485/AB XXV. GP
Eingelangt am 27.03.2014
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
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GZ: BMG-11001/0021-I/A/15/2014
Wien, am 25. März 2014
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 520/J der Abgeordneten Erwin Spindelberger und GenossInnen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Für die Beantwortung der vorliegenden parlamentarischen Anfrage wurde eine Stellungnahme des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholt, die den nachstehenden Ausführungen zugrunde liegt.
Fragen 1 bis 3:
Dazu verweise ich auf die in der Beilage angeschlossene Aufstellung des Hauptver-bandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zum Stand 31. Dezember 2013 über die offenen Forderungen der Gebietskrankenkassen und der Landesgesund-heitsfonds (Beilage A). Daraus ist ersichtlich, welche Summen im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten, der Schweiz und den Vertragsstaaten insgesamt offen sind und welche dieser offenen Forderungen nach VO (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 (aufgrund der Empfehlung Nr. 20 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 31. Mai 1996) bzw. nach VO (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 (in Kraft seit 1. Mai 2010) aufgrund der Erstattungsregeln nach Titel IV Kapitel I der VO (EG) Nr. 987/2009 bereits fällig sind.
Bei den fälligen Forderungen ist zu beachten, dass in der Mehrzahl der Fälle die ausländischen Schuldner noch Dokumente oder Informationen angefordert haben, um die Richtigkeit der Forderung überprüfen zu können.
Frage 4:
Soweit dem Bundesministerium für Gesundheit bekannt ist, haben die Landesgesund-heitsfonds Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien die finanziellen Rückstände sämtlicher ausländischer Versicherungsträger zumindest in Summe in ihren jeweiligen jährlichen öffentlichen Tätigkeitsberichten dargestellt.
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger verweist zu dieser Frage auf seine diesbezüglichen Stellungnahmen zu den parlamentarischen Anfragen Nr. 13503/J bzw. Nr. 7438/J, in welchen darauf hingewiesen wurde, dass diese Zahlen zwar weder amtlich verlautbart noch sonstwie kundgemacht werden, aktuelle Auf-listungen betreffend die offenen Kostenforderungen der österreichischen Gebiets-krankenkassen sowie der Landesgesundheitsfonds jedoch erstellt werden könnten. Diese sind zwar nicht öffentlich einsehbar, können aber jederzeit bekannt gegeben werden; im Übrigen darf auf das Auskunftspflichtgesetz verwiesen werden.
Fragen 5 bis 8:
Wie schon in der Beantwortung der Voranfrage 13503/J zu den Fragen 5 bis 8 wird auf die Beantwortung zu den gleichlautenden Fragen (dort: Fragen 4 bis 7) der Anfrage Nr. 7438/J verwiesen; es haben sich in der Zwischenzeit keine Änderungen ergeben.
Frage 9:
Ich verweise dazu auf die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversiche-rungsträger übermittelte Aufstellung über die Verbindlichkeiten der österreichischen Krankenversicherungsträger im Verhältnis zu den EU-Mitglied-staaten, EWR-Staaten, der Schweiz und der Vertragsstaaten zum Stand 31. Dezember 2013 (Beilage B).
Frage 10:
Nach den Erfahrung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungs-träger ist der Übergang von VO (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 zu VO (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Bereich der Kostenerstattung gut verlaufen. Auch meinem Ressort sind keine gravierenden Probleme im Zusammenhang mit Inkraft-treten der neuen Rechtsgrundlage bekannt geworden.
Die neuen Regelungen zur Kostenerstattung in Titel IV, Kapitel I der VO (EG) Nr. 987/2009 sind positiv hervorzuheben. Der im vergangenen Jahr in Kraft getretene Beschluss der Verwaltungskommission Nr. S9 vom 20. Juni 2013 (ABl. C 279 vom 27. September 2013, S. 8) erleichtert eine verbesserte und einheitliche Anwendung der Bestimmungen in der Praxis.
Anmerkung der Parlamentsdirektion:
Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe
Anfragebeantwortung (gescanntes Original)
zur Verfügung.