438/AB XXV. GP
Eingelangt am 21.03.2014
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BM für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Anfragebeantwortung
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Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara PRAMMER Parlament 1017 Wien |
Wien, am 20. März 2014
Geschäftszahl:
BMWFJ-10.101/0020-IM/a/2014
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 451/J betreffend „Unterstützung von Demotrainings durch die Österreichische Hochschülerschaft“, welche die Abgeordneten Dr. Andreas F. Karlsböck, Kolleginnen und Kollegen am 24. Jänner 2014 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 4 und 14 bis 17 der Anfrage:
Dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist nicht bekannt, dass die Österreichische Hochschüler/innenschaft derartige Trainings organisiert. Die Hochschüler/innenschaft der Universität Graz hat auf Anfrage folgende Stellungnahme abgegeben:
„Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Universität Graz hat mit Hilfe der Studierendengruppe „recht.kritisch“ einen „Demoworkshop“ organisiert, in welchem auf die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Demonstration ein-gegangen und es Studierenden ermöglicht wurde, sich mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen einer Demonstrationsteilnahme auseinanderzusetzen.
Es handelte sich dabei um einen halbtägigen Vortrag, der alle relevanten Be-stimmungen in Bezug auf Demonstrationen aufzeigt sowie Voraussetzungen und Folgen einer Teilnahme behandelt hat. Die Kosten des Projektes wurden mit € 350 veranschlagt. Eine Genehmigung des Projekts erfolgte ordnungsgemäß laut HSG 1998 und der Gebarungsordnung der Hochschülerinnen- und Hoch-schülerschaft der Universität Graz mittels Zustimmung der zeichnungsbe-rechtigten Personen. Der besagte „Demoworkshop“ war eine Veranstaltung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Graz für Studierende der Universität Graz.
Es handelt sich um keine Kooperation mit einer anderen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hoch-schülerschaft.“
Aufsichtsbehördliche Maßnahmen werden dann ergriffen, wenn Bestimmungen des § 51 Abs. 3 HSG 1998 dies erfordern. Dies ist hier nicht der Fall.
Antwort zu den Punkten 5 und 10 der Anfrage:
Nur die Österreichische Hochschüler/innenschaft-Bundesvertretung erhält jährlich eine Subvention für bestimmte soziale Zwecke (vergünstigte Essen in Mensen, finanzielle Unterstützungen in sozialen Härtefällen). Die Hochschüler/innenschaft der Universität Graz erhielt und erhält keine Subventionen.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Die Subvention für die Österreichische Hochschüler/innenschaft-Bundesver-tretung betrug für das letzte Wirtschaftsjahr € 573.000.
Antwort zu den Punkten 7 bis 9 der Anfrage:
Für die Subventionen an die Österreichische Hochschüler/innenschaft-Bundes-vertretung existieren Richtlinien für die Gewährung von Subventionen für Studierendenmenüs und Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen durch die Österreichische Hochschüler/innenschaft.
Diese Richtlinien enthalten auch Regelungen zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung, die von meinem Ressort durchgeführt wird. Die Hochschüler/innenschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts unterliegen zudem der Kontrolle durch den Rechnungshof.
Antwort zu den Punkten 11 bis 13 der Anfrage:
Dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft liegt keine Beschwerde hinsichtlich der allfälligen Weitergabe von Daten im Sinne des § 10 Abs. 6 HSG 1998 vor.