403/AB XXV. GP

Eingelangt am 19.03.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 873/J der Abgeordneten Werner Neubauer, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:

 

Zunächst darf ich zur Bemessung einer Witwen/Witwerpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung folgendes vorausschicken:

 

Die Bemessung der Witwen/Witwerpension richtet sich nach dem Gesamtehepartner-einkommen zum Todeszeitpunkt des Ehepartners/der Ehepartnerin. Die Höhe der Witwen/Witwerpension beträgt seit Stichtag 1.10.2000 zwischen 0 % und 60 % der (fiktiven) Pension des/der Verstorbenen. Der Prozentsatz basiert auf den Berechnungsgrundlagen (= Einkommen) der Ehepartner. Für deren Berechnung wird das Einkommen der verstorbenen und der hinterbliebenen Person aus den letzten zwei Jahren vor dem Zeitpunkt des Todes festgestellt (in Ausnahmefällen und sofern für die hinterbliebene Person günstiger, wird die Berechnungsgrundlage des/der Verstorbenen aus dem Einkommen der letzten vier Jahre ermittelt).

 

Zur Einkommensermittlung für die Berechnungsgrundlagen werden die in § 264 Abs. 5 ASVG taxativ angeführten Einkünfte herangezogen – damit u.a. jedes  Erwerbseinkommen iSd § 91 Abs. 1 ASVG und in diesem Zusammenhang auch „Politiker-Bezüge“.

 

Die Ermittlung des individuellen Prozentsatzes erfolgt sodann mittels folgender Formel:

 

                            Berechnungsgrundlage der/des Hinterbliebenen

70   –   30   x        ----------------------------------------------------------------

                            Berechnungsgrundlage der/des Verstorbenen

 

Der so anhand der Einkommen der Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes ermittelte Basisprozentsatz beträgt – wie gesagt – zwischen 0 % und 60 % der (fiktiven) Pension der verstorbenen Person. In weiterer Folge nach dem Todeszeitpunkt des Ehepartners eintretende Einkommensänderungen der/des Hinterbliebenen führen zu keiner Änderung (keine Neuberechnung) des Basisprozentsatzes.

 

Hingegen können sich in weiterer Folge während dem Bezug der Witwen/Witwerpension eintretende Einkommensänderungen bei folgenden zwei Fallkonstellationen auswirken: 

 

1)      Dem sozialen Schutzgedanken folgend wurde für niedrige Einkommen ein Schutzbetrag geschaffen. D.h. in Fällen, in denen sich der Basisprozentsatz der Witwen/Witwerpension unter 60 % bemisst und das Gesamteinkommen der/des Hinterbliebenen niedriger als der Schutzbetrag (im Jahr 2014 von € 1.855,84) ist, wird die Hinterbliebenenpension auf max. 60 % bzw. soweit erhöht, bis das Gesamteinkommen den genannten Schutzbetrag erreicht. Hier führt jede Änderung des Einkommens jeweils zu einer Neuberechnung des Erhöhungsbetrages.

 

2)      Weiters ist – um Überversorgungen zu vermeiden – auch eine Leistungsobergrenze bei hohem Gesamteinkommen vorgesehen. D.h. in Fällen, in denen die Summe der monatlichen Einkünfte (= eigenes Einkommen und Witwen/Witwerpension) den Betrag von € 8.460,- (unveränderter Wert aus 2012) überschreitet, vermindert sich die Hinterbliebenenpension um den Überschreitungsbetrag gegebenenfalls bis auf Null. Hier führt jede Änderung des Einkommens zu einer Prüfung der Leistungsobergrenze bzw. Neuberechnung des Verminderungsbetrages.

 

In diesen Schutzbetragsfällen und Fällen der Leistungsobergrenze gelten als eigenes Einkommen der Witwe/des Witwers – wie für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage oben ausgeführt – die in § 264 Abs. 5 ASVG taxativ angeführten Einkünfte.

 

 

Fragen 1, 2, 4 und 5:

 

Aus den Darstellungen oben ergibt sich, dass ein „Politiker-Bezug“ bei der Feststellung der Höhe der Witwen/Witwerpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung so behandelt wird, wie jedes andere Einkommen.

Eine ungenügend klar formulierte Regelung liegt nicht vor. Ich sehe daher keine Probleme bzw. Unterschiede, die sich in den angesprochenen Fällen aus den Regelungen der gesetzlichen Pensionsversicherung ergeben.

 

Sofern sich allerdings die Anfrage auf Problemfälle bezieht, die auf außerhalb der gesetzli­chen Pensionsversicherung liegende Rechtsnormen zurückzuführen sind (etwa einschlägige Gemeinde-Bezüge-Gesetze), so muss ich sagen, dass dieser Bereich und gegebenenfalls daraus für Hinterbliebene mit politischen Ämtern resultierende Einschränkungen nicht in meine Zuständig­keit fallen.

 

 

Frage 3:

 

Eine Witwen/Witwerpension stellt einen öffentlich-rechtlichen Bezug dar. Ein Verzicht auf die Leistung kommt nur dann in Betracht, wenn die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einen solchen vorsehen. In den Bestimmungen der gesetzlichen Pensionsversicherung ist ein Verzicht nicht vorgesehen.

 

 

Frage 6:

 

Bei Wiederverehelichung erlischt die Witwen/Witwerpension mit dem Tag der neuerlichen Eheschließung. Fälle des Weiterbezuges sind bzw. waren in der Vergangenheit damit ausge­schlossen.

 

Bei Bezug einer unbefristeten Witwen/Witwerpension gebührt bei Erlöschen anlässlich der neuerlichen Eheschließung eine Abfertigung in Höhe des 35fachen Monatsbezuges. Wird die neue Ehe durch Tod des Ehepartners oder Scheidung aufgelöst, so lebt eine abgefertigte Witwenpension unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag wieder auf (frühestens zweieinhalb Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen).