rasche Nachbesetzung offener Richterinnen- und Richterplanstellen
(z.B. auf Grund von Pensionierungen, Karenzen, Beschäftigungsverboten) ist
mir ein großes Anliegen. Durch die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des
Personalplans, wonach ungeachtet der einzelnen Bestimmungen über
Ersatzaufnahmen die Gesamtzahl der insgesamt besoldeten Vollzeitkräfte die
Gesamtplanstellenzahl nicht überschreiten darf, sind insofern jedoch
gesetzliche (und auch technisch überwachte) Limitierungen wirksam, durch
die konkret Nachbesetzungen von Richterinnen und Staatsanwältinnen, die
mutterschutzbedingt im Vorfeld von Karenzurlauben mehrere Monate abwesend sind,
leider nur eingeschränkt nachbesetzt werden können. In der
überwiegenden Anzahl der Fälle erfolgen Nachbesetzungen ohne
Vakanzen. Auf Grund der angespannten Planstellensituation sind aber fallweise
kurzfristige Vakanzen bzw. geringfügige Unterstände bei einzelnen
Gerichten nicht auszuschließen. Diese Problematik könnte nur mit
Planstellenzuwächsen entschärft werden. Diesbezüglich werden
kontinuierlich Anstrengungen unternommen, um einerseits – beim
Bundeskanzleramt und beim Bundesministerium für Finanzen – die
Zuweisung der für einen angemessenen Personaleinsatz erforderlichen
Ressourcen zu erreichen und andererseits die konkret gesetzlich zugewiesenen
Ressourcen auch möglichst aufwandgerecht auf die einzelnen
Dienstbehörden, Dienststellen und sonstigen Organisationsbereiche
aufzuteilen. Den (unterschiedlichen) Gründen für eine höhere
Fluktuation in einzelnen Bereichen wird jeweils nachgegangen. Es ist allerdings
so, dass bestimmte Bereiche und Aufgaben aufgrund besonderer (nur zum Teil
veränderlichen) Arbeitsbedingungen vorwiegend von Berufsanfängerinnen
und -anfängern wahrgenommen werden, die sich dann in weiterer Folge rasch
auf andere Planstellen bewerben, etwa die Arbeitsplätze von
Sprengelrichterinnen, -richtern oder Sprengelstaatsanwältinnen und
-staatsanwälte.
Zu 1.e:
Zahlreiche Schritte in Richtung einer elektronischen Verfügbarkeit von verfahrensrelevanten Dokumenten wurden in den vergangenen Jahren bereits unternommen. So wird in Großverfahren – als interner Arbeitsbehelf – das Einscannen des Ermittlungsakts bereits unterstützt, maßgeblich bleibt in diesem Bereich vorerst jedoch weiterhin der parallel dazu zu führende „Papierakt“. Zwischen Polizei und Staatsanwaltschaften wurde bereits ein elektronischer Rechtsverkehr eingeführt, sodass der Großteil der Berichte der Polizei in elektronischer Form an die Staatsanwaltschaften übermittelt wird und damit auch in weiterer Folge elektronisch zur Verfügung steht. Bei den Staatsanwaltschaften werden Verfahrenseinstellungen und Abbrechungen von Verfahren gegen unbekannte Täter im Regelfall bereits jetzt vollelektronisch und ohne Papierakt erledigt (Projekt „EliAs“).
Zusätzlich wird das Dokumenteneinbringungsservice (DES), das Sachverständigen sowie Dolmetscherinnen und Dolmetschern die gesicherte elektronische Übermittlung von Dokumenten an die Justiz ermöglicht, vermehrt in Anspruch genommen.
Eine Umstellung auf einen gänzlich elektronisch zu führenden Akt in allen Bereichen bringt weitreichende Fragen – etwa zur Akteneinsicht, zur Zugänglichmachung der Aktenbestandteile an Parteien, zum Schriftverkehr mit den Parteien, zum Verkehr mit anderen Behörden und zur Aktenübersendung – mit sich. Sie bedarf letztlich auch gesetzlicher Änderungen. Deshalb ist eine derartige Umstellung nicht kurzfristig umsetzbar und bedarf einer sorgfältigen Vorgangsweise. Das heute bestehende elektronische Register in Form der „Verfahrensautomation Justiz“ (VJ) ist für das Führen von elektronischen Akten nicht ausgelegt und auch nicht dahingehend erweiterbar, sodass jedenfalls eine weitere bzw. andere Software dafür erforderlich sein wird.
