417/AB XXV. GP

Eingelangt am 21.03.2014
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                         Wien, am 21. März 2014

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0020-I/4/2014

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 418/J vom 22. Jänner 2014 der Abgeordneten Ing. Thomas Schellenbacher, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Eine ausländische Tochtergesellschaft ist ein eigenständiges ausländisches Steuersubjekt, das der Steuerhoheit Österreichs entzogen ist. Es ist bereits begrifflich ausgeschlossen, dass eine österreichische Bank über eine ausländische Tochter einen Gewinn erwirtschaftet, da es sich in diesem Fall – im Gegensatz zum Fall einer ausländischen Betriebsstätte – um zwei gesonderte Steuersubjekte handelt.

 

Zu 2.:

Wenn eine ausländische Tochtergesellschaft einer österreichischen Bank einen Gewinn erwirtschaftet, ist dieser Gewinn ausschließlich der Tochter zuzurechnen und unterliegt ausschließlich der Steuerhoheit des ausländischen Staates.


Die Ermittlung der Gewinne der ausländischen Tochtergesellschaft erfolgt daher nach dem Recht des Sitzstaates der Tochtergesellschaft. Auch im Fall einer Unternehmensgruppe ist mangels völkerrechtlicher Zulässigkeit die Besteuerung des ausländischen Gewinns der Tochtergesellschaft in Österreich nicht vorgesehen (siehe auch Ausführungen zu Frage 9.).

 

Zu 3. bis 5.:

Die Frage der Zurechnung von Einkünften an ein bestimmtes Steuersubjekt richtet sich nicht nach dem Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, sondern ausschließlich nach innerstaatlichem österreichischem Steuerrecht. Gewinne, die unter Berücksichtigung der Funktionen der Tochtergesellschaft in wirtschaftlicher Betrachtungsweise dieser zuzurechnen sind, können nicht der österreichischen Steuerhoheit unterzogen werden.

Allerdings stellt der in § 10 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) 1988 vorgesehene „Methodenwechsel“ sicher, dass es bei der Ausschüttung von Gewinnen aus Niedrigsteuerländern zu einem Hochschleusen auf das österreichische Steuerniveau kommt, wenn überwiegende passive Einkünfte (insbesondere Zinsen, Lizenzgebühren) erzielt wurden, indem die Ausschüttung nicht von der Steuer befreit wird, sondern lediglich die (niedrigere) ausländische Steuer auf die österreichische Körperschaftsteuer angerechnet wird.

 

Zu 6. bis 7.:

Im Hinblick auf die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a Bundesabgabenordnung (BAO) kann zu diesen Fragen nicht Stellung genommen werden.

 

Zu 8.:

Zu Recht bestehende Abgabenforderungen können unabhängig von ihrer Höhe keine Amtshaftung des Bundes (oder der Republik Österreich) begründen.

 

Zu 9.:

Grundsätzlich ist es nach den Regelungen für Unternehmensgruppen im Körperschaftsteuerrecht zulässig, dass österreichische Banken die Verluste ausländischer Töchter verwerten. Die Gruppenbesteuerung ist jedoch kein bankenspezifisches Sonderrecht, sondern es ist für sämtliche österreichische Unternehmen möglich, eine steuerliche Unternehmensgruppe zu bilden und darin auch ausländische Tochtergesellschaften einzubeziehen.


Verluste ausländischer Gruppenmitglieder können somit im Rahmen der Gruppenbesteuerung im Inland grundsätzlich berücksichtigt werden und führen damit zu einer Reduzierung des inländischen Gruppenergebnisses, sodass sich daraus auch eine vorübergehende Minderung der zu entrichtenden Ertragsteuern ergeben kann. Die Berücksichtigung ausländischer Verluste soll für österreichische Unternehmen jedoch lediglich zu einer temporären Ertragsteuerentlastung führen. Können die ausländischen Verluste in Folgejahren im Ausland verwertet werden, kommt es im Inland zu einer Nachversteuerung der zunächst berücksichtigten Auslandsverluste. Unabhängig von der tatsächlichen Verlustverwertung im Ausland kommt es jedenfalls dann zur Nachversteuerung in Österreich, wenn das ausländische Gruppenmitglied aus der Unternehmensgruppe ausscheidet oder liquidiert wird.

Weiters darf darauf hingewiesen werden, dass im Abgabenänderungsgesetz 2014 im Hinblick auf eine Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten eine Einschränkung auf Staaten, mit denen eine umfassende Amtshilfe besteht, beschlossen wurde.

 

Zu 10. und 11.:

Der Terminus „Minderbesteuerung“ ist unrichtig. Die Möglichkeit der Einbeziehung ausländischer Tochtergesellschaften und die Berücksichtigung ihrer Verluste im Inland sollen lediglich zu einer vorübergehenden Steuerentlastung im Inland und somit nicht zu einer endgültigen „Minderbesteuerung“ führen.

Davon abgesehen profitieren von dieser Regelung – unabhängig von der jeweiligen Sparte –sämtliche Unternehmensgruppen, welche über ausländische Tochtergesellschaften verfügen, die in eine Gruppe einbezogen sind. Angaben zu konkreten Steuerpflichtigen können aufgrund der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO nicht gemacht werden.

 

Zu 12., 13. und 14.:

Steuerbescheide werden nach Abschluss des abgabenrechtlichen Ermittlungsverfahrens und im Fall einer Betriebsprüfung nach einer Schlussbesprechung ausgestellt. Der Zeitpunkt der Erlassung eines Steuerbescheides ist unabhängig vom Stand eines allfälligen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.

 

Zu 15. und 16.:

Ein Abgabepflichtiger ist dann zu informieren, wenn die von ihm geforderte Information einen Sachverhalt betrifft, hinsichtlich dessen gegen ihn ein Finanzstrafverfahren geführt wird. Dem Bundesministerium für Finanzen sind keine Fälle bekannt, in denen gegen diese Vorschrift verstoßen wurde.


 

Zu 17. und 19.:

Dies ist zulässig.

 

Zu 18. und 20.:

In einem derartigen Fall gehen die Beschuldigtenrechte vor.

 

Zu 21.:

Dies ist nach § 48a Abs. 4 BAO sogar ausdrücklich vorgesehen.

 

Zu 22.:

Eine Mitwirkung sowie Schätzung ist auch im Strafverfahren zulässig. Die Strafprozessordnung sieht für grobe Verstöße Beweisverwertungsverbote vor.

 

Zu 23. und 24.:

Der Staatsanwaltschaft kommt keine entsprechende Überwachungspflicht zu.

 

 

Mit freundlichen Grüßen