598/AB XXV. GP

Eingelangt am 04.04.2014
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                         Wien, am      April 2014

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0038-I/4/2014

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 616/J vom 5. Februar 2014 der Abgeordneten Dr. Ruperta Lichtenegger, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 6. und 10. bis 12.:

Die Beantwortung der vorliegenden Fragen fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Zu 7.:

Das GmbH-Gesetz fällt in den Verantwortungsbereich des Bundesministeriums für Justiz und ist somit kein Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Finanzen.

 

Zu 8.:

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 konnte eine Lösung gefunden werden, bei der die Steuerausfälle auf ein Minimum reduziert werden und gleichzeitig die Vorteile für neu gegründete GmbHs weitestgehend erhalten bleiben: Aufgrund des neu geschaffenen Gründungsprivilegs wird vermieden, dass bestehende GmbHs Kapitalherabsetzungen durchführen und es so zu einem Kapitalertragsteuerausfall kommt. Hinsichtlich der Mindestkörperschaftsteuer ist sichergestellt, dass nur neu gegründete GmbHs vom steuerlichen Gründungsprivileg profitieren können. Somit erscheinen die Interessen der Neugründerinnen und Gründer als auch die der Staatsfinanzen gewahrt.

 

Zu 9.:

Eine Beantwortung dieser Frage ist nicht möglich, da nicht bekannt ist, wie viele neue GmbHs ohne die GmbH-Reform gegründet worden wären und somit die Vergleichsbasis fehlt.

 

Zu 13. bis 15.:

Vorweg wird darauf hingewiesen, dass kein Zusammenhang der angesprochenen Steuerausfälle mit „Umgründungen“ besteht, sondern allenfalls auf Kapitalherabsetzungen.

 

Zu den Fragen im Einzelnen:

Frage 13. nach dem Körperschaftsteuerausfall lässt sich nicht beantworten, da die aktuelle Datenlage (Veranlagungsgrad) eine diesbezügliche Auswertung nicht zulässt.

Die Beantwortung der Frage 14. – wie viel von bereits bezahlter Mindest-Körperschaftsteuer künftig anrechenbar sein wird (bzw. nicht wird angerechnet werden können) – ist generell nicht möglich, da nicht bekannt ist, ob künftig Gewinne gemacht werden bzw. wie hoch diese sein werden.

Zur Beantwortung der Frage 15. nach der Höhe des Kapitalertragsteuerausfalls, der auf Kapitalherabsetzungen unter die vorherige Mindestkapitalschwelle an Stelle von alternativen Gewinnausschüttungen zurückgeht, müsste bekannt sein, wie die Ausschüttungspolitik ausgesehen hätte, wäre die GmbH-Reform nicht umgesetzt worden. Da diese Information nicht bekannt ist, kann die Frage nicht beantwortet werden.

 

Zu 16. bis 19.:

Grundsätzlich fällt die Beantwortung dieser Fragen in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die mit der steuerlichen Gründungsprivilegierung verbundenen Vorteile zehn Jahre ab dem Entstehen der Gesellschaft in Anspruch genommen werden können und daher in diesem Zeitraum keine Verschlechterung für Neugründerinnen und Neugründer gegeben ist.

 

 

Mit freundlichen Grüßen