444/AB XXV. GP

Eingelangt am 26.03.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 474/J des Abgeordneten Kickl u.a. wie folgt:

 

Zunächst:

Die Unterstellungen der Abgeordneten, dass meine Arbeitsmarktpolitik zum Ziel hätte, die „Arbeitslosenstatistiken zu entlasten“, weise ich in aller Form entschieden zurück.

Wesentliches Ziel der Arbeitsmarktpolitik der Bundesregierung ist die Verbesserung der Arbeitsmarktchancen von am Arbeitsmarkt benachteiligten Personen, konkret u.a. durch die

·        Förderung der Chancengleichheit von benachteiligten Arbeitslosen und Erhöhung ihrer Integrationschancen

·        Vermeidung der Konzentration von Arbeitslosigkeit, insbesondere von Langzeitarbeitslosigkeit, auf bestimme Personengruppen.

 

Generell stelle ich mit Bedauern fest, dass die konkreten Anfragen eine sehr eindimensionale und enge Auseinandersetzung mit den aktuellen arbeitsmarktpolitischen Herausforderungen, insbesondere der Qualifizierungspolitik darstellen und die Fragesteller trotz besseren Wissens die Fakten verdrehen.

Ich sehe darin die Verweigerung einer ernsthaften Auseinandersetzung mit dem gesamten und vielfältigen Themenfeld der Arbeitsmarktpolitik – auch in Hinblick auf die Effektivität und Effizienz arbeitsmarktpolitischer Programme und der in einzelnen Bereichen sicher notwendigen Verfahrenskritik.


Nicht zuletzt aus diesem Grund rufe ich Ihnen meine Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr.  14978/J (14493/AB vom 17.7.2013 -  http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/AB/AB_14493/index.shtml) in Erinnerung.

 

Ohne mich ausführlich zu wiederholen, muss ich  einmal mehr darauf hinweisen, dass das Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) auf die Kritik des Rechnungshofes reagiert hat; der Verwaltungsrat des AMS hat mehrere relevanten Änderungen in den Bundesrichtlinien zur Qualifizierung beschlossen (z.B. die Bundesrichtlinie GZ: BGS/AMF/0722/9997/2011, in Kraft getreten mit 1. Juni 2011, die Bundesrichtlinie GZ: BGS/AMF/0722/9970/2011, in Kraft getreten mit 11. Juli 2011 und die Bundesrichtlinie GZ: BGS/AMF/0722/9930/2011, in Kraft getreten mit 1. Jänner 2012).

Diese Richtlinien stehen selbstverständlich auch den Abgeordneten der FPÖ zur Verfügung, so dass ich mich auf die wesentlichen Änderungen konzentrieren kann.

 

Zum Vergabeverfahren bei Kursmaßnahmen durch das AMS:

 

Bei der Vergabe von Kursmaßnahmen durch das AMS sind natürlich verbindliche, einheitliche Regelungen hinsichtlich Wahl des Vergabeverfahrens und der Heranziehung von Eignungs-, Auswahl- und Zuschlagskriterien vorgegeben.

Auch die Ermessenspielräume der Landesorganisationen sind an einheitliche Kriterien gebunden, wobei die unterschiedlichen regionalen Arbeitsmärkte zu berücksichtigen sind. Regional unterschiedliche Strategien und Maßnahmenbündel entsprechen selbstverständlich der gesetzlich festgelegten dezentralen Struktur des AMS.

Weitere einheitliche Vorgaben beziehen sich auf Durchführungskontrolle, Kursbetreuung sowie Kriterien zur Messung des Maßnahmen- und des Arbeitsmarkterfolges.

Der Forderung nach einem höheren Anteil von Wettbewerbsverfahren hat die 2011 in Kraft getretene Richtlinienänderung Rechnung getragen, nach der alle gleichartigen Maßnahmen, die innerhalb eines Budgetjahres vergeben werden, hinsichtlich des geschätzten Auftragswerts zusammenzurechnen sind. Dadurch hat sich der Anteil der Direktvergaben zugunsten der Wettbewerbsverfahren verringert, auch wenn das AMS die nach dem Bundesvergabegesetz zulässige einfache Gestaltung der Vergabe wie vom Rechnungshof empfohlen nützt. Dies hat auch dazu beigetragen, dass das AMS der Empfehlung des Rechnungshofes zur aktiven Bearbeitung des Weiterbildungsmarkts und Nutzung der daraus gewonnenen Informationen für eine wirtschaftliche sowie sparsame Beschaffung der Kursmaßnahmen gefolgt ist. Dass die FPÖ in den Anfragen selbst nicht ganz 40 unterschiedliche Trägereinrichtungen anführt, zeigt, dass das AMS sehr erfolgreich zur Entwicklung eines leistungsfähigen und differenzierten Ausbildungsmarkts beigetragen hat.

Österreichweit gesehen gibt es 238 verschiedene Unternehmen, die derzeit aktuell mit der Durchführung von Kursen beauftragt sind. Zieht man die Bietergemeinschaften ab, die sich in diversen Konstellationen gebildet haben, so bleiben immer noch ca. 160 verschiedene Unternehmen.

Darüber hinaus möchte ich anmerken, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Vergabe von Kursmaßnahmen durch das AMS keinerlei massive Kritikpunkte über die Vergabepraxis vorgebracht hat, sondern sich die  Empfehlungen im Wesentlichen auf administrative Verbesserungsvorschläge bezogen haben.

Der Rechnungshof geht in seinem Bericht davon aus, dass nur Verfahren mit Bekanntmachung Wettbewerbsverfahren sind und zum Beispiel Wiedervergaben an den gleichen Auftragnehmer, der bereits in einem offenen Verfahren beauftragt wurde, nicht als Wettbewerbsverfahren zu rechnen sind. Dieser Sichtweise ist entgegenzuhalten, dass jeder Wiedervergabe ein Wettbewerbsverfahren zugrunde liegen muss, ist dies nicht der Fall, so ist eine Wiedervergabe unzulässig. Somit sind Wiedervergaben auch zu den Wettbewerbsverfahren zu rechnen.

Es wurde dem AMS empfohlen, mehr Wettbewerbsverfahren durchzuführen und gleichzeitig die Verfahren möglichst einfach zu gestalten. Und genau dieser Empfehlung des Rechnungshofes entspricht das AMS, indem es die Anwendungsmöglichkeit der Wiedervergabe nach § 30/2/5 BVergG nutzt:

·        Die Zulässigkeit dieses Verfahrens ist durch das BVergG gegeben.

·        Es ist ein „eingeschränktes“ Wettbewerbsverfahren, da der Auftragnehmer zunächst in einem echten Wettbewerbsverfahren ermittelt wurde.

·        Durch die Wiedervergabe ist die Empfehlung des Rechnungshofes erfüllt, dass Verfahren möglichst einfach gestaltet werden.

·        Durch die Wiedervergabe entsteht eine (wenn auch zeitlich begrenzte) Stabilität in der Geschäftsbeziehung, was letztendlich der Qualität der Kursmaßnahmen zu Gute kommt.

 

Entschieden zurückweisen muss ich in diesem Zusammenhang die Unterstellung der Vergabe von „AMS-Millionen für Bildungsinstitutionen im politischen und ökonomischen Netzwerk von SPÖ und ÖVP“. Firmen wie Phillips, ABZ oder das Jüdische Berufliche Bildungszentrum würden sich gegen eine derartige Zuschreibung entschieden verwahren.


Seit Mitte 2010 stehen dem AMS im Data Ware House Standardberichte zur Verfügung, welche die Kosten pro Arbeitsmarkterfolg bis auf Maßnahmenebene auswerten. Betrachtet wird dabei der kurzfristige Arbeitsmarkterfolg der Maßnahmenteilnehmer im Verhältnis zu den eingesetzten Finanzmitteln. Damit können auch Vergleiche zwischen Bundesländern, Maßnahmentypen und Beihilfenarten durchgeführt werden.

