430/AB XXV. GP
Eingelangt am 21.03.2014
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am März 2014
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0014-I/4/2014
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 438/J vom 23. Jänner 2014 der Abgeordneten Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 3.:
Die Goldverkäufe zu den aktuellen Marktpreisen in den Jahren zwischen 2001 und 2007 ergaben realisierte Gewinne, die bei der Gewinnverteilung der entsprechenden Jahre gemäß § 69 NBG berücksichtigt wurden. Nähere Informationen können auch den entsprechenden Geschäftsberichten entnommen werden.
Zu 4. bis 6.:
Eine solche Anregung ist einerseits rechtlich nicht möglich, da die Zentralbank auch in der Haltung und Verwaltung der Währungsreserven unabhängig und weisungsfrei ist, andererseits wäre es aus einer ökonomischen Sichtweise auch nicht wünschenswert. Darüber hinaus stellt es keinen Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Finanzen dar, die Geschäftsgebarung oder die Entscheidungen anderer Notenbanken zu kommentieren.
Zu 7. und 8.:
Die Lagerung im Ausland ist essentiell, um die Funktion der Goldreserven als Währungsreserve zu unterstützen, da größere Mengen im Bedarfsfall aus logistischen Gründen nur an internationalen Goldhandelsplätzen handelbar sind und somit in gängige Reservewährungen eingetauscht werden können. Die mit der Lagerung verbundenen Kosten werden grundsätzlich von der OeNB so gering wie möglich gehalten, sind aber im Rahmen der spezifischen Aufgaben einer Notenbank zur Krisenvorsorge und -bewältigung nicht vorrangiges Kriterium der Lagerstellenauswahl. Eine ausschließliche Lagerung der Goldbestände in Österreich würde im Bedarfsfall eine schnelle Konvertierbarkeit in gängige Reservewährungen verhindern und darüber hinaus mit erheblichen Kosten (bauliche Maßnahmen, technische Infrastruktur, Sicherheitskosten) verbunden sein. Unabhängig von der Vorgehensweise anderer nationaler Zentralbanken erwägt die OeNB daher derzeit nicht, Goldreserven aus dem Ausland abzuziehen.
Zu 9.:
Die Bilanzierung und Bewertung der Goldbestände der OeNB erfolgt in Übereinstimmung mit dem NBG in Einklang mit den „Leitlinien der EZB über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im ESZB", welche von allen nationalen Zentralbanken des Eurosystems anzuwenden sind. Sämtliche Goldbestände der OeNB werden entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung dokumentiert, erfasst, ausgewiesen und bewertet. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk der unabhängigen externen Rechnungsprüfer der OeNB bestätigt die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegung.
Zu 10. bis 15.:
Im Ausland gelagerte Goldbestände werden anlässlich der Einlieferung bei der ausländischen Lagerstelle genauestens erfasst, die Barren einzeln gewogen und die Ergebnisse mit den Begleitpapieren des Lieferanten (den sogenannten „Barrenlisten") hinsichtlich Produzent, Gewicht und Feingehalt der Barren abgeglichen. Die Sicherheit des Goldes wird durch ein umfassendes Kontrollsystem sowie extrem strenge Maßstäbe hinsichtlich der Qualität der jeweiligen Lagerstellen und der entsprechenden Geschäftspartner gewährleistet. Die OeNB hält ihr Gold im Ausland nur an renommierten internationalen Goldhandelsplätzen.
Zu 16. bis 27.:
Die OeNB veröffentlicht ihre Strategie hinsichtlich der Lagerung und der Disposition von Gold im In- und Ausland, wozu auch das Central Bank Gold Agreement zählt, nicht. Die OeNB orientiert sich damit an einer mehrheitlich international üblichen Notenbank-Praxis. Details zur Verwaltung der Goldbestände und zu Goldgeschäften, die über die rechtlichen Offenlegungsbestimmungen hinausgehen, werden nicht bekanntgegeben. Diese Informationen stellen hochsensible und vertrauliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der OeNB dar und unterliegen den strengen Verschwiegenheitsverpflichtungen des § 45 NBG sowie (da sie in den Bereich des ESZB fallen) rechtlichen Verschwiegenheitsregelungen.
Zu 28. bis 31.:
Im Falle einer Insolvenz des Lagerstellenbetreibers hat die OeNB ein jederzeitiges Aussonderungsrecht, weshalb das betroffene Gold nicht in die Konkursmasse fällt. Ein Verleihen des Goldes durch die Lagerstelle ist durch entsprechende vertragliche Regelungen ausgeschlossen.
Zu 32.:
Die „City of London" („City") stellt, wie auch eine Rückfrage beim Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres beziehungsweise bei der österreichischen Botschaft in London ergab, kein exterritoriales Gebiet dar. Die „City" verfügt zwar über eine spezifische Form der Selbstverwaltung, deren Form in das Mittelalter zurückreicht, sie besitzt aber keine Zuständigkeit für die Regelung des in der „City" tätigen Finanzsektors; diese Zuständigkeit liegt bei der gesamtstaatlichen Gesetzgebung und der Regierung des Vereinigten Königreiches. Sämtliche gesamtstaatlichen Regelungen des Finanzsektors gelten auch in der „City of London". Ausgehend davon ist festzuhalten, dass – gleichgültig, ob die OeNB-Goldbestände in der „City" oder an einem anderen Ort im Vereinigten Königreich gelagert sind – diesbezüglich gesamtstaatliches Recht des Vereinigten Königreiches gilt und diese physischen Goldbestände im Eigentum der OeNB stehen.
Zu 33. bis 36.:
Am Reinheitsgehalt der Goldbarren der OeNB besteht kein Zweifel. Entsprechende Stichproben sind unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Sicherheitserfordernisse und die Geschäftstätigkeit der Lagerstelle jedoch nur eingeschränkt und in Abstimmung mit den jeweiligen Lagerstellen möglich. Die OeNB hält sich bei der Überprüfung ihrer Goldbestände strikt an die einschlägigen Regelungen des Eurosystems. Sämtliche Goldbestände der OeNB werden entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erfasst, dokumentiert, ausgewiesen und bewertet. Die externen Rechnungsprüfer der OeNB haben die Richtigkeit und Vollständigkeit des OeNB-Jahresabschlusses sowie dessen Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsnormen stets bestätigt.
Zu 37. bis 46.:
Neben den bereits erfolgten Darlegungen ist erneut darauf hinzuweisen, dass die OeNB ihre Strategie hinsichtlich der Lagerung und der Disposition von Gold im In- und Ausland nicht veröffentlicht. Sie orientiert sich damit an einer mehrheitlich international üblichen Notenbank-Praxis.
Mit freundlichen Grüßen