591/AB XXV. GP

Eingelangt am 03.04.2014
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-11.000/0003-I/PR3/2014     
DVR:0000175
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

Wien, am     . April 2014

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat DI Deimek und weitere Abgeordnete haben am 3. Februar 2014 unter der Nr. 611/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Traffic Manager gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1:

  Ø   Wer hat den Auftrag zur Bildung dieser ASFINAG-Service Truppe gegeben?

 

Die Erhöhung der Streckenverfügbarkeit, die Steigerung der Verkehrssicherheit sowie die Verbesserung der Verkehrsinformation sind drei der fünf wesentlichen Strategien der ASFINAG. Auf Basis dieser grundlegenden Ausrichtung handelt es sich um eine operative Entscheidung der Organe der Gesellschaft.

 


Zu Frage 2:

  Ø   Seit wann genau sind die Traffic Manager tätig und wie viele Personen umfasst sie?

 

Das Pilotprojekt startete laut Auskunft der ASFINAG mit 15. April 2013. Seitdem sind täglich zwei Fahrzeuge à zwei Mann Besetzung im Einsatz. Die Einheit der Traffic Manager umfasst 16 Personen, welche in einem Schichtsystem ihren täglichen Dienst verrichten.

 

 

Zu Frage 3:

  Ø   Welche Ausbildung haben die Traffic Manager?

 

Laut ASFINAG wurden die Traffic Manager ausschließlich ASFINAG-intern rekrutiert, um die Qualität und Erfahrungen jahrelanger ASFINAG-Mitarbeiter bestmöglich in eine neue Ausrichtung miteinfließen zu lassen. Darüber hinaus wurde zusätzlich ein spezifisches Schulungsprogramm gemeinsam mit der Sicherheitsakademie konzipiert.

 

 

Zu Frage 4:

  Ø   Wo genau und in welchem Umfang sind wie viele Personen als Traffic Manager eingesetzt?

 

Das Einsatzgebiet des Traffic Managers entspricht nach Auskunft der ASFINAG der Ballungsraumdefinition Wien und erstreckt sich über eine Gesamtlänge von 180 Kilometer.

 

 

Zu Frage 5:

  Ø   Wie hoch sind die Kosten der Traffic Manager und wer kommt für diese Kosten auf?

 

Die ASFINAG hat dazu mitgeteilt, dass durch die interne Rekrutierung und Ausrichtung der Mitarbeiter auf eine neue Aufgabe keine zusätzlichen Personalkosten enstanden seien. Gemäß ASFINAG wurden zwei Fahrzeuge aus dem Fuhrpark der ASFINAG bereitgestellt. Zusätzliche Kosten seien ausschließlich durch die notwendige Außenausstattung der Fahrzeuge (Blaulicht und LED Anzeige) idH. rd. € 25.000, der Ausbildung der Traffic Manager idH. von rd. € 34.000 sowie der Uniformierung der 16 Traffic Manager idH. von rd. € 19.000 enstanden.

 

 

Zu Frage 6:

  Ø   Aufgrund welcher gesetzlichen Basis sind die Traffic Manager tätig?

 

§ 2 ASFINAG Gesetz enthält die Vorgaben für den Unternehmensgegenstand der ASFINAG, worunter u.a. die Aufgabe zur Erhaltung der Bundesstraßen fällt.

 

Darüber hinaus sind für das Tätigwerden der Traffic Manager noch folgende Bestimmungen in der StVO von Relevanz:

Gemäß § 89a Abs. 3 StVO sind im Fall der Unaufschiebbarkeit auch die Organe des Straßenerhalters berechtigt, unter den im Abs. 2 leg.cit. genannten Voraussetzungen (d.h. insbesondere bei Verkehrsbeeinträchtigungen) berechtigt, die Fahrzeuge, Gegenstände u.dgl. zu entfernen oder entfernen zu lassen - dies gilt insbesondere auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen nach § 44b Abs. 1 StVO.

