523/AB XXV. GP
Eingelangt am 28.03.2014
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BM für Landesverteidigung und Sport
Anfragebeantwortung
MAG. GERALD KLUG
BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT
S91143/8-PMVD/2014 28. März 2014
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Karlsböck, Kolleginnen und Kollegen haben am 29. Jänner 2014 unter der Nr. 510/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Umgang mit Bonusmeilen bei Dienstflugreisen" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1:
Als Bundesminister für Landesverteidigung und Sport habe ich im angefragten Zeitraum Dienstflugreisen nach Innsbruck, Brüssel, Vilnius, Athen sowie in den Nahen Osten unternommen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Flugreisen nach Brüssel, Vilnius und Athen von der EU refundiert werden.
Zu 2 bis 7:
Im Hinblick darauf, dass ich keine Bonusmeilenkarte besitze, erübrigt sich eine weitere Beantwortung der gegenständlichen Fragen.
Zu 8:
Wie bereits mein Amtsvorgänger im Rahmen seiner Anfragebeantwortung Nr. 11918/AB zu Nr. 12209/J, XXIV. GP.-NR, ausgeführt hat, ist im Erlass vom 28. Oktober 2009 für Bedienstete des Ressorts festgelegt, dass hinsichtlich personenbezogener Bonusprogramme der Airlines und anderer Unternehmen die anordnende Dienststelle folgenden Passus in den Dienstauftrag aufzunehmen hat:
„Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass anlässlich von Dienstreisen im Rahmen personenbezogener Bonusprogramme erworbene Prämien nicht privat in Anspruch genommen werden dürfen. Dem/der einzelnen Bediensteten darf durch die Absolvierung einer Dienstreise kein persönlicher Vorteil erwachsen. Begünstigungen sollen nicht dem/der einzelnen Bediensteten, sondern dem jeweiligen Ressort zugute kommen. Unwahre Angaben auf Reiserechnungen ziehen strafrechtliche wie auch disziplinarrechtliche Folgen nach sich.“
Weiters werden Bedienstete verpflichtet, ein Beiblatt zu jeder Dienstreiseabrechnung beizulegen, in dem die Anwendung der gegenständlichen Regelung mit Unterschrift bestätigt wird. Diese Regelung erging bereits mit Erlass vom 30. September 2002 auf Grund des Rundschreibens des damals zuständigen Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport.