519/AB XXV. GP

Eingelangt am 28.03.2014
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                          Wien, am     März 2014

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0022-I/4/2014

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 492/J vom 28. Jänner 2014 der Abgeordneten Martina Schenk, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

In der folgenden Tabelle sind die aktuell verfügbaren Rücklagenstände des Finanzressorts nach Untergliederungen aufgeteilt angeführt (Beträge in Mio. €). Der jeweilige Gesamtstand pro Untergliederung wird dabei nach den Rücklagenarten aufgeteilt (normale Detailbudget-Rücklage, zweckgebunden, variabel und EU). Bei dem Wert Ende 2013 handelt es sich um den Wert, der sich aufbauend auf dem Stand des Jahresanfangs um die laufenden Entnahmen vermindert ergibt. Die endgültigen Werte samt Rücklagenzuführung werden in dem per 31. März 2014 gemäß § 47 Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG) 2013 zu erstellenden Bericht zu dem Stand und den Veränderungen der Rücklagen übermittelt werden; ebenso werden sie in dem vom Rechnungshof gemäß § 118 BHG 2013 zu erstellenden Bundesrechnungsabschluss, Stand 31. März 2014, zu finden sein.




UG

Bezeichnung *)

zweckgeb.
Einzahl.-RL

variable RL

EU-Einzahl.-RL

Detailbudget-RL

Gesamtstand **)

15

Finanzverwaltung

1,554

 

 

662,706

664,259

16

Öffentliche Abgaben

2,155

 

 

 

2,155

23

Pensionen - Beamtinnen und Beamte

 

 

 

105,158

105,158

44

Finanzausgleich

0,000

1,736

 

57,489

59,225

45

Bundesvermögen

515,869

9,325

 

2.072,896

2.598,090

46

Finanzmarktstabilität

318,601

0,008

 

3.271,090

3.589,699

51

Kassenverwaltung

0,000

 

85,900

240,665

326,565

58

Finanzierungen, Währungstauschverträge

 

 

 

2.323,557

2.323,557

 

 

838,179

11,068

85,900

8.733,561

9.668,708

*) Bezeichnung der mit 1.1.2014 bestehenden Nomenklatur

**) Stand ohne Rücklagenzuführung

 

Zu 2.:

Zur Bildung der Rücklagen wird einleitend Folgendes angemerkt:

Gemäß § 55 Bundeshaushaltsgesetz (BHG) 2013 werden Haushaltsrücklagen vom Bundesminister für Finanzen ermittelt und in gesonderten Aufzeichnungen evident gehalten; kassenmäßige Gebarungen sind hiermit nicht verbunden; vgl. hierzu die Erläuterungen zur Vorgängerregelung, nämlich § 53 BHG 1986 idF BGBl I 20/2008 (RV 204 BlgNR 23. GP):

 

„Mit der Neuregelung des Rücklagensystems werden in Zukunft gegenüber der bisherigen Rechtslage erhebliche Vorteile für den Bundeshaushalt insgesamt, aber auch für die einzelnen haushaltsleitenden Organe verbunden sein. Die Eckpunkte dieser Vorteile lassen sich wie folgt zusammenfassen:

– Zinsersparnis, weil Rücklagen nicht wie bisher (Anmerkung: bis Ende 2008) schon zum Zeitpunkt ihrer Zuführung (Bildung), sondern erst dann finanziert werden müssen, wenn sie tatsächlich (zu einem möglicherweise erst viel späteren Zeitpunkt) gebraucht werden.

In diesem Sinne sollen Rücklagen ab dem Finanzjahr 2009 nicht mehr voranschlagswirksam gebildet und verrechnet werden. Dessen ungeachtet sollen eingesparte bzw. nicht „verbrauchte“ Ausgabenbeträge und zweckgebundene bzw. bestimmte Mehreinnahmen auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Regelung für Mehrausgaben zur Verfügung stehen und (erst) dann finanziert werden, wenn sie – für welche Ausgaben auch immer – tatsächlich gebraucht werden:…“

Dieser anlässlich der 1. Etappe der Haushaltsrechtsreform im Jahr 2008 etablierte Grundsatz wird auch im Rahmen der 2. Etappe auf Basis des BHG 2013 beibehalten; vgl. hierzu die Erläuterungen zu §§ 19 bis 22 BHG 2013 (RV 480 BlgNR 24. GP: „Um Zinsaufwendungen zu minimieren, werden … Rücklagen … bei deren Bildung nicht finanziert.“)

Die Entnahme von Rücklagen erfolgt gemäß § 56 BHG 2013. Dieser ordnet an, dass Rücklagen nur im Wege von Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß § 54 BHG 2013 mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen entnommen werden dürfen. Im Sinne des erwähnten Grundsatzes werden solche Mittelverwendungsüberschreitungen mit Rücklagenentnahmen ausnahmslos im Wege von Mehreinzahlungen aus Kreditoperationen bedeckt (§ 56 Abs. 2 3. Satz  BHG 2013).

Eine Tabelle mit der jährlichen untergliederungsweisen Aufschlüsselung der Rücklagen des Finanzressorts liegt bei. Dabei wird zwischen Stand am Ende des Vorjahres, den Entnahmen und den Zuführungen unterschieden und jeweils der Stand am Ende des Jahres gebildet. Wie bei den Angaben zu Frage 1. liegen für das Jahr 2013 vorläufig nur die Rücklagenentnahmen, nicht jedoch die Zuführungen vor.

 

Zu 3.:

Folgende Projekte wurden 2013 mittels Rücklagenentnahme finanziert:

 

Betrag

Datum

UG 15

 

 

Nacharbeiten Himmelpfortgasse Sanierungsprojekt Winterpalais

4.400.000,00

12.12.2013

Anschaffungen für Zoll- und Abgabenverwaltung im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung (Mittel aus OLAF)

1.550.000,00

25.07.2013

UG 45

 

 

Finanzierung des Baukostenanteils des Museums (Belvedere) in der Himmelpfortgasse

2.084.000,00

22.05.2013

Verband alpiner Vereine Österreichs zur Erhaltung der Berginfrastruktur und für die sichere Benutzung von Bergwegen und Schutzhütten

1.800.000,00

11.10.2013

UG 46

 

 

Kapitalerhöhungen der Hypo-Alpe-Adria Bank International AG

1.144.212.000,00

10.12.2013

Ergänzend wird auf die Berichte an den Nationalrat gemäß § 54 Abs. 12 BHG 2013 verwiesen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Beilage

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe Anfragebeantwortung (gescanntes Original) zur Verfügung.