572/AB XXV. GP

Eingelangt am 31.03.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                          Wien, am     März 2014

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0036-I/4/2014

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 598/J vom 31. Jänner 2014 der Abgeordneten Mag. Roman Haider, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 13. sowie 15. und 16.:

Einleitend ist, wie bereits mehrfach in Beantwortungen parlamentarischer Anfragen zum Ausdruck gebracht wurde, in Erinnerung zu rufen, dass die Verwaltung der Währungsreserven sowie die Durchführung geldpolitischer Geschäfte zu den grundlegenden Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) zählen. Gemäß Art. 130 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie Art. 7 des ESZB/EZB-Statuts haben die Verwaltung der Währungsreserven und die Ausführung der geldpolitischen Geschäfte durch die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) autonom, das heißt frei von allfälligen Weisungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, der Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen, zu erfolgen.

Es ist ein Ziel der Offenlegungspolitik der OeNB, unerwünschte Signale bzw. Missverständnisse unter den Marktteilnehmern zu verhindern. Zentralbanken können daher den Wünschen der Öffentlichkeit und der Politik nach umfassender Transparenz in diesem


Bereich nur in sehr begrenztem Ausmaß nachkommen. Details zu Veranlagungen der OeNB, die über die rechtlichen Offenlegungsbestimmungen hinausgehen, wurden von der OeNB nicht veröffentlicht.

 Diese Informationen stellen hochsensible und vertrauliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der OeNB dar und unterliegen den strengen Verschwiegenheitsverpflichtungen des § 45 Nationalbankgesetz (NBG) sowie (da sie in den Bereich des ESZB fallen) unionsrechtlichen Verschwiegenheitsregelungen.

Hinsichtlich der im Securities Markets Programme (SMP) Portfolio des Eurosystems gehaltenen Bestände kann jedoch auf die Presseaussendungen der Europäischen Zentralbank (EZB) verwiesen werden.

(Siehe etwa http://www.ecb.europa.eu/press/pr/date/2014/html/pr140220.de.html)

 

Zu 14.:

Bisher hat der Bundesminister für Finanzen gemäß § 2b Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz Griechenland einen Zuschuss von 61 Millionen Euro gewährt. Dieser Betrag wurde am 1. Juli 2013 auf ein vom Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) verwaltetes Zwischenkonto überwiesen und nach Vorliegen eines positiven Prüfberichts der Europäischen Kommission durch den ESM an Griechenland in zwei Tranchen am 31. Juli und 18. Dezember 2013 ausgezahlt. Gemäß § 4a Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz wurde dem Budgetausschuss des Nationalrates berichtet (Berichtsperioden 3. und 4. Quartal 2013).

 

 

Mit freundlichen Grüßen