§ 44b legt fest, dass im Fall der Unaufschiebbarkeit von Verkehrsbeschränkungen u.a. die Organe des Straßenerhalters, nach Erfordernis, eine besondere Verkehrsregelung durch Anweisungen an die Straßenbenützer oder durch Anbringung von Verkehrsampeln oder Signalscheiben, veranlassen dürfen oder eine der in § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 und 2 bezeichneten Maßnahmen durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen mit der Wirkung treffen, als ob die Veranlassung oder Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre.

 

 

Zu Frage 7:

  Ø   Aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmung dürfen Traffic Manager Blaulicht verwenden?

 

Den Fahrzeugen der Traffic Manager wurde vom Landeshauptmann von Wien zum Führen einer Warnleuchte mit blauem Drehlicht gemäß § 20 Abs. 5 lit. b KFG 1967 und gemäß § 22 Abs. 4 KFG 1967 eine Bewilligung zur Anbringung eines Folgetonhorns im Sinne der straßenpolizeilichen Richtlinien, eingeschränkt auf das Bundesgebiet von Wien und Niederösterreich, erteilt.

 

 

Zu den Fragen 8 und 9:

Ø  Ist geplant, künftig auch First Respondern, die im Falle von Unfällen – in der Regel noch vor dem Eintreffen der Einsatzkräfte von Rettung und Feuerwehr – Erste Hilfe leisten, die Nutzung von Blaulicht im Einsatzfall auch bei ihren Privatautos zu erlauben?

  Ø   Wenn nein, weshalb nicht?

 

Nein. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 lit. f KFG dürfen bei Fahrzeugen im Besitz der in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Sanitätergesetzes genannten Einrichtungen für dringende Einsätze im Rettungsdienst Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht ohne Bewilligung angebracht werden. Das betrifft u.a. das Rote Kreuz, Arbeiter Samariterbund, Malteser oder Johanniter. Da die Anfahrt bei „First Respondern“ mit dem Privatfahrzeug erfolgt, ist die genannte Bestimmung auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar.

 

Weiters besteht die Möglichkeit, dass die Anbringung von Blaulicht an Fahrzeugen, die zur Verwendung für den Rettungsdienst bestimmt sind, gemäß § 20 Abs. 5 lit. c KFG vom Lan-deshauptmann bewilligt wird.

„First Responder“ sind von der Regelung des § 20 Abs. 5 KFG aber nicht umfasst, da es dabei auch um Fahrzeuge für den Rettungsdienst geht und die Anfahrt bei “First Respondern” mit dem Privatfahrzeug erfolgt.

 

 

Zu Frage 10:

  Ø   Inwieweit ist es auch Aufgaben der Traffic Manager, den First Respondern dabei zu helfen, möglichst rasch zu ihrem Einsatzort zu kommen?

 

Die Aufgabe der Traffic Manager ist es, im Falle von Ereignissen auf dem A+S Netz im Ballungsraum Wien so schnell wie möglich einzugreifen, um im Sinne der ASFINAG Kunden für die rasche Beseitigung einer Beeinträchtigung Sorge zu tragen.

 

 

Zu Frage 11:

  Ø   Inwieweit üben die Traffic Manager Arbeiten und Tätigkeiten aus, die an sich zu den Aufgaben der Polizei fallen?

 

Die Traffic Manager üben keine Tätigkeiten aus, “die an sich zu den Aufgaben der Polizei fallen.“

 

 

Zu Frage 12:

  Ø   Dürfen Traffic Manager, die Autos anhalten, die keine Rettungsgasse bilden, diese Autofahrer auch abstrafen oder nur abmahnen?

 

Nein.

Zu Frage 13:

  Ø   Wie viele Autofahrer wurden bislang von den Traffic Managern aufgrund eines Fehlverhaltens auf der Autobahn angezeigt?

 

Niemand.