479/AB XXV. GP

Eingelangt am 27.03.2014
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0014-I/A/15/2014

Wien, am 25. März 2014

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 493/J der Abgeordneten Schenk, Kolleginnen und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zur Bildung der Rücklagen wird einleitend Folgendes bemerkt:

 

Gemäß § 55 BHG 2013 werden Haushaltsrücklagen vom Bundesminister für Finanzen ermittelt und in gesonderten Aufzeichnungen evident gehalten; kassenmäßige Gebarungen sind hiermit nicht verbunden; vgl. hierzu die Erläuterungen zur Vorgängerregelung, nämlich § 53 BHG 1986 idF BGBl I 20/2008 (RV 204 BlgNR 23. GP):


„Mit der Neuregelung des Rücklagensystems werden in Zukunft gegenüber der bisherigen Rechtslage erhebliche Vorteile für den Bundeshaushalt insgesamt, aber auch für die einzelnen haushaltsleitenden Organe verbunden sein. Die Eckpunkte dieser Vorteile lassen sich wie folgt zusammenfassen:

 

-        Zinsersparnis, weil Rücklagen nicht wie bisher [Anm: bis Ende 2008] schon zum Zeitpunkt ihrer Zuführung (Bildung), sondern erst dann finanziert werden müssen, wenn sie tatsächlich (zu einem möglicherweise erst viel späteren Zeitpunkt) gebraucht werden.

In diesem Sinne sollen Rücklagen ab dem Finanzjahr 2009 nicht mehr voranschlagswirksam gebildet und verrechnet werden. Dessen ungeachtet sollen eingesparte bzw. nicht ‚verbrauchte‘ Ausgabenbeträge und zweckgebundene bzw. bestimmte Mehreinnahmen auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Regelung für Mehrausgaben zur Verfügung stehen und (erst) dann finanziert werden, wenn sie – für welche Ausgaben auch immer – tatsächlich gebraucht werden…“

 

Dieser anlässlich der 1. Etappe der Haushaltsrechtsreform im Jahr 2008 etablierte Grundsatz wird auch im Rahmen der 2. Etappe auf Basis des BHG 2013 beibehalten; vgl. hiezu die Erläuterungen zu §§ 19 bis 22 BHG 2013 (RV 480 BlgNR 24. GP: „Um Zinsaufwendungen zu minimieren, werden … Rücklagen … bei deren Bildung nicht finanziert.“)

 

Die Entnahme von Rücklagen erfolgt gemäß § 56 BHG 2013. Dieser ordnet an, dass Rücklagen nur im Wege von Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß § 54 BHG 2013 mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen entnommen werden dürfen. Im Sinne des erwähnten Grundsatzes werden solche Mittelverwendungsüber-schreitungen mit Rücklagenentnahmen ausnahmslos im Wege von Mehrein-zahlungen aus Kreditoperationen bedeckt (§ 56 Abs 2 3. Satz BHG 2013).

 

Frage 1:

Die Gesamthöhe der Rücklagen des Bundesministeriums für Gesundheit beträgt zum Stichtag 1. Jänner 2014 € 69.655.956,44.

 

In der folgenden Tabelle ist eine detaillierte budgetäre Darstellung bzw. Zusammensetzung der Rücklagen ersichtlich:

 

Art der Rücklage

Betrag

Summe der allgemeinen Rücklagen:

54.830.836,20

Zweckgebundene Rücklagen:

11.726.945,91

Variable Ausgaben Rücklage:

3.098.174,33

Gesamthöhe Rücklagen zum 01.01.2014:

69.655.956,44

 

 

Frage 2:

Die seit 2009 jährlich gebildeten Rücklagen stellen sich wie folgt dar:

 

Jahr der Bildung                      

Betrag

2009

19.204.080,40

2010

10.934.201,98

2011

18.935.680,05

2012

20.135.554,93

2013

10.504.503,89

 

 

Frage 3a) bis c):

Folgende Rücklagenentnahmen wurden 2013 getätigt:

 

·        Für die Finanzierung des Mehrbedarfes für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung/Krankenversicherung stimmte das Bundesministerium für Finanzen am 26. September 2013 einer Rücklagenentnahme in Höhe von

€ 11.158.000,00 zu.

 

·        Für die Finanzierung des Mehrbedarfes für gesundheitsrelevante Maßnahmen durch den Geschäftsbereich „Fonds Gesundes Österreich“ (FGÖ) der Gesundheit Österreich GmbH stimmte das Bundesministerium für Finanzen

am 23. Oktober 2013 einer Rücklagenentnahme (zweckgebundene RL) in Höhe von € 1.095.000,00 zu.

 

Bei beiden Fällen handelt es sich um keine Förderungen.