526/AB XXV. GP

Eingelangt am 28.03.2014
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                      Wien, am        März 2014

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0026-I/4/2014

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 539/J vom 29. Jänner 2014 der Abgeordneten Herbert Kickl, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 3.:

Die hier angesprochene Regelung betreffend Stilllegungsprämien wurde im Rahmen einer Novellierung der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung im Jahr 2013 zur Umsetzung des Abgabenänderungsgesetzes 2012 getroffen. Gemäß § 38a Tabakmonopolgesetz (TabMG) 1996 ist die Solidaritäts- und Strukturfondsordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu erlassen.

 

Zu 4.:

Von 97 Fällen genehmigter Stilllegungsprämien (Stand Anfang Februar 2014) waren 20 Trafikanten bereits pensionsberechtigt.


Zu 5. bis 7.:

Dem Bundesministerium für Finanzen stehen keine Zahlen betreffend eine allfällige finanzielle Mehrbelastung der Pensionsversicherungen oder des AMS zur Verfügung. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass Zahlungen nach § 6a der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung keine „Belohnung“ dafür darstellen, dass eine Trafikantin beziehungsweise ein Trafikant frühzeitig in Pension geht oder die Tabaktrafik aufgibt. Der Schwerpunkt des Solidaritäts- und Strukturfonds soll auf einer nachhaltigen und grundlegenden Strukturbereinigung liegen, um den Inhaberinnen und Inhabern von Tabakfachgeschäften das wirtschaftliche Bestehen zu sichern. Zu diesem Zweck werden Stilllegungsprämien für Inhaberinnen und Inhaber von Tabakfachgeschäften und Tabakverkaufsstellen, deren Trafik nicht nachbesetzt wird, gewährt. Adressaten dieser Prämien sind zwar primär umsatzschwache Trafiken, allerdings steht eine entsprechende Antragstellung allen Trafikantinnen und Trafikanten offen. Um die Reform zu beschleunigen, ist die Prämie degressiv gestaltet, das heißt sie verringert sich je später ein Antrag gestellt wird. Die Prämie verringert sich weiters in Fällen, in denen die Stilllegung der Trafik erst nach der Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters erfolgt. Bis zur Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters steht somit allen Trafikantinnen und Trafikanten, sofern sie alle Voraussetzungen erfüllen, die Stilllegungsprämie in der in § 6a Abs. 6 der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung genannten Höhe zu.

 

Es ist besonders darauf hinzuweisen, dass die Antragstellung auf Gewährung einer Stilllegungsprämie selbstverständlich freiwillig erfolgt und keine Trafikantin beziehungsweise kein Trafikant zu einer Schließung der Trafik gezwungen wird. Die gegenständliche Regelung wurde im Einvernehmen mit dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten getroffen. Vertreterinnen und Vertreter der Trafikantinnen und Trafikanten sind zudem in den Prozess der Prüfung und der Beschlussfassung über einzelne Anträge auf Gewährung einer Stilllegungsprämie eingebunden.

 

Zu 8.:

Die vorliegende Frage betrifft operative Angelegenheiten von Unternehmensorganen und somit keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten. Sie ist somit von dem in § 90 GOG 1975 determinierten Fragerecht nicht erfasst.


Ergänzend ist erneut darauf hinzuweisen, dass es sich bei den in § 6a der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung geregelten Stilllegungsprämien nicht um Prämien handelt, die dafür gezahlt werden, „dass ältere Personen aus dem Erwerbsleben ausscheiden“. Vielmehr gelten die Stilllegungsprämien grundsätzlich für alle Trafikantinnen und Trafikanten, deren Trafik nicht mehr nachbesetzt werden soll. Darüber hinaus ist klarzustellen, dass es sich bei den vom Solidaritäts- und Strukturfonds verwalteten und ausgeschütteten Geldern keinesfalls um Steuergelder handelt, sondern um Sonderzahlungen der Tabakgroßhändlerinnen und Tabakgroßhändler beziehungsweise der Tabakindustrie, welche als Zuschlag gemäß § 38a Tabakmonopolgesetz 1996 an den Solidaritäts- und Strukturfonds abzuführen sind.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Michael Spindelegger eh.