Zur Prüfung der Angemessenheit der Vergaben ist festzuhalten, dass schon das auch für das AMS verbindliche Bundesvergabegesetz Vergleiche mit Marktpreisen sowie Vergleiche der Bieter untereinander vorsieht. Bei auffälligen Differenzen wird der Bieter mit auffälliger Preisgestaltung aufgefordert, diese näher zu plausibilisieren. Gelingt das nicht, wird der Bieter mit der unplausiblen Preisgestaltung ausgeschlossen. Derzeit wird, der entsprechenden Empfehlung des Rechnungshofes folgend, anhand des Vergleichs der Bieter untereinander bestimmt, ob ein Bieter zur Plausibilisierung seiner Kalkulation aufgefordert wird. Eine vertiefte Angebotsprüfung erfolgt generell immer dann, wenn Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen. Ist der „Billigstbieter“ um 50% im Gesamtpreis günstiger als der nächstgereihte, so ist jedenfalls eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen. Die Frage der Preisgewichtung wurde in der einschlägigen Bundesrichtlinie so geregelt, dass die Kosten in einer Bandbreite zwischen 30% und 50% gewichtet sein dürfen und dass die Qualität des eingesetzten Lehr- und Betreuungspersonals höher als die konzeptive Qualität gewichtet werden muss.

Die Landesorganisationen sind ermächtigt, innerhalb dieses Rahmens unter Einbindung der Landesdirektorien die konkreten Festlegungen vorzunehmen, wobei hier durchaus nicht für alle Verfahren und alle Maßnahmentypen eine einheitliche Gewichtung vorgenommen werden muss, sondern diese differieren kann. Als Regel für die Preisgewichtung gilt,

·        je höher der Standardisierungsgrad der Maßnahmeninhalte ist, desto mehr muss der Preis in Richtung 50% gewichtet werden

·        je geringer der Standardisierungsgrad der Maßnahmeninhalte ist, desto mehr kann der Preis in Richtung 30% gewichtet werden.

Bei einer Preisdifferenz von 50 % ist immer eine vertiefte Angebotsprüfung vorzunehmen.

Die Bundesrichtlinie über die Vergaben sieht unter anderem vor, dass für jede beauftragte Maßnahme eine arbeitsmarktpolitische Erfolgserwartung festgelegt werden muss. Bei Abweichungen von diesem Wert sind die Gründe dafür zu analysieren. In diese Analyse ist der Bildungsträger, der die Maßnahme durchgeführt hat, einzubeziehen, indem ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, die durchgeführte Maßnahme und mögliche Ursachen des Misserfolges aus seiner Sicht darzustellen. Sind keine Anhaltspunkte gegeben, dass bei einer neuerlichen Maßnahme eine merkliche Erfolgssteigerung zu erwarten ist, kann eine neuerliche Durchführung nicht erfolgen.

 

Schließlich ist zur Frage der Dokumentation der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen und dem damit verbundenen Beihilfen- bzw. Leistungsbezug festzuhalten, dass mit dem vierten Quartal 2011 Partnerinstitutionen und damit v.a. auch die einschlägigen Maßnahmenträger zur Führung und Verwendung des eAMS Kontos verpflichtet wurden und dies flächendeckend in ganz Österreich zur Anwendung kommt. Damit erfolgen u.a. auch die An- und Abwesenheitsmeldungen elektronisch über die beauftragte Einrichtung; diese werden direkt in die AMS-Applikation eingespielt und stehen unmittelbar für die BeraterInnen der einzelnen Geschäftsstellen zur Verfügung. Das Führen von „eigenen“ Teilnehmerlisten zur Nachvollziehbarkeit des Leistungsbezuges ist nicht mehr notwendig.

Selbstverständlich beabsichtigt die derzeitige Bundesregierung die weitere Verbesserung und Optimierung des umfangreichen und vielfältigen Katalogs an Weiterbildungsangeboten und Qualifizierungsmaßnahmen.

