582/AB XXV. GP
Eingelangt am 01.04.2014
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung
Alois Stöger
Bundesminister
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMG-11001/0029-I/A/15/2014
Wien, am 31.März 2014
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 705/J der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein, Dr. Karlsböck und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Fragen 1 und 2:
Diese Fragen fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
Fragen 3 und 4:
Laut § 447a Abs. 10 ASVG überweist der Bundesminister für Finanzen für die Jahre ab 2008 aus den Mitteln der Tabaksteuer einen Betrag von 12 423 759,09 Euro an den Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen. Die Mittel sind zu zwei Dritteln an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung nach § 447f ASVG und zu einem Drittel an den Fonds für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Gesund-heitsförderung nach § 447h ASVG zu überweisen.
In den Erläuterungen zu BGBl. I Nr. 101/2007 wurde dazu Folgendes ausgeführt:
„Im Zusammenhang mit der Regelung des Finanzausgleiches für die Jahre 2005 bis 2008 wurde normiert, dass der Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2005 bis einschließlich 2008 das Jahresmehraufkommen an Tabaksteuer, das sich aus dem Tabaksteuergesetz 1995 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 ergibt, an den Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen überweist. Für das Jahr 2005 wurde dieses Jahresmehraufkommen an Tabaksteuer durch Vergleich des
Tabaksteueraufkommens vom Februar 2005 bis Jänner 2006 mit jenem vom Februar 2004 bis Jänner 2005 ermittelt (Jahresbetrag). Im Zuge dieses Vergleiches wurde vom Bundesminister für Finanzen ein Betrag von 12 423 759,09 Euro ermittelt, der bis zum Jahr 2013 maßgebend ist. Mit der vorgeschlagenen Regelung erfolgt somit keine inhaltliche Änderung.“
Mit BGBl. I Nr. 81/2013 erfolgte eine Verlängerung dieser Bestimmung entsprechend der Verlängerung des Finanzausgleichs.
Fragen 5 und 6:
Für die Finanzierung der Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche bei Behandlungsbedürftigkeit werden allgemeine Budgetmittel verwendet und keine etwaige Zweckbindung aus der Tabaksteuer.
Fragen 7 und 8:
Sowohl die GSBG-Mittel, die Mittel des Krankenkassenstrukturfonds als auch die ehemals im BSVG-Bereich für die Unfallversicherung aufgebrachten Bundesanteile wurden bzw. werden aus allgemeinen Steuermitteln finanziert und sind somit nicht an eine bestimmte Steuer gebunden.
Weiters fließen Steuermittel (auch aus Verbrauchssteuern) in die Finanzierung von öffentlichen und privaten, gemeinnützig geführten Krankenanstalten.