557/AB XXV. GP
Eingelangt am 28.03.2014
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0022-Pr 1/2014 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 577/J-NR/2014
Die Abgeordneten zum Nationalrat Martina Schenk, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Vertuschung eines Pflegeskandals wird zum Justizskandal“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1, 3 und 4:
Im Zusammenhang mit den in der Anfrageeinleitung wiedergegebenen Anschuldigungen sind bei der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau mehrere Ermittlungsverfahren anhängig, die insbesondere klären sollen, ob Pflege und Betreuung von A. M. H. in strafrechtlich relevanter Weise vernachlässigt wurden. Zu diesem Zweck wurden auch Gutachten medizinischer Sachverständiger eingeholt.
Im Zuge der Ermittlungen ergab sich der Verdacht strafbarer Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen und gegen die Rechtspflege, dem ebenfalls nachgegangen wird.
Ich bitte jedoch um Verständnis dafür, dass mir eine inhaltlich ergiebigere Beantwortung der Fragen 1, 3 und 4 insbesondere aufgrund meiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Wahrung des Daten- und Persönlichkeitsschutzes aller Verfahrensbeteiligter sowie im Hinblick auf die Nichtöffentlichkeit der laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (§ 12 StPO) nicht gestattet ist.
Zu 2, 5 und 8:
Die Beurteilung der Aktenlage – inklusive der Frage, welche Personen in einem Strafverfahren als Beschuldigte geführt werden – obliegt in erster Linie den ermittelnden Strafverfolgungsbehörden.
Eine Befangenheit des mit der Sache befassten Staatsanwaltes und der Leiterin der Staatsanwaltschaft Krems oder ein anderer Grund für eine Delegierung der Bezug habenden Ermittlungsverfahren gemäß § 28 StPO an eine andere Staatsanwaltschaft liegt nach meinen Informationen nicht vor. Mit weiteren Vorwürfen gegen Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft Krems befasst sich die Oberstaatsanwaltschaft Wien, die eine weitere Bearbeitung dieser Anzeigen durch die Staatsanwaltschaft Wien veranlasst hat.
Für die Ergreifung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen besteht aufgrund der aktuell vorliegenden Berichte kein Anlass.
Zu 6:
Diese Frage betrifft nicht den Vollziehungsbereich des Bundesministers für Justiz.
Zu 7:
Nein. Fallbezogen besteht zu einem solchen Vorgehen kein Anlass.
Wien, 26. März 2014
Dr. Wolfgang Brandstetter