In diesem Zusammenhang gilt meine Vorgabe an das AMS unverändert weiter, „den (Wieder)Einstieg in den Arbeitsprozess auf möglichst hohem individuellen Einkommens- und Qualifikationsniveau anzustreben; Zeiten der unfreiwilligen Unterbeschäftigung (z.B.: Kurzarbeit, Saisonarbeitslosigkeit) für Qualifizierungen zu nützen; zukunftssichere und zielgruppenadäquate Qualifikationsinhalte bzw. Qualifikationen zu konzipieren und anzubieten; die Qualität und Nachhaltigkeit der Qualifizierungsmaßnahmen zu kontrollieren und zu verbessern; ausreichende Existenzsicherung während der Qualifizierung zu gewährleisten (oder) den Betrieben Beratung anzubieten, damit sie (…) neue Qualifizierungsmöglichkeiten für ihre Beschäftigten schaffen und fördern (…) … Da speziell Frauen nach einer längeren Erwerbsunterbrechung ohne Qualifizierung schwer auf gleichem Niveau in den Arbeitsmarkt (wieder)eintreten können, soll besonders durch Qualifizierung die berufliche Laufbahn von Frauen verbessert werden. Eine Laufbahnberatung soll beim Wiedereinstieg unterstützen, um längerfristig Dequalifizierung zu vermeiden (…) … Speziell ältere Menschen werden unter dem lebenszyklusbasierten Ansatz durch entsprechende Qualifizierungen, Weiterbildungen und gesundheitsfördernde Maßnahmen in Beschäftigung gebracht und gehalten (…) … Bei der Betreuung von MigrantInnen sind auch ihre im Ausland erworbenen Qualifikationen einschließlich informell erworbener Kompetenzen für eine nachhaltige Arbeitsmarktintegration optimal zu nutzen. Ziel ist es, dass MigrantInnen ihrem Qualifikationsniveau entsprechend arbeiten können und ihre Qualifikationen sichtbar werden (…).“

Schon diese differenzierten Anforderungen an spezifische maßgeschneiderte Qualifizierungsmaßnahmen erfordern die volle Ausschöpfung des europäischen wie österreichischen Vergaberechts einerseits, die volle Ausschöpfung der verschiedenen Angebote des europäischen wie österreichischen Bildungsmarkts andererseits. Bei bestimmten Aufträgen ist auch das AMS verpflichtet, eine europaweite Ausschreibung vorzunehmen und im europäischen Anzeiger zu veröffentlichen.

 

Zum Vergabeverfahren bei der ´Förderung´ von Sozialökonomischen Betrieben und Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten:

 

Bei Sozialökonomischen Betrieben und Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten handelt es sich um arbeitsmarktpolitische Instrumente, die durch die Bereitstellung befristeter und relativ geschützter Arbeitsplätze die nachhaltige Integration von schwer vermittelbaren Personen in den Arbeitsmarkt fördern sollen. Kennzeichnend für diese Beschäftigungsverhältnisse ist der Transitcharakter. Die Personen werden von Schlüsselkräften (sozialpädagogisch) betreut und ausgebildet; dadurch sollen ihre Vermittlungsfähigkeit verbessert und die notwendigen Einstiegsvoraussetzungen in den regulären Arbeitsmarkt geschaffen werden. Outplacement zur Integrationsunterstützung ist in den Konzepten der Projekte ebenfalls vorgesehen. Die Projekte werden von gemeinnützigen oder öffentlichen Rechtsträgern geführt. Differenzierungsmerkmale dieser beiden Projekttypen sind die größere Marktnähe bei SÖB sowie unterschiedliche Finanzierungsstrukturen (Beteiligung anderer Stellen, insbesondere der Länder).

 

Es besteht die Möglichkeit der Beschäftigung im Projekt eine Vorbereitungsmaßnahme voranzustellen. Diese Maßnahme dient der Vorbereitung auf die Transitbeschäftigung in Form einer Arbeitserprobung oder eines Arbeitstrainings. Sie kann durch Clearing-, Orientierungs-, Aktivierungs- und Qualifizierungsmodule, sowie Gesundheitsförderung ergänzt werden. Ziel ist der Übertritt in die Transitbeschäftigung.

 

Das Arbeitsmarktservice fördert Sozialökonomische Betriebe (SÖB) und Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte (GBP). Geregelt ist die Förderung von Sozialökonomischen Betrieben in der „Bundesrichtlinie für die Förderung Sozialökonomischer Bertriebe (SÖB)“ http://www.ams.at/_docs/001_soeb_RILI.pdf . Die Förderung von Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten ist in der „Bundesrichtlinie Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte (GBP) http://www.ams.at/_docs/001_gbp_RILI.pdf geregelt.

