533/AB XXV. GP
Eingelangt am 28.03.2014
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am März 2014
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0032-I/4/2014
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 579/J vom 29. Jänner 2014 der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Detaillierte Aufzeichnungen über die Aufschlüsselung der Gebühren auf Gebühren aus Rechtsgeschäften und Hundertsatzgebühren wurden erst im Laufe des Jahres 2011 begonnen, sodass erst seit 2012 Ganzjahresdaten darüber vorliegen. Zudem ist anzumerken, dass das Aufkommen aus Gebühren für Rechtsgeschäfte aus organisatorischen Gründen nicht exakt abgrenzbar ist, weil Einnahmen aus der Festsetzung von Gebühren durch das Finanzamt nicht nur Rechtsgeschäftsgebühren enthalten, sondern auch Gebührenabrechnungen fester Gebühren. Aus den vorliegenden Datenbeständen ergibt sich, dass die Einnahmen aus eindeutig als Rechtsgeschäftsgebühren gekennzeichneten abgrenzbaren Gebühren 2012 133 Millionen Euro und 2013 129 Millionen Euro betrugen.
Die Gesamtsumme der nicht eindeutig gekennzeichneten Einnahmen aus Gebühren durch das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (die neben den nicht eindeutig als solche gekennzeichneten Rechtsgeschäftsgebühren auch andere Gebühren enthält) betrug 2012 45,0 Millionen Euro und 2013 38,2 Millionen Euro.
Für das Jahr 2014 ist mit keinen nennenswerten Änderungen der Einnahmen im Vergleich zum Vorjahr zu rechnen.
(Beträge gerundet)
Zu 2. bis 4.:
Das Aufkommen aus der
Vergebührung von Miet- und Pachtverträgen betrug 2012
116,5 Millionen Euro und 2013 112,7 Millionen Euro. Für die Jahre 2010 und
2011 stehen keine elektronisch auswertbaren Daten für ein vollständiges
Kalenderjahr zur Verfügung.
Da unter dem
Titel „Gebühren Bestandverträge“ neben Miet- und
Pachtverträgen auch sonstige Verträge erfasst werden, die den
Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit gegen einen
bestimmten Preis ermöglichen (beispielsweise Leasingverträge,
Jagdpachtverträge), kann keine Aufschlüsselung nach den Einnahmen aus
der Vergebührung von Wohnungsmietverträgen bzw. aus der
Vergebührung von Mietverträgen für unter
35-Jährige erfolgen.
Für das Jahr 2014 ist mit keinen nennenswerten Änderungen im Vergleich zum Vorjahr zu rechnen.
(Beträge gerundet)
Zu 5.:
Österreichweit erhebt ein einziges Finanzamt die (Rechts)Gebühren. Dieses ist jedoch nicht ausschließlich für Gebühren verantwortlich, sondern beispielsweise auch für Grunderwerbsteuer, Versicherungssteuer, Feuerschutzsteuer, Gesellschaftsteuer, Flugabgabe, sämtliche Abgaben im Zusammenhang mit Glücksspiel sowie teilweise für die Einheitsbewertung. Daraus lässt sich erkennen, dass die für die Verwaltung des Gebührengesetzes eingerichteten Strukturen generell sehr straff sind und das Personal einer einzigen Behörde im ganzen Bundesgebiet eingesetzt wird. Zudem besteht bei den Bestandvertragsgebühren eine Verpflichtung zur Selbstberechnung durch den Bestandgeber.
Zu 6.:
Die Gebühren nach dem Gebührengesetz entsprechen nicht dem finanzwissenschaftlichen Begriff der Gebühr als einer Abgabe mit Entgeltcharakter. Es handelt sich vielmehr um Abgaben, mit denen die Staatsbürgerinnen und Staatsbürger zu den allgemeinen Lasten des Staates beitragen.
Zu 7. und 8.:
Die Versicherungssteuer wird als Selbstbemessungsabgabe durch die Versicherungsanstalten in einer Summe abgeführt. Der auf Haushaltsversicherungen entfallende Anteil ist mangels Vorhandensein entsprechender Daten nicht ermittelbar.
Zu 9.:
Der allgemeine Steuersatz bei der Versicherungssteuer beträgt 11%. Im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes hat dieser für bestimmte Versicherungen (beispielsweise Lebens- und Invaliditätsversicherungen in bestimmen Fällen, Krankenversicherung, Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversicherung im Sinn des Pensionskassengesetzes) eine Begünstigung in Form von geringeren Steuersätzen vorgesehen.
Mit freundlichen Grüßen