4/AB XXV. GP

Eingelangt am 23.12.2013
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 120/J der Abgeordneten Dr. Lintl, Hagen Kolleginnen und Kollegen wie folgt:

 

Frage 1:

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) hat die Schaffung einheitlicher Begriffsbestimmungen für Service und Signalhunde geprüft. In der gemeinsamen Sitzung des BMASK mit den Ländern am 30. März 2011 wurden keine grundlegenden Bedenken gegen einheitliche Begriffsbestimmungen und Qualitätskriterien für Service- und Signalhunde geäußert. Die vereinheitlichten Begriffsbestimmungen und Qualitätskriterien sollen insbesondere dazu dienen, die Zugangsberechtigungen für Assistenzhunde an Orten, die für Hunde generell nicht zugänglich sind (beispielsweise öffentliche Gebäude, Lebensmittelgeschäfte), transparent und aufeinander abgestimmt regeln zu können.

 

Nach der Erarbeitung eines Rohkonzepts mit Vorschlägen zu den Begrifflichkeiten und den wichtigsten Qualitätsanforderungen wurden insgesamt 7 Sitzungen mit den unterschiedlichsten ExpertInnen im Bereich der Blindenführhunde, der Servicehunde und der Signalhunde abgehalten (außerdem wurde eine Ausbildungsstelle für Assistenzhunde besucht, um die Arbeit am Tier vor Ort kennen zu lernen).

 

Dabei gelang es unter anderem mit Beteiligung der Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderung Einigung auf den Überbegriff „Assistenzhunde“ mit den oben erwähnten Untergruppen „Blindenführhunde“, „Servicehunde“ und „Signalhunde“ zu erzielen.

 

 

Darüber hinaus wurden beispielsweise für alle Assistenzhunde geltende bzw. für die einzelnen Untergruppen wegen der spezifischen Einsatzbereiche abweichende Anforderungen an die Gesundheit der Tiere erarbeitet.


Fragen 2 bis 3:

Als Basis für die Implementierung der Maßnahmen wurde kürzlich eine Rohfassung von Definitionen, Beurteilungsrichtlinien, einschließlich der Beurteilungskriterien sowie der veterinärmedizinischen Anforderungen zur Stellungnahme an die TeilnehmerInnen der Arbeitssitzungen übermittelt. Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen wird die legistische Umsetzung im Bereich des Bundesbehindertengesetzes vorbereitet werden. Diese soll die Grundlage für eine Harmonisierung der Zugangsbestimmungen für Assistenzhunde darstellen.