 

Gemäß § 32 Abs. 3 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) kann das Arbeitsmarktservice Dienstleistungen, die es selber nicht bereitstellen kann, oder deren Bereitstellung unzweckmäßig oder unwirtschaftlich wäre, durch vertragliche Vereinbarungen an geeignete Einrichtungen übertragen und diesen hierfür eine Beihilfe gemäß § 34 und § 37d AMSG gewähren. Sofern Einrichtungen nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß vorhanden sind, können gemäß § 34 Abs. 5 AMSG Beihilfen für entsprechende Errichtungs-, Erweiterungs- oder Ausstattungsinvestitionen gewährt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung eines Projektes. Die Förderung gilt gemäß § 34 Abs. 8 AMSG nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

 

Seitens der AMS Landesorganisationen wird der notwendige Bedarf an Transitarbeitsplätzen festgelegt. Der Abschluss des jeweiligen Fördervertrages ist das Ergebnis des vorangehenden Förderverfahrens. Im Regelfall handelt es sich um die Fortführung bestehender bewährter Projekte, die jährlich ein Förderungsansuchen einbringen. Das Förderverfahren und der Fördervertrag basieren auf den Allgemeinen Rahmenrichtlinien des Bundes für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln. Die Prüfung durch das AMS erfolgt anhand der in den Richtlinien vom AMS Verwaltungsrat festgelegten Kriterien.

Wird die geförderte Leistung erbracht, wird die Beihilfe in Höhe der anerkennbaren Kosten gewährt. Wird die geförderte Leistung nicht bzw. nur teilweise erbracht, erfolgt keine Beihilfengewährung bzw. eine anteilige Kürzung des Beihilfenbetrages. Die Erfüllung der Gegenleistung kann vom AMS nicht eingeklagt werden. Vergaberechtlich unterliegen einseitig verbindliche Förderverträge nicht dem Bundesvergabegesetz.

 

EU-wettbewerbsrechtlich entspricht die Übertragung und Förderung von Dienstleistungen im Rahmen von Sozialökonomischen Betrieben und Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten den Regeln für „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ gemäß Artikel 106 AEUV.

EU-beihilfenrechtlich handelt es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikel 107 AEUV, wobei diese – aufgrund der Gemeinnützigkeit des Trägers, des Kostendeckungsprinzips und der Prüfung der Angemessenheit der einzelnen Kostenpositionen – als Ausgleichszahlung mit dem gemeinsamen Markt vereinbar und nicht notifizierungspflichtig ist (Beschluss der Kommission vom 20.11.2011, K(211) 9380).

 

Zum wiederholten Mal muss ich betonen, dass die arbeitsmarktpolitischen Interventionen in Österreich hohe Effektivität und Effizienz besitzen. Dies wird u.a. dadurch bestätigt, dass dem AMS als zentraler Einrichtung für die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik in einem internationalen Vergleich ausgezeichnete Ergebnisse bescheinigt werden und das AMS hinsichtlich wesentlicher Performanceindikatoren als internationales Best-Practice-Modell gilt. Das österreichische Modell der Ausbildungsgarantie ist ein gutes Beispiel.

In den Jahren 2006-2013 wurden seitens des AMS jahresdurchschnittlich 384,6 Mio. Euro (insg. 3,077 Mrd.) an Fördermitteln für Kursmaßnahmen ausgegeben. Mit diesen Mitteln wurden insgesamt 20.837 Maßnahmen sowie 726.340 einzelnen Personen  gefördert. Pro Einzelperson wurden also 4.235,95 Euro ausgegeben.

Die Beschäftigungsaufnahmen nach einer Aus- und Weiterbildungsmaßnahme des Arbeitsmarktservice innerhalb eines halben Jahres nach Kursaustritt liegen seit 2008 relativ stabil bei rund 60%.

Die mir vorliegenden Bewertungen lassen den Schluss zu, dass die in Österreich gesetzten arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen effektiv und effizient sind.

 

Zu den einzelnen Fragen:

Ich ersuche um Verständnis , dass eine Aufschlüsselung aller abgefragten Förderungen, insbesondere in dem von Ihnen gewünschten Detaillierungsgrad und insbesondere vor dem Hintergrund der mehr als 30 von Ihnen und ihren KollegInnen gestellten Anfragen mit bis zu 330 Detailfragen, aus verwaltungstechnischen Gründen nicht möglich ist.