507/AB XXV. GP

Eingelangt am 27.03.2014
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BM für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Anfragebeantwortung

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

                                                                                            Wien, am 27. März 2014

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0040-IM/a/2014

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 602/J           betreffend „AKM-Gebührenermäßigungen für Privatvermieter“, welche die          Abgeordneten Mag. Gerald Hauser, Kolleginnen und Kollegen am 31. Jänner 2014 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Mit 36,8 Mio. Ankünften und 132,6 Mio. Nächtigungen war 2013 das erfolg-reichste Tourismusjahr aller Zeiten. Rund 16 % aller Nächtigungen entfallen    dabei auf die etwa 41.000 Privatvermieter mit ihren rund 280.000 Betten. Damit leisten die Privatvermieter einen unverzichtbaren Beitrag zur Erfolgsgeschichte des heimischen Tourismus.

 

Antwort zu den Punkten 2 bis 4 der Anfrage:

 

Im September 2013 fanden Verhandlungen zwischen der AKM, Vertretern des Veranstalterverbandes, Vertretern des Landes Tirol und dem Bundesobmann des Verbandes der Privatzimmervermieter zur Frage der AKM-Gebühren für Privatvermieter statt. Nach dem meinem Ressort vorliegenden Informationen konnte dabei eine für alle Seiten zufriedenstellende Lösung gefunden werden, wie auch einem Schreiben der Tiroler Landesregierung an die Tourismusverbände Tirols vom 28. Oktober 2013 zu entnehmen ist.

 

Die AKM berücksichtigt die spezifischen Interessen der Privatvermieter; es      gelangen nun ein ermäßigter Tarif und ein maßgeschneidertes Vertragsmuster zur Anwendung. Damit kann von einer fairen und praktikablen Lösung ausge-gangen werden, die einerseits den besonderen Erfordernissen der kleinen       Vermieter entgegenkommt und andererseits auch die Verwertungsrechte der  Urheber berücksichtigt.