580/AB XXV. GP
Eingelangt am 31.03.2014
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0026-Pr 1/2014 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 604/J-NR/2014
Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Harald Stefan und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Anzeigepflicht von Krankenhäusern und Rettungsorganisationen“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 5:
Die Bestimmungen über Anzeigepflichten im Bereich des Gesundheitswesens (so etwa § 54 Abs. 4 bis 6 Ärztegesetz oder § 7 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz) fallen primär in die Zuständigkeit des Herrn Bundesministers für Gesundheit. Die erwähnten Bestimmungen sehen eine Pflicht zur Anzeige an die Sicherheitsbehörde vor, wobei eine besondere Form der Anzeige nicht festgelegt ist. In aller Regel werden solche Anzeigen schriftlich erstattet.
Die genannten Anzeigepflichten treffen entweder Ärztinnen und Ärzte oder Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe.
Zu 6 bis 14:
Die Frage der Strafbarkeit von juristischen Personen (Frage 13) richtet sich nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (insbesondere dessen § 3).
Gemäß § 2 StPO sind Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Verdacht einer Straftat, die nicht bloß auf Verlangen einer hiezu berechtigten Person zu verfolgen ist, in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären.
Ich verfüge jedoch nicht über Informationen darüber, ob und in welchem konkreten Sachzusammenhang Anzeigen aus dem Bereich des Gesundheitswesens an die Sicherheitsbehörden (allenfalls auch an die Staatsanwaltschaften) erstattet werden, weshalb mir eine Beantwortung dieser Fragen nicht möglich ist. Die Klärung dieser Frage wäre nur durch händische Recherche aller in Frage kommenden staatsanwaltschaftlichen Tagebücher und Gerichtsakten möglich. Ich ersuche um Verständnis, wenn ich angesichts des damit verbundenen Verwaltungsaufwands von einem derartigen Auftrag abgesehen habe.
Wien, . März 2014
Dr. Wolfgang Brandstetter