456/AB XXV. GP
Eingelangt am 26.03.2014
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung

ANDRÄ RUPPRECHTER
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0005-I/3/2014
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 19. MRZ. 2014
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Martina Schenk, Kolleginnen
und Kollegen vom 28. Jänner 2014, Nr. 497/J, betreffend
Rücklagen der Bundesministerien
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Martina Schenk, Kolleginnen und Kollegen vom 28. Jänner 2014, Nr. 497/J, teile ich Folgendes mit:
Grundsätzliches zur Bildung von Rücklagen:
Gemäß § 55 BHG 2013 werden Haushaltsrücklagen vom Bundesminister für Finanzen ermittelt und in gesonderten Aufzeichnungen evident gehalten; kassenmäßige Gebarungen sind hiermit nicht verbunden; vgl. hierzu die Erläuterungen zur Vorgängerregelung, nämlich § 53 BHG 1986 idF BGBl I 20/2008 (RV 204 BlgNR 23. GP):
„Mit der Neuregelung des Rücklagensystems werden in Zukunft gegenüber der bisherigen Rechtslage erhebliche Vorteile für den Bundeshaushalt insgesamt, aber auch für die einzelnen haushaltsleitenden Organe verbunden sein. Die Eckpunkte dieser Vorteile lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Zinsersparnis, weil Rücklagen nicht wie bisher [Anm: bis Ende 2008] schon zum Zeitpunkt ihrer Zuführung (Bildung), sondern erst dann finanziert werden müssen, wenn sie tatsächlich (zu einem möglicherweise erst viel späteren Zeitpunkt) gebraucht werden. In diesem Sinne sollen Rücklagen ab dem Finanzjahr 2009 nicht mehr voranschlagswirksam gebildet und verrechnet werden. Dessen ungeachtet sollen eingesparte bzw. nicht ‚verbrauchte‘ Ausgabenbeträge und zweckgebundene bzw. bestimmte Mehreinnahmen auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Regelung für Mehrausgaben zur Verfügung stehen und (erst) dann finanziert werden, wenn sie – für welche Ausgaben auch immer – tatsächlich gebraucht werden:…“
Dieser anlässlich der 1. Etappe der Haushaltsrechtsreform im Jahr 2008 etablierte Grundsatz wird auch im Rahmen der 2. Etappe auf Basis des BHG 2013 beibehalten; vgl. hierzu die Erläuterungen zu §§ 19 bis 22 BHG 2013 (RV 480 BlgNR 24. GP: „Um Zinsaufwendungen zu minimieren, werden … Rücklagen … bei deren Bildung nicht finanziert.“)
Die Entnahme von Rücklagen erfolgt gemäß § 56 BHG 2013. Dieser ordnet an, dass Rücklagen nur im Wege von Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß § 54 BHG 2013 mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen entnommen werden dürfen. Im Sinne des erwähnten Grundsatzes werden solche Mittelverwendungsüberschreitungen mit Rücklagenentnahmen ausnahmslos im Wege von Mehreinzahlungen aus Kreditoperationen bedeckt (§ 56 Abs. 2 3. Satz BHG 2013).
zu Frage 1:
Die Rücklagen des BMLFUW betragen für die Untergliederungen 42 und 43 insgesamt 1.024,9 Mio. €.
Zu Frage 2:
|
Rücklagenzuführung |
BMLFUW - UG 42 und 43 |
|
2009 |
228,4 |
|
2010 |
155,1 |
|
2011 |
296,9 |
|
2012 |
316,7 |
|
2013 |
151,3 |
Zu Frage 3:
Die Rücklagen der UG 42 dienen in Höhe von rd. 142 Mio. € der Ausfinanzierung der ELER-Periode und EU-Marktordnungsmaßnahmen 2007 – 2013 und in Höhe von rd. 20 Mio. € für Projekte zum Schutz vor Naturgefahren und Ersatzaufforstungen gem. § 18 Forstgesetz. Die Rücklagen der UG 43 dienen der Finanzierung langfristiger Projekte im Bereich JI/CDM, Thermische Sanierung, Klima- und Energiefonds (Klien), Altlastensanierung.
Details zu Rücklagenentnahmen sind dem jeweiligen Budgetbericht des Bundesministers für Finanzen „Bericht an den NR gemäß § 54 Abs. 12 BHG 2013 über die Genehmigung von überplanmäßigen Mittelverwendungen“ zu entnehmen.
Der Bundesminister: