564/AB XXV. GP

Eingelangt am 28.03.2014
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BM für Bildung und Frauen

Anfragebeantwortung

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Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

 

Wien, 28. März 2014

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 583/J-NR/2014 betreffend „tägliche Turnstunde“, die die Abg. Mag. Dr. Matthias Strolz, Kolleginnen und Kollegen am 29. Jänner 2014 an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

Die lehrplanmäßigen Voraussetzungen des Pflichtgegenstandes „Bewegung und Sport“ in Entsprechung der einschlägigen im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verordnungen haben sich in den letzten Jahren nur hinsichtlich der Neuen Mittelschule geändert (BGBl. II Nr. 185/2012). Die lehrplanmäßigen Voraussetzungen lassen sich hinsichtlich des Pflichtgegen­standes „Bewegung und Sport“ skizzieren zB. für die Volksschule: 3-3-2-2 Wochenstunden (1. bis 4. Schulstufe), für die Hauptschule: 12-18 Wochenstunden (Ermächtigung für schulauto­nome Lehrplanbestimmungen für die 1. bis 4. Klasse) bzw. 4-3-3-3 Wochenstunden (für die 1. bis 4. Klasse, soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen), für die Neue Mittelschule 10-19 Wochenstunden (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen für die 1. bis 4. Klasse) bzw. 4-3-3-3 Wochenstunden (für die 1. bis 4. Klasse, soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen, bei Führung eines Schwerpunktes, der dem sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen Schwerpunktbereich oder der dem naturwissenschaftlichen und mathematischen Schwerpunktbereich oder der dem musisch-kreativen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) bzw. 4-3-3-4 Wochenstunden (für die 1. bis 4. Klasse, soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen, bei Führung eines Schwerpunktes, der dem ökonomischen und lebenskundlichen einschließlich praxisbezogenen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist oder ohne Führung eines Schwerpunktes), für die AHS-Unterstufe: 13-19 Wochenstunden (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen für die 1. bis 4. Klasse Gymnasium, Realgymnasium oder wirtschaftskundliches Realgymnasium) bzw. 4-4-3-3 Wochenstunden (für die 1. bis 4. Klasse Gymnasium, Realgymnasium oder wirtschaftskundliches Realgymnasium, soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen), für die AHS-Oberstufe: mindestens 8 Wochenstunden (Ermächtigung für schulauto­nome Lehrplanbestimmungen für die 5. bis 8. Klasse Gymnasium, Realgymnasium oder wirtschaftskundliches Realgymnasium, wobei mindestens 2 Wochenstunden pro Klasse vorzu­sehen sind) bzw. 3-2-2-2 Wochenstunden (für die 5. bis 8. Klasse Gymnasium, Realgymnasium oder wirtschaftskundliches Realgymnasium, soweit keine schulautonomen Lehrplan­bestimmungen bestehen). An den Polytechnischen Schulen sind 1-3 Wochenstunden (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) bzw. 2 Wochenstunden (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) „Bewegung und Sport“, an den Allgemeinen Sonderschulen sind in der 1. bis 8. Schulstufe jeweils 3 Wochenstunden, vorge­sehen.

Abweichungen von den vorstehend dargestellten sog. „subsidiären („nichtautonomen“) Stundentafeln“ sind daher vorderhand als Inanspruchnahme der Ermächtigung zur Gestaltung von schulautonomen Lehrplanplanbestimmungen zu qualifizieren, zu denen eine zentrale Erfassung nicht vorgesehen ist, wobei weiters angemerkt wird, dass ein angedachter Vergleich der tatsächlichen Stunden bzw. ein tatsächlich verändertes Stundenausmaß gegenüber den Vorjahren mehrere Ursachen haben kann. Neben veränderten Schwerpunktsetzungen am Standort kommen weiters veränderte Schülerinnen- und Schüler- als auch Klassenzahlen (Gesamtausmaß), veränderte Schülerinnen- und Schülerpopulationen im Hinblick auf die Geschlechterverteilung als auch unterschiedliche Ausmaße an den vorgenommenen Teilungen in Betracht. Da die Frage nach einer (schulautonomen) „Stundenerhöhung“ oder „Stunden­kürzung“ eine österreichweite Befassung aller Schulen aller Schularten unter Einbeziehung der Schulaufsicht erforderlich machen würde, darf um Verständnis ersucht werden, dass aus verwaltungsökonomischen Gründen von einer diesbezüglichen Auflistung Abstand genommen werden muss.

 

Zu Frage 2:

Zur Beratung und Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer für Bewegung und Sport an den Berufsschulen wurden regelmäßige Fortbildungsveranstaltungen eingerichtet, um die Qualität der unverbindlichen Übungen zu erhöhen. Ferner gibt es eine Reihe von Projekten, die sich mit Berufsschulsport, Gesundheits- und Sport­verhalten von Lehrlingen befassen, dies ist auch aus der Datenlage des österreichischen Schul­sportgütesiegels ableitbar.