Im Rahmen der inzwischen gestarteten strategischen Initiative „Justiz 3.0“ wird nun eine vollständige elektronische Verfügbarkeit von Akteninhalten angestrebt.
Zu 2.b:
Zu dieser Empfehlung verweise ich darauf, dass der Rechnungshof diese in seinem Bericht über die Follow-up-Überprüfung zur Effektivität der behördlichen Ermittlungsmaßnahmen (Reihe Bund 2013/10) als umgesetzt beurteilt hat. Die dazugehörigen Ausführungen des Rechnungshofs finden sich zur TZ 4 des Berichts, welcher auf der Website des Rechnungshofs eingesehen werden kann.
Zu 2.c:
Die Dienstzeiten von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten sind klar geregelt. Sie ergeben sich aus dem Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) in Verbindung mit dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979).
Zu 2.d:
Nach eingehenden Bemühungen des Justizressorts konnte eine Aufwertung der Bezirksanwältinnen und -anwälte in den Gehobenen Dienst (je nach Ermächtigung im Sinne des § 41 Abs. 2 DV-StAG in A2/3 oder A2/1) erreicht werden; durch diese Aufwertung wurde klargestellt, dass von den Bezirksanwältinnen und -anwälten grundsätzlich keine Kanzleitätigkeiten mehr zu erbringen sind. Durch die Zentralisierung der Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte am Sitz der jeweiligen Staatsanwaltschaft, der neu gestalteten Ausbildung für Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte samt Zusatzausbildung für bereits tätige Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte und ihrer Aufwertung vom Fachdienst in den Gehobenen Dienst wurde die Empfehlung des Rechnungshofs umfassend umgesetzt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Rechnungshofs zu TZ 4 in seinem Bericht über die Follow-up-Überprüfung zur Effektivität der behördlichen Ermittlungsmaßnahmen (Reihe Bund 2013/10) verwiesen.
Zu 3:
Eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Ressorts besteht mittlerweile auf mehreren Ebenen. Dazu verweise ich auf den Bericht des Rechnungshofs über seine Follow-up-Überprüfung der „Effektivität der behördlichen Ermittlungsmaßnahmen“ (Reihe Bund 2013/10 – insbesondere TZ 2). Der Rechnungshof erachtet die gegenständliche Empfehlung dort als umgesetzt.
Ergänzend darf ich auf das am 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Strafregistergesetz 1968 und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013; BGBl. I Nr. 195/2013), hinweisen: Durch die Änderungen der §§ 106 und 107 StPO wurde nämlich wieder ein einheitlicher Rechtsschutz im Ermittlungsverfahren hergestellt, sodass Eingriffe der Kriminalpolizei in subjektive Rechte Betroffener, auch wenn sie ohne staatsanwaltschaftliche Anordnung erfolgen, im Wege des Einspruchs wegen Rechtsverletzung auf Grundlage der StPO einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden können. Das gesamte Institut des Einspruchs wegen Rechtsverletzung wurde überdies im Hinblick auf die Gewährung eines noch größeren Rechtsschutzes und einer Verfahrensbeschleunigung weiterentwickelt und ausgebaut.
Möglich wurde die Wiederherstellung des einheitlichen Rechtsschutzes gegen Akte der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft ganz im Lichte des ursprünglichen Gedankens der mit 1. Jänner 2008 in Kraft getretenen Strafprozessreform durch die im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I Nr. 51/2012) erfolgte Änderung des Art. 94 B-VG.
