373/AB XXV. GP

Eingelangt am 12.03.2014
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BM für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 11. März 2014

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0002-IM/a/2014

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 396/J
betreffend „opt-out bei Smartmetern“, welche die Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen am 13. Jänner 2014 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 4 der Anfrage:

 

Nein. Es handelt sich auch um keinen Interpretationsvorschlag meines Ressorts.

Wie in der Anfrage bereits ausgeführt wird, sieht die mit Verfassungsmehrheit und auch Stimmen der Grünen beschlossene Novelle zum ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 174/2013, in § 83 Abs. 1 diesbezüglich folgende Ergänzung vor:

"Im Rahmen der durch die Verordnung bestimmten Vorgaben für die Installation intelligenter Messgeräte hat der Netzbetreiber den Wunsch eines Endver-brauchers, kein intelligentes Messgerät zu erhalten, zu berücksichtigen."


Die Erläuterungen führen dazu aus:

"Lehnt ein Endverbraucher die Messung mittels eines intelligenten Messgerätes ab, so hat der Netzbetreiber diesem Wunsch zu entsprechen, solange die Vorgaben des § 1 Abs. 1 Z 3 Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung, BGBl. II Nr. 138/2012, erfüllt sind."

 

Diese in Gesetz und Erläuterungen angesprochenen Vorgaben des § 1 Abs. 1 Z 3 Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung lauten:

"Jeder Netzbetreiber gemäß § 7 Abs. 1 Z 51 ElWOG 2010 hat … im Rahmen der technischen Machbarkeit, bis Ende 2019 mindestens 95 vH der an sein Netz angeschlossenen Zählpunkte als intelligente Messgeräte (§ 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010) gemäß den Vorgaben der Verordnung der E-Control, mit der die Anforderungen an intelligente Messgeräte bestimmt werden (Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO 2011), auszustatten, wobei eine leitungsgebundene Übertragung in Betracht zu ziehen ist."  

 

Die dargestellte einschlägige Rechtslage erscheint somit klar und nicht weiter interpretationsbedürftig.

 

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Unbeschadet der in der Antwort zu den Punkten 1 bis 4 der Anfrage getroffenen Klarstellungen ist festzuhalten, dass die Erhebung von Messdaten durch ein intelligentes Messgerät wie jede andere Datenanwendung den Rechtsvorschriften des Datenschutzgesetzes (DSG) unterliegt. Die Übermittlung von Verbrauchs-daten des Endverbrauchers an den Netzbetreiber bzw. durch den Netzbetreiber an den Stromlieferanten darf nur insoweit erfolgen, als dies gesetzlich explizit zulässig ist, der Erfüllung von Verträgen dient oder auf einer Zustimmung des Kunden beruht. Auch in allen übrigen Punkten wie Recht auf Löschung oder Auskunftsrecht findet das DSG Anwendung. Die Auslesung der personalisierten Viertelstundenwerte aus den Messgeräten ist zudem von einer Kundenzu-stimmung bzw. der Existenz eines bestehenden Vertrages abhängig.


Bereits § 83 Abs. 2 ElWOG 2010, wonach der Betrieb intelligenter Messgeräte unter Wahrung des Daten- und Konsumentenschutzes zu erfolgen hat, gewähr-leistet, dass bei der Einführung von intelligenten Messgeräten alle datenschutz-rechtlichen Bestimmungen einzuhalten und die Konsumenten vor missbräuch-licher Verwendung zu schützen bzw. sowohl Vertreter des Konsumentenschutzes als auch die Datenschutzschutzkommission einzubeziehen sind. Diesen An-   forderungen wurde und wird entsprochen.

 

Gleiche Anforderungsmaßstäbe an Smart Meter stellt die IMA-VO 2011, in dessen § 3 Z 12 ebenfalls normiert ist, dass intelligente Messgeräte den maß- und eichgesetzlichen sowie datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie dem aner-kannten Stand der Technik zu entsprechen haben. Weiters verlangt § 3 Z 7    IMA-VO 2011, dass intelligente Messgeräte sowie deren Kommunikation nach anerkanntem Stand der Technik abzusichern und zu verschlüsseln sind, um Unberechtigten den Zugriff nicht zu ermöglichen.

 

Damit wurde und wird den Datenschutzrechten der Verbraucher Rechnung getragen.

 

Ergänzend ist auf die allgemeinen Verteilernetzbedingungen zu verweisen, die die Netzbetreiber dazu verpflichten, Messeinrichtungen entsprechend den im Maß- und Eichgesetz bzw. den in den Eichvorschriften festgelegten Zeitabständen zu eichen. Darüber hinaus wird den Netzbetreibern in den Netzbedingungen die Verpflichtung auferlegt, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und die Daten der Netzkunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen zu verwenden.

 

 

Antwort zu den Punkten 6 und 7 der Anfrage:

 

Unter Verweis auf die Ausführungen in der Antwort zu den Punkten 1 bis 4 der Anfrage und die Vollziehungszuständigkeit der unabhängigen und weisungsfreien E-Control ist klarzustellen, dass es zu einer "gesetzwidrigen Vorgehensweise" oder "Umgehungstechniken" weder kommen kann noch wird.


Im Rahmen der Aufsichtsrechte über die E-Control hat mein Ressort die Möglichkeit, sich gemäß § 5 Abs. 3 E-ControlG laufend über die Aufgaben-erfüllung und Gebarung der Regulierungsbehörde zu informieren und berichten zu lassen und macht von diesem Recht auch Gebrauch.

 

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Gemäß § 83 Abs. 6 ElWOG 2010 kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mit Verordnung nähere Bestimmungen zum Stand der Technik festlegen, wenn die Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit im Zusammenhang mit dem Betrieb von intelligenten Messgeräten dies erfordert. Dabei sind insbesondere die jährlichen Berichte der Regulierungsbehörde sowie internationale Sicherheitsstandards zu berücksichtigen.

 

Unter beiden Gesichtspunkten waren keine derartigen Erfordernisse zu erkennen, was die Vorbereitung einer Verordnung gemäß § 83 Abs. 6 ElWOG 2010 bisher nicht erforderlich gemacht hat.