553/AB XXV. GP
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BMJ-Pr7000/0019-Pr 1/2014 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Eingelangt am 28.03.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Justiz
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 555/J-NR/2014
Der Abgeordnete zum Nationalrat Christian Lausch und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Super-Gagen für Lehrer und Lehrlings-Ausbildner“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 2:
Grundsätzlich werden in allen österreichischen Justizanstalten Kurse und Ausbildungen für Insassen und Insassinnen angeboten, um dem gesetzlichen Auftrag des Strafvollzuges nachzukommen. Es ist aber aufgrund des damit verbundenen unvertretbar hohen Aufwands nicht möglich, sämtliche Kurs- und Ausbildungsmaßnahmen seit dem Jahr 2008 in der gewünschten Detailtiefe darzustellen.
Zu 3:
Die Tätigkeit von Berufsschullehrern in der – in der Anfrageeinleitung explizit genannten – Justizanstalt Wien-Josefstadt beruht auf einer Vereinbarung zwischen der Vollzugsverwaltung und dem Stadtschulrat für Wien. In dieser Vereinbarung ist festgelegt, dass die Vollzugsverwaltung die der Schulbehörde für die in der Justizanstalt Wien-Josefstadt tätigen Berufsschullehrer entstehenden finanziellen Aufwendungen in vollem Umfang ersetzt. In anderen Justizanstalten gibt es keine vergleichbare Vertragskonstellation.
Seit 2008 wurden, soweit überblickbar, weder Lehrerinnen bzw. Lehrer noch sonstige Ausbildnerinnen oder Ausbildner in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen. In der Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf wurde über die Justizbetreuungsagentur eine Berufsschullehrerin aufgenommen, die seit Jänner 2014 im Justizbetreuungsagentur-Kollektivvertrag (Verwendungsgruppe 3) eingestuft ist.
Zu 4:
Das Bundesministerium für Justiz ist für die Genehmigung derartiger Verträge nicht zuständig. Im Regelfall werden vertragliche Vereinbarungen mit Einzelpersonen, die Aus- und Fortbildungen in Justizanstalten anbieten, von den Leiterinnen und Leitern der Justizanstalten selbst abgeschlossen. Vereinbarungen mit Organisationen, die derartige Leistungen anbieten, werden hingegen durch die Vollzugsdirektion abgeschlossen. Die jeweiligen Kursleiterinnen und -leiter sowie Ausbildnerinnen und Ausbildner müssen ihre Befähigung zum jeweiligen Unterricht mit den entsprechenden Zeugnissen bzw. Zertifikaten belegen.
Zu 5 und 6:
Die Anstaltsleiterinnen und -leiter haben die im eigenen Wirkungsbereich abgeschlossenen Vereinbarungen auf Plausibilität, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit hin zu überprüfen. Umfassende Ausbildungsprogramme und Kursmaßnahmen unterliegen der Genehmigungspflicht durch die Vollzugsdirektion.
Zu 7 und 8:
Die Vollzugsverwaltung arbeitet im Rahmen der Aus- und Fortbildungsprogramme für Insassinnen und Insassen mit öffentlichen und privaten Einrichtungen zusammen. Seit Jahrzehnten bestehen etwa Kooperationen mit Berufsförderungsinstituten, dem Arbeitsmarktservice, den Volkshochschulen sowie mit Einrichtungen in den Bundesländern, wobei in Anbetracht der wechselnden Bedarfsanforderungen immer wieder neue Kooperationen eingegangen werden.
Zu 9 und 10:
Die daraus entstehenden Kosten werden in einer vorgegebenen Budgetposition ausgewiesen und die Ausgaben in den jeweiligen Detailbudgets auf Ebene der Justizanstalten veranschlagt und bezahlt.
Wien, . März 2014
Dr. Wolfgang Brandstetter