Im Sinne eines weiteren Ausbaus des Rechtsschutzes und auch zur Entkräftung der Bedenken, dass der Einspruch bei kriminalpolizeilichem Handeln in Teilbereichen weniger weit reiche als jener der Maßnahmenbeschwerde zum Unabhängigen Verwaltungssenat bzw. nunmehr zum Verwaltungsgericht, ist jetzt klargestellt, dass das Einspruchsrecht nach § 106 StPO auch nach dem Tod der betroffenen Person besteht und auf seine in § 65 Z 1 lit. b StPO erwähnten Angehörigen übergeht. Zudem ist die Einbringung nicht mehr mit dem Ende des Ermittlungsverfahrens befristet, kann aber umgekehrt stets nur binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht eingebracht werden. Im Übrigen muss nunmehr die Prüfung des Rechtsbehelfs durch die Staatsanwaltschaft in angemessener Zeit erfolgen und diese ist demgemäß an eine Frist von vier Wochen gebunden, nach deren Ablauf jedenfalls das Gericht zu befassen ist.
Was die „Konkretisierung der staatsanwaltschaftlichen Anordnungen“ betrifft, so ist es bei komplexen Ermittlungen üblich, die durchzuführenden Ermittlungsschritte im Rahmen regelmäßiger Dienstgespräche der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaften mit den ermittelnden Polizeibeamt/innen zu besprechen und das weitere Vorgehen zu akkordieren. In dringenden Fällen erfolgt dies über telefonische Kontakte. In der überwiegenden Zahl der Fälle ermittelt die Kriminalpolizei jedoch zunächst aus eigenem und berichtet dann – wie in § 100 StPO vorgesehen – an die Staatsanwaltschaft. Sollten ergänzende Ermittlungen notwendig sein, werden diese der Kriminalpolizei von der Staatsanwaltschaft konkretisiert vorgegeben.
Zu 4.a:
Mit Frühjahr 2015 soll der Zubau des Forensischen Zentrums Asten (FZA) in Betrieb genommen werden. Damit sind am Standort des FZA 139 Behandlungskapazitäten für geistig abnorme unzurechnungsfähige Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB eingerichtet. Insgesamt stehen damit ab 2015 271 justizielle Behandlungsplätze (Justizanstalt Göllersdorf und FZA) zur Verfügung. Bei anhaltender Konsolidierung der Belagszahlen im Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs. 1 StGB bei rund 400 Fällen (derzeitiger Stand 402 Untergebrachte) wird mit Ende 2015 das Verhältnis der Auslastung der Kapazitäten zwischen Justizanstalten und psychiatrischen Krankenhäusern 65% (JA) zu 35% (KA) betragen (zum Vergleich 2010 vor Etablierung des FZA betrug die Auslastungsquote 38% zu 62%). Davon ausgehend, dass die Behandlung in den öffentlichen psychiatrischen Krankenanstalten grundsätzlich auch in Zukunft Bestandteil der Versorgungsstruktur im Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs. 1 StGB sein wird, stehen vorerst ausreichend Kapazitäten zur Verfügung.
Die Verpflichtung, für entsprechende stationäre und ambulante Nachbetreuungseinrichtungen (Übergangs- und Therapieeinrichtungen) Sorge zu tragen, trifft das Bundesministerium für Justiz nicht allein, sind doch im Bereich des Sozial- und des Gesundheitswesens auch anderen Ressorts und vor allem den Verwaltungen der Länder maßgebliche Kompetenzen zugeordnet.
Die gesetzliche Verpflichtung zur Gewährleistung ausreichender Kapazitäten für die ambulante oder stationäre Nachbetreuung bedingt Entlassener trifft nicht die Justiz, sondern obliegt den dafür zuständigen Institutionen der Gesundheitspolitik auf Bundes- und Landesebene.
§ 179a Strafvollzugsgesetz (StVG) normiert, dass einem bedingt Entlassenen die Weisung erteilt werden kann, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung zu unterziehen (§ 51 Abs. 3 StGB) oder in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung Aufenthalt zu nehmen. Um zu gewährleisten, dass sich der bedingt Entlassene diese weisungsgemäßen Behandlungen bzw. Betreuungen auch leisten kann, eröffnet § 179a die Möglichkeit einer unentgeltlichen Behandlung des Entlassenen (Abs. 1) bzw. die Möglichkeit der Übernahme der Behandlungskosten durch den Bund (Abs. 2).
Die Verpflichtung der Justiz beschränkt sich also auf die Kostentragung. Die Justiz kommt ihren diesbezüglichen Verpflichtungen durch eine Kostenersatzverpflichtung für derartige Leistungen bereits über das ihr obliegende Ausmaß nach. Dessen ungeachtet forciert die Vollzugsverwaltung ihre Bemühungen im Bereich des Nachbetreuungsmanagements und bemüht sich, gemeinsam mit Partnern in ganz Österreich (Länder, psychiatrische Krankenhäuser, Betreuungseinrichtungen, Heime, Ambulanzen etc.) adäquate und sozialverträgliche Lösungen zu finden.
Mit zahlreichen (forensischen) Einrichtungen bestehen Vereinbarungen über eine entsprechende Kooperation und deren Finanzierung.
2014 werden durch verschiedene Betreiber über 50 neue Betreuungsplätze für die poststationäre Versorgung ehemalig Untergebrachter (vorwiegend für Untergebrachte nach § 21 Abs. 1 StGB) in unterschiedlichen Bundesländern geschaffen werden. Damit und mit der Etablierung einer zusätzlichen Leistungskomponente in der Nachbetreuung, der Intensivbetreuung – mit der auch schwierigere Einzelfälle einen Platz in der poststationären Betreuung finden können – ist vorerst eine gute Auslastung gegeben, zumindest in den meisten Bundesländern. In einigen Versorgungssegmenten fehlen derzeit noch Kapazitäten. Seitens der Straf- und Maßnahmenvollzugsverwaltung wird das Nachbetreuungsmanagement daher erweitert.
Zu 4.b:
Die Verhandlungsbemühungen meines Ressorts mit Öffentlichen Krankenanstalten haben bis dato zu meinem Bedauern kein fruchtbares Ergebnis erbracht. Vielmehr wurden die Pflegegebühren von Seiten einiger Landeskrankenhäuser einseitig (deutlich) erhöht.
Mit der Inbetriebnahme des erweiterten FZA wird – bei stabiler Prävalenz – möglicherweise das Interesse der Öffentlichen Krankenanstalten an derartigen Vereinbarungen steigen, zumal doch der Markt kleiner und das Halten der aktuellen Auslastung schwieriger wird. Es wäre möglich, dass sich die Vollzugsverwaltung mit der ab 2015 geschaffenen Positionierung eine gute Ausgangsposition geschaffen hat.
Eine Neuverhandlung der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und allen Bundesländern über die Abgeltung medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten war nicht möglich, weil das Land Wien eine weitere Verlängerung dieser Vereinbarung bis dato abgelehnt hat.
Zu 4.c:
Die Rückführung von Justizwachebeamten aus dem Wirtschaftsbereich in den Exekutivdienst gestaltet sich insofern schwierig, als die Arbeitsplätze der Exekutivbediensteten in den Wirtschaftsstellen auf Grund der Vorgaben im Stellenmodell vom Bundeskanzleramt der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe E2a bewertet und zahlenmäßig festgelegt wurden. Dementsprechend können derartige Planstellen/Bedienstete nicht ohne weiteres in den Exekutivdienst, der vorwiegend mit E2b-Bediensteten besetzt ist, verschoben werden.
Um nunmehr doch eine – wenn auch kleinere – Rückführung dieser in den Wirtschaftsstellen eingesetzten Justizwachebediensteten in den Exekutivdienst zu erreichen, ist das Bundesministerium für Justiz nunmehr dazu übergegangen, zumindest 25% der für die Stellen in den Justizanstalten (Ausbildungs-, Vollzugs-, Direktions- und Wirtschaftsstellen) veranschlagten Planstellen nach deren Freiwerden durch Umschichtung von VB-Planstellen mit Vertragsbediensteten zu besetzen. Durch diese Umschichtung konnten seit dem Jahre 2011 bereits 22 Exekutivbedienstete wiederum in den eigentlichen Exekutivdienstbereich zurückgeführt werden. In den Justizanstalten Wien-Josefstadt und Stein konnten somit jeweils vier Justizwachbedienstete in den Exekutivdienstbereich verschoben werden. Die Justizanstalt St. Pölten hatte von vornherein 25% der Stellen mit Vertragsbediensteten besetzt.
Zu 4.d:
Zur Optimierung der Auftragsakquisition wurde zwischenzeitig eine Zentrale Kontakt- und Servicestelle (ZKS) auf Ebene der Vollzugsdirektion eingerichtet, die über ein Netz an Servicebeauftragten in allen Justizanstalten verfügt.
Die Zielsetzungen dieser Struktur sind
· Koordination aller Unternehmerarbeiten in den Justizanstalten
· Einheitlicher Auftritt nach außen
o Internetauftritt
o Broschüre „Österreichische Justizanstalten Ihre Wirtschaftspartner“
o Entwicklung eines Produktkataloges
· Richtlinien für Kalkulation wurden erarbeitet
· Weitergabe / Vermittlung zentral eingehender Aufträge
· Unterstützung der Justizanstalten bei der Kundengewinnung und Kundenbetreuung
· Produktentwicklung und Auftragsabwicklung
· Schulung der Mitarbeiter (Servicebeauftragte) in den Justizanstalten
Die Ausrichtung der betrieblichen Strukturen der Justizanstalten nach den im Justizressort wie auch an anderen öffentlichen Dienststellen benötigten Leistungen erfolgt im Rahmen eines laufenden schrittweisen Prozesses. Durch die Inbetriebnahme eines Waren- und Auftragswirtschaftsprogrammes der „Integrierten Wirtschaftsverwaltung“ (IWV) im Jahre 2010 wurde ein kontinuierliches Monitoring und Controlling der Wirtschaftsbetriebe aller Justizanstalten ermöglicht. Mittels dieses Controllinginstrumentes wurden seither alle Betriebe auf deren ökonomische Effizienz hin laufend überprüft. Basierend auf diesen Analyseergebnissen werden nun laufend Betriebe hinsichtlich ihrer Ziele neu ausgerichtet, verlagert, umgestaltet, zusammengelegt oder auch geschlossen. So werden z.B. Betriebe mit hohem Technisierungsgrad (z.B. Druckerei) immer wieder mit Maschinen, welche dem Stand der Technik entsprechen, ausgestattet, um in der erforderlichen Qualität produzieren zu können und auch um Insassen eine zeitgemäße Ausbildung anbieten zu können. Andere Betriebe, die im speziellen Umfeld einer Justizanstalt z.B. aufgrund von behördlichen Auflagen (z.B. Veterinärkontrollen und Hygienevorschriften bei Fleischereien) oder anderer Hemmnisse nicht mehr effektiv und effizient arbeiten können, werden auf ein notwendiges Minimum reduziert oder gar geschlossen. Erfahrungsgemäß ist der Anteil jener Insassen, die einen handwerklichen Beruf erlernt haben und somit in ihrem Beruf eingesetzt werden könnten, stark rückläufig. Das hat zur Folge, dass sich immer mehr Betriebe in Richtung niederschwelliger Auftragsarbeiten (kleben, falten, kuvertieren, assemblieren, trennen, sortieren etc.) hin entwickeln müssen, um Insassen sinnvoll beschäftigen zu können. Das hat zur Folge, dass Gerichtliche Gefangenenhäuser immer weniger klassische Handwerksbetriebe, abgesehen von den Systemerhaltungsbetrieben (Küche, Wäscherei, Hauswerkstätte, ...), effektiv und effizient betreiben können. Strafvollzugsanstalten fördern und forcieren ja nach ihren infrastrukturellen Gegebenheiten (Strafdauer, Ausländeranteil, Örtliche Lage und Größe, bewirtschaftete Grundstücke-Ökonomie,…) und den Ansprüchen der eigenen Justizanstalt sowie anderer öffentlicher Dienststellen die geeignetsten Anstaltsbetriebe im Sinne des gesetzlichen Auftrages zur sinnvollen Beschäftigung und Ausbildung der Insassen.
Wien, . März 2014
Dr. Wolfgang Brandstetter