 

Zu Fragen 3 und 4:

Auf Grund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung fallen Angelegenheiten des Vollzuges des Dienstrechts der Lehrerinnen und Lehrer an allgemein bildenden und berufs­bildenden Pflichtschulen und damit auch gegenständliche Fragen, die sich auf den Personal­einsatz von Landeslehrerinnen und Landeslehrern an Pflichtschulen bzw. der Verwendung der Landeslehrerinnen und Landeslehrer entsprechend ihres erworbenen Lehramtes beziehen, nicht in den Vollzugsbereich des Bundes. Dem Bundesministerium für Bildung und Frauen liegen demnach keine personenbezogenen Daten über den Umfang der Verwendung der Landes­lehrerinnen und Landeslehrer entsprechend ihres erworbenen Lehramtes oder über den konkreten Ausbildungsstand der Landeslehrkräfte vor. Die Diensthoheit und somit der konkrete Einsatz der einzelnen Landeslehrerinnen und Landeslehrer an den Pflichtschulstandorten obliegt ausschließlich, im Sinne der Kompetenzverteilung, den Ländern.

Hinsichtlich der Bundeslehrkräfte an den Schulen in Trägerschaft des Bundes ist neben der regulären Qualifikation „universitäres Lehramt“ als adäquat auch ein einschlägiges Hauptschul­lehramt sowie die Befähigungsprüfung für Leibeserzieher an Schulen bzw. die Abschlussprüfung der staatlichen Sportlehrerausbildung mit dem Spezialfach Leibeserziehung an Schulen anzu­sehen. Für den Bundesbereich geht die Annahme dahingehend, dass niemand ohne eine der genannten Qualifikationen Unterricht erteilt und sohin alle Lehrkräfte in gewisser Weise einschlägig geprüft sind. Da jedoch eine endgültige Aussage eine Analyse jedes einzelnen Personalakts notwendig machen und daher einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungs­aufwand auf der Ebene der nachgeordneten Dienststellen und der Zentralstelle bedeuten würde, darf um Verständnis ersucht werden, dass von einer diesbezüglichen Auflistung Abstand genommen werden muss.

 

Zu Frage 5:

Seitens des Bundesministeriums für Bildung und Frauen wurde in Gesprächen mit den Päda­gogischen Hochschulen auf die Notwendigkeit von fachgeprüften Lehrerinnen und Lehrern im Unterrichtsfach Bewegung und Sport im Bereich der Pflichtschulen verstärkt hingewiesen. Eine Verankerung der notwendigen Maßnahmen in der Lehrkräfte-Fortbildung sowie die Konzeption von Weiterbildungs-Lehrgängen sind erfolgt.

 

Zu Frage 6:

Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die ausschließlich für einen Unterrichtsgegenstand verantwort­lich zeichnen, sind an Volksschulen weiterhin nicht angedacht. Das pädagogische Konzept einer verantwortlichen Klassenlehrerin bzw. eines verantwortlichen Klassenlehrers bleibt aufrecht.

Zur Qualitätssicherung sollte vermehrt auf „Schwerpunktlehrerinnen und -lehrer“, die in fast allen Bundesländern ausgebildet werden, zurückgegriffen werden. Ebenfalls ist es aber im Sinne der Unterrichtsqualität zu begrüßen, wenn persönliche Schwerpunkte der Lehrerinnen und Lehrer eines Volksschulstandortes durch Teamarbeit und Kooperationen, wie zum Beispiel Stunden­tausch für besondere Unterrichtseinheiten, zum Tragen kommen.

Gerade im Bereich Bewegung und Sport kann der Austausch von Wissen und Können unter den Kolleginnen und Kollegen eines Standortes, oder auch eines benachbarten Standortes, zur Steigerung der Motivation bei Lehrerinnen und Lehrern als auch bei Schülerinnen und Schülern beitragen. Zur Unterstützung der Lehrinnen und Lehrer wurden vom Bundesministerium für Bildung und Frauen die Bewegungstagebücher und ein Lehrerbegleitheft jeder Schule zur Verfügung gestellt.

 

Zu Fragen 7 und 8:

Hinsichtlich der Ausbildungssituation an den Pädagogischen Hochschulen wird auf Basis einer Auswertung über das System PH-Online (Stichtag 17. Februar 2014) auf nachstehende Aufstellung hingewiesen:

 

 

Angelegenheiten der Universitäten, darunter etwa die Zahl der Absolventinnen und Absolventen der einschlägigen universitären Lehrämter, betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Bildung und Frauen.

