534/AB XXV. GP

Eingelangt am 28.03.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                          Wien, am     März 2014

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0033-I/4/2014

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 580/J vom 29. Jänner 2014 der Abgeordneten Mag. Nikolaus Alm, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1., 4., 7. und 8.:

Diese Fragen fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Zu 2.:

Die bescheidmäßig vorgeschriebene Gesellschaftsteuer in den Jahren 2010 bis 2013 setzt sich wie folgt zusammen (in Mio. Euro):

Bundesland

2010

2011

2012

2013

Kärnten

12,8

1,5

1,2

1,3

Oberösterreich

5,5

6,5

4,6

6,1

Salzburg

2,7

2,2

2,5

5,6

Steiermark

2,7

3,1

3,4

3,2


Tirol

2,8

2,1

3,9

3,0

Vorarlberg

1,6

0,9

1,0

0,8

Wien, Niederösterreich, Burgenland

69,8

60,9

80,8

45,7

Eine Zuordnung des endgültigen Aufkommens zu den Bundesländern ist aus technischen Gründen nicht möglich.

 

Weder für die Erträge aus der Gesellschaftsteuer noch für diejenigen aus der Mindestkörperschaftsteuer gibt es spezielle Zweckbindungen, die Erträge dienen daher allgemein zur Finanzierung der Haushalte der Gebietskörperschaften. Da es sich sowohl bei der Gesellschaftsteuer als auch bei der Körperschaftsteuer um gemeinschaftliche Bundesabgaben handelt, fließt rund ein Drittel der Erträge an die Länder und Gemeinden. Unter Berücksichtigung der Ertragsanteile sowie aufkommensabhängiger Transfers des Bundes an die Länder und Gemeinden beträgt das Aufteilungsverhältnis: Bund ca. 66,5 %, Länder ca. 21,6 %, Gemeinden ca. 11,9 %.

 

Zu 3.:

Die Mindestkörperschaftsteuer ist in jenen Fällen relevant, in denen die tarifmäßige Körperschaftsteuer aufgrund der Veranlagung oder niedrigerer Gewinne unter der Mindestkörperschaftsteuer bleibt. Um die endgültige Mindestkörperschaftsteuerzahlung zu erhalten, ist von der Differenz zwischen der Tarifkörperschaftsteuer und der Mindestkörperschaftsteuer die aus Vorjahren anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer abzuziehen. Die sich ergebenden Werte an Mindestkörperschaftsteuer für die Veranlagungsjahre 2010 bis 2013 stellen sich wie folgt dar (in Mio. Euro):

Bundesland

2010

2011

2012

Burgenland

1,3

1,5

1,3

Kärnten

4,1

4,0

3,3

Niederösterreich

7,1

7,9

6,3

Oberösterreich

6,2

6,0

5,3

Salzburg

3,7

3,8

3,2

Steiermark

6,1

6,1

5,3

Tirol

3,7

4,0

3,3

Vorarlberg

2,3

1,3

1,6

Wien

18,5

18,4

14,4

Summe

53,0

52,9

43,9


Aufgrund des Veranlagungsfortschrittes sind vor allem die Daten der jüngeren Jahre unvollständig, insbesondere jene für 2012. Für 2013 erlaubt die aktuelle Datenlage noch keinen repräsentativen Ausblick.

Betreffend Verwendung der Erträge wird auf die diesbezüglichen Ausführungen zu Frage 2. verwiesen.

 

Zu 5.:

Die Umgestaltung der Höhe der Mindestkörperschaftsteuer für ab dem 1. Juli 2013 gegründete GmbH hängt unmittelbar mit den gesellschaftsrechtlichen Anpassungen (Gründungsprivilegierung) im GmbH-Gesetz (GmbHG) zusammen. Anzumerken ist dabei, dass gesellschaftsrechtliche Agenden, wie etwa die Fragen des Stammkapitals, der Einzahlungsverpflichtung oder des Haftungsmaßstabes, grundsätzlich in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz fallen. Aufgrund der gesellschaftsrechtlich vorgesehenen Gründungsprivilegierung hat sich die Notwendigkeit ergeben, auch die Ausgestaltung der Mindestkörperschaftsteuer zu überdenken. Die im Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2014 vorgesehene Lösung stellt dabei einen vernünftigen Kompromiss zwischen der gesellschaftsrechtlich bezweckten Gründungsprivilegierung und den budgetären Notwendigkeiten auf dem weiteren Konsolidierungspfad dar.

 

Die Mindestkörperschaftsteuer wird gemeinsam mit anderen Abgaben wie zum Beispiel Umsatzsteuer vorgeschrieben; dies wird automatisiert und zentral veranlasst. Bei der Erstellung elektronischer Bescheide ist eine Aufschlüsselung des Verwaltungsaufwandes auf eine einzelne Steuerart nicht möglich.

 

Zu 6.:

Nachdem der zweite Teil dieser Frage offensichtlich auf Investitionstätigkeit abzielt, wird davon ausgegangen, dass hier der investitionsbezogene Gewinnfreibetrag gemeint ist. Die Fallzahlen für in Anspruch genommene investitionsbezogene Gewinnfreibeträge (Investitionen in körperliche Wirtschaftsgüter und/oder in Wertpapiere) in den Veranlagungsjahren 2010 bis 2013 setzen sich wie folgt zusammen:

                        2010

Bundesland

Anzahl der Einzelunternehmer

Anzahl der Personengesellschaften

Burgenland

1070

191

Kärnten

2548

419

Niederösterreich

7660

1195

Oberösterreich

7483

1375

Salzburg

3432

895

Steiermark

5398

1205

Tirol

4965

1330

Vorarlberg

2532

566

Wien

8509

1535

                        2011

Bundesland

Anzahl der Einzelunternehmer

Anzahl der Personengesellschaften

Burgenland

1043

205

Kärnten

2625

439

Niederösterreich

7737

1228

Oberösterreich

7576

1495

Salzburg

3437

943

Steiermark

5479

1223

Tirol

5139

1343

Vorarlberg

2737

622

Wien

8607

1540

 

                        2012

Bundesland

Anzahl der Einzelunternehmer

Anzahl der Personengesellschaften

Burgenland

739

176

Kärnten

2021

327

Niederösterreich

5555

966

Oberösterreich

5836

1195

Salzburg

2535

804

Steiermark

4144

1054

Tirol

4068

1156

Vorarlberg

2200

540

Wien

5613

1141

Aufgrund des Veranlagungsfortschrittes sind vor allem die Daten der jüngeren Jahre unvollständig, insbesondere jene für 2012. Für das Jahr 2013 können aufgrund der noch offenen Veranlagungen keine repräsentativen Daten genannt werden.

 

Da aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen aus der Formulierung der Anfrage nicht hervorgeht, was mit dem genannten „Zwangsbetrag“ gemeint ist und inwiefern Unternehmerinnen und Unternehmer durch einen solchen Betrag zu Investitionen genötigt werden, können hierzu keine Angaben gemacht werden.

 

Mit freundlichen Grüßen