 

Zu Frage 9:

Es bestehen Lehrpläne im berufsbildenden Schulwesen, die in der/den letzten Schulstufe/n keinen Unterricht aus Bewegung und Sport vorsehen, bzw. die Ermächtigung zur schulauto­nomen Veränderung vorsehen, Stunden aus dieser/diesen Schulstufe/n vorhergehenden zuzu­weisen. Im Hinblick auf die Dezentralisierung schulautonomer Entscheidungen bestehen keine zentral verfügbaren Informationen. Da die Beantwortung eine Befassung der Schulen unter Einbeziehung der Schulaufsicht erforderlich machen würde, darf um Verständnis ersucht werden, dass aufgrund des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes von einer diesbezüg­lichen Auflistung Abstand genommen werden muss.

 

Zu Fragen 10 bis 12:

Unter grundsätzlichem Hinweis auf die Beantwortung der Fragen 3 und 4 zum Personaleinsatz von Landeslehrerinnen und Landeslehrern an Pflichtschulen darf ergänzt werden, dass in den dem Bundesministerium für Bildung und Frauen zur Verfügung stehenden Informations­systemen, im Besonderen der Landeslehrerinnen- und -lehrercontrolling-Datenbank und den jeweiligen Stellenplananträgen der Länder, Daten bezüglich der Lehrfächerverteilungen an den allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen nicht erhoben werden, da diesen Infor­mationen im Rahmen der Planstellenzuteilung und -abrechnung keine Bedeutung zukommt. Die Diensthoheit und somit der konkrete Einsatz der einzelnen Lehrpersonen an den Pflichtschul­standorten obliegt ausschließlich, im Sinne der Kompetenzverteilung, den Ländern.

Hinsichtlich der an mittleren und höheren Bundesschulen bei bestimmten Unterrichtsgegen­ständen entfallenen Unterrichtseinheiten ist vor dem Hintergrund der dem Bundesministerium für Bildung und Frauen zur Verfügung stehenden Daten zu bemerken, dass derartiges eine „händische“ Datenaufbereitung und unmittelbare Auswertung aus Primärdaten zum tatsäch­lichen Unterrichtseinsatz einschließlich komplexer Zuordnungen zu bestimmten Unterrichts­gegenständen, die sich realiter aus zahlreichen Einzelgegenständen zusammensetzen, notwendig machen würde, was mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Um darüber hinaus eine Konnexität zwischen entfallenen Unterrichtseinheiten und der davon fachgerecht bzw. nicht fachgerecht supplierten Unterrichtseinheiten an mittleren und höheren Bundesschulen herstellen zu können, würde derartiges auch nur für ein Schuljahr eine personenbezogene Abfrage und Aufschlüsselung sowie Analyse jedes einzelnen Daten­satzes im Personalinformationssystem unter weiterer vergleichender Heranziehung der lokal am jeweiligen Schulstandort vorhandenen Daten erforderlich machen. Es wird daher um Verständnis ersucht, dass angesichts dieses nicht vertretbaren Verwaltungsaufwandes von einer Beantwortung Abstand genommen werden muss.

 

Zu Frage 13:

Die Inhalte des Unterrichts sind in den Lehrplänen der einzelnen Schularten geregelt und sind von der Lehrerperson, nach Maßgabe der räumlichen Gegebenheiten umzusetzen. Es darf nicht davon ausgegangen werden, dass alle Inhalte einer Sporthalle bedürfen.

Ferner darf darauf hingewiesen werden, dass die Errichtung und Erhaltung von öffentlichen Pflichtschulen, darunter die zur Erfüllung des jeweiligen Lehrplanes gebotene bauliche Ausstattung dem gesetzlichen Schulerhalter öffentlicher Pflichtschulen, im Konkreten den Ländern oder nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorschriften den Gemeinden oder Gemeinde­verbänden, obliegt.

 

Zu Frage 14:

Die Entwicklung von Bildungsstandards wurde in der ersten Entwicklungsphase (Erstellung des Kompetenzmodells und die Formulierung der zu erreichenden Ziele in Form von Deskriptoren und ersten prototypischen Unterrichtsbeispielen) mit Ende des Schuljahres 2010/11 abge­schlossen. Im Schuljahr 2011/12 erfolgte die „Pilotierungsphase“, an der ca. 20 Schulen, verteilt auf möglichst viele Schultypen des österreichischen Schulwesens, teilnahmen. Diese Phase beschreibt die Implementierung und Erprobung der entwickelten Bildungsstandards auf breiter Basis, sowie die Entwicklung von Unterrichtsbeispielen, die die angestrebten Kompetenzen bestmöglich unterstützen. Im Schuljahr 2012/13 und 2013/14 erfolgt der „roll-out“ an sämtliche Aus- und Fortbildungsinstitutionen. Danach ist das Kompetenzmodell über die Aus und Fortbildung zu verbreiten. Die Beschreibung des Kompetenzmodells ist abrufbar unter http://www.bewegung.ac.at/index.php?id=134.

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Gabriele Heinisch-